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Urteil

5 K 688/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2021:0201.5K688.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist gegenüber dem beklagten Land mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. 3 In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 führte sie eine als beihilfefähig anerkannte ambulante Rehabilitationsmaßnahme im „Haus O. “ in L. durch. 4 Mit Schreiben vom 00.00.00 und 00.00.0000 beantragte die Klägerin, die Notwendigkeit einer von ihr für 00.00.0000 geplanten stationären Rehabilitationsmaßnahme anzuerkennen. Den Schreiben waren ein Kostenvoranschlag des Alzheimer Therapiezentrums der T. Klinik C. B. für einen dreiwöchigen Aufenthalt mit Begleitperson sowie eine ärztliche Bescheinigung des Geriatrie-Zentrums Haus C1. vom 00.00.0000 beigefügt. 5 Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme gab die Beihilfestelle mit Schreiben vom 00.00.0000 ein amtsärztliches Gutachten beim Gesundheitsamt des Kreises D. in Auftrag und bat vor dem Hintergrund der von der Klägerin zuletzt im Jahr 2017 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme um Stellungnahme zu der Frage, ob zwingende medizinische Gründe die Inanspruchnahme stationärer Rehabilitationsmaßnahmen in einem kürzeren als einem vier-Jahres-Abstand rechtfertigen würden. Nach Abschluss der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin teilte das Gesundheitsamt des Kreises D. der Beihilfestelle mit, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine „vorfristige Gewährung (sog. 4-Jahres-Frist)“ nicht vorliegen würden. 6 Auf dieser Grundlage lehnte die Beihilfestelle die Voranerkennung der Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mit Bescheid vom 00.00.0000 ab und führte zur Begründung aus, dass die von der Klägerin zuletzt im Jahr 2017 erfolgte Inanspruchnahme einer Rehabilitationsmaßnahme einer Voranerkennung der nunmehr begehrten Behandlung entgegenstehe, weil gemäß der Beihilfeverordnung Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen lediglich dann als beihilfefähig anerkannt werden könnten, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine stationäre oder ambulante Kur, Rehabilitationsmaßnahme oder Mutter-/Vater-Kind-Kur durchgeführt worden sei. Diese vier-Jahres-Frist gelte nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Amtsarzt einen kürzeren zeitlichen Abstand aus zwingenden medizinischen Gründen für notwendig halte. Dies habe der Amtsarzt jedoch verneint. 7 Mit Schreiben vom 00.00.0000 erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, für das Jahr 2017 sei eine Rehabilitationsmaßnahme „Rücken und Wassergymnastik“ als beihilfefähig anerkannt worden. Die die nunmehr begehrte Rehabilitationsmaßnahme indizierende Erkrankung „Demenz“ sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Mit der Durchführung der Behandlung noch bis zum Jahr 2021 zu warten, erhöhe die Gefahr einer Pflegeheimunterbringung. 8 Mit Schreiben vom 00.00.0000 bat die Beihilfestelle das Gesundheitsamt des Kreises D. daraufhin erneut um amtsärztliche Stellungnahme zu der Frage, ob im vorliegenden Fall eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zwingend notwendig sei und nicht durch ambulante Maßnahmen ersetzt werden könne. In dem nach erneuter Untersuchung der Klägerin erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.0000 führten die Amtsärzte aus, dass eine dringende Notwendigkeit der stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht vorliege. Die Klägerin leide an einer chronisch fortschreitenden Krankheit, die ambulante Maßnahmen erfordere. Diese seien bereits durch Logopädie und Ergotherapie installiert. Eine intensive stationäre Rehabilitationsmaßnahme würde das Fortschreiten der Erkrankung und die Funktionseinbußen der Klägerin nicht auf Dauer verhindern. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beihilfestelle den Widerspruch der Klägerin ab und wiederholte ihre Ausführungen im Rahmen des Grundbescheids. 10 Für die weiterhin von der Klägerin beabsichtigte Durchführung der dreiwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme im Alzheimer Therapiezentrum der T. Klinik C. B. leistete sie am 00.00.0000 eine Vorauszahlung in Höhe von 4.701,27 Euro und nahm die Behandlung in der Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.0000 in Begleitung ihres Ehemannes in Anspruch. Am 00.00.0000 musste die Klägerin die stationäre Rehabilitationsmaßnahme "coronabedingt" beenden. 11 Am 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass ihre behandelnde Fachärztin für Neurologie die Inanspruchnahme der stationären Rehabilitationsmaßnahme ausweislich des beigefügten Attests vom 00.00.0000 befürworte und für medizinisch notwendig halte. Auch laut (ebenfalls beigefügter) Auskunft der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e. V. sei eine Rehabilitationsmaßnahme in der frühen und mittleren Phase einer Demenzerkrankung zu empfehlen. Die damalige Rehabilitationsmaßnahme habe lediglich einer Rückenerkrankung gegolten. Insbesondere habe sie auch nach Beginn der Behandlung ein berechtigtes Interesse an einer Anerkennung der Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme, weil sie aufgrund der Corona-Pandemie nur acht von insgesamt 21 Tagen der geplanten Behandlungszeit habe in Anspruch nehmen können. 12 Die Klägerin hat am 00.00.0000 eine Rückerstattung der für die nicht in Anspruch genommene Behandlungszeit ( 00.00.0000 bis 00.00.0000) geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 2.686,44 Euro von der T. Klinik C. B. erhalten. 13 Die Klägerin beantragt wörtlich, 14 „Der Bescheid vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Kosten für die Rehabilitationsmaßnahme in Höhe von 3.290,89 Euro zu zahlen.“ 15 Das beklagte Land beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen im Rahmen des Ausgangsbescheids und des Widerspruchsbescheids. 18 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 I. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 22 II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist – unter Berücksichtigung jeglicher in Betracht kommender Auslegungsmöglichkeiten des Klageantrags – bereits unzulässig. 23 1. Legt man das Antragsvorbringen 24 „Der Bescheid vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Kosten für die Rehabilitationsmaßnahme in Höhe von 3.290,89 € zu zahlen.“ 25 sinngemäß dahingehend aus, dass die Klägerin eine Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 die Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme anzuerkennen, ist diesem Begehren dadurch die Grundlage entzogen, dass sich die angefochtene Entscheidung über die Anerkennung der Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme infolge des am 00.00.0000 erfolgten Behandlungsbeginns erledigt hat (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO ist daher unstatthaft. 26 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen in der Fassung vom 15. Dezember 2017 (BVO NRW) sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nur beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle aufgrund eines Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes die Notwendigkeit der Maßnahme vor Behandlungsbeginn anerkannt hat. 27 Da das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal der Anerkennung vor Behandlungsbeginn rein begriffslogisch nicht mehr nach Behandlungsbeginn erfolgen kann, 28 vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2006 – 1 A 2526/04 –, juris, Rn. 31 ff., 29 entfällt mit dem Beginn der jeweils in Rede stehenden stationären Rehabilitationsmaßnahme auch die Regelungswirkung der zuvor in Bezug auf sie ausgesprochenen Anerkennung. Nichts anderes gilt für eine vor Behandlungsbeginn erfolgte Ablehnung einer Anerkennung. Die negative Bescheidung eines Antrags auf vorherige Anerkennung der Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme steht der Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen nämlich nur bis zum Behandlungsbeginn entgegen; ab diesem Zeitpunkt entfaltet das bloße Fehlen einer vorherigen Anerkennung eine Sperrwirkung für die Beihilfefähigkeit und zwar unabhängig davon, ob keine Entscheidung über die Anerkennung getroffen worden ist oder zuvor eine abschlägige Entscheidung ergangen ist. 30 Dies zugrunde gelegt ist die Regelungswirkung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 in dem Zeitpunkt entfallen, in dem die Klägerin mit der Durchführung der stationären Rehabilitationsmaßnahme im Alzheimer Therapiezentrum der T. Klinik C. B. begonnen hat. Da der Behandlungsbeginn vorliegend der 00.00.0000 war, hatte sich die von der Klägerin angegriffene Entscheidung der Beihilfestelle bereits vor Klageerhebung ( 00.00.0000) erledigt. 31 Der sinngemäße Einwand der Klägerin, eine Verpflichtungsklage sei jedenfalls insoweit noch zulässig, als sie eine Voranerkennung der bislang nicht in Anspruch genommenen Behandlung im Alzheimer Therapiezentrum der T. Klinik C. B. begehre, greift nicht durch. Denn der Umstand, dass sie die stationäre Rehabilitationsmaßnahme vorzeitig abgebrochen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die Regelungswirkung des die Voranerkennung ablehnenden Bescheids bereits durch den Behandlungsbeginn am 00.00.0000 entfallen war. Sofern die Klägerin eine Nachholung der pandemiebedingt nicht in Anspruch genommenen Behandlung im Alzheimer Therapiezentrum der T. Klinik C. B. beabsichtigt, steht die vorliegend in Streit stehende Ablehnungsentscheidung der Beihilfefähigkeit künftig entstehender Aufwendungen auch – ungeachtet ihrer Erledigung durch Zeitablauf – deswegen nicht entgegen, weil der von der Beihilfestelle abschlägig beschiedene Antrag auf Voranerkennung sich ausschließlich auf die dem Anerkennungsantrag zugrunde liegende Behandlung, vorliegend also auf eine dreiwöchige und für 00.00.0000 geplante stationäre Rehabilitationsmaßnahme bezog. Eine künftige Behandlung würde demnach einen erneuten Antrag auf Voranerkennung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BVO NRW erfordern. 32 Eine Auslegung des Antrags als Feststellungsklage führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit, weil die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme hätte verfolgen können (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Auch eine Auslegung des Antrags als ein Begehren auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Voranerkennung in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) verhilft der Klage nicht zur Zulässigkeit, weil ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse weder vorgetragen wurde noch in sonstiger Weise erkennbar ist. Insbesondere besteht aufgrund der vorprozessualen Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids kein sog. Präjudizinteresse. 33 Vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung vor Klageerhebung BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 –, juris, Rn. 9. 34 2. Schließlich führt auch eine Auslegung des vorstehend dargelegten Antragsvorbringens als Verpflichtungsbegehren gerichtet auf die Bewilligung einer Beihilfe für die infolge der stationären Rehabilitationsmaßnahme entstandenen Aufwendungen in Höhe von – nunmehr noch – 1.410,38 Euro (2.014,83 Euro x 0,7) nicht zur Zulässigkeit der Klage. Denn die Klägerin hat eine entsprechende Beihilfegewährung gegenüber der Beihilfestelle bislang nicht beantragt mit der Folge, dass es sowohl an einer für die Statthaftigkeit der Versagungsgegenklage erforderlichen ablehnenden Entscheidung als auch an einer für die Statthaftigkeit der Untätigkeitsklage notwendigen Nichtentscheidung ohne zureichenden Grund (§ 75 Satz 1 VwGO) fehlt.