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Urteil

7 K 2914/19

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:0331.7K2914.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von N15 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von N15 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von N15 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von N15 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet in der Gemeinde N. im Gebiet des Beklagten landwirtschaftliche Nutzflächen. Er baut dort Getreide, Mais und Kartoffeln an. Um seine landwirtschaftlichen Flächen in der Trockenperiode zu wässern, beabsichtigt er, auf den Flurstücken Gemeinde N., Gemarkung Z., Flur N01, Flurstück N02 und Gemarkung N. Flur N03, Flurstück N04, Flur N05, Flurstück N06 und Flur N09, Flurstück N10 jeweils einen Grundwasserbrunnen zu errichten. Jeder Brunnen soll bis zu N11 m³ pro Jahr Grundwasser fördern. Dies entspricht einer Gesamtmenge von ca. N12 m³ pro Jahr und einer Fläche von insgesamt ca. N13 ha. Das Grundwasser soll dem 1. Grundwasserstock des Grundwasserkörpers „Große Aa“ entnommen werden. Der Grundwasserkörper „Große Aa“ befindet sich derzeit in einem guten mengenmäßigen Zustand. Mit Antrag vom 03. Juli 2019 beantragte der Kläger die begehrte Erlaubnis zur Entnahme des Grundwassers. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich u.a., dass der Kläger selbst mit einer Absenkung des Grundwasserspiegels von über N14 Metern pro Jahr direkt an der Entnahmestelle und von ca. N06 cm in einer Entfernung von N15 Metern rechnet (vgl. Absenkkurve Bl. 109 BA I). Der Kläger wurde im August 2019 zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages angehört, eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 lehnte der Beklagte die begehrte Erlaubnis ab. Es seien mehrere Versagungsgründe erfüllt. Die beabsichtige Grundwasserentnahme würde das mengenmäßige Dargebot des Grundwassers verschlechtern. Es seien fünf Grundwassermesspunkte in der näheren Umgebung der Brunnen ausgewertet worden, drei von ihnen ließen einen negativen Trend erkennen (vgl. Bl. 191 ff. BA I). Auch die Niederschlagswasserdaten zeigten geringere Niederschläge (vgl. Bl. 196 BA I). Aufgrund der Trockenheit der letzten Jahre sei die Erlaubnis zu versagen. Zudem bestünde aufgrund sinkender Grundwasserspiegel eine Gefahr für Gehölzstrukturen im Bereich der Grundwasserentnahme. Der Kläger hat am 26. November 2019 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er habe in seinen Antragsunterlagen im Einzelnen dargelegt, dass sich selbst bei einer sog. „Worst-Case-Betrachtung“ keine negativen Auswirkungen für das Grundwasser ergäben. Zudem sei eine Reihe von Nebenbestimmungen denkbar, die geeignet wären, etwaige negative Auswirkungen zu kompensieren. So könne eine regelmäßige Überprüfung des Grundwasserspiegels durchgeführt werden und er sei bereit, bei einer Schädigung der Gehölzstrukturen Ausgleichspflanzungen zu tätigen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2019 zu verpflichten, ihm die am 03. Juli 2019 beantragte Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus vier Entnahmebrunnen zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2019 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 03. Juli 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid als rechtmäßig und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Der Versagung seien die Messdaten der durch das Land NRW eingerichteten Messstellen zugrunde gelegt worden. Diese ließen einen negativen Trend erkennen. Die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen seien nicht geeignet, schädliche Gewässerveränderungen zu vermeiden. Jedenfalls im Rahme der Ermessensentscheidung, welche sich an §§ 1, 6 Abs. 1 WHG orientiere, sei die Versagung nicht zu beanstanden. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO. Einzige in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage ist §§ 10 Abs. 1, 12 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Gem. § 10 Abs. 1 WHG gewährt die Erlaubnis die Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis gem. § 10 WHG zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht mehr vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässeränderungen zu erwarten sind (Ziffer 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Ziffer 2). Gem. § 12 Abs. 2 WHG steht die Erteilung der Erlaubnis im Übrigen im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde. Es kann dahinstehen, ob bereits die Voraussetzungen für die Annahme eine Ausschlussgrundes gem. § 12 Abs. 1 WHG vorliegen. Jedenfalls ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, welche vom Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbar ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Das in § 12 Abs. 2 WHG ausdrücklich geregelte Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörden ist wegen der überragenden Bedeutung der Wasservorkommen, insbesondere der Grundwasservorkommen, für alles pflanzliche, tierische und menschliche Leben notwendig, um die optimale Nutzung des vorhandenen Wasserangebots zu erreichen. Das wasserrechtliche Bewirtschaftungsermessen ist dabei vom normalen polizeilichen Opportunitätsermessen zu unterscheiden. Es ist ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen. Diesbezüglich kann auch von einem planerischen Gestaltungsfreiraum der Behörde gesprochen werden. Das Bewirtschaftungsermessen wird durch die gesetzlichen Grundsätze des § 6 WHG und dessen Konkretisierungen u.a. in 47 WHG gelenkt. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 07. September 2020 – Au 9 K 19.1244 –, juris m.w.N. Danach hat sich das Bewirtschaftungsermessen u.a. an den allgemeinen Zielen zu orientieren, das Gewässer vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu schützen (§ 6 Nr. 1 WHG) und möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen (§ 6 Nr. 5 WHG). Betreffend das Grundwasser werden die Ziele dahingehend konkretisiert, dass eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustandes vermieden werden soll (§ 47 Nr. 1 WHG) und ein guter mengenmäßiger Zustand erhalten oder erreicht werden soll (§ 47 Nr. 3 WHG). Zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung. Der Beklagte hat seine Entscheidung an diesen Zielen ausgerichtet. Wie er in dem Erörterungstermin ausgeführt hat, liegt mittlerweile eine Vielzahl ähnlicher Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Grundwasserentnahme vor. Um einen solchen Antrag bescheiden zu können, würden die Grundwassermessstellen in der Umgebung ausgewertet. Zeigten diese – wie im Falle des Klägers – einen negativen Trend, würde die Erlaubnis versagt. Zeigten sie dagegen einen positiven oder keinen eindeutigen Trend, würde die Erlaubnis mit umfassenden Nebenbestimmungen gewährt. Wie der Beklagte auch schon schriftsätzlich vorgetragen hat, sei es sein Ziel, ein weiteres Absenken der Grundwasserspiegel im Kreisgebiet zu vermeiden. Aufgrund der Trockenperioden in den letzten Jahren sei die Neubildungsrate des Grundwassers geringer ausgefallen als der Verbrauch. Dies zeige sich auch an den sinkenden Grundwasserspiegeln. Aufgrund des drohenden Klimawandels sei davon auszugehen, dass sich diese Problematik in den nächsten Jahren weiter verschärfe. Jede Grundwasserentnahme würde diese negative Entwicklung stärken und dem Ziel, mit der Bewirtschaftung die Erhaltung eines guten mengenmäßigen Zustandes des Grundwassers zu sichern, gefährden. Demgegenüber stehe das rein wirtschaftliche Interesse des Klägers, durch die zusätzliche Bewässerung seiner Flächen mit Grundwasser einen höheren Ertrag zu erzielen. Diese müssten aufgrund der überragend hohen Bedeutung des Gutes Wasser für Menschen, Tiere und Pflanzen zurückstehen. Diese Erwägungen stehen mit den gesetzlich vorgegebenen Bewirtschaftungszielen in Einklang. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere verdeutlichen die vom Beklagten angestellten Erwägungen, dass er sich seiner Aufgabe, die begrenzte Ressource Grundwasser zu verteilen und Maßnahmen zu treffen, um ein weiteres Absenken des Grundwasserspiegels zu vermeiden, bewusst ist. Um diese Ziele zu erreichen, hat er sich dazu entschieden, eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser nur zu erteilen, wenn die Auswertung der Messdaten keinen negativen Trend anzeigt. Diese Vorgehensweise ist von dem weiten Bewirtschaftungsermessen des Beklagten gedeckt. Entgegen der Ansicht des Klägers trifft es auch nicht zu, dass negative Gewässerveränderungen, zu denen auch die Wassermenge gehört, nicht zu befürchten seien. Schon aus den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es durch die Grundwasserentnahme im Umkreis der Brunnen zu einem Absenken des Grundwasserspiegels kommen würde. Dieser läge im direkten Umfeld der Brunnen bei über zwei Metern und würde in einem Umkreis von N16 Metern noch ca. N17 cm pro Jahr betragen. Entgegen der Ansicht des Klägers würde eine etwaige Absenkung auch nicht nur Auswirkungen auf die von ihm bewirtschafteten Flächen haben. Vielmehr wachsen in einem Umkreis von N16 Metern um die Brunnen verschiedene Gehölze, deren Wurzelwerk bei einem Absenken des Grundwasserspielgels im Laufe der Zeit immer trockener fallen würde (vgl. Bl. 197 ff. BA I). Schließlich könnten die drohenden Schäden entgegen dem Vortrag des Klägers jedenfalls nicht in einem das Ermessen des Beklagten auf Null senkenden Umfang durch Nebenbestimmungen kompensiert werden. Selbst bei einer ständigen Überwachung des Grundwasserspiegels kommt es faktisch zu einer Grundwasserentnahme und somit zu einer Verringerung des derzeit noch als gut zu bewertenden mengenmäßigen Zustandes des Gewässerkörpers „Große Aa“. Die Grundwasserentnahme steht somit immer im Widerspruch zu den Bewirtschaftungszielen nach § 47 Nr. 1 und Nr. 3 WHG. Die Entscheidung des Beklagten, in den Fällen einer negativen Tendenz des Grundwasserspiegels auch keine Erlaubnis mit verschärften Nebenbestimmungen zu erteilen, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 6.912,00 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG. Dies entspricht den Wert der Nutzung der begehrten Erlaubnis, wie er sich aus Anlage 5 zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW ergibt.