Urteil
20 K 151/20:O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:0806.20K151.20O.00
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Disziplinarverfügung wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin, geboren am 00.00.0000 in M. (F. ), steht als Beamtin im Dienst der Technischen Universität E. . Nach der Beendigung ihres Studiums der Rechtswissenschaften und ihrer Promotion war sie seit dem 00.00.0000 zunächst als Angestellte bei der Universität I. beschäftigt. Am 00.00.0000 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsrätin z. A. ernannt. Am 00.00.0000 erfolgte – unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit – die Ernennung zur Regierungsrätin. Seit dem 00.00.0000 ist sie als Volljuristin im Dienst der Verwaltung der Beklagten tätig. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Klägerin zur Oberregierungsrätin, mit Wirkung vom 00.00.0000 zur Verwaltungsdirektorin und am 00.00.0000 zur Leitenden Verwaltungsdirektorin ernannt. Seit dem Dienstantritt am 00.00.0000 leitete die Klägerin das Dezernat 1 der Zentralverwaltung, dem unterschiedliche Aufgabenfelder zugeordnet waren, zuletzt die Belange „Corporate Governance, Versicherungen und Hochschulsport". Zudem übte sie die Funktion der ständigen Vertretung des Kanzlers der Universität aus. Am 00.00.0000 erfolgte eine Umsetzung der Klägerin in das neu geschaffenen Referat 8 „Deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik", dessen Leitung ihr übertragen wurde. Gleichzeitig wurde ihr die Funktion der ständigen Vertretung des Kanzlers entzogen. Zum 00.00.0000 wurde sie zunächst für die Dauer von zwei Jahren an das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW abgeordnet und ist dort im Referat 112 „EU und Internationales" tätig. Die Abordnung wurde inzwischen bis Ende 0000 verlängert. Die Klägerin strebt eine dauerhafte Versetzung an, über die noch nicht entschieden ist. Ausweislich der letzten dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 für den Zeitraum seit dem 00.00.0000 wurden die dienstlichen Leistungen der Klägerin mit der Höchstnote von 5 Punkten bewertet, was einer Leistung entspricht, die die Anforderungen in besonderem Maße übertrifft. Die Klägerin ist ledig und hat keine Kinder. Es besteht eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 GdB, Merkzeichen G. Ihre Dienstbezüge belaufen sich nach BesGr. A 16 LBesG auf monatlich 6.469,43 EUR brutto (Stand: Juni 2015). Strafrechtlich ist sie nicht vorbelastet. Disziplinarrechtlich war ein Verfahren zur Gesch.-Nr. 20 K 3530/18.O anhängig, das aufgrund nicht hinreichender Bestimmtheit der Einleitungsverfügung durch Urteil vom 22.02.2021 eingestellt worden ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kanzler der Technischen Universität E. leitete mit Verfügung vom 00.00.0000 gegen die Klägerin das hiesige Disziplinarverfahren ein. Ihr wurde vorgeworfen, sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht zu haben. Sie habe nach der Zuordnung der Zuständigkeit des Sachgebiets „Allgemeiner Hochschulsport" zu einem anderen Dezernat in der Zeit von 0000 bis 0000 zwei Akten nicht herausgegeben und eine weitere Akte eigenhändig vernichtet. Im 0000 / 00000 habe sie im Zusammenhang mit dem Abschluss einer D&O-Versicherung einen Fragebogen des Versicherungsmaklers unzureichend ausgefüllt. Ferner habe sie sich in der Zeit von November 0000 bis zum 00.00.0000 in insgesamt zehn Fällen geweigert, dienstliche Schreiben des Kanzlers anzunehmen, die ihr vorgelegten Empfangsbekenntnisse zu unterzeichnen sowie einen Antrag einer Mitarbeiterin abzuzeichnen und auf dem Dienstweg weiterzuleiten. Damit bestehe der Verdacht, dass die Klägerin gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 35 BeamtStG, die Treue- und Loyalitätspflicht gemäß § 34 BeamtStG, die Pflicht zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung gemäß § 34 BeamtStG, die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln gemäß § 36 BeamtStG und die allgemeine Mitwirkungspflicht verstoßen sowie sich des Verwahrungsbruchs gemäß § 133 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB schuldig gemacht habe. Zum Ermittlungsführer wurde Rechtsanwalt Q1. . E1. . I1. bestellt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde die Klägerin über die Einleitung des Verfahrens, die vorgeworfenen Dienstvergehen und über ihre Rechte informiert. Die Klägerin beantragte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 die Einstellung des Disziplinarverfahrens, da die erhobenen Vorwürfe unberechtigt seien. Bei den Akten des Hochschulsports habe es sich nur um Handakten ohne Originalunterlagen gehandelt; die Herausgabe habe sie dem zuständigen Dezernenten auf einer Veranstaltung angeboten. Der Versicherer der D&O-Versicherung habe sich mit den Angaben zufrieden gegeben. Die Annahme dienstlicher Schreiben habe sie nicht verweigert, sondern lediglich die Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse abgelehnt, da diese nur das Datum des überreichten Schreibens, im Übrigen aber kein Aktenzeichen und keinen Hinweis auf den Inhalt des Schriftstücks enthalten hätten. Nach – überwiegend schriftlicher – Vernehmung mehrerer Zeuginnen und Zeugen verfasste der Ermittlungsführer unter dem 00.00.0000 den Ermittlungsbericht. An dem Verdacht der Verletzung der Hingabepflicht, des Verwahrungsbruchs und der Sachbeschädigung durch die Vernichtung einer Akte sowie dem Verdacht einer Verletzung der Gehorsams- und Folgepflicht bzgl. dienstlicher Anweisungen wurde nicht festgehalten, im Übrigen aber von einem Verstoß der Klägerin gegen die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG, die Hingabepflicht gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG und die Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG ausgegangen. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 00.00.0000 unter Setzung einer Frist zur abschließenden Stellungnahme das wesentliche Ermittlungsergebnis bekannt gegeben. In der Stellungnahme vom 00.00.0000 rügt sie in formeller Hinsicht, dass die schriftlichen Zeugenerklärungen erst mit dem Ermittlungsbericht übersandt worden seien. Inhaltlich wiederholt und vertieft sie das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 00.00.0000. Die Vernehmung der Zeugen habe bestätigt, dass es sich bei den Akten des Hochschulsports um Handakten der Klägerin gehandelt habe, die für die Bearbeitung von Sachverhalten in der Abteilung ohne Bedeutung gewesen seien; zudem habe sie die Herausgabe anlässlich einer dienstlichen Veranstaltung angeboten und eben nicht verweigert. Die ihr überbrachten Schriftsätze habe sie entweder persönlich entgegengenommen oder die Überbringerinnen aufgefordert, diese an einer bestimmten Stelle abzulegen; keinesfalls habe sie diese aufgefordert, die Schriftstücke wieder mitzunehmen und sie auch nicht verschlossen an den Absender zurückgereicht. Zur Wahrung ihrer eigenen Rechte sei sie berechtigt gewesen, die Unterschrift auf den unzureichend ausgefüllten Empfangsbekenntnissen zu verweigern, zumal sie damals schon anwaltlich vertreten gewesen und die Zustellung an sie selbst der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Landeszustellungsgesetz NRW (LZG NRW) widersprochen habe. Den Fragebogen bzgl. der D&O-Versicherung habe sie nicht selbst ausgefüllt. Sie habe auf Nachfrage des Versicherungsmaklers per Mail weitere Angaben gemacht, die richtig gewesen seien und diesem ausgereicht hätten. Die Schwerbehindertenvertretung wurde über das Ermittlungsergebnis unterrichtet; eine Stellungnahme gab sie nicht ab. Mit Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 – zugestellt am 00.00.0000 – hat die Beklagte als Disziplinarmaßnahme die monatlichen Dienstbezüge der Klägerin für die