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Urteil

20 K 3530/18.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:0222.20K3530.18O.00
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Tenor

Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin, geboren am 00.00.0000 in M. (F. ), steht als Beamtin im Dienst der U. V. E. . Sie ist seit dem 00.00.0000 als Volljuristin in der Verwaltung der Beklagten tätig. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie zur Leitenden Verwaltungsdirektorin ernannt. Seit dem Dienstantritt am 00.00.0000 war die Klägerin zunächst Leiterin des Dezernats 1 der Zentralverwaltung und ständige Vertreterin des Kanzlers der V. . Seit dem 00.00.0000 leitete sie das Referat 8 „Deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik". Zum 00.00.0000 wurde sie für die Dauer von zunächst zwei Jahren an das N. für L. , G. , G1. und J. des Landes O. abgeordnet. Die Abordnung wurde mittlerweile bis zum Jahr 0000 verlängert. Die Klägerin strebt eine dauerhafte Versetzung an. Die Klägerin ist ledig und hat keine Kinder. Es besteht eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 GdB, Merkzeichen G. Straf- und disziplinarrechtlich ist sie nicht vorbelastet. Der Kanzler der U. V. E. leitete mit Vermerk vom 00.00.0000 gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren und teilte ihr dies mit Schreiben vom 00.00.0000 mit. Hierin legt er dar, dass der Verdacht bestehe, dass sie Dienstvergehen, nämlich „Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 BeamtStG, Verstoß gegen die Loyalitätspflicht gemäß § 34 BeamtStG, Verstoß gegen §§ 202b und 202c StGB und Verstoß gegen die Wahrheitspflicht in Tateinheit mit Verstoß gegen §§ 185, 186 und 187 StGB" begangen habe. Während des Verfahrens zur Wahl des Kanzlers / der Kanzlerin der U1. E. , an der die Klägerin teilgenommen habe, habe sie unter dem 28. Juli 2017 ein Schreiben an den Vorsitzenden des Hochschulrats der U1. E. gerichtet, in dem sie unter anderem mehrere vertrauliche Personalangelegenheiten mitgeteilt und daraus verschiedene Schlüsse gezogen habe. Eine Ablichtung dieses Schreibens haben sie mit gleicher Post dem Vorsitzenden des Senats der U1. E. zugeleitet, mit der Bitte um entsprechende Information an den Senat. Beide Schreiben seien nicht mit dem Vermerk „persönlich/vertraulich" gekennzeichnet gewesen. Auch die entsprechenden Briefumschläge hätten keinen entsprechenden Hinweis enthalten. In dem Schreiben habe die Klägerin „zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahl einer neuen Kanzlerin / eines neuen Kanzlers an der U1. E. " Folgendes mitgeteilt: „Der derzeitige Kanzler der U1. E. , Herr F1. , hat mir unmittelbar vor der Entscheidung über den Ausschreibungstext für die Kanzlerstelle nach über elfjähriger erfolgreicher Tätigkeit an der U1. E. als Dezernentin 1 und ständige Vertreterin des Kanzlers unter gravierender Verletzung zahlreicher Rechtsvorschriften und meiner persönlichen Integrität meine Dezernentenstellung und seine ständige Vertretung entzogen. Gleichzeitig hat er mir eine neu eingerichtete Referentenstelle ohne Personalverantwortung und ohne konkrete Aufgaben zugewiesen. Um sein Vorgehen zu rechtfertigen, hat er sich eines unzulässigen Initiativantrages des Personalrats bedient und unmittelbar danach den Vorsitzenden des Personalrats nach A 15 befördert. Darüber hinaus hat er den Schwerbehindertenvertreter instrumentalisiert, nicht mehr allein mit mir zu reden. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang dazu hat dieser eine stattliche Zulage erhalten." Es bestehe der Anfangsverdacht, dass die Klägerin sich vertrauliche Personalvorgänge unter Anwendung technischer oder sonstiger Mittel unbefugt verschafft haben könnte. Die Behauptungen der Klägerin seien zum Teil falsch, zum Teil enthielten sie eine Reihe von schwerwiegenden Vorwürfen und unzutreffenden, ehrverletzenden Behauptungen gegen den Kanzler und auch gegen Führungskräfte und Gremienvertreter der U1. E. . Zudem wurde die Klägerin über ihre Rechte informiert. Zum Ermittlungsführer wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. I. , Q1. bestellt. Die Klägerin rügte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 gravierende formale Mängel. Zum einen sei die Einleitungsverfügung von dem Kanzler der U. V. unterzeichnet worden, der aufgrund der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 3 Abs. 1 LDG O. i.V.m. § 21 Abs. 1 VwVfG O. von einer Bearbeitung der Angelegenheit ausgeschlossen gewesen sei. Zum anderen werde nicht dargelegt, gegen welche Dienstpflichten die Klägerin verstoßen haben solle. Der Anfangsverdacht einer Verschaffung von Einblick in vertrauliche Personalvorgänge könne bereits deshalb nicht zutreffen, weil ihr gleichzeitig vorgeworfen werde, unzutreffende Behauptungen aufgestellt zu haben. Somit sei unklar, was ihr konkret vorgeworfen werde. Am 00.00.0000 stellte das Rektorat fest, dass eine Befangenheit des Kanzlers nicht bestehe. Dieser Auffassung schloss sich der Vorsitzende des Hochschulrates als Dienstvorgesetzter des Kanzlers mit Schreiben vom 00.00.0000 an. Unter dem 00.00.0000 verfasste der Ermittlungsführer den Ermittlungsbericht. An dem Verdacht des unzulässigen Verschaffens von Einblick in vertrauliche Personalvorgänge wurde nicht festgehalten, im Übrigen aber von einem Verstoß der Klägerin gegen die Verschwiegenheitspflicht, die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten und die Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges aufgrund ihres Schreibens vom 00.00.0000 ausgegangen. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 00.00.0000 unter Setzung einer Frist zur abschließenden Stellungnahme das wesentliche Ermittlungsergebnis bekannt gegeben. Die Gleichstellungbeauftragte wurde auf Antrag der Klägerin beteiligt, sie hat den Ermittlungsbericht zur Kenntnis genommen und dargelegt, dass sie Aspekte der Gleichstellung von Frau und Mann nicht berührt sehe. Der Schwerbehindertenvertreter wurde unterrichtet; er hat nicht Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 wies die Klägerin erneut darauf hin, dass das Verfahren an gravierenden Mängeln leide und deshalb einzustellen sei. Zum einen sei die Mitwirkung des Kanzlers nicht zulässig gewesen sei, über die Besorgnis der Befangenheit hätte nicht das Rektorat, sondern das N. für Kultur und Wissenschaft als Aufsichtsbehörde entscheiden müssen. Zum anderen ergebe sich aus der Einleitungsverfügung nicht, was ihr disziplinarrechtlich konkret vorgeworfen werde, also durch welche Handlung sie eine dienstrechtliche Verpflichtung verletzt haben soll. Soweit dort der Anfangsverdacht des unbefugten Verschaffens vertraulicher Personalvorgänge geäußert und der Vorwurf einer Ehrverletzung des Kanzlers erhoben worden sei, weiche dies von den im Ermittlungsbericht angenommenen Dienstvergehen – nämlich dem Vorwurf der Mitteilung vertraulicher Personalangelegenheiten unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, der Behauptung eines korrupten Verwaltungshandelns und der Nichteinhaltung des Dienstweges – ab; diese seien nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung gewesen. Entgegen der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG O. sei aus der Einleitungsverfügung nicht deutlich geworden, welche konkrete Handlung aus einem dargestellten Lebenssachverhalt eine Verletzung einer Dienstpflicht darstelle. Die einzelnen Vorwürfe seien im Übrigen unzutreffend und haltlos. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 00.00.0000 verwiesen. Mit Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 hat die Beklagte der Klägerin eine Geldbuße i.H.v. 25 v. H. der monatlichen Dienstbezüge auferlegt. Ihr wird unter Verweis auf den Ermittlungsbericht vorgeworfen, sie habe, indem sie das Schreiben vom 00.00.0000 an den Vorsitzenden des Hochschulrates gerichtet und abschriftlich dem Vorsitzenden des Senats – mit der Bitte um Bekanntgabe an die übrigen Mitglieder des Senats – übersandt habe, vertrauliche Personalangelegenheiten mitgeteilt und damit die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG verletzt. Zudem habe sie, indem sie unbegründet die Anschuldigung des korrupten Verwaltungshandelns erhoben und sich mit ihrem Beschwerdeschreiben nicht an den Dienstweg gehalten habe, die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. Eine Geldbuße i.H.v. 25 v. H. der monatlichen Dienstbezüge sei zur zukünftigen Pflichtenmahnung ausreichend und angemessen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung verwiesen. Gegen die Disziplinarverfügung wendet sich die Klägerin mit der am 00.00.0000 bei Gericht eingegangenen Klage. In der Klagebegründung wiederholt und vertieft sie das Vorbringen aus den außergerichtlichen Schriftsätzen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 bzgl. der formalen Mängel und weist in materieller Hinsicht die Vorwürfe der Dienstpflichtverletzung zurück. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung, die nicht an Verfahrensfehlern leide. In der Einleitungsverfügung vom 00.00.0000 werde dezidiert aufgelistet, welche Dienstvergehen der Klägerin zur Last gelegt würden sowie dargelegt, gegen welche beamtenrechtlichen Regelungen sie verstoßen habe. Der Sachverhalt, aus dem sich die vorgeworfenen Dienstvergehen herleiten, werde vollständig und detailliert dargelegt. Indem Bezug auf die am 00.00.0000 an den Vorsitzenden des Hochschulrates sowie den Vorsitzenden des Senats gerichteten inhaltsgleichen Schreiben der Klägerin sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Umstände genommen und die wesentlichen Passagen der Schreiben dargestellt worden seien, sei das als Dienstpflichtverletzung zu wertende Verhalten nach Ort, Zeit und Begehungsweise präzise angegeben worden. Aus der Auflistung der möglicherweise verletzten Dienstpflichten ergebe sich eindeutig, dass nicht ausschließlich die Art und Weise der Informationsbeschaffung durch die Klägerin, sondern auch der Inhalt des Schreibens Anlass für den Verdacht eines Dienstvergehens geboten habe. Im Übrigen sei die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs zu Recht erfolgt und die Disziplinarverfügung materiell rechtmäßig. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 00.00.0000 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, das Protokoll des Erörterungstermins vom 00.00.0000 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die gemäß § 3 Abs. 1 LDG O. i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 Satz 3 LDG O. aus formellen Gründen einzustellen. 1. Zwar wirkt sich eine mögliche Befangenheit des Kanzlers und damit ein evtl. Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 LDG O. i.V.m. § 21 VwVfG vorliegend nicht aus. Denn gemäß § 59 Abs. 3 LDG O. prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit. Es übt wie im Fall des § 52 Abs. 1 LDG O. eigene Disziplinargewalt aus, weshalb auch bei der Anfechtung einer Disziplinarverfügung eine Befangenheit im behördlichen Verfahren im gerichtlichen Verfahren geheilt werden kann. OVG O. , Beschluss vom 5. Juni 2019 – 3d A 1850/18.O – Rn. 7-9, juris, ebenso OVG O. , Urteil vom 22. August 2019, – 3d A 1533/15.O – Rn. 103, 106, juris 2. Indes hat die Beklagte das förmliche Disziplinarverfahren nicht rechtswirksam eingeleitet. Denn die Mitteilung der Beklagten vom 00.00.0000 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens genügte den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmung des Gegenstands des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht. a) Gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LDG O. ist die Beamtin über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei muss ihr eröffnet werden, welches Dienstvergehen ihr zur Last gelegt wird. Die Einleitungsverfügung muss, um wirksam zu sein, u. a. den Sachverhalt, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründet, darlegen. Das ist erforderlich, um der Beamtin rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen. In der Einleitungsverfügung sind deshalb die der Beamtin gemachten Vorwürfe nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang nach so weit, wie nach dem Aufklärungsstand möglich, zu konkretisieren. Die Einleitungsverfügung muss mit anderen Worten den zu verfolgenden Verdacht einer Pflichtverletzung dem Sachverhalt wie auch der disziplinaren Beurteilung nach so konkret, eindeutig und substantiiert darlegen, wie es der gegebene Ermittlungsstand und der sich daraus ergebende Verdacht zulassen. Dazu gehören substantiierte Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden Verhaltens. OVG O. , Urteil vom 30. August 2000 – 6d A 1960/00.O – Rn. 3-7, juris Durch vage, allgemein gehaltene Andeutungen wird dem nicht Genüge getan. Notwendig sind vielmehr möglichst präzise Angaben zu sämtlichen verfahrensgegenständlichen mutmaßlichen Dienstpflichtverletzungen nach Ort, Zeit und auch der konkreten Begehensweise. Der Grad der Präzisierung hängt vom Einzelfall und den zum Zeitpunkt der Unterrichtung offen liegenden Tatsachen ab. Gansen in Gansen: Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 31. Update November 2020, 2.3 Umfang der Unterrichtung b) Diesen Anforderungen an die erforderliche Präzisierung genügt die Einleitungsverfügung der Beklagten vom 00.00.0000 nicht. Denn sie beinhaltet zunächst eine reine Aufzählung möglicher Dienstpflichtverletzungen und möglicher Straftatbestände. Eine Zuordnung des sodann geschilderten Sachverhalts bzgl. des von der Beamtin unter dem 00.00.0000 an den Vorsitzenden des Hochschulrates der U1. E. gerichteten Schreibens zu den möglichen Pflichtverstößen erfolgt nicht. Auch die weitere Sachverhaltsdarstellung und -würdigung ist zu unbestimmt. Die Beklagte legt vage dar, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 00.00.0000 „unter anderem mehrere vertrauliche Personalangelegenheiten mitgeteilt und daraus verschiedene Schlüsse gezogen" habe. Die Darlegungen der Klägerin in dem Schreiben seien „zum Teil" falsch und enthielten „zum Teil" unzutreffende und ehrverletzende Behauptungen. Welche mitgeteilten Personalangelegenheiten vertraulich gewesen sein sollen, welche konkreten Behauptungen der Klägerin die Beklagte für „falsch" bzw. „unzutreffend" und „ehrverletzend" hält und welche Führungskräfte und Gremienvertreter davon betroffen sein sollen, wird nicht dargelegt, obwohl dies der Beklagten nach dem damaligen Ermittlungsstand möglich gewesen wäre. Als konkreten Vorwurf beinhaltet die Einleitungsverfügung nur den Verdacht, dass sich die Klägerin – vor der Abfassung des Schreibens vom 00.00.0000 – vertrauliche Personalvorgänge unbefugt verschafft haben könne. Dieser Vorwurf wird in der Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 ausdrücklich nicht mehr erhoben. c) Soweit Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 33 LDG O. zu dessen Einstellung führen würden, haben sie regelmäßig zugleich die Unzulässigkeit einer Disziplinarklage zur Folge. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, – 2 C 12.04 – Rn. 13, juris zu §§ 32, 55 BDG Dies gilt in entsprechender Anwendung auch, wenn keine Disziplinarklage erhoben, sondern eine Disziplinarmaßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen wurde, wobei eine Heilung der mangelnden Bestimmtheit der Einleitungsverfügung wegen ihres Zwecks, der Beamtin rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen, nicht in Betracht kommt.