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Beschluss

5 L 783/20.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2020:0924.5L783.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. September 2020 – 5 K 2106/20.A – wird bezüglich der in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2020 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens . 1 G r ü n d e 2 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antragsteller keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO). 3 II. Der Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 11. September 2020 - 5 K 2106/20.A - anzuordnen, 5 ist zulässig und begründet. 6 Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. 7 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678, 680. 8 Nach Aktenlage sprechen gegenwärtig gewichtige Umstände dafür, dass die Abschiebungsandrohung jedenfalls in Anbetracht der Voraussetzungen zur Zuerkennung von Abschiebungsverboten in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. 9 Bezogen auf die rechtlichen Maßstäbe wird zunächst auf die Ausführungen im Urteil des OVG NRW vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A -, juris, Rn. 46 – 49 Bezug genommen; diese teilt das Gericht. Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für die richterliche Überzeugungsbildung, ob im Herkunftsland allgemein drohende Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, ist eine Einzelfallbetrachtung anzustellen, die sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung entzieht. Diesbezüglich hat die Kammer in einem anderen Verfahren Beweis erhoben; die endgültige Auswertung der bislang vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Ramharter/Dr. Mischlinger, Department of Tropical Medicine, Bernhard Nocht Institute for Tropical Medicine, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, vom 4. September 2020 steht noch aus. Bezogen auf einzelne Tatsachen zur Gefährdung von in Europa geborenen Kleinkindern durch Malaria im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria wird auf folgende Aussagen der Stellungnahme hingewiesen: 10 - Für Nigeria sind für das Jahr 2018 57.184.148 Malaria-Erkrankungen erfasst. Von 100 Einwohnern im Südwesten Nigerias erkranken bis zu 45 im Jahr an Malaria. Diese Wahrscheinlichkeit beinhaltet bereits den derzeit stattfindenden Gebrauch von Präventionsmaßnahmen inklusive imprägnierter Moskitonetze (Gebrauch zwischen 10 und 50 %). Das individuelle Risiko sinkt durch die Verwendung von imprägnierten Bettnetzen um 56% (Schwankungsbreite zwischen 38 und 69%). 11 - In hoch-malaria-endemischen Gebieten wie Nigeria betreffen zwischen 80 und 85 % der Todesfälle infolge einer Malaria-Erkrankung Kleinkinder. 12 - Für die Gefährdungsbeurteilung ist die Kindersterblichkeitsrate ein Indikator. Neben diesen tritt die Rate schwerster Folgeschäden. Eine nicht frühzeitig diagnostizierte und umgehend adäquat therapierte Malaria tropica ist ein unmittelbares Risiko für einen komplizierten Verlauf der Erkrankung mit Organversagen und Tod als möglicher Konsequenz. Ungefähr 3 - 15% der Kinder, die eine schwere Malaria überleben, haben bleibende neurologische Folgeschäden. Darunter fallen Hemiplegie und Zerebralparese (i. e. Lähmungen), kortikale Blindheit, Taubheit sowie Kognitions- und Lernstörungen. Ungefähr 10% der Kinder haben anhaltende Sprachdefizite, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, an Epilepsie zu erkranken und eine verringerte Lebenserwartung. 13 - In die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen ist die Möglichkeit des zeitnahen und effektiven Erlangens medizinischer Behandlung. Das Bestehen von Malariasymptomen länger als zwei Tage stellt einen signifikanten Risikofaktor für das Auftreten einer schweren Malaria dar. Nach Auftreten von Symptomen hat eine umgehende Diagnose und Therapie stattzufinden. Jede Stunde Zeitverzug geht mit einem Anstieg des Risikos für eine schwere Malaria, Organmanifestationen und Tod einher. 14 - Eine durchgängige Chemoprophylaxe ist für dauerhaft in hoch-malaria-endemischen Gebieten (wie Nigeria) lebenden Menschen im Allgemeinen nicht empfohlen. Chemoprophylaxe, wie sie beispielsweise für temporär in Malaria-Endemiegebieten lebende Personen empfohlen ist, kann derzeit mit Atovaquone/Proguanil oder Mefloquin durchgeführt werden. Doxycycin ist bei Kleinkindern aufgrund des Nutzen/Risikoprofils nicht einsetzbar. Atovaquone/Proguanil ist in sub-Sahara Afrika aufgrund der hohen Kosten (30 - 50 Euro für 2 Wochen Prophylaxe) nicht generell verfügbar. Mefloquin ist aufgrund der Probleme der Verträglichkeit (und hoher Kosten) nicht generell verfügbar. Mefloquin ist in sub-Sahara Afrika zumeist nur in Kombination mit Artesunat zur Therapie der Malaria verfügbar, diese Kombination ist allerdings nicht zur Prophylaxe geeignet. 15 - Ein Aufwachsen in Europa, das regelmäßig mit einem guten Allgemeinzustand einhergeht, ist bezogen auf eine Malariaerkrankung nicht risikosenkend. Kinder, die in Europa aufgewachsen sind und nach sub-Sahara Afrika übersiedeln, sind unabhängig von ihrem Alter einem überproportional hohen Risiko ausgesetzt, an der Malaria tropica zu erkranken und bei fehlender frühzeitiger Diagnostik und Therapie zu versterben. 16 - Das Abkochen von Trinkwasser führt nicht zu einer Verminderung des individuellen Malaria-Risikos. Malaria ist eine durch Vektoren übertragene Erkrankung. Die Übertragung vom Insekt (Anopheles Mosquito) auf den Menschen erfolgt bei der Blutmahlzeit. 17 - Impfungen gegen verbreitete Infektionskrankheiten, wie sie durch die STIKO in Deutschland empfohlen sind, haben keine protektive Auswirkung auf das Risiko, an einer Malaria zu erkranken oder zu versterben. 18 Weiterhin offen sind u. a. die Fragen, 19 - wie hoch in Anbetracht von 57.184.148 im Jahr 2018 erfassten Malariaerkrankungen in Nigeria bezogen auf die Gesamtzahl der Bevölkerung der Anteil der nicht erfassten Fälle ist (Dunkelziffer), 20 - wie hoch insgesamt der Anteil der Kinder unter fünf Jahren ist, 21 - wie hoch insgesamt die Zahl der Kinder ist, die eine schwere Malaria überleben, aber Folgeschäden, wie Hemiplegie und Zerebralparese, kortikale Blindheit, Taubheit sowie Kognitions- und Lernstörungen, erleiden.