Dauer von sieben Monaten um 8 % gekürzt. Der Klägerin wird vorgeworfen, dass sie ihre Dienstpflicht zum dienstlichen Wohlverhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG in der Ausprägung der Pflicht zur Kollegialität vorsätzlich verletzt habe, indem sie dem Dezernatsleiter 4 die Herausgabe von Aktenordnern betreffend die Abteilung „Hochschulsport" trotz seiner wiederholten Bitte ohne sachlichen Grund mehrfach verweigert habe. Zudem habe sie ihre Kernpflicht zum vollen persönlichen Einsatz gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG vorsätzlich verletzt, indem sie über einen Zeitraum von über fünf Monaten die Annahme von dienstlichen Schreiben und die Unterzeichnung der dazugehörigen Empfangsbekenntnisse verweigert und sich dadurch der Übermittlung von Arbeitsaufgaben und dienstlichen Weisungen ihres Dienstvorgesetzten entzogen habe. Ferner habe sie ihre Hingabepflicht gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG und die Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG vorsätzlich verletzt, indem sie gegenüber dem Versicherungsmakler im D&O-Fragebogen zur Kategorie „Auskünfte zu Vorschäden" anfangs keine und auf konkrete Nachfrage eine unvollständige Antwort übermittelt und damit dem Versicherer eine gemäß § 19 Abs. 1 VVG unzureichende Auskunft zu Gefahrumständen gegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung verwiesen. Gegen die Disziplinarverfügung wendet sich die Klägerin mit der am 00.00.00000 erhobenen Klage. Hierin bemängelt sie in formeller Hinsicht, dass der Ermittlungsführer im Ermittlungsverfahren die schriftlichen Zeugenaussagen und die Protokolle der mündlichen Zeugenvernehmungen nicht zeitnah zur Stellungnahme übersandt und den Verwaltungsvorgang bzgl. der D&O-Versicherung nicht beigezogen habe, wodurch er mehrfach gegen das Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung verstoßen habe. Inhaltlich habe sich die Beklagte mit dem klägerischen Vorbringen aus der Stellungnahme vom 00.00.0000 – das die Klägerin in der Klagebegründung wiederholt und vertieft – nicht auseinandergesetzt. Eine dienstrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe der persönlich geführten Handakten des Hochschulsports habe nicht bestanden; im Übrigen habe sie diese nicht verweigert. Der Vorwurf der Nichtannahme von Schreiben sei verfehlt, zudem habe sie die Schriftsätze – soweit erforderlich – zeitnah inhaltlich bearbeitet. Eine Verpflichtung zur Unterzeichnung der unzureichenden Empfangsbekenntnisse habe nicht bestanden. Der Vorwurf des nicht ausreichenden Ausfüllens des Fragebogens für den Abschluss der D&O-Versicherung sei bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, da sie zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Büro gewesen sei. Soweit sie auf Nachfrage des Versicherungsmaklers per E-Mail am 00.00.0000 ergänzende Angaben zu fehlenden Vorschäden gemacht habe, seien diese inhaltlich richtig gewesen und der Versicherungsmakler habe sich damit zufrieden gegeben. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 00.00.0000aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung. Ergänzend legt sie dar, dass die Vorbereitung des Abschlusses der D&O-Versicherung in die Zuständigkeit der Klägerin gefallen und durch die schriftliche Zeugenaussage des Versicherungsmaklers belegt sei, dass sie die Korrespondenz geführt habe. Die Herausgabe der Akten zum Hochschulsport sei nach der Strukturänderung innerhalb der TU zur Vervollständigung des Aktenbestandes erforderlich und nach hartnäckiger Verweigerung der Herausgabe an den zuständigen Dezernenten bzw. seine Sekretärin erst durch die Einschaltung des Kanzlers vollzogen worden. Die Annahmeverweigerung der dienstlichen Schreiben sei durch die Aussagen der Zeuginnen belegt. Dadurch, dass der Klägerin die Zeugenaussagen erst mit dem vorläufigen Ermittlungsergebnis übersandt worden seien, habe sie keinen Nachteil erlitten, weil das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt worden sei. Einer Hinzuziehung des Verwaltungsvorgangs bzgl. des Abschlusses der D&O-Versicherung habe es nicht bedurft. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Dezember 2020 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Durch Beschluss vom 15. März 2021 hat das Disziplinargericht das Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt, indem es die der Klägerin vorgeworfene Verweigerung der Herausgabe von Akten des Hochschulsports (Ziff. 3. a der Disziplinarverfügung) und den Vorwurf der Falschangaben gegenüber der D&O-Versicherung (Ziff. 3. b der Disziplinarverfügung) ausgeschieden hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 27. August 2020 und des Verhandlungstermins vom 6. August 2021 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die gemäß § 3 LDG NRW i.V.m. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin entschieden werden konnte, ist begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist hinsichtlich des Ausspruchs der Disziplinarmaßnahme, soweit diese über einen Verweis gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 LDG NRW hinausgeht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Darüber hinaus ist sie nicht zweckmäßig und daher aufzuheben. I. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: 1. Die Klägerin hat in der Zeit vom 00.00.0000bis zum 00.00.0000 in insgesamt neun Fällen bzgl. der ihr von den Zeuginnen T. , S. , E2. und C. – Mitarbeiterinnen der Beklagten im Dezernat 3 Personal und Recht – überbrachten dienstlichen Schreiben die dazu gehörigen Empfangsbekenntnisse nicht unterzeichnet. Im Einzelnen: a) Am 00.00.0000 überbrachten die Zeuginnen T. und C. der Klägerin in ihrem Büro gegen 11.45 h ein dienstliches Schreiben des Kanzlers der Beklagten in einem verschlossenen Umschlag. Die Klägerin verweigerte die Bestätigung des Empfangs auf dem ihr vorgelegten Empfangsbekenntnis und verwies auf ihren Rechtsanwalt. Bei dem Schreiben handelte es sich um die Verfügung zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, das Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung im Verfahren 20 K 3530/18.O war. Die Zeuginnen nahmen das Schriftstück wieder mit. Am gleichen Tag gegen 15.45 h verweigerte die Klägerin bei erneutem Erscheinen der Zeugin T. , diesmal in Begleitung der Zeugin E2. , wiederum die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses. Das Schreiben nahm sie entweder entgegen oder es wurde in ihrem Büro oder Vorzimmer abgelegt. Die Zeuginnen vermerkten Datum, Uhrzeit und Ort der Übergabe des Schreibens an die Klägerin. b) Am 00.00.0000 überbrachten die Zeuginnen T. und C. der Klägerin gegen 11.15 h ein Schreiben des Kanzlers vom 00.00.0000, in dem dieser das Verhalten der Klägerin in einem Dienstgespräch vom 00.00.0000 rügte. Die Klägerin nahm das Schreiben entweder persönlich entgegen oder es wurde in ihrem Büro oder im Vorzimmer abgelegt. Das beigefügte „Empfangsbekenntnis mit Zustellungsnachweis über die Zustellung des Originals des Schreibens des Kanzlers der Technischen Universität E. vom 00.00.0000" unterzeichnete sie nicht. c) Am 00.00.0000 überbrachten die Zeuginnen C. und E2. der Klägerin gegen 13.07 h ein Schreiben des Kanzlers vom 00.00.0000, in dem der Klägerin eine unvollständige und unzutreffende Bearbeitung des Fragebogens für den Abschluss einer E3. &P. -Versicherung vorgeworfen und ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Die Klägerin unterzeichnete das beigefügte Empfangsbekenntnis nicht. Die Zeuginnen nahmen es wieder mit und vermerkten Datum, Uhrzeit und Ort der Übergabe. d) Am 00.00.0000 überbrachten die Zeuginnen S. und E2. der Klägerin gegen 11.40 h eine Kopie eines Schreibens des Kanzlers an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 00.00.0000, das sich auf dessen Akteneinsichtsgesuch vom 00.00.0000 bezog. Die Klägerin unterzeichnete das beigefügte Empfangsbekenntnis nicht. Die Zeuginnen nahmen es wieder mit und vermerkten Datum, Uhrzeit und Ort der Übergabe. e) Am 00.00.0000 überbrachten die Zeuginnen S. und T. der Klägerin gegen 15.25 h ein dienstliches Schreiben des Kanzlers vom 00.00.0000, in dem dieser der Klägerin Gelegenheit gab, sich zu dem Vorwurf der Vernichtung einer Akte des Sachgebiets Allgemeiner Hochschulsport zu äußern und sie aufforderte, ab sofort keine dienstlichen Akten zu vernichten. Die Klägerin unterzeichnete das Empfangsbekenntnis nicht. Die Zeuginnen nahmen das Empfangsbekenntnis wieder mit und vermerkten Datum, Uhrzeit und Ort der Übergabe. Die Klägerin beantragte sie am 00.00.0000 beim Kanzler unter Bezugnahme auf das Schreiben Akteneinsicht und gab dabei an, dass ihr dieses auf den Schreibtisch gelegt worden sei. f) Am 00.00.0000 überbrachten die Zeuginnen T. und S. der Klägerin gegen 9.40 h ein dienstliches Schreiben des Kanzlers vom 00.00.0000, in dem die Klägerin mit der Erstellung zweier Berichte beauftragt wurde. Die Klägerin unterzeichnete das Empfangsbekenntnis nicht. Die Zeuginnen nahmen das Empfangsbekenntnis wieder mit und vermerkten Datum, Uhrzeit und Ort der Übergabe. Am 00.00.0000 legte die Klägerin dem Kanzler eine Ausarbeitung vor. g) Am 00.00.0000 überbrachten die Zeuginnen T. und E2. der Klägerin gegen 11.55 h ein Schreiben des Kanzlers vom 00.00.0000, das sich auf den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht vom 00.00.0000 bezog. Die Klägerin unterzeichnete das Empfangsbekenntnis nicht, beantwortete das Schreiben indes am 00.00.0000, indem sie sich für die Bewilligung der Akteneinsicht bedankte. h) Am 00.00.0000 überbrachten die Zeuginnen C. und S. der Klägerin gegen 9.35 h ein Schreiben des Kanzlers vom 00.00.0000, in dem es um ihr Verhalten im Zusammenhang mit einem kurzfristig eingereichten Urlaubsantrag ging. Die Klägerin verweigerte die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses. Die Zeuginnen nahmen es wieder mit und vermerkten Datum, Uhrzeit und Ort der Übergabe. i) Am 00.00.0000 überbrachten die Zeuginnen T. und E2. der Klägerin gegen 13.35 h ein Schreiben des Kanzlers vom 00.00.0000, in dem dieser die Ausarbeitung der Klägerin vom 00.00.0000 als unzureichend rügte. Wiederum unterzeichnete die Klägerin das Empfangsbekenntnis nicht. Die Zeuginnen nahmen es wieder mit und vermerkten Datum, Uhrzeit und Ort der Übergabe. 2. Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der Einlassung der Klägerin sowie der Ermittlungen im Disziplinarverfahren, insbesondere der Vermerke der Mitarbeiterinnen T. , C. , S. und E2. auf den Empfangsbekenntnissen und der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 LDG NRW eingeholten schriftlichen Äußerungen der Zeuginnen C. , S. und E2. . Die Klägerin hat dargelegt, dass die jeweiligen Überbringerinnen ihr die Schriftstücke ausgehändigt oder diese in ihrem Büro abgelegt hätten, dass sie sich geweigert habe, die beigefügten Empfangsbekenntnisse zu unterzeichnen und dass sie auf ihre anwaltliche Vertretung hingewiesen habe. Dies stimmt mit den Vermerken der Zeuginnen auf den Empfangsbekenntnissen und ihren glaubhaften schriftlichen Äußerungen sowie mit der Angabe der Klägerin in ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 00.00.0000, wonach ihr das Schreiben des Kanzlers vom 00.00.0000 auf den Schreibtisch gelegt worden sei, überein. II. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung bestehen nicht, insbesondere entspricht sie den Zuständigkeits-, Form- und Begründungserfordernissen der §§ 8, 34 LDG NRW. 1. Die Zuständigkeit des Kanzlers der beklagten TU für die Disziplinarverfügung folgt aus den §§ 8, 32 Abs. 2 und 4, 80 Satz 1 LDG NRW, 33 Abs. 3 Sätze 3 und 5 Hochschulgesetz NRW. Die in den Gründen der Disziplinarverfügung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zu den Tatvorwürfen begrenzen Gegenstand und Umfang des zur Last gelegten Dienstvergehens und damit zugleich den Umfang der gerichtlichen Beurteilung. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, – 2 A 4.04 – Rn. 24, juris 2. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Gebots der Beweisteilhabe rügt, führt dies nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung. Denn ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde Genüge getan. a) Das Gebot der Gehörsgewährung vermittelt dem Beamten ein Recht auf Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung. Das gilt im behördlichen Disziplinarverfahren gemäß § 24 Abs. 4 LDG NRW auch für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen. Für die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 LDG NRW zulässige Einholung schriftlicher Äußerungen gilt Entsprechendes. Die sich daraus ergebende Pflicht, der Beamtin die schriftlichen Äußerungen vollständig zugänglich zu machen, ist auch Ausdruck des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs des Beamten auf ein faires Disziplinarverfahren. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2019, – 3d A 1533/15.P. – Rn. 78, juris b) Das Recht der Klägerin auf Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung, wurde nach den dargelegten Grundsätzen nicht verletzt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhielt im behördlichen Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 00.00.0000 Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang und äußerte sich erstmals mit Schriftsatz vom 00.00.0000 gegenüber dem Ermittlungsführer zu den Vorwürfen. Mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 00.00.0000 wurde er über die beabsichtigte Einholung von schriftlichen Äußerungen der Zeuginnen und Zeugen informiert und erhielt Gelegenheit, zu den geplanten Fragestellungen Anmerkungen und Ergänzungen anzubringen. Auf seinen Antrag hin wurde bzgl. fünf Zeuginnen und Zeugen von der Einholung einer schriftlichen Äußerung abgesehen und deren mündliche Vernehmung für den 00.00.0000 anberaumt, an der er teilnahm. Mit der Übersendung des Ermittlungsberichts durch Schreiben vom 00.00.0000 erhielt er Einsicht in die vollständige Akte und hatte erneut umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verwaltungsvorgang betreffend die E3. &Q2. . -Versicherung wurde im gerichtlichen Verfahren zur Einsicht übersandt. Soweit die Klägerin zu Recht moniert, dass ihr trotz Zusicherung des Ermittlungsführers weder das Protokoll der Zeugenvernehmungen noch die schriftlichen Aussagen zeitnah zugeleitet worden seien und sie diese erst mit dem Ermittlungsbericht erhalten habe, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dadurch die Beweisteilhabe vereiteln wollte. c) Im Übrigen steht dem Disziplinargericht gemäß § 59 Abs. 3 LDG NRW eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfung zu, wobei es aufgrund des gerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 3 LDG NRW i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet ist. Insoweit käme einer nicht hinreichenden Beweisteilhabe der Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren auch keine weitere Bedeutung zu. III. Die Disziplinarverfügung ist hinsichtlich der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme unangemessen und damit materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen ist sie auch unzweckmäßig. 1. Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich die Klägerin eines innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. a) Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten der Beamtinnen der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Diese Vorschrift bildet die Grundsatznorm für das Verhalten der Beamtinnen und Beamten. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass sie ihre Aufgaben nur dann erfüllen können, wenn ihnen vom Dienstherrn und der Allgemeinheit die für die Ausübung des ihnen übertragenen Amtes erforderliche Achtung und das notwendige Vertrauen entgegengebracht werden, was wiederum wesentlich durch ihr persönliches Auftreten bestimmt wird. Das Verhalten einer Beamtin muss so integer sein, dass der Dienstherr von ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erwarten kann und dass ihr von der Allgemeinheit Respekt und Wertschätzung entgegengebracht werden. Entscheidend bei der Bewertung des Verhaltens einer Beamtin nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 BeamtStG ist, ob es die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar (in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrnehmung der dienstlichen Interessen) oder mittelbar (im Ansehen der Beamtenschaft nach außen) beeinträchtigt. Die aus dieser Vorschrift folgende allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Bei dem innerdienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt. Aus der Wohlverhaltenspflicht folgt die Pflicht zur Kollegialität. Diese erfordert die Anwendung der Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegenüber jedem Mitarbeiter. Dies gilt in besonderer Weise für Führungskräfte, die zusätzliche Vorbildfunktion haben. OVG NRW, a. a. Q2. . ., Rn. 111, 113, juris b) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Entgegennahme der ihr von den Mitarbeiterinnen des Dezernats Personal und Recht überbrachten Schreiben ihres Dienstvorgesetzten – des Kanzlers der TU – aktiv verweigert und dabei sogar den Zutritt zu ihrem Büro versperrt hat oder ob sie diese entgegengenommen hat. Denn letztlich haben die Briefe sie erreicht und sie hat sie nicht ungeöffnet zurückgegeben. c) Indes hat die Klägerin durch die monatelange, neunfache Verweigerung, die den Schreiben beigefügten Empfangsbekenntnisse zu unterzeichnen, die ihr obliegende Pflicht zur Kollegialität verletzt. Soweit sie einwendet, dass die Empfangsbekenntnisse inhaltlich unzureichend gewesen seien, hätte sie ohne Weiteres die verschlossenen Umschläge öffnen, von dem Inhalt grob Kenntnis nehmen und die Empfangsbekenntnisse um die aus ihrer Sicht fehlenden Angaben ergänzen, unterzeichnen und den Überbringerinnen der Schreiben zurückgeben können. Stattdessen hat sie wiederholt und beharrlich die Mitarbeiterinnen durch die Nichtunterzeichnung in unkollegialer Weise in den zwischen ihr und ihrem Dienstvorgesetzten bestehenden Zwist einbezogen, Anlass dafür gegeben, dass deren Arbeitskraft für wiederholte Botengänge beansprucht wurde sowie den Anschein erweckt, den Schreiben ihres Dienstvorgesetzten nicht die notwendige Beachtung zu schenken. d) Die Klägerin handelte insoweit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Der Verweis auf die anwaltliche Vertretung sowie die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW entlastet sie nicht. Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, wann der Beklagten in welcher Angelegenheit eine Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden sei. Ausweislich der Verfahrensakte 20 K 3530/18.Q2. . hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 00.00.0000 eine Vollmacht „in Sachen T1. / Disziplinarsache" übersandt, die auf den 00.00.0000 datiert war. Damit kam entgegen dem Einwand der Klägerin eine Zustellung der Einleitungsverfügung vom 00.00.0000 an ihren Bevollmächtigten noch nicht in Betracht, was ihr auch bewusst war. Von den weiteren Schriftstücken bezog sich lediglich das unter Ziffer I. 1. d) genannte Schreiben vom 00.00.0000 auf die Disziplinarsache, für die eine Vollmacht vorlag; insoweit wurde der Klägerin nur eine Kopie des Schreibens der Beklagten an ihren Prozessbevollmächtigten übermittelt. Alle anderen Schreiben betrafen den internen Dienstbetrieb und waren insofern zwingend der Klägerin selbst und nicht ihrem Prozessbevollmächtigten zu übermitteln. 