Urteil
4 K 3615/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2021:0128.4K3615.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der im August 1952 geborene Kläger stand als Lehrer, zuletzt als Rektor der N.-M.-Grundschule in H., im Dienst des beklagten Landes. 3 Der Kläger wurde am 1. September 2000 zum Rektor ernannt. Seitdem erhielt er dementsprechend Besoldung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. April 2017 wurde er mit Wirkung zum 1. Januar 2017 (rückwirkend) in die Besoldungsgruppe A 14 übergeleitet. 4 Der Kläger stellte sowohl bei der Bezirksregierung Münster als auch beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) Nachfragen hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Auswirkung dieser Überleitung. Hintergrund dieser Anfragen war die dem Kläger bekannte Regelung des § 5 Abs. 3 LBeamtVG NRW (sog. 2-jährige „Wartefrist“). Sowohl die Bezirksregierung Münster als auch das LBV teilten dem Kläger mit, er habe Anspruch auf Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14. 5 Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. Juli 2018 wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. 6 Durch Bescheid des LBV vom 5. Juli 2018 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit dem Hinweis auf die ihm durch die Bezirksregierung Münster und das LBV erteilten Auskünfte. Dadurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, von dem nicht mehr abgerückt werden könne. Die Schreiben seien auch als Zusicherung anzusehen. Auch mit Blick auf die Genese der Besoldungsregelungen sei davon auszugehen, dass die Versorgungsregelung lediglich vergessen worden sei. 7 Durch Widerspruchsbescheid des LBV vom 15. November 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers sinngemäß zurück, indem er den Grundbescheid aufrechterhielt. Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 5 Abs. 3 LBeamtVG NRW sowie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 – 2 C 13/16 –. Danach gelte die genannte Vorschrift nicht nur bei Beförderungen, sondern auch in Fällen der gesetzlichen Überleitung in ein Amt einer höheren Besoldungsgruppe. Auf die fehlerhafte Versorgungsauskunft könne sich der Kläger wegen § 3 Abs. 2 LBeamtVG NRW nicht mit Erfolg berufen. 8 Der Kläger hat am 13. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des LBV vom 5. Juli 2018 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2018 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 festzusetzen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgangs. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Einzelrichterin entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 18 Der Bescheid des LBV vom 5. Juli 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 festgesetzt werden. 19 Der Beklagte hat die Versorgungsbezüge des Klägers vielmehr zutreffend auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 festgesetzt. 20 Gemäß § 4 Abs. 3 LBeamtVG NRW wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Für die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gilt § 5 LBeamtVG NRW. Danach sind gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG NRW als ruhegehaltfähige Dienstbezüge unter anderem gemäß Nr. 1 das Grundgehalt zugrunde zu legen, das dem Beamten zuletzt zugestanden hat. Hieraus folgt, dass im Grundsatz das Grundgehalt nach der letzten dem Dienstrang entsprechenden Besoldungsgruppe zu berücksichtigen ist. Dieser Dienstrang ist letztlich das statusrechtliche "Amt", das der Beamte innehatte, das durch die Dienstbezeichnung bestimmt wird, die ihrerseits in den Besoldungsordnungen ‑ den dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) oder den in Landesrecht übergeleiteten Gesetzen beigefügten Tabellen und Listen - einer Besoldungsgruppe zugeordnet werden. Das statusrechtliche Amt des Klägers war zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand "Rektor". Das Amt des "Rektors einer Grundschule" ist (inzwischen) generell der Besoldungsgruppe A 14 nach der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 zum LBesG NRW) zugeordnet. Der Kläger hat seit Januar 2017 auch Bezüge nach A 14 erhalten. Hiernach wäre die Versorgung des Klägers der Besoldungsgruppe A 14 zu entnehmen. 21 Jedoch enthält § 5 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG NRW eine Sonderregelung: Wenn der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand die zu diesem Zeitpunkt innegehabte Besoldungsgruppe - "das Amt" - nicht mindestens zwei Jahre bekleidet, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig (sog. versorgungsrechtliche „Wartefrist“). 