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Beschluss

5 L 279/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:0503.5L279.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Schulleiterin der N. in N1. vom 00.00.0000 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO vor dem Verwaltungsgericht Münster zulässig. a) Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Um eine solche handelt es sich, wenn das verfahrensgegenständliche Rechtsverhältnis aus dem öffentlichen Recht stammt. Das ist immer dann der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind, mithin einen Hoheitsträger als solchen berechtigen oder verpflichten. Hier ist die streitentscheidende Norm insbesondere § 1 Abs. 2a Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 23. April 2021 in der ab dem 3. Mai 2021 gültigen Fassung i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 32 IfSG. Die Vorschrift der Coronabetreuungsverordnung ermächtigt den Antragsgegner auch zum Erlass einer hoheitlichen Maßnahme – hier zu einem infektionsschutzrechtlich bedingten vorübergehenden Schulausschluss – obwohl die N. eine Ersatzschule im Sinne der §§ 100 Abs. 2, 6 Abs. 5 SchulG NRW und damit keine öffentliche Schule ist. Zwar sind Ersatzschulen als Schulen in freier Trägerschaft juristische Personen des Privatrechts. Dementsprechend richten sich die Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft auch grundsätzlich nach den Bestimmungen des diesem Schulverhältnis zugrunde liegenden privatrechtlichen Schulvertrags, der als Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB ausgestaltet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1997 – 19 E 169/97 –, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 8. Juni 1990 – 9 S 998/90 –, juris, Rn. 1 ff. Dies gilt aber nicht ausnahmslos und für alle Maßnahmen, die Ersatzschulen in freier Trägerschaft vornehmen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass insbesondere im Bereich des Prüfungs- und Zeugniswesens eine öffentlich-rechtliche Überlagerung des privaten Rechtsverhältnisses an Ersatzschulen besteht und sie insoweit hoheitlich handeln mit der Folge, dass ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1997 – 19 E 169/97 –, juris, Rn. 22 ff.; VGH BW, Beschluss vom 8. Juni 1990 – 9 S 998/90 –, juris, Rn. 3 ff. Diese Einordnung findet ihre gesetzgeberische Grundlage in §§ 100 Abs. 4 und 104 Abs. 1 SchulG NRW. Nach § 100 Abs. 4 SchulG NRW haben Ersatzschulen das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten. Gemäß § 104 Abs. 1 SchulG NRW unterliegen Ersatzschulen insoweit der staatlichen Schulaufsicht. Nach § 104 Abs. 1 SchulG NRW erstreckt sich die staatliche Schulaufsicht über Ersatzschulen jedoch auch auf die Einhaltung der „sonstigen für Ersatzschulen geltenden Vorschriften“. Zu diesen sonstigen für Ersatzschulen geltenden Vorschriften zählt der streitgegenständliche § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaBetrVO, demzufolge nicht getestete und positiv getestete Personen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen sind. Die Erstreckung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf Ersatzschulen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO, der Ersatzschulen im Sinne des SchulG NRW ausdrücklich benennt. Unterliegt die Entscheidung einer Ersatzschule über den Ausschluss von der schulischen Nutzung gemäß § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaBetrVO i. V. m. § 32 IfSG der Schulaufsicht, ist insoweit ebenfalls von einer öffentlich-rechtlichen Überlagerung des privatrechtlichen Schulverhältnisses auszugehen mit der Folge, dass der private Schulträger bei einer auf Grundlage des § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaBetrVO getroffenen Entscheidung hoheitlich tätig wird. Vgl. zum hoheitlichen Charakter der Anwendung allgemeingültiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch private Schulträger auch VGH BW, Beschluss vom 8. Juni 1990 – 9 S 998/90 –, juris, Rn. 3. b) Trotz der Trägerschaft des Antragsgegners besteht keine abdrängende Sonderzuweisung zu den kirchlichen Gerichten, soweit – wie hier – Rechtsbeziehungen zu kirchenfremden Privaten bestehen und diese in ihren staatlich verbürgten Rechten, wie dem Recht auf Ausbildung und Beschulung, Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 GG, durch Maßnahmen der Kirchen betroffen sein können. Vgl. Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 40 Rn. 131. c) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da die Antragstellerinnen die Suspendierung eines sie belastenden nicht erledigten Verwaltungsakts begehren. Der verfügte Schulausschluss ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Er ist in Befehlsform gleich einem klassischen Bescheid formuliert und enthält zudem eine Rechtsbehelfsbelehrung (schulrechtlicher Widerspruch gemäß §§ 68 ff. VwGO i. V. m. § 110 Abs. 2 Nr. 3 a) JustG NRW zur staatlichen Aufsichtsbehörde nach § 104 Abs. 1 SchulG NRW, der Bezirksregierung). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner als Träger einer Ersatzschule grundsätzlich als Privater handelt, da er nicht nur hinsichtlich der Erteilung von Zeugnissen und der Prüfungsentscheidungen als Beliehener hoheitliche Gewalt ausüben kann, sondern auch im vorliegenden Fall über §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 32 IfSG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 2 CoronaBetrVO Aufgaben der öffentlichen Gesundheitsverwaltung wahrnimmt und insoweit Behörde gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG ist. Die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 19. April 2021 kommt es vor dem Hintergrund der bereits bestehenden gesetzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht an. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des verfügten Schulausschlusses überwiegt das private Interesse der Antragstellerinnen an der Aussetzung der Vollziehung. Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist stattzugeben, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein das öffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen regelmäßig dann angenommen, wenn der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und zudem ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt. Lässt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das eine noch das andere feststellen, hängt der Erfolg des Antrags ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das entgegenstehende private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - wie hier gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG - die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 –, juris, Rn. 12. Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid der Schulleiterin der N. vom 00.00.0000 erhobenen Widerspruchs nicht anzuordnen, weil die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerinnen ausfällt. Denn bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Schulausschluss rechtmäßig ist, weil er auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht (a) und formell (b) sowie materiell (c) rechtmäßig ist. a) Eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage liegt mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i. V. m. dem auf Grundlage von § 32 IfSG erlassenen § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaBetrVO vor. § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Weder liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung noch ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vor. Gegen Art. 9 DSGVO wird nicht verstoßen. § 120 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW stellt in Verbindung mit § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO NRW eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der in einem ärztlichen Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht enthaltenen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers i. S. v. Art. 9 Abs. 2 g) oder i) DSGVO dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 – 13 B 1995/20 –, juris, Rn. 13. Die Einwände der Antragstellerinnen greifen nicht durch. Soweit sie geltend machen, die Ermächtigungsgrundlage reiche nicht aus, um hochsensible Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, ist dem entgegen zu halten, dass nach § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die Verarbeitung und Erhebung personenbezogener Daten durch die Schulen und Schulaufsichtsbehörden zulässig ist, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Dem Wortlaut ist eine Beschränkung auf schulrechtliche Rechtsvorschriften nicht zu entnehmen. Dass der Gesetzgeber bei der Normierung von § 120 Abs. 1 und 2 SchulG NRW die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nicht im Blick gehabt hätte, weil diese üblicherweise nicht von Schulen verarbeitet würden, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil es sich – etwa im Falle eines krankheitsbedingten Prüfungsrücktritts – bei Angaben zum Gesundheitszustand eines Schülers durchaus um Daten handelt, die typischerweise von Schulen erhoben und auch verarbeitet werden müssen. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass es sich bei den ggf. gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 CoronaBetrVO vorzunehmenden Tests bzw. dem nach § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaBetrVO auszusprechenden Ausschluss von der schulischen Nutzung um Maßnahmen handelt, die sich ausschließlich im schulischen Kontext auswirken, sodass die in diesem Zusammenhang erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten ungeachtet ihres infektionsschutzrechtlichen Hintergrundes die erforderliche Bereichsspezifität aufweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 – 13 B 1995/20 –, juris, Rn. 13. Soweit die Antragstellerinnen mit Blick auf Art. 9 DSGVO mit den in ihren Schriftsätzen vorgetragenen Fragen (insbesondere in der E-Mail vom 00.00.0000 Frage Nr. 4: Wer hat Zugriff auf die erfassten Daten und Nr. 5: Wie sind die Gesundheitsdaten vor missbräuchlichem Zugriff geschützt?) geltend machen, es sei entgegen Art. 9 Abs. 3 DSGVO nicht sichergestellt, dass die gesundheitsbezogenen Daten in der Schule bzw. Schulaufsichtsbehörde ausschließlich von Berufsgeheimnisträgern oder einer vergleichbaren Geheimhaltungspflicht unterliegenden Personen verarbeitet würden, ist dem entgegen zu halten, dass Art. 9 Abs. 3 DSGVO ausschließlich für die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 h) DSGVO gilt und zudem Schulleiter, denen die erforderlichen Atteste vorzulegen sind, wie auch alle übrigen Lehrkräfte der Schule, der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen (vgl. § 37 BeamtStG, § 3 Abs. 2 TV-L). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 – 13 B 1995/20 –, juris, Rn. 14. Aus den gleichen Gründen stellt die Testregelung in § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO NRW auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG dar. Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 120 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Überdies entspricht es allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen, dass personenbezogene Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen sind, vgl. Art. 5 Abs. 1 f) DSGVO. Konkretisierend folgt für den schulischen Bereich aus § 120 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, dass gespeicherte personenbezogene Daten in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellerinnen angesprochenen „Belastung der öffentlichen Stellen in der Pandemie“ nicht ansatzweise erkennbar, dass von einem Schüler oder einer Schülerin vorgelegte Atteste zur Erlangung einer Befreiung von der Maskenpflicht durch die Schulen und Schulaufsichtsbehörden unter Verletzung der sie treffenden datenschutzrechtlichen Pflichten unbefugten Personen zugänglich gemacht oder für sachfremde Zwecke verarbeitet werden könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 – 13 B 1995/20 –, juris, Rn. 17. Auch im Übrigen erweist sich § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO als mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist der Ausschluss von der schulischen Nutzung mit Blick auf den aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 7 GG folgenden Beschulungsanspruch der Antragstellerinnen verhältnismäßig. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG steht den Antragstellerinnen ein Recht auf Teilhabe am staatlich regulierten Schulbetrieb zu. Vgl. Maunz/Dürig/Scholz, 92. EL August 2020, GG Art. 12, Rn. 444. Dieses Recht wird durch § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO jedoch nicht in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Die Regelung dient ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO dem legitimen Zweck, Ansteckungen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern und so Bürgerinnen und Bürger vor Gefährdungen für ihre Gesundheit und ihr Leben zu schützen (Art. 2 Abs. 2 GG). Die Regelung ist insbesondere unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber in erheblichem Umfang zukommenden Einschätzungsspielraums auch geeignet, diesen Zweck zu verfolgen. Hieran ändert der Einwand der Antragstellerinnen nichts, die verwandten Schnelltests würden bereits nach Angaben des Robert Koch-Instituts sowie nach Angaben des Herstellers bis zu 98 % falsch positive Ergebnisse liefern. Denn in § 1 Abs. 2a Satz 3 CoronaBetrVO NRW verpflichtet die Verordnung die Schulleitungen dazu, Personen mit positivem Testergebnis und bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13 CoronaTestQuarantäneVO vom 8. April 2021 hinzuweisen. Nach § 13 Satz 1 CoronaTestQuarantäneVO sind Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei einer Hausärztin oder einem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen. Wie hieran zu erkennen ist, besteht der Zweck flächendeckender Schnelltests nicht darin, trennscharf nur positive Fälle zu entdecken, sondern darin, möglichst viele Personen mit Blick auf die vergleichsweise hohe Verlässlichkeit hinsichtlich richtig negativer Ergebnisse „freizutesten“. Denn bei den derzeit noch vergleichsweise niedrigen Inzidenzen von ca. 100-200 auf 100.000 Personen (also 10-20 auf 10.000 Personen) liefern die verwandten Schnelltests sowohl nach den vorgelegten Informationen des Robert Koch-Instituts als auch nach den Herstellerangaben hinsichtlich richtig negativer Testergebnisse ausgezeichnete Ergebnisse mit deutlich über 99 % Richtigkeit. Vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_Antigentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile; zuletzt abgerufen am 30.04.2021. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Angemessenheit des § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO. Insbesondere sind keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Verfolgung des Zwecks, Infektionen mit SARS-CoV-2 im Schulbetrieb zu verhindern, ersichtlich. Hierbei ist hervorzuheben, dass § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaBetrVO ausschließlich den Ausschluss von der schulischen Nutzung im Sinne der Norm vorsieht. Schulische Nutzung im Sinne der Norm ist jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks und des aus § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO folgenden Anwendungsbereichs der Vorschrift nur eine solche Nutzung, mit der eine schulbetrieblich bedingte erhöhte Infektionsgefahr einhergeht, was insbesondere bei Distanzunterricht nicht der Fall ist. Jedenfalls soweit Distanzunterricht stattfindet, ermächtigt § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaBetrVO die Schulleitungen nicht dazu, Schülerinnen und Schüler hiervon auszuschließen. Auch die Bedenken der Antragstellerinnen hinsichtlich ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) greifen nicht durch, da § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO eine nicht zu beanstandende auch insoweit insbesondere verhältnismäßige Abwägung der betroffenen Rechtsgüter abbildet. Durch die breit angelegten regelmäßigen Schnelltests sollen ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO Infektionen mit SARS-CoV-2 verhindert werden. Zwar zeigt die Mehrzahl von Kindern und Jugendlichen nach den Informationen des Robert-Koch-Instituts, Vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=356EEE74AB83372094648F2BCE035860.internet101?nn=13490888#doc13776792bodyText16, zuletzt abgerufen am 30.04.2021, nach bisherigen Studien einen asymptomatischen oder milden Krankheitsverlauf. Dies trifft jedoch zum einen nicht für alle Kinder und Jugendlichen zu, auch diese können in seltenen Fällen schwer erkranken, so z. B. am sogenannten paediatric inflammatory multisystem syndrome (PIMS). Zudem zielt § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO in erster Linie darauf, auch die Infektionen Dritter durch regelmäßige Testungen an Schulen zu verhindern. Hinsichtlich der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch die Selbsttests, wie die Antragstellerinnen sie ansprechen, ist festzustellen, dass insoweit durch geeignete Auswahl von Tests und eine Betreuung bei Vornahme der Tests durch Lehrpersonal sichergestellt werden kann, dass es nicht zu Verletzungen der Schülerinnen und Schüler kommt. So genügt für die verwendeten Schnelltests ausweislich der den Anträgen beigefügten Anlagen schon ein Abstrich im vorderen Nasenbereich, der in mechanischer Hinsicht keine größeren Gefahren für die körperliche Unversehrtheit von Kindern mit sich bringt als die Verwendung eines Nasensprays. Vgl. etwa https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=356EEE74AB83372094648F2BCE035860.internet101?nn=13490888#doc13776792bodyText16; zuletzt abgerufen am 30.04.2021; Anlage K 3, Bl. 28, 29 d. A. Auch mit Blick auf die in den Pufferlösungen enthaltenen Stoffe folgt das Gericht den Einwänden der Antragstellerinnen nicht. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Schulbetriebs von jeder denkbaren Gefahr des alltäglichen Lebens vollständig abgeschirmt werden. So wäre ein Schulbetrieb nämlich nicht denkbar. Altersgerechte Risiken, die zum alltäglichen Leben dazugehören, unter Aufsicht des Lehrpersonals zu meistern, gehört zum normalen Schulbetrieb dazu, wie es auch zum normalen Leben gehört. Hier ist nicht ersichtlich, inwiefern die beaufsichtigte Verwendung der Pufferlösungen im Rahmen von Testungen eine höhere Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Schülerinnen und Schülern mit sich bringen soll, als etwa der Umgang mit Farbstoffen im Kunstunterricht, Unfallrisiken beim Sportunterricht oder die Verwendung von Werkzeug beim Werkunterricht. Zwar hat die Stadt Hamburg Schnelltests eines bestimmten Anbieters zurückgerufen und an Schulen durch andere Schnelltests ersetzt, weil diese die Chemikalie Octylphenol enthielten. Vgl. https://www.zeit.de/hamburg/2021-04/corona-testkits-rueckruf-schule-hamburg-gefahr-chemikalie-sd-biosensor/komplettansicht, zuletzt abgerufen am 30.04.2021. Dieser Stoff trägt eine Gefahrstoffkennzeichnung unter der Nr. 932-665-6 nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [CLP-Verordnung]. Octylphenol kann beim Menschen demnach Hautirritationen hervorrufen, ist schädlich beim Verschlucken und kann schwere Augenschäden verursachen. Vgl. https://echa.europa.eu/de/substance-information/-/substanceinfo/100.190.682, zuletzt abgerufen am 30.04.2021. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Verwendung von Selbsttests zur Eindämmung des Infektionsgeschehens unter Aufsicht auch minderjährige Schülerinnen und Schüler Risiken aussetzt, die dazu außer Verhältnis stehen und sich jenseits der Risiken bewegen, die ganz allgemein von schulischen Aktivitäten auf dem Weg zum Erwachsenwerden ausgehen. Zum einen ist in den konkret an der N. verwendeten Schnelltests diese Chemikalie Octylphenol gar nicht enthalten. Zum anderen sind diese Wirkungen – wie bei allen Chemikalien – eine Frage der Dosierung. So gelten sehr ähnliche Hinweise etwa für Ethansäure (Essigsäure), Nr. 200-580-7 zur CLP-Verordnung. Diese kann dennoch – allgemein bekannt – in geeigneter Dosierung sogar verzehrt werden, etwa als Weinessig. b) Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen angehört worden sind, § 28 VwVfG NRW. Denn ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gewährt. Mit E-Mail vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 erklärten die Eltern der Antragstellerinnen, deren Erklärungen den minderjährigen Antragstellerinnen insoweit zuzurechnen sind, dass sie mit den zuvor angekündigten Testmaßnahmen sowie der Rechtsfolge, dass die Antragstellerinnen im Falle der Nichtteilnahme an den Testungen und des Nichtvorlegens geeigneter anderer Testnachweise (z. B. eines maximal 48 Stunden alten negativen Tests einer offiziellen Teststelle nach der CoronaTestQuarantäneVO NRW) von der schulischen Nutzung auszuschließen seien, nicht einverstanden sind. c) Der Bescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 erweist sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage gegeben sind und ein rechtmäßige Rechtsfolge gesetzt wurde. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestattet es den zuständigen Behörden unter anderem dann, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Diese Ermächtigungsgrundlage wird durch die auf Grundlage von § 32 IfSG erlassene – soweit hier relevant rechtmäßige – CoronaBetrVO konkretisiert. § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaBetrVO bestimmt, dass nicht getestete Personen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen sind. Dass die Antragstellerinnen nicht getestet sind, wird von ihnen im hiesigen Verfahren nicht in Abrede gestellt. Bei dieser Grundlage hatte der Antragsgegner nach dem klaren Wortlaut der Verordnung keine andere Wahl, als den angegriffenen Bescheid zu erlassen und die Antragstellerinnen wie geschehen von der schulischen Nutzung auszuschließen. Die Frage, ob in Zeiten, in denen vonseiten der Schule kein allgemeiner Wechsel- oder Distanzunterricht stattfindet, ein Anspruch der Antragstellerinnen auf Distanzbeschulung besteht, war im vorliegenden Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Schulausschluss gerichteten Widerspruchs hingegen nicht zu entscheiden, da sie für diese keine Bedeutung entfaltet.