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Urteil

9 K 2206/17.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:1130.9K2206.17A.00
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Leitsätze

1.

Das Gericht hält an der Rechtsauffassung, dass eine Rechtspraxis, die im Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stünde, für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit nicht verbindlich ist, fest (a. A. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 40 ff.).

2.

Die normativen Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien sowie des Staates Eritrea sind einer Auslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck zugänglich.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 wird in seinen Ziffern 4 bis 6 und zusätzlich insoweit aufgehoben, als der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ½, die Beklagte ½ der Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht hält an der Rechtsauffassung, dass eine Rechtspraxis, die im Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stünde, für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit nicht verbindlich ist, fest (a. A. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 40 ff.). 2. Die normativen Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien sowie des Staates Eritrea sind einer Auslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck zugänglich. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 wird in seinen Ziffern 4 bis 6 und zusätzlich insoweit aufgehoben, als der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt ½, die Beklagte ½ der Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der amharischsprachige Kläger, nach eigenen Angaben ein im Jahr 1983 in H. /Äthiopien geborener tigrinischer Volkszugehöriger, stellte am 1. August 2013 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht und sei als Lkw-Fahrer in Äthiopien tätig gewesen. Sein Vater sei im Jahr 1999 aus Äthiopien deportiert worden, weil er beim eritreischen Unabhängigkeitsreferendum für die Unabhängigkeit Eritreas abgestimmt habe. Die äthiopische Polizei habe ihn – den Kläger – verdächtigt, als Informant für den eritreischen Geheimdienst zu arbeiten. Im Januar 2012 sei er von der Polizei geschlagen und am Fuß verletzt worden. Als er den Vorwurf, Informationen an eritreische Stellen weitergeleitet zu haben, verneint habe, sei er geschlagen worden. Er sei insgesamt drei Monate inhaftiert gewesen. Bereits seit dem Jahr 2005, in dem er im Rahmen der damaligen äthiopischen Wahl demonstriert habe, sei er von der Polizei nicht „in Ruhe gelassen worden“; er habe eine Narbe am rechten Jochbein erlitten, als er mit einer Waffe geschlagen worden sei. Politisch betätigt habe er sich im Übrigen jedoch nicht. Die äthiopischen Behörden hätten ihn verdächtigt, weil er eritreischstämmige Vorfahren habe und an den Demonstrationen teilgenommen habe. Im Juli 2012 habe er Äthiopien verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien könne er jederzeit wieder verhaftet werden. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger ferner eine vom 24. Oktober 2016 datierende Bescheinigung der „Eritrean National Salvation Front“ vor, wonach er ein aktives Mitglied dieser Organisation sei. Mit Bescheid vom 15. März 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2), lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung in den Herkunftsstaat an (Ziffer 5), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täusche oder diese Angaben verweigere. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zumindest auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze und in Äthiopien vor politischer Verfolgung sicher sei. Die äthiopische Staatsbürgerschaft, die er mit seiner Geburt im Jahr 1983 erworben habe, habe er in der Folgezeit nicht verloren. Die vorgetragene Verfolgungsgeschichte des Klägers stelle sich als unsubstantiiert und oberflächlich dar und erwecke nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Der Kläger habe nicht darlegen können, welcher Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2005 und seiner behaupteten Verfolgung durch die Polizei im Jahr 2012 bestehe. Die vorgetragenen Misshandlungen durch die Polizei habe er auch nicht detailliert schildern können. Es erscheine darüber hinaus unschlüssig, dass der Kläger wieder aus der Haft entlassen worden sein wolle, wenn er tatsächlich eine dem äthiopischen Staat missliebige Person dargestellt habe. Unplausibel sei es auch, dass der Kläger von den äthiopischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sein wolle, wenn er andererseits angebe, sich – über die Teilnahme an den Demonstrationen im Zusammenhang mit den Wahlen 2005 hinaus – nicht politisch betätigt zu haben. Die behauptete exilpolitische Betätigung begründe ebenfalls keine Verfolgungsgefahr. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger aus dem Kreis der Mitläufer hervorhebe. Darüber hinaus richte sich die vorgetragene exilpolitische Betätigung auch gegen das eritreische (nicht gegen das äthiopische) Regime. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht und als Lkw-Fahrer gearbeitet. Es handele sich bei ihm um einen erwerbsfähigen jungen Mann ohne familiäre Unterhaltsverpflichtungen. Gesundheitliche Einschränkungen, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindern könnten, lägen nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland auch ohne nennenswertes Vermögen in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten zumindest sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. (Sonstige) individuelle Gefahren für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnten, lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet; der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen seien. Der Kläger hat am 28. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Vor dem Hintergrund des eritreischen Staatsangehörigkeitsrechts sei davon auszugehen, dass er – der Kläger – die eritreische Staatsangehörigkeit besitze, da seine Eltern und Vorfahren aus dem heutigen Eritrea stammten. In Äthiopien habe er Aufenthaltsdokumente für eritreische Staatsangehörige in Äthiopien besessen. Dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht sei eine doppelte Staatsangehörigkeit fremd, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er – der Kläger – zumindest auch noch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Vielmehr habe er seine bei Geburt bestehende äthiopische Staatsangehörigkeit später verloren. Er werde von den äthiopischen Behörden nur als eritreischer Staatsangehöriger angesehen. Sein Vater sei im Jahr 1999 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden. Die äthiopischen Behörden sähen seinen Vater daher allein als eritreischen Staatsangehörigen an. Diese Annahme müsse sich –entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – auch auf ihn – den Kläger – selbst erstrecken. Kinder zweier eritreischstämmiger Eltern, von denen zumindest einer am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen habe, würden von den äthiopischen Behörden als eritreische Staatsangehörige wahrgenommen. Es spreche vieles dafür, dass er – der Kläger – als Kind eritreischstämmiger Eltern im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit allein als eritreischer Staatsangehöriger angesehen werde. Schließlich habe er – der Kläger – seine äthiopische Staatsangehörigkeit jedenfalls dadurch verloren, dass er sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eindeutig zu seiner eritreischen Staatsangehörigkeit bekannt habe. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gehe nämlich davon aus, dass Personen, die sich im Sudan als eritreische Flüchtlinge registriert hätten, aus Sicht des äthiopischen Staates ihre eritreische Staatsangehörigkeit aktiviert hätten. Dies müsse dann auch gelten, wenn – wie hier – in einem anderen Drittland eine Registrierung als eritreischer Staatsangehöriger erfolge. Da er – der Kläger – nach alledem eritreischer Staatsangehöriger sei, sei entscheidend, ob ihm im Falle der Einreise nach Eritrea politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohe. Der Kläger macht insoweit allgemeine Ausführungen zum Nationaldienst in Eritrea und zu den Konsequenzen, die die eritreischen Behörden gegenüber Deserteuren/Wehrdienstentziehern sowie gegenüber Personen, die Eritrea illegal verlassen haben, ergreifen würden, auf die Bezug genommen wird (Bl. 4 – 11 GA). Es sei auch beachtlich wahrscheinlich, so der Kläger weiter, dass auch Personen, die sich – wie er – im wehrdienstfähigen Alter niemals in Eritrea aufgehalten hätten, seitens des eritreischen Staates als Wehrdienstflüchtige angesehen würden, so dass sie mit Haft und Misshandlung konfrontiert würden. Gehe man – anders als von der Klägerseite vertreten – davon aus, dass eine Bestrafung wegen Nichtableistung des Nationaldienstes nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpfe, so müsse man jedenfalls eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) bejahen, auch durch die bloße Ableistung des Nationaldienstes als solche im Falle des Fehlens einer Bestrafung für Personen, die sich im wehrdienstfähigen Alter niemals in Eritrea aufgehalten hätten. Beim eritreischen Nationaldienst handele es sich um einen zeitlich unbefristeten Nationaldienst unter menschenrechtswidrigen Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu qualifizieren sei. Schließlich hätte die Beklagte – ausgehend von ihrer Rechtsauffassung – nicht auf die Zielstaatsangabe in der Abschiebungsandrohung verzichten dürfen, da aus ihrer Sicht allein ein aufnahmebereiter Staat, nämlich Äthiopien, existiere. Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, Abschiebungsverbote hinsichtlich dieses Staates zu prüfen. Die Befristungsentscheidung sei ebenfalls rechtswidrig. Es verstoße bereits gegen Europarecht, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot kraft Gesetzes eintrete, ohne dass individuelle Besonderheiten eine Rolle spielten. Darüber hinaus liege auch ein Ermessensnichtgebrauch vor, da die Beklagte offenbar pauschal eine Befristung von 30 Monaten ausspreche, ohne individuelle Besonderheiten des Falles in den Blick zu nehmen. Schließlich habe er – der Kläger – auch nicht über seine Staatsangehörigkeit getäuscht im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Eine Täuschung in diesem Sinne liege nicht vor, wenn das Vorliegen der behaupteten Staatsangehörigkeit einzig von der Auslegung von Rechtsnormen abhänge. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 15. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 insoweit aufzuheben, als sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde, und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 15. März 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritrea und/oder Äthiopien vorliegen, hilfsweise die Feststellung in Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 15. März 2017, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, aufzuheben, und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids der Beklagten vom 15. März 2017 aufzuheben, und die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des Bescheids der Beklagten vom 15. März 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Klage ist in der Sache lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheids vom 15. März 2017), soweit die Beklagte dem Kläger die Abschiebung in den „Herkunftsstaat“ angedroht hat (Ziffer 5 des Bescheids vom 15. März 2017), und soweit die Beklagte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet hat (Ziffer 6 des Bescheids vom 15. März 2017), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 ist darüber hinaus auch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde (Ziffer 1 bis 3 des Bescheids vom 15. März 2017), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 – soweit vorliegend streitgegenständlich – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, noch einen Anspruch auf die (hilfsweise beantragte) Verpflichtung der Beklagten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, noch einen Anspruch auf die (weiter hilfsweise beantragte) Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG liegen in Bezug auf den Kläger nicht vor. In Äthiopien, seinem Herkunftsland, droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) liegt vor, wenn dem Ausländer die in dieser Norm genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Insoweit ist für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint, weil nach den Gesamtumständen des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung besteht. Dabei ist nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis (nur) durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Zur Privilegierung des Vorverfolgten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG liegen in Bezug auf den Kläger nicht vor. Personen, die zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, kann kein internationaler Schutz zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 185 ff., m. w. N. Der Kläger besitzt die äthiopische Staatsangehörigkeit (dazu unter 1.). In Äthiopien droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu unter 2.). 1. Der Kläger besitzt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) die äthiopische Staatsangehörigkeit. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. Vgl. zur Problematik der Bestimmung der Staatsangehörigkeit ausführlich VG Münster, Urteil vom 5. März 2019 – 11 K 3094/16.A –, juris, Rn. 28 ff.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 26 ff.; vgl. im Übrigen zur Würdigung (echter) äthiopischer und/oder eritreischer amtlicher Ausweispapiere bzw. Personenstandsurkunden, auf denen die Staatsangehörigkeit vermerkt ist, VG Münster, Urteil vom 11. Februar 2020 – 9 K 1564/17.A –, n.v. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend existiert eine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann, nicht. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 28 f., m. w. N. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO das erkennende Gericht, ausländisches Recht, soweit es ihm nicht bereits bekannt ist, von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es grundsätzlich nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, zu betrachten. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 30 ff., m. w. N. Voraussetzung der Verpflichtung des Gerichts, über die ausländischen Rechtsnormen als solche hinaus auch deren Umsetzung in der Rechtspraxis des jeweiligen Staates zu berücksichtigen, muss jedoch sein, dass die ausländische Rechtspraxis eine zumindest vertretbare Konkretisierung bzw. Auslegung der jeweiligen Rechtsnormen vornimmt. Eine Rechtspraxis, die im Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stünde, wäre für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit dahingegen gerade nicht verbindlich. Außerhalb des geltenden Rechts liegende Umstände können nämlich keinen Einfluss haben auf die sich nach objektiven normativen Regelungen richtende Staatsangehörigkeit einer Person. Im Falle eines Widerspruchs der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtspraxis zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsnormen in dem jeweiligen ausländischen Staat sind für das erkennende Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit daher nur die Rechtsnormen maßgeblich. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 36 f., m. w. N. Das Gericht hält an der soeben dargestellten Rechtsauffassung, dass eine Rechtspraxis, die im Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stünde, für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit nicht verbindlich ist, a. A. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 40 ff., fest. Die normativen Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien sowie des Staates Eritrea sind einer Auslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck zugänglich. Die genannten Auslegungskriterien sind nicht nur in der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, sondern darüber hinaus (zumindest im Grundsatz) in vielen weiteren Rechtsordnungen, und zwar sowohl im kontinentaleuropäischem als auch im angloamerikanischen („common law“) Rechtskreis, wobei ihnen jeweils ein unterschiedlicher Grad an Bedeutung zukommt. Vgl. etwa Kischel, Rechtsvergleichung, 1. Aufl. 2015; vgl. dazu, dass das eritreische Recht u.a. auch durch die Vermittlung kontinentaleuropäischen Rechtsdenkens in der Zeit italienischer Vorherrschaft in der Zeit von 1890 bis 1941 geprägt worden ist, Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Eritrea, Stand: 23. August 2004; vgl. dazu, dass das äthiopische Zivilgesetzbuch aus dem Jahr 1960 auf dem französischen Code Civil beruht, in Aufbau und Gliederung jedoch mehr dem schweizerischen ZGB folgt, während die äthiopische Zivilprozessordnung von 1965 stärker von angelsächsischen Rechtsvorstellungen geprägt ist, Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Äthiopien, Stand: 1. November 2004. Die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage ergibt sich in Äthiopien aus Art. 33 der Verfassung vom 21. August 1995, dem früheren Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930 (im Folgenden: StAG Äthiopien 1930), das durch Art. 25 des nachfolgenden Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 (im Folgenden: StAG Äthiopien 2003) aufgehoben wurde, und dem erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, das nach seinem Artikel 27 am selben Tag in Kraft trat. Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Äthiopien, Stand: 1. November 2004. In Eritrea ergibt sich die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage aus der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (im Folgenden: Eritreische StV Nr. 21/1992), die nach ihrem Art. 13 am Tag ihrer Veröffentlichung (6. April 1992) in Kraft treten sollte bzw. am 24. Mai 1993, dem Tag der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas, in Kraft trat. Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Eritrea, Stand: 23. August 2004. a) Der Kläger, der eine echte, inhaltlich richtige Urkunde, die seine Staatsangehörigkeit ausweist, nicht vorlegen konnte, ist nach seinen eigenen, insoweit glaubhaften Angaben im Jahr 1983 in H. /Äthiopien als Kind tigrinischer Volkszugehöriger geboren. Damit besaß der Kläger (ebenso wie seine Eltern) zum Zeitpunkt seiner Geburt ausschließlich die äthiopische Staatsangehörigkeit. Eine eritreische Staatsangehörigkeit existierte damals von Rechts wegen nicht, weil Eritrea als Staat im völkerrechtlichen Sinne damals noch nicht bestand. Gemäß Art. 1 des damals gültigen StAG Äthiopien 1930 war äthiopischer Staatsbürger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wird. Der Kläger hat als Kind eines äthiopischen Vaters sowie einer äthiopischen Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift erlangt. b) Der Kläger hat die äthiopische Staatsangehörigkeit in der Folgezeit auch nicht – etwa mit dem Eintritt der völkerrechtlichen Souveränität Eritreas im Jahr 1993 (dazu unter aa) oder der behaupteten Deportation seines Vaters aus Äthiopien im Jahr 1999 (dazu unter bb) – verloren. aa) Der Kläger hat die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht mit Eintritt der völkerrechtlichen Souveränität Eritreas im Jahr 1993 verloren. Nach Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger, der eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, seine äthiopische Staatsangehörigkeit. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Eritreische StV Nr. 21/1992 ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. Eritreischer Abstammung ist nach Art. 2 Abs. 2 Eritreische StV Nr. 21/1992, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Der Begriff der „eritreischen Abstammung“ in Art. 2 Abs. 2 Eritreische StV Nr. 21/1992 ist also nicht mit der eritreischen Volkszugehörigkeit identisch, sondern verlangt den Aufenthalt einer Person im Gebiet des heutigen Eritrea im Jahr 1933. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn.48 f. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Eritreische StV Nr. 21/1992 müssen Vater oder Mutter zwingend selbst „eritreischer Abstammung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Eritreische StV Nr. 21/1992 sein bzw. 1933 ihren Aufenthalt in Eritrea gehabt haben, um ihrem Kind die eritreische Staatsangehörigkeit qua Geburt zu vermitteln („als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung“). Nach Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 und 2 Eritreische StV Nr. 21/1992 (teleologische Auslegung) muss es jedoch, um einer Person die eritreische Staatsbürgerschaft qua Geburt zu vermitteln, jedenfalls dann, wenn weder deren Vater noch Mutter im Jahre 1933 bereits lebten, auch ausreichen, wenn wiederum Vorfahren von Vater oder Mutter „eritreischer Abstammung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Eritreischer StV Nr. 21/1992 sind bzw. 1933 ihren Aufenthalt in Eritrea hatten. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 50 f. Eine von Vorfahren eritreischer Abstammung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Eritreischer StV Nr. 21/1992 abstammende Person, die ihren Aufenthalt im Ausland - etwa in Äthiopien - (gehabt) hat, erwirbt die eritreische Staatsangehörigkeit unmittelbar (ipso iure) nach Art. 2 Abs. 1–4 Eritreische StV Nr. 21/1992, nicht erst durch konstitutive Entscheidung des eritreischen Ministeriums des Innern auf entsprechenden Antrag nach Art. 2 Abs. 5 Eritreische StV Nr. 21/1992. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 56 ff. Das Gericht kann im vorliegenden Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewinnen, dass Vorfahren des Klägers – seien es Vorfahren mütterlicherseits, seien es Vorfahren väterlicherseits – 1933 ihren Aufenthalt in Eritrea hatten. Steht – wie hier – mit Sicherheit fest, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staatsangehöriger war, und verbleiben nach Ausschöpfung aller insoweit zugänglichen Beweismittel Zweifel daran, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt die eritreische Staatsangehörigkeit erworben bzw. weitergehend auch die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hat, so verbleibt es bei der Annahme der äthiopischen Staatsangehörigkeit. Der Kläger, dessen Angaben insoweit glaubhaft sind, hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, über seine Großeltern wenig zu wissen, da er sie nicht mehr persönlich kennengelernt habe; sie seien gestorben, als er klein gewesen sei. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, sei angemerkt, dass der im Jahr 1983 geborene Kläger auch nicht selber bezeugen konnte, dass seine Eltern am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten; er wisse dies – so der Kläger in der mündlichen Verhandlung – nur vom Hörensagen. bb) Der Kläger hat die äthiopische Staatsangehörigkeit ferner auch nicht dadurch verloren, dass sein Vater (nicht jedoch der Kläger selbst oder seine Mutter) im Jahr 1999 nach seiner – des Klägers – Schilderung aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sein soll. Dies folgt – unabhängig davon, dass der Kläger nicht selbst deportiert worden ist – bereits daraus, dass die damalige Rechtspraxis des äthiopischen Staates nicht zu einer Veränderung der sich nach objektiven Rechtsnormen richtenden Staatsangehörigkeit der deportierten Personen führte bzw. keinen Verlust einer vor der Deportation innegehabten äthiopischen Staatsangehörigkeit herbeiführen konnte. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 74 ff. cc) Vor dem soeben geschilderten Hintergrund der Rechtsauffassung des Gerichts, dass im Rahmen der Prüfung des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts im Falle eines Widerspruchs zwischen ausländischer Rechtspraxis und ausländischer normativer Rechtslage allein die jeweilige Rechtslage (die insoweit auch nicht einem Sachverständigenbeweis zugänglich ist) maßgeblich ist, und der soeben dargelegten Anwendung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtslage auf den Fall des Klägers war den von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen (Hilfsbeweisanträge Nummer 1–3) nicht nachzugehen. Lediglich klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass dem Umstand, dass der Kläger nach seiner insoweit glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung bei der eritreischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin erfolglos die Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte beantragt hat, ausgehend von der dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts keine direkte Bedeutung im Rahmen der Bestimmung der Staatsangehörigkeit des Klägers zukommt. Eine erfolglose Beantragung einer Identitätskarte kann potentiell auch daher herrühren, dass ein Antragsteller – der die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzt – lediglich nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise (etwa im Wege des Urkunds- oder Zeugenbeweises) zu erbringen. Der Umstand, dass der Kläger bei der eritreischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin erfolglos die Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte beantragt hat, lässt sich allerdings mit der auch vom erkennenden Gericht nach Anwendung des geltenden Staatsangehörigkeitsrechts gefundenen rechtlichen Annahme, dass der Kläger einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nicht hat nachweisen können, zwanglos in Übereinstimmung bringen. 2. In Äthiopien, dessen Staatsangehöriger er ist, droht dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG). a) Der Kläger ist nicht im Rechtssinne vorverfolgt aus Äthiopien ausgereist. Die Verfolgungsgeschichte, die er im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geschildert hat, ist unglaubhaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich nicht von der äthiopischen Polizei verdächtigt worden ist, als Informant für den eritreischen Geheimdienst zu arbeiten, und in diesem Zusammenhang inhaftiert und misshandelt worden ist. Diese vom Kläger geschilderte Vorverfolgung in Äthiopien ist unglaubhaft. Der Kläger hat sie, wie aus dem Protokoll der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration hervorgeht, trotz entsprechender Nachfragen des Anhörers völlig vage und unplausibel geschildert. Die näheren Umstände der Inhaftierung und der Misshandlungen wurden nicht konkret benannt. Es bleibt darüber hinaus völlig unklar, wieso der Kläger, der in Äthiopien als Lkw-Fahrer tätig war, von den äthiopischen Behörden verdächtigt worden sein soll, als Informant für den eritreischen Geheimdienst zu arbeiten, bzw. über welche relevanten Erkenntnisse er (aus Sicht der äthiopischen Behörden) verfügt haben soll, die er an den eritreischen Geheimdienst hätte weitergeben können. Der vom Kläger insoweit u. a. vorgetragene Zusammenhang mit einer Teilnahme seinerseits an den Demonstrationen im Rahmen der landesweiten Wahlen in Äthiopien 2005, der im Zeitpunkt der angeblichen Vorverfolgung bereits fast sieben Jahre zurücklag, ist ersichtlich konstruiert. b) Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien auch nicht aus sonstigen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung. Dass der amharischsprachige Kläger nach eigenen, insoweit glaubhaften Angaben tigrinischer Volkszugehörigkeit ist, begründet für ihn auch vor dem Hintergrund, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der äthiopischen Region Tigray ein bewaffneter Konflikt der äthiopischen Zentralregierung mit der Volksbefreiungsfront von Tigray (Tigray People´s Liberation Front, TPLF) stattfindet, keine landesweite Verfolgungsgefahr in Äthiopien. Dem Kläger steht insoweit nämlich jedenfalls (unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Verfolgungsgrundes nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG) interner Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Insbesondere steht ihm dieser Schutz in den amharischsprachigen Teilen Äthiopiens zur Verfügung, da er in diesen Landesteilen keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der Kläger ist amharischsprachig, ist selbst in H. (Region Amhara) geboren und hat als Lkw-Fahrer gearbeitet. Soweit der Kläger mit einem Ausdruck aus der englischsprachigen Internetseite www.awate.com/ethnic-profiling-tigrayans-ethiopia/ offenbar geltend machen will, dass tigrinische Volkszugehörige in Äthiopien vor dem Hintergrund des Konfliktes der äthiopischen Zentralregierung mit der Volksbefreiungsfront von Tigray derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, so kann dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass in Äthiopien auch außerhalb der Region Tigray vereinzelte Übergriffe auf tigrinische Volkszugehörige bereits stattgefunden haben sollen, so folgte daraus zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit entsprechender landesweiter Verfolgungshandlungen. Dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, dass er, dessen Eltern aus dem heutigen Eritrea stammen und den Tigrinya angehörten, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund des militärischen Konflikts zwischen der Regierung und der Regionalregierung im Tigray mit Verhaftung und sogar Deportation nach Eritrea rechnen muss (Hilfsbeweisantrag Nummer 4), war bereits aus diesem Grund nicht nachzukommen. Die unter Beweis gestellten Tatsachenfragen sind insoweit nicht hinreichend substantiiert dargelegt; es liegt ein sog. Ausforschungsbeweisantrag vor. Wie sich die landesweite Lage tigrinischstämmiger Personen in Gesamtäthiopien zukünftig entwickeln wird, verbleibt im Bereich der Spekulation. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die (hilfsweise beantragte) Verpflichtung der Beklagten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht dem Kläger in Äthiopien nicht, was aus dem vorstehend unter B. I. 2. bereits ausgeführten zugleich folgt. III. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte den Asylantrag des Klägers – der sich hier gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigter als auch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne vom § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezieht, da der Kläger den Asylantrag nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt hat – als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abgelehnt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis des Klägers insoweit § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG kommt nicht in Betracht, wenn das Vorliegen der behaupteten Staatsangehörigkeit einzig von der Auslegung von Rechtsnormen abhängt. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 3 A 5931/16 –, juris, Rn. 81 f. Eine Täuschung im Sinne dieser Norm kann sich vielmehr nur auf Tatsachen bzw. die tatsächlichen Grundlagen, die der Rechtsfrage der Staatsangehörigkeit zugrunde liegen, beziehen. Der Kläger hat im asylrechtlichen Verwaltungsverfahren insoweit nicht bewusst falsche Tatsachen behauptet, sondern sich vielmehr gerade bemüht, die entsprechenden Tatsachen – soweit sie ihm bekannt waren – wahrheitsgemäß zu schildern. IV. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die (weiter hilfsweise beantragte) Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopien und/oder Eritrea vorliegen. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG können vom Gericht nur in Bezug auf den (vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugrunde gelegten) Zielstaat der Abschiebungsandrohung geprüft werden. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 111, m. w. N. Hier hat die Beklagte ihrer Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. März 2017, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, im Rahmen ihrer diesbzgl. Prüfung (vgl. Seite 10, Absatz 6 bis Seite 12, Absatz 3 des Bescheids) gerade keinen bestimmten Zielstaat zugrunde gelegt, sondern vielmehr insoweit sprachlich lediglich auf den „Herkunftsstaat“ bzw. das „Herkunftsland“ rekurriert (dementsprechend hat die Beklagte auch unter Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids die Abschiebung in den „Herkunftsstaat“ angedroht). Ein Verpflichtungsausspruch kann somit (bereits aus diesem Grund) nicht erfolgen. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichten Ausdruck des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Mai 2020 – AN 3 K 17.33199 – erübrigt sich daher. V. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger, der auch ein Rechtsschutzbedürfnis bzgl. der Aufhebung der negativen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, hat, da die Beklagte der diesbzgl. negativen Feststellung keine materiell-rechtliche Prüfung bzgl. des Herkunftsstaates des Klägers zugrunde gelegt hat, obwohl ihr dieses aufgrund der Angaben des Klägers nicht nur möglich, sondern sie dazu auch berechtigt und verpflichtet gewesen wäre (dazu sogleich), und darüber hinaus von der entsprechenden negativen Feststellung auch ein den Kläger belastender Rechtsschein ausgeht, in seinen Rechten, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG klärt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Diese Verpflichtung hat die Beklagte verletzt, indem sie dem Kläger die Abschiebung in den „Herkunftsstaat“ angedroht hat, ohne (an dieser Stelle), insoweit die Beklagte an anderer Stelle im streitgegenständlichen Bescheid Ausführungen zur Staatsangehörigkeit des Klägers gemacht hat (vgl. etwa Seite 2, Absatz 8: „Der Antragsteller konnte nicht davon überzeugen, wie behauptet, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, konnte ebenfalls nicht hinreichend festgestellt werden…“; hierzu wiederum in inhaltlichem Widerspruch Seite 7, Absatz 9: „Vielmehr ist die Annahme begründet, dass der Antragsteller zumindest auch (noch) die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitzt…“) ist dies im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie der Abschiebungsandrohung irrelevant und zeigt lediglich, dass der streitgegenständliche Bescheid bzgl. der Vorfrage der Staatsangehörigkeit des Klägers in sich selbst widersprüchlich ist, zu klären, welche Staatsangehörigkeit der Kläger hat, und darauf aufbauend eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Land der Staatsangehörigkeit des Klägers zu prüfen. Die Prüfung der Staatsangehörigkeit wäre der Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, da aufgrund der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren zu seiner Geburt und Abstammung von vornherein nur eine äthiopische und/oder eritreische Staatsangehörigkeit in Betracht kam. Die Beklagte wäre auf dieser Grundlage berechtigt und verpflichtet gewesen, die staatsangehörigkeitsrechtliche Vorfrage, ob der Kläger äthiopischer und/oder eritreischer Staatsangehörige ist, einer rechtlichen Klärung zuzuführen, und dementsprechend eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Land der angenommenen Staatsangehörigkeit des Klägers zu prüfen. Die Feststellung der Beklagten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist vom Gericht daher – auf den im Verpflichtungsantrag als Minus enthaltenen Anfechtungsantrag – aufzuheben. Die Beklagte, vgl. zur Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, nach Stellung eines Asylantrags auch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG zu entscheiden, § 24 Abs. 2 AsylG, ist verpflichtet, die materiell-rechtliche Prüfung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, nachzuholen, und dafür die Staatsangehörigkeit des Klägers aufzuklären. Hierbei könnte sie sich in einem ersten Schritt an der gerichtlichen Annahme einer äthiopischen Staatsangehörigkeit orientieren (eine Rechtskraftbindung des Urteils besteht jedoch insoweit nicht, da es sich bei der Staatsangehörigkeit um ein bloßes Begründungselement des Urteils handelt). Sofern die Beklagte mit dem Gericht nach staatsangehörigkeitsrechtlicher Prüfung von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgehen sollte, müsste die Beklagte dann in einem zweiten Schritt materiell-rechtlich prüfen, ob Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzgl. Äthiopiens vorliegen. VI. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger, der auch ein Rechtsschutzbedürfnis bzgl. der Aufhebung der (mangels Zielstaatsbezeichnung nicht vollziehbaren) Abschiebungsandrohung hat, da von der Abschiebungsandrohung der – nach dem soeben dargestellten unzutreffende – Rechtsschein ausgeht, dass das Asylverfahren des Klägers mit einem für ihn negativen Ergebnis abgeschlossen sei, in seinen Rechten, soweit die Beklagte dem Kläger die Abschiebung in den „Herkunftsstaat“ angedroht hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, 2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, 2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, 3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und 4. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nachdem das Gericht die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, aufgehoben hat und auch ein Fall, in dem die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 18 ff., nicht vorliegt, ist damit die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erforderliche tatbestandliche Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung nicht mehr gegeben. VII. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte das (nach ihrer rechtlichen Auffassung bestehende) gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, § 11 Abs. 1 AufenthG von der Beklagten angewandt in der Fassung vom 27. Juli 2015, BGBl. I S. 1386, auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet hat. Dies folgt ungeachtet aller weiteren sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, vgl. hierzu ausführlich VG Münster, Urteil vom 14. Mai 2019 – 11 K 3231/16.A –, juris, Rn. 120 ff., bereits daraus, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, hier vom Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG zugrunde gelegt in der Fassung vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294, (frühestens) zusammen mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden soll und gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, hier vom Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG zugrunde gelegt in der Fassung vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294, bei seinem Erlass von Amts wegen befristet werden soll. Die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 hat das Gericht auf den Anfechtungsantrag des Klägers, wie unter B. VI. ausgeführt, aufgehoben, so dass bereits damit die Grundlage für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot entfällt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.