2. Soweit das Verhalten der Klägerin in der Disziplinarverfügung auch als Verstoß gegen die Einsatzpflicht gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG gewürdigt wurde, da sie sich der Entgegennahme von Arbeitsaufträgen verweigert habe, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Einlassung der Beamtin, sämtliche in ihrem Büro abgelegte Schreiben bearbeitet zu haben, ist nicht zu widerlegen. Denn in drei Fällen (s. o. Ziffer I. 1. e, f und g) hat sie binnen weniger Tage schriftlich reagiert. Im Übrigen enthielt nur das Schreiben des Kanzlers vom 00.00.0000 einen Arbeitsauftrag, den die Klägerin offenbar fristgerecht – wenn auch nach Auffassung des Kanzlers unzureichend – ausführte (vgl. Ziffer I. 1. f). 3. Ausgehend von dieser disziplinarrechtlichen Würdigung des einheitlichen Dienstvergehens war die verhängte Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 8 % für die Dauer von sieben Monaten nicht angemessen. a) Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der in § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens der Beamtin, den Beweggründen für ihr Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit der Beamtin geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2019 – 3d A 2254/16.Q2. . – Rn. 151, juris b) Nach diesen Kriterien hält das Gericht den Ausspruch eines Verweises gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1, § 6 LDG NRW für angemessen. Das Fehlverhalten der Beamtin ist durch die Beharrlichkeit ihrer Weigerung, den Erhalt der ihr überbrachten dienstlichen Schriftstücke mittels Empfangsbekenntnis zu bestätigen, gekennzeichnet. Eine Einsicht in ihr Fehlverhalten ist nicht festzustellen. Der besonderen Vorbildfunktion als Führungskraft der Technischen Universität ist sie in keiner Weise gerecht geworden. Das Fehlverhalten wirkte indes ausschließlich innerdienstlich; das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wurde nicht beeinträchtigt. Eine disziplinarrechtliche Vorbelastung der Klägerin ist nicht zu berücksichtigen. Zum einen lagen die vorgeworfenen Tathandlungen zeitlich vor dem Erlass der Disziplinarverfügung vom 00.00.0000, die Gegenstand des Verfahrens 20 K 3530/18.Q2. . war. Zum anderen hat das Gericht das diesbezügliche Verfahren mangels hinreichender Bestimmtheit der Einleitungsverfügung eingestellt. 4. Das Gericht hält die Verhängung der an sich angemessenen Disziplinarmaßnahme für unzweckmäßig. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Disziplinarrecht dient vordringlich der Pflichtenmahnung der Beamtin für die Zukunft. Einer solchen bedarf es nach Überzeugung des Gerichts hier nicht. Denn zum einen ereignete sich das Fehlverhalten der Klägerin im Zeitraum von November 0000 bis März 0000, endete mithin vor mehr als drei Jahren. Zum anderen ist sie seit dem 00.00.0000 an das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW abgeordnet und strebt die Versetzung an. Insoweit spricht nichts dafür, dass die Mahnung der zukünftigen Einhaltung dienstlicher Pflichten im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn erforderlich ist. Denn die Frage des Ausgangs des Disziplinarverfahrens hat für die Abordnung der Klägerin an das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration ersichtlich keine Rolle gespielt. Die mittlerweile erfolgte Verlängerung der Abordnung spricht für eine gewissenhafte Pflichtenerfüllung der Klägerin im Verhältnis zu ihrem aktuellen Dienstherrn, in dessen Geschäftsbereich sie noch für längere Zeit, vielleicht sogar auf Dauer tätig sein wird. Sollte die Klägerin nach dem Ende der Abordnung in mehr als zwei Jahren an die Technische Universität zurückkehren, lägen die Vorfälle mehr als fünf Jahre zurück. Ein derart erheblicher Zeitablauf steht dem Zweck der Pflichtenmahnung entgegen.