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Urteil

1 K 30/18

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW ist kein subjektives organschaftliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Kompensation, die von der betroffenen Person als natürliche Person gegenüber der Gemeinde geltend zu machen ist. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zur Überprüfung von Ratsbeschlüssen setzt voraus, dass der Kläger ein wehrfähiges subjektives Organrecht geltend macht; bloße Vermögensansprüche genügen nicht. • Die pauschale Ausnahmeregelung sämtlicher Ausschüsse von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung kann kommunalaufsichtsrechtlich oder materiellrechtlich zu prüfen sein, begründet aber nicht automatisch ein organschaftliches Klagerecht einzelner Ausschussvorsitzender.
Entscheidungsgründe
Aufwandsentschädigung kein subjektives Organrecht; Feststellungsklage unzulässig • Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW ist kein subjektives organschaftliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Kompensation, die von der betroffenen Person als natürliche Person gegenüber der Gemeinde geltend zu machen ist. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zur Überprüfung von Ratsbeschlüssen setzt voraus, dass der Kläger ein wehrfähiges subjektives Organrecht geltend macht; bloße Vermögensansprüche genügen nicht. • Die pauschale Ausnahmeregelung sämtlicher Ausschüsse von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung kann kommunalaufsichtsrechtlich oder materiellrechtlich zu prüfen sein, begründet aber nicht automatisch ein organschaftliches Klagerecht einzelner Ausschussvorsitzender. Der Kläger ist Vorsitzender des Bezirksausschusses Nordost und Mitglied des Rates der Stadt C. Er beanstandet Ratsbeschlüsse vom 21.12.2016 und 05.04.2017, mit denen die Hauptsatzung so geändert wurde, dass sämtliche Ausschüsse, später auch die Bezirksausschüsse, von der Gewährung der durch § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW vorgesehenen zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ausgenommen wurden. Hintergrund ist eine landesrechtliche Änderung, die Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende einführte, sowie ein Runderlass des MIK NRW, wonach Bezirksausschüsse grundsätzlich als Ausschüsse im Sinne des § 46 GO NRW zu behandeln sind. Der Kläger hatte seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse gegenüber dem Bürgermeister und der Kommunalaufsicht geäußert und klagt auf Feststellung, durch die Beschlüsse in seinen organschaftlichen Rechten verletzt zu sein. • Zulässigkeit: Das Gericht prüft die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO; erforderlich ist ein konkretes organschaftliches Rechtsverhältnis und ein wehrfähiges subjektives Organrecht des Klägers. • Rechtsbegriffsbestimmung: Subjektives Organrecht liegt nur vor, wenn die geltend gemachte Rechtsposition dem klagenden Organ durch Inneres Recht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist; das Verfahren dient dem Schutz solcher organbezogener Positionen, nicht der Feststellung rein objektiver Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses. • Anwendung auf den Streitfall: Der geltend gemachte Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW dient der finanziellen Kompensation persönlicher Nachteile und ist demnach ein Vermögensanspruch der betroffenen natürlichen Person, nicht ein organschaftliches Mitwirkungsrecht. • Rechtsfