Beschluss
8 L 574/20.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0803.8L574.20A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 1539/20.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Juni 2020 wird angeordnet.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 1539/20.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Juni 2020 wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1539/20.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Juni 2020 anzuordnen, ist begründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier der Fall. Denn dem Antragsteller steht nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf sog. Familienasyl zu. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG wird der Ehegatte eines international Schutzberechtigten ebenfalls als international Schutzberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des international Schutzberechtigten unanfechtbar ist (§ 26 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), die Ehe mit dem international Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der international Schutzberechtigte verfolgt wird (§ 26 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG), der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers als international Schutzberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (§ 26 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und die Anerkennung des international Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Es bestehen erhebliche Gründe zu der Annahme, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. a) Die Voraussetzung nach Nr. 1 ist mit unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten der Ehegattin des Antragstellers mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2018 (Az.: 6795485-475) erfüllt. b) Die Ehe hat bereits in dem Staat bestanden, in dem der stammberechtigte international Schutzberechtigte, also die Ehefrau des Antragstellers, verfolgt wurde (Nr. 2). Der jordanische Antragsteller, welcher in Damaskus (Syrien) geboren wurde, hat seine Frau, welche die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, laut Übersetzung der Ehebescheinigungen (Blatt 65, 84, 108, 113 der Verwaltungsakte) am 14. Oktober 2001 in Syrien geehelicht. Auch dürfte die Ehe dort in Form einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft bestanden haben, weil der Kläger – von der Antragsgegnerin unwidersprochen – bis zum Jahr 2013 in Syrien gemeinsam mit seiner Familie gelebt hat, bevor er – in der vergeblichen Hoffnung, seine Familie nachholen zu können – nach Jordanien ausreiste. Der Annahme einer gelebten familiären Lebensgemeinschaft in Syrien steht auch die Ausreise des Antragstellers im Jahr 2013 nach Jordanien nicht entgegen, weil weder eine bestimmte Form noch eine Mindestdauer gefordert ist. Vgl. Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 10; VG Berlin, Urteil vom 27. November 2019 - 19 K 53.19 A -, juris Rn. 19 (für einen nur sechswöchigen zwischenzeitlichen Aufenthalt). c) Des Weiteren hat der Antragsteller seinen Asylantrag, wie nach Nr. 3 geboten, unverzüglich nach der Einreise gestellt. Erforderlich ist es demnach, dass eine Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern (vgl. auch § 121 Abs. 1 BGB) erfolgt. Der Antrag muss zwar nicht sofort, aber unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände alsbald gestellt werden. Die Einhaltung eines Zeitraums von zwei Wochen wird dabei als angemessen angesehen. Am 23. Oktober 2019 und damit fünf Tage nach seiner Einreise am 18. Oktober 2019 sprach der Antragsteller bei der Erstaufnahmeeinrichtung Mönchengladbach vor, um einen Asylantrag zu stellen. Dieses formlose Asylgesuch und nicht der Tag der formalen Asylantragstellung (23. Januar 2020) ist im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG maßgeblich, denn für die Frage der Unverzüglichkeit der Antragstellung im Sinne dieser Norm kann es allein darauf ankommen, dass der Asylbewerber alles in seiner Sphäre Liegende unternimmt, um einen Asylantrag zeitnah, d. h. im Sinn des allgemein anerkannten Begriffsverständnisses des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern, zu stellen. Dafür kann es aber nicht darauf ankommen, für welchen Termin das Bundesamt einen Termin zur formalen Asylantragstellung zuweist. Denn auf diese Terminvergabe haben Antragsteller keinen Einfluss. Vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 27. Mai 2019 - 3 A 1313/19 -, juris Rn. 12. d) Es bestehen gegenwärtig auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Antragstellers zu widerrufen oder zurückzunehmen sein könnte (Nr. 4). e) Soweit die Antragsgegnerin im in Rede stehenden Bescheid die Auffassung vertritt, als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 26 AsylG komme es auf eine gemeinsame Staatsangehörigkeit bzw. „Verfolgungsgemeinschaft“ an, welcher im Falle des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht besteht, folgt das Gericht dem nicht. Vgl. für den Fall unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten auch VG Berlin, Urteil vom 27. November 2019 - 19 K 53/19 A -, juris Rn. 21; VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2019 - 3 B 5314/19 -, juris Rn. 14 f.; VG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2019 - 10 AE 6172/18 -, juris Rn. 16 ff.; Epple, in: GK-AsylG, Stand: März 2019, § 26 Rn. 46; a.A. VG Kassel, Urteil vom 7. Juni 2018 - 2 K 1834/17.KS.A -, juris Rn. 31 ff. Ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal ist weder § 26 AsylG zu entnehmen, noch lassen sich dafür Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte der Norm finden. Eine derartige Annahme widerspricht vielmehr der gesetzgeberischen Intention, die auch darin bestand, das Asylverfahren zu vereinfachen und „die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten [zu] förder[n]“ (vgl. die Gesetzgebungsmaterialen zur Vorgängervorschrift § 7a Abs. 3 AsylVfG 1990 BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.). § 26 AsylG bezweckt danach nicht nur eine Regelvermutung, dass Angehörige eines Schutzberechtigten dem Verfolgungsgeschehen nahestehen, sondern auch die Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Anerkennung von Flüchtlingen, indem eine unter Umständen schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe von Familienangehörigen erspart werden soll. Vgl. Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition (Stand: 1. März 2020), § 26 AsylG Rn. 2; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 26 Rn. 3. Zudem soll die Norm auch aus sozialen Gründen die Einordnung der nahen Familienangehörigen der aus Schutzgründen aufgenommenen Personen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik fördern. Diese Zwecke werden jedoch offensichtlich auch in solchen Fällen gefördert, in denen Familienangehörige nicht eine besondere Nähe zu dem den Flüchtlingsschutz begründenden Verfolgungsgeschehen aufweisen. Es erscheint zudem zweifelhaft, die beabsichtigte teleologische Reduktion für Fälle der Verfolgungsferne von Familienangehörigen gerade an die Staatsangehörigkeit dieser Personen zu knüpfen. Es ist nicht ersichtlich, wieso Ehegatten mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der Stammberechtigte nicht ggf. im Verfolgerstaat auch Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein sollten. Auch hätte der Gesetzgeber die Übereinstimmung der Staatsangehörigkeit von Stammberechtigtem und Ehegatten ohne Weiteres als Voraussetzung in § 26 Abs. 1 AsylG niederlegen können. Die im Ergebnis teleologische Reduktion der Norm könnte in einigen Konstellationen den Ehegatten vielmehr zunächst zwingen, sich räumlich vom Stammberechtigten zu trennen und im Staat der eigenen Staatsangehörigkeit Schutz zu suchen. Es ist unsicher, ob der Staat dieses Ehegatten zu dessen Gunsten schutzbereit, -willig bzw. -fähig ist oder – soweit man den Erhalt des Familienverbundes als weiteren Zweck dieser Norm und nicht allein als solchen des Ausländerrechts erkennt – auch bereit ist, dem anderen Ehegatten und gegebenenfalls weiteren Familienangehörigen Schutz zu gewähren. Dies könnte das Familienasyl faktisch unter den Vorbehalt einer internationalen Fluchtalternative für die Familie stellen. Auch die Berücksichtigung europäischer Vorgaben führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU unterscheidet zwar durchaus zwischen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wird und solchen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen. Daraus folgt allerdings nicht, dass in der Person desjenigen, der Familienschutz beanspruchen möchte, ebenfalls die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes vorliegen müssen, worauf die Ansicht der Antragsgegnerin hinausliefe, die Familienasyl nur dann zusprechen will, wenn dem Familienangehörigen im Land seiner Staatsangehörigkeit ebenfalls Verfolgung droht. Im Gegenteil bestätigt die Bestimmung vielmehr, dass die Gewährung von Familienschutzes nicht erfordert, dass die Angehörigen des Familienverbandes selbst die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen müssen. Andernfalls wäre die Regelung überflüssig, weil alle Familienmitglieder, denen vergleichbare Schicksale drohen, eigenständig Schutz reklamieren können. Kommt es auf das Bestehen einer vergleichbaren Gefährdungslage für die Gewährung von Familienasyl aber nicht an, muss im Rahmen des § 26 AsylG auch keine durch eine andere Staatsangehörigkeit eröffnete „Alternativfluchtmöglichkeit“ als negative Tatbestandsvoraussetzung geprüft werden. Ob neben dem Familienasyl nach § 26 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG weitere Gesichtspunkte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung begründen könnten, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.