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Urteil

1 K 1587/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:0521.1K1587.18.00
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Leitsätze

Erstattung von Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei Besuch eines auswärtigen Berufskollegs

Es besteht in Nordrhein-Westfalen kein gesetzlich normierter Anspruch eines Berufsschülers auf Erstattung der Kosten für die Unterbringung und Verpflegung beim Besuch eines auswärtigen Berufskollegs.Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Rechts auf Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW), der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden freien Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).Ein Anspruch auf Erstattung von Unterbringungs- und Verpflegungskosten lässt sich ebenso wenig aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus dem Gleichheitssatz überhaupt ein solcher (originärer) Kompensationsanspruch ergeben kann. Jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen Verletzung des Gleichheitssatzes. Für die Bildung überregionaler Fachklassen für Berufsschüler in sog. Splitterberufen bestehen Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie es auch rechtfertigen, dass es im Einzelfall zu finanziellen Mehrkosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung und Verpflegung eines betroffenen Berufsschülers kommen kann.

VwGO 1. Alt § 42 Abs. 1,VwGO § 43 Abs. 1,GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1,LV NRW Art. 8 Abs. 1 Satz1,SchulG NRW § 84 Abs. 2, § 84 Abs. 3,SchulG NRW § 6 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2,Schülerfahrkostenverordnung § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2Arbeitszeitgesetz § 5Jugendarbeitsschutzgesetz § 13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erstattung von Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei Besuch eines auswärtigen Berufskollegs Es besteht in Nordrhein-Westfalen kein gesetzlich normierter Anspruch eines Berufsschülers auf Erstattung der Kosten für die Unterbringung und Verpflegung beim Besuch eines auswärtigen Berufskollegs.Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Rechts auf Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW), der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden freien Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).Ein Anspruch auf Erstattung von Unterbringungs- und Verpflegungskosten lässt sich ebenso wenig aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus dem Gleichheitssatz überhaupt ein solcher (originärer) Kompensationsanspruch ergeben kann. Jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen Verletzung des Gleichheitssatzes. Für die Bildung überregionaler Fachklassen für Berufsschüler in sog. Splitterberufen bestehen Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie es auch rechtfertigen, dass es im Einzelfall zu finanziellen Mehrkosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung und Verpflegung eines betroffenen Berufsschülers kommen kann. VwGO 1. Alt § 42 Abs. 1,VwGO § 43 Abs. 1,GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1,LV NRW Art. 8 Abs. 1 Satz1,SchulG NRW § 84 Abs. 2, § 84 Abs. 3,SchulG NRW § 6 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2,Schülerfahrkostenverordnung § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2Arbeitszeitgesetz § 5Jugendarbeitsschutzgesetz § 13 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 19. Oktober 1998 geborene Kläger absolvierte ab dem 1. Oktober 2016 eine zweijährige Ausbildung zum Trockenbaumonteur. Im Rahmen des dualen Systems der Berufsausbildung findet die Ausbildung dabei an zwei Lernorten statt, nämlich im Betrieb und in der Berufsschule. Für den schulischen Teil der Berufsausbildung werden sog. Fachklassen eingerichtet. Dabei ist die Bildung der Fachklassen an den Berufskollegs eng verknüpft mit dem Ausbildungsplatzangebot des jeweiligen Ausbildungsberufs bzw. der entsprechenden Nachfrage nach Ausbildungsplätzen. Hiervon ausgehend werden Fachklassen entweder „vor Ort“ in der Stadt bzw. im Kreis eingerichtet oder Bezirksfachklassen, bezirksübergreifende Fachklassen, Landesfachklassen oder länderübergreifende Fachklassen gebildet. Weil es sich bei dem Beruf des Trockenbaumonteurs um einen mit einer geringen Zahl von Auszubildenden handelt (sog. Splitterberuf), bestimmte der Beklagte auf der Grundlage von § 84 Abs. 3 SchulG NRW mit der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (BASS 10-11 Nr. 1) für diesen Ausbildungsberuf als Schuleinzugsbereich das Land Nordrhein-Westfalen und richtete die Fachklasse am I. -T. -Berufskolleg in H. ein. Nach einer entsprechenden Vereinbarung der Kultusministerkonferenz (Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen eingerichtet werden, mit Angabe der aufnehmenden Länder [Berufsschulstandorte] und Einzugsbereiche [Stand der 28. Fortschreibung: 13. Mai 2016 – gültig ab dem 1. August 2016] – Beilage zur „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler und Schülerinnen in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender“ [Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984 i.d.F. vom 1. Oktober 2010]) erstreckte sich der Schuleinzugsbereich der Fachklasse darüber hinaus auf fünf weitere Bundesländer. Der Kläger absolvierte den betrieblichen Teil seiner Ausbildung bei der K. B. GmbH in E. als Ausbildungsbetrieb, der schulische Teil fand am I. -T. -Berufskolleg in H. statt. Während seiner Ausbildung lebte der Kläger gut 50 km von der Berufsschule entfernt unter der im Rubrum angegebenen Adresse in C. . Für die Zeiträume des blockweise erteilten Unterrichts am I. -T. -Berufskolleg nahm er sich jeweils eine Unterkunft unmittelbar vor Ort in H. . Die Kosten für die Unterbringung beliefen sich im Schuljahr 2016/2017 auf insgesamt 2.299,- Euro und im Schuljahr 2017/2018 auf insgesamt 2.090,20 Euro, wobei auf das Kalenderjahr 2018 Kosten in Höhe von 1.638,60 Euro entfielen. Hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Rechnungen des Gästehauses I1. (Bl. 38 ff., 173 GA) Bezug genommen. Am 1. März 2018 trat der Runderlass „Landeszuschuss zu den Kosten für die notwendige Unterbringung bei auswärtigem Berufsschulbesuch im Blockunterricht“ des Ministeriums für Schule und Bildung (ABl. NRW. 04/18 S. 58; BASS 11-04 Nr. 12) in Kraft. Hiernach gewährt der Beklagte – wie bereits früher bis zum Jahr 2008 – u.a. Berufsschülern, die eine bezirksübergreifende Fachklasse in Nordrhein-Westfalen besuchen, unter weiteren Voraussetzungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss von bis zu 20 Euro je nachgewiesenem Unterrichtstag zu den Unterbringungskosten (Kosten für Unterkunft und Verpflegung) für die Zeit der notwendigen auswärtigen Unterbringung. Unter dem 27. März 2018 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung N. , ihm sämtliche durch die Erfüllung der Berufsschulpflicht im Rahmen seiner Berufsausbildung im Zusammenhang mit dem auswärtigen Besuch seiner bezirksübergreifenden Fachklasse am I. -T. -Berufskolleg in H. und der damit verbundenen notwendigen auswärtigen Unterbringung entstandenen und noch entstehenden Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten, ggf. unter Abzug eines angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück, Mittag- und Abendessen, zu erstatten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er müsse in seinem Ausbildungsberuf aufgrund der entsprechenden rechtlichen Regelungen seine gesetzliche Berufsschulpflicht nach §§ 34, 38 SchulG NRW am I. -T. -Berufskolleg in H. erfüllen. Durch die weite Entfernung von seinem Wohnort sei er gezwungen, sich während der Blockschuleinheiten eine Unterkunft am Berufsschulstandort in H. zu suchen. Hierdurch entstünden ihm erhebliche finanzielle Mehrkosten, die mit dem grundsätzlichen Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung, ohne Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage und lediglich abgestellt auf seine Fähigkeiten und Neigungen, im Sinne von § 1 SchulG NRW und Art. 3 GG nicht mehr vereinbar seien. Die Anreise von seiner Wohnung zum Berufskolleg dauere mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung des Fußwegs zur Start- bzw. von der Zielbushaltestelle weit mehr als zwei Stunden, wobei Unterrichtsbeginn jeweils um 8.15 Uhr sei. Eine tägliche Hin- und Rückfahrt sei ihm daher nicht zumutbar. Die ihm hierdurch entstandenen Kosten seien für ihn eine äußerst schwere finanzielle Belastung. Der notwendige Besuch eines auswärtigen Berufskollegs stelle für ihn eine erhebliche finanzielle Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Berufsschülern dar, die ihrer Berufsschulpflicht – wie normalerweise üblich – kostenlos am Ort bzw. im Landkreis ihres Wohnsitzes nachkommen könnten. Die Ungleichbehandlung sei weder sachlich noch rechtlich zu rechtfertigen. Für ihn bestehe dasselbe, auch öffentliche Interesse an einer qualifizierten Berufsschulbildung. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte den einzelnen Blockschülern den Besuch eines auswärtigen Berufskollegs zuweise, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen. Dies hätten in Bayern und Baden-Württemberg auch schon der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. April 1987 - Vf. 1-VII-85 - bzw. der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14 - entschieden. In der Folge würden dort den jeweiligen Berufsschülern die Unterbringungs- und Betreuungskosten unter Abzug eines Eigenanteils wegen ersparter Aufwendungen vollständig bzw. bis zu einer Höchstgrenze von 37,50 Euro erstattet. Mit Bescheid vom 16. April 2018 lehnte die Bezirksregierung N. den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, es gebe keine Anspruchsgrundlage, nach der dem Kläger ein Zuschuss zu den bis Ende 2017 entstandenen Unterbringungskosten gewährt werden könne. Im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2018 entstandenen Kosten käme ein Zuschuss gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 1. März 2018 in Betracht, dessen Voraussetzungen bei dem Kläger vorlägen. Für die Antragstellung könne dieser das entsprechende Formular verwenden. Auf die entsprechenden Anträge des Klägers gewährte ihm die Bezirksregierung N. mit Bescheiden vom 24. Mai 2018 und 7. August 2018 nach Maßgabe des vorgenannten Runderlasses insgesamt 880,- Euro (44 Unterrichtstage zu je 20 Euro). Der Kläger hat bereits am 17. Mai 2018 Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. April 2018 erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Seine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig. Er müsse verhindern, dass der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. April 2018 in Bestandskraft erwachse. Sein tatsächliches Ziel könne er nur mit der Feststellungsklage erreichen, weil er den geltend gemachten Erstattungsanspruch wegen der in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen nicht konkret beziffern könne. Sein Begehren sei auch in der Sache begründet. Der Anspruch folge, solange Schulpflicht bestehe, aus Art. 3 GG, Art. 12 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV NRW i.V.m. § 1 SchulG NRW sowie dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Er werde massiv in seinen Rechten aus Art. 3 GG verletzt. Die Ungleichbehandlung knüpfe an vom Einzelnen nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbare Persönlichkeitsmerkmale an. Zudem räumten das Grundgesetz wie auch die Landesverfassung jedem Einzelnen ausdrücklich die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufes entsprechend seiner Begabung ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ein. Sämtliche der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsbilder müssten grundsätzlich als gleichwertig angesehen werden. Hiermit sei es nicht vereinbar, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt werde, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte für die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden hätten. Dies gelte auch dann, wenn – was aber ohnehin regelmäßig nicht der Fall sei – die Entscheidung in Kenntnis der damit verbundenen Mehrkosten getroffen worden sei. Zudem könne die Belastung mit den erheblichen Kosten einer auswärtigen Unterbringung geeignet sein, eine abschreckende Wirkung insbesondere auf Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zu bewirken, zumal sich der Blockschüler der ihm auferlegten Pflicht zum Besuch der ihm zugewiesenen ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortfernen Berufsschule nicht entziehen könne. Letzteres sei seinerseits bereits ein nicht unerheblicher Eingriff in die Rechte des Schülers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern. Es gebe, anders als der Beklagte meine, auch keine rechtlich relevanten Unterschiede in Bezug auf die Rechtslage zwischen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Er habe sich nach seiner Entscheidung für den Ausbildungsberuf des Trockenbauers seine Berufsschule nicht aussuchen können bzw. habe keine wohn- und ausbildungsortnahe zur Verfügung gestanden. Ein tägliches Pendeln sei ihm unzumutbar. Es sei zweifelhaft, ob hierbei die nach dem Arbeitszeitgesetz vorgegebene Ruhezeit eingehalten werden könne. Außerdem bliebe dann keine Zeit mehr für Vor- und Nachbereitung. Zudem böten die Wohnheime eine zusätzliche pädagogische Betreuung, die ihm dann entginge. Auch für ihn bestünde Berufsschulpflicht. Daher sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg übertragbar. Er könne, anders als der Beklagte meine, auch nicht auf staatliche Sozialleistungen verwiesen werden. Es bestehe (auch) ein Erstattungsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus den zum öffentlichen Folgenbeseitigungsanspruch geschaffenen Grundsätzen. Grundsätzlich müsse er einen Anspruch auf kostenfreie Unterkunft und Verpflegung am Unterrichtsort haben. Dieser Anspruch müsse, da er nicht mehr erfüllbar sei, durch einen entsprechenden Geldanspruch ersetzt werden. Hierbei seien selbstverständlich die ersparten Aufwendungen abzusetzen. Zwar gewähre der Beklagte mittlerweile einen Zuschuss nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung vom 1. März 2018. Hierbei handele es sich aber nur um eine freiwillige Ermessensleistung, die jederzeit wieder zurückgenommen werden könne. Zudem würden hierdurch nicht seine bis Ende 2017 entstandenen Kosten erfasst. Außerdem sei der Zuschuss auf eine Höhe von 20 Euro pro Unterrichtstag begrenzt. Auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 verblieben ihm daher noch nicht erstattete Kosten in Höhe von 758,60 Euro (Unterbringungskosten in Höhe von 1.638,60 Euro abzüglich der erstatteten 880 Euro), mithin 17,24 Euro pro Tag. Dies überstiege die üblichen häuslichen Ersparnisse deutlich. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. April 2018 aufzuheben, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihm eine Erstattung im Zeitraum der ihm in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. Mai 2018 durch den Besuch des Blockunterrichts in der bezirksübergreifenden Fachklasse im I. -T. -Berufskolleg in H. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten unter Abzug eines angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis für Frühstück-, Mittag- und Abendessen zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm die für die Zeit des Besuchs der Berufsschule für seine Unterbringung im Haus I1. in H. für das Schuljahr 2016/2017, nämlich in der Zeit vom 24. Oktober 2016 bis 18. November 2016, vom 30. Januar 2017 bis 17. Februar 2017, vom 20. März 2017 bis 7. April 2017 und vom 19. Juni 2017 bis 14. Juli 2017, sowie für das Schuljahr 2017/2018, nämlich in der Zeit vom 4. Oktober 2017 bis 20. Oktober 2017, vom 8. Januar 2018 bis 26. Januar 2018, vom 26. Februar 2018 bis 23. März 2018 und vom 2. Mai 2018 bis 18. Mai 2018, entstandenen Kosten unter Abzug von ersparten häuslichen Aufwendungen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Kläger könne sein Ziel auch mit einer Verpflichtungsklage erreichen, weil sich die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen im Klageverfahren ermitteln ließen oder alternativ wie auch im Feststellungsantrag dem Grunde nach berücksichtigt und in einer sich anschließenden Verwaltungsentscheidung festgesetzt werden könnten. Dies würde auch den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG nicht verletzen. Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung der Kosten, soweit diese über die bereits gemäß dem Runderlass freiwillig gewährten Leistungen hinausgingen. Ein gesetzlicher Anspruch bestehe nicht. Dies sei durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 14. September 1979 - V A 968/78 - auch nicht beanstandet worden. Der Kläger könne einen Anspruch auch nicht aus Art. 12 GG ableiten. Ein Kostenerstattungsanspruch lasse sich allenfalls in seltenen, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen aus verfassungsrechtlichen Freiheitsrechten herleiten. Zudem sei die Wahl der Berufsausbildung des Klägers gar nicht in Frage gestellt. Den Ausgleich finanzieller Nachteile könne er nicht erlangen, weil er sich in Kenntnis eines fehlenden finanziellen Ausgleichs für die Berufsausbildung als Trockenbauer entschieden habe. Zum Ausgleich etwaiger sozialer Härten habe der Bundesgesetzgeber ein auf Bedürfniskriterien beruhendes Sozialleistungssystem entwickelt. Einen weitergehenden Erstattungsanspruch gewähre das Sozialstaatsprinzip nicht. Auch der grundgesetzliche Gleichbehandlungsanspruch könne sich nicht zu einem Erstattungsanspruch verdichten. Es liege schon keine Ungleichbehandlung vor, weil als Vergleichsmaßstab nur die auswärtig blockbeschulten Berufsschüler in den Blick genommen werden müssten. Diese würden jedoch gleichbehandelt. Die Situation von Berufsschülern in sog. Splitterberufen sei, wie bereits das OVG NRW festgestellt habe, mit der in anderen Berufszweigen, in denen die größere Zahl der Auszubildenden ein Bedürfnis der Allgemeinheit nach Einrichtung spezieller Fachklassen bereits auf örtlicher oder jedenfalls regionaler Ebene begründe, nicht vergleichbar. Auch aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ließen sich keine anderweitigen Schlüssen ziehen, weil sich die dortigen schulgesetzlichen Regelungen von denen in Nordrhein-Westfalen unterschieden. Hier wählten die Schüler freiwillig eine Berufsschule im Rahmen ihrer Berufsschulpflicht und würden nicht durch die Schulaufsicht zugewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die als kombinierte Anfechtungs- (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) und Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässige, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14 -, VBlBW 2017, 108 = juris, Rn. 36 ff., Klage ist unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger die diesem im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Mai 2018 durch den Besuch des Blockunterrichts der bezirksübergreifenden (bzw. sogar länderübergreifenden) Fachklasse für den Ausbildungsberuf des Trockenbaumonteurs am I. -T. -Berufskolleg in H. entstandenen Unterbringungs- und Verpflegungskosten (unter Abzug eines Eigenanteils wegen ersparter Aufwendungen) zu erstatten. Demgemäß ist auch der den entsprechenden Antrag des Klägers ablehnende Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. April 2018 rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Ein gesetzlich normierter Erstattungsanspruch besteht nicht. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Rechts auf Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW), der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden freien Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insoweit einhellige Rechtsprechung verwiesen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 968/78 -, OVGE MüLü 34, 211 = juris, Rn. 22 ff., 29 ff., 46 ff.; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1979 - VII B 222.79 -, Buchholz 421 Kulturwesen und Schulwesen Nr 66 = juris, Rn. 2; vgl. zudem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14 -, VBlBW 2017, 108 = juris, Rn. 43, 44 ff., 47 ff.; VG Trier, Urteil vom 23. März 2018 - 6 K 10795/17.TR -, BeckRS 2018, 19637, Rn. 15 ff., 19 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 A 10723/18 -, juris, Rn. 3 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 9 A 79/18 -, juris, Rn. 40; jeweils m.w.N. 2. Ein festzustellender Anspruch auf Erstattung von Unterbringungs- und Verpflegungskosten des Klägers lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Der Kläger macht insoweit der Sache nach einen Kompensationsanspruch aus dem Gleichheitssatz mit der Begründung geltend, ihm seien – anders als anderen Berufsschülern – notwendige Kosten für Unterkunft und Verpflegung entstanden, weil er den schulischen Teil seiner Berufsausbildung in einer bezirks- bzw. länderübergreifend gebildeten Fachklasse habe absolvieren müssen. Hiermit dringt er nicht durch: a) Es dürfte zunächst bereits zweifelhaft sein, ob sich aus Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt ein solcher Kompensationsanspruch ableiten lässt. Nach allgemeiner Auffassung vermag der Gleichheitssatz keine originären Leistungsansprüche, sondern nur derivative Teilhabeansprüche, d.h. Ansprüche auf eine Leistung zu vermitteln, die deshalb bestehen, weil einem anderen eine solche Leistung gewährt wurde und die Nichtleistung dem neuen Anspruchssteller gegenüber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellte. Vgl. nur Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 3 Rn. 88 (45. Edition, Stand: 15. November 2020); Nußberger, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 53 ff.; jeweils m.w.N.; anderer Ansicht wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14 -, VBlBW 2017, 108 = juris, Rn. 56 ff.; siehe noch den Hinweis bei OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 968/78 -, OVGE MüLü 34, 211 = juris, Rn. 44. Der als festzustellend geltend gemachte Anspruch dürfte sich aber nicht den derivativen Teilhabeansprüchen zuordnen lassen, weil der Kläger keine Teilhabe an einer anderen Berufsschülern gewährten Geldleistung, sondern einen (originären) Ausgleich für ihm entstandene Kosten für Unterkunft und Verpflegung begehrt. Hiernach schiede ein Anspruch des Klägers bereits im Ansatz aus. Letztlich kann dies aber offen bleiben. b) Denn jedenfalls fehlt es an einer erforderlichen Verletzung des Gleichheitssatzes. Eine etwaige gleichheitswidrige Behandlung, die der Kläger darin erblickt, dass der Beklagte für den von ihm gewählten Ausbildungsberuf des Trockenbaumonteurs – anders als für andere Berufe – eine bezirks- bzw. länderübergreifende Fachklasse am I. -T. -Berufskolleg in H. gebildet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Verpflegung (hinreichend) auszugleichen, ist gerechtfertigt. Für die Differenzierungen im Hinblick auf die „Ebene“, auf der Fachklassen für Berufsschüler gebildet werden (Fachklassen „vor Ort“ in der Stadt bzw. im Kreis, Bezirksfachklassen, bezirksübergreifende Fachklassen, Landesfachklassen und länderübergreifende Fachklassen), bestehen – selbst wenn man mit dem Kläger Art. 12 Abs. 1 GG als einen auf der gleitenden Skala maßstabsverschärfenden Einflussfaktor berücksichtigen wollte – Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen. Die Bildung überregionaler Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im Einzugsbereich eines Schulträgers vor Ort, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Schülerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die Handhabung, das öffentliche Bedürfnis für die Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes auf der Grundlage der in § 6 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW geregelten Klassenbildungswerte zu bestimmen (vgl. § 84 Abs. 2 und 3 SchulG NRW), nicht zu beanstanden. Das beklagte Land trägt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im Übrigen dem – auch öffentlichen – Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14 -, VBlBW 2017, 108 = juris, Rn. 64; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 968/78 -, OVGE MüLü 34, 211 = juris, Rn. 45 sowie ebd., Rn. 42; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1979 - VII B 222.79 -, Buchholz 421 Kulturwesen und Schulwesen Nr 66 = juris, Rn. 2; siehe weiter VG Trier, Urteil vom 23. März 2018 - 6 K 10795/17.TR -, BeckRS 2018, 19637, Rn. 32 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 A 10723/18 -, juris, Rn. 8; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 9 A 79/18 -, juris, Rn. 30 ff. Diese gewichtigen Gründe rechtfertigen es auch, dass es als tatsächliche Folge (wohl) ab der Ebene von bezirksübergreifenden Fachklassen im Einzelfall zu finanziellen Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Verpflegung des betroffenen Berufsschülers kommen kann. So in der Sache bereits OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 968/78 -, OVGE MüLü 34, 211 = juris, Rn. 45 sowie ebd., Rn. 42; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1979 - VII B 222.79 -, Buchholz 421 Kulturwesen und Schulwesen Nr 66 = juris, Rn. 2; siehe weiter VG Trier, Urteil vom 23. März 2018 - 6 K 10795/17.TR -, BeckRS 2018, 19637, Rn. 32 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 A 10723/18 -, juris, Rn. 8 f.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 9 A 79/18 -, juris, Rn. 30 ff.; (insoweit) anderer Ansicht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14 -, VBlBW 2017, 108 = juris, Rn. 65 ff.; siehe auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15. April 1987 - Vf. 1-VII-85 -, VerfGHE BY 40, 45 = juris, Rn. 25 ff., 31. c) Dem Kläger steht aber auch losgelöst vom Vorstehenden angesichts der besonderen Umstände seines Einzelfalles kein festzustellender Anspruch auf Erstattung von Unterbringungs- und Verpflegungskosten aus Art. 3 Abs. 1 GG zu. Selbst auf dem Boden seiner Rechtsauffassung besteht nämlich lediglich ein Anspruch auf Erstattung der durch den Besuch einer auswärtigen Berufsschule verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Verpflegung. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2016 - 9 S 1906/14 -, VBlBW 2017, 108 = juris, Rn. 56 ff.; siehe auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15. April 1987 - Vf. 1-VII-85 -, VerfGHE BY 40, 45 = juris, Rn. 25 ff., 32, 34. Beim Kläger sind indes keine in diesem Sinne notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung angefallen. Vielmehr war es ihm zuzumuten, den Weg zum I. -T. -Berufskolleg in H. – im Übrigen unter Inanspruchnahme von Schülerfahrkosten (vgl. § 2 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung [SchfkVO]) – zu pendeln. Die Entfernung zwischen dem Berufskolleg und seiner Wohnung beträgt lediglich gut 50 km; der selbstgewählte Ausbildungsbetrieb in E. ist von der Berufsschule sogar nur rund 35 km entfernt. Diese Strecken lassen sich mit einem Auto bei normalem (Berufs-)Verkehr jeweils innerhalb einer Zeit von (gegebenenfalls sogar deutlich) unter einer Stunde bewältigen. Wenn dem zum Zeitpunkt des Beginns des Unterrichts im Schuljahr 2016/2017 bereits volljährigen Kläger, was er trotz gerichtlichen Hinweises unter Berücksichtigung seines diesbezüglichen Vorbringens im Schriftsatz vom 20. März 2021 mit der bloßen Behauptung in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert vorgetragen hat, während der Dauer seines Blockunterrichts kein Auto zur Verfügung gestanden haben und auch eine Beförderung durch seine Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausgeschieden sein sollte, hätte ihm das nordrhein-westfälische Schülerfahrkostenrecht unter Umständen sogar die Möglichkeit eröffnet, eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen zu erhalten (vgl. §§ 13 Abs. 3, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 SchfkVO). Unabhängig davon war es dem Kläger aber bezogen auf die Frage der Notwendigkeit der Kosten der Unterbringung und Verpflegung auch zuzumuten, den Weg zum Berufskolleg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten. Nach einer von ihm mit der Klageschrift vorgelegten Fahrplanauskunft betrug die Fahrtzeit von der seiner Wohnung nächstgelegenen Bushaltestelle 1 Stunde 54 Minuten, konkret hätte er den Bus um 6.09 Uhr nehmen müssen, um pünktlich zum Unterrichtsbeginn um 8.15 Uhr am Berufskolleg einzutreffen. Das liegt auch unter Einschluss jeweils eines kurzen Fußwegs zur bzw. von der Bushaltestelle noch im Rahmen des einem (erst recht: volljährigen) Berufsschüler Zumutbaren. Diese Wertung steht im Übrigen in Einklang mit der Einschätzung des nordrhein-westfälischen Landesverordnungsgebers im Rahmen der Gewährung von Schülerfahrkosten. Dieser sieht es in diesem Zusammenhang (jedenfalls) bereits für typischerweise rund zehnjährige Schüler der fünften Klassen als zumutbar an, wenn bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der regelmäßige Schulweg für Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt (einfache Fahrt also rechnerisch: 1 Stunde 30 Minuten) und der Schüler die Wohnung nicht überwiegend vor sechs Uhr verlassen muss (vgl. § 13 Abs. 3 SchfkVO). Im Falle des Klägers kommt noch hinzu, dass der Unterricht am Berufskolleg blockweise erteilt wurde, d.h. er die Schule also nicht jeden Tag, sondern pro Schuljahr nur viermal für einen Zeitraum von jeweils drei oder vier Wochen besuchen musste. Nichts Anderes lässt sich daraus ableiten, dass der Beklagte dem Kläger Zuschüsse nach Maßgabe des Runderlasses vom 1. März 2018 gewährt hat. Denn unabhängig von allen sonstigen Erwägungen steht es ihm jedenfalls – selbstverständlich – frei, Zuschüsse über das – hier nur unterstellt – verfassungsrechtlich Notwendige hinaus zu gewähren. Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg auf die gesetzlichen Regelungen zur Ruhezeit von Arbeitnehmern (vgl. § 5 ArbZG; siehe noch die Sonderregel für Jugendliche: § 13 JArbSchG) berufen. Dies folgt schon daraus, dass die dort vorgesehene ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit hier selbst dann gewährleistet ist, wenn man mit dem Kläger den Schultag als achtstündigen Arbeitstag wertet und die Wegzeit entgegen der einschlägigen Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gäntgen, in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2020, § 2 ArbZG Rn. 7, als Arbeitszeit ansieht. Schließlich geht sein weiterer Einwand, ihm entginge im Falle des Pendelns eine zusätzliche pädagogische Betreuung im Wohnheim, ins Leere. II. Über den Hilfsantrag des Klägers war nicht zu entscheiden, weil dieser unter der nicht eingetretenen innerprozessualen Bedingung der Unzulässigkeit des Hauptantrags gestellt wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Auffassung der Beteiligten keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne zu. Die rechtliche Frage, ob sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erstattung der durch den Besuch einer auswärtigen Berufsschule verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Verpflegung ableiten lässt, war nicht (allein) entscheidungserheblich und ist zudem bereits durch das übergeordnete Oberverwaltungsgericht, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, geklärt, ohne dass sich gewichtige neue, bislang nicht berücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte ergeben haben.