22 So liegt der Fall hier. Der Kläger hat die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 14 nicht mindestens zwei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand erhalten. Denn er hat die Dienstbezüge nach A 14 erst seit dem 1. Januar 2017 bezogen und ist am 31. Juli 2018 in den Ruhestand getreten. Ruhegehaltfähig sind deshalb nur die Dienstbezüge des vorher bekleideten Amtes mit der Besoldungsgruppe A 13. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt die Wartefristregelung uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen das höherwertige Amt durch eine – wie hier – normativ angeordnete Stellenhebung verliehen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 13/16 – aus: 24 „Eine einschränkende Auslegung ergibt sich auch nicht aus der Zweckbestimmung der Wartefristregelung. 25 Richtig ist allerdings, dass bei einer Überleitung in ein Amt der höheren Besoldungsgruppe unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmung ein wesentlicher Grund für die versorgungsrechtliche Wartefrist entfällt. Denn eine "Gefälligkeitsbeförderung" unmittelbar vor Ruhestandseintritt, der mit der Wartefristregelung entgegen gewirkt werden soll, ist im Falle einer auf Gesetz beruhenden Beförderung durch Stellenhebung nicht zu besorgen. 26 Mit der Wartefrist wird indes auch die Voraussetzung statuiert, dass eine versorgungsrechtliche Anerkennung der Beförderung oder anderweitigen Statusamtsverleihung nur erfolgen soll, wenn ein zeitliches Mindestmaß an Dienstleistung in dem zuletzt bekleideten Amt erbracht worden, der Status also gleichsam "erdient" und so zum nachhaltigen Ausgangspunkt der amtsgemäßen Versorgung geworden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ; BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1986 - 6 C 131.80 - BVerwGE 74, 303 , vom 22. September 1993 - 2 C 8.92 - BVerwGE 94, 168 und vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 15). 27 Durch die sukzessive Streichung verschiedener Anrechnungsvorschriften und Ausnahmemöglichkeiten wird dabei mittlerweile in allen Fällen auf das statusrechtliche Amt abgestellt und nicht an eine entsprechende Dienstleistung angeknüpft. Diese Ausdehnung der Wartefrist war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, der eine Anwendung auf alle Beamte erreichen wollte (vgl. BR-Drs. 780/97 S. 38). Maßgeblich ist nach dem im Streitfall anzuwendenden (und unverändert geltenden) Wortlaut der Beamtenversorgungsgesetze nur noch, ob der Beamte die (höheren) Dienstbezüge mindestens zwei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand erhalten hat. 28 Die fehlende Ausnahmeregelung für Fälle, in denen eine Gefälligkeitsbeförderung ausgeschlossen werden kann, darf daher nicht im Wege der Auslegung von den Gerichten geschaffen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. September 1998 - 6 A 5999/96 - ZBR 2000, 99 Rn. 9 f; OVG Weimar, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 KO 548/01 - juris Rn. 95 f.; zur fehlenden Ausnahmemöglichkeit für Stellenhebungen auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. November 1996 - 2 L 383/95 - juris Rn. 9). Dies gilt im Hinblick auf den strikten Gesetzesvorbehalt im Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht in besonderer Weise (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 13 Rn. 20 ff.). 29 Der von der Revision geforderten teleologischen Reduktion stehen deshalb nicht nur der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen, sie wäre vielmehr auch mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, die versorgungsrechtliche Relevanz erst ab einem zeitlichen Mindestmaß der Dienstleistung in dem zuletzt bekleideten Amt anzuerkennen.“ 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 13/16 –, juris, Rn. 25 ff. 31 Die Einzelrichterin schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen, die auch in der Literatur geteilt werden, 32 vgl. Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Komm., Hauptband. I, § 5, Rn. 153 h: „ausnahmslose Geltung der zweijährigen Wartefrist damit abschließend geklärt“, 33 an. Mangels Einhaltung der zweijährigen Wartefrist hat der Kläger keinen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14. 34 Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keinen Anspruch auf die begehrte höhere Versorgung. Auf die ihm erteilten, fehlerhaften Auskünfte zur späteren Versorgung nach A 14 durch die Bezirksregierung Münster und das LBV kann er sich nicht berufen. 35 Insoweit hat der Beklagte bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dem die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW entgegensteht. Nach dieser Vorschrift sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zur Folge haben sollen, unwirksam. Folglich kann der Kläger aus den fehlerhaft erteilten Auskünften nichts zu seinen Gunsten herleiten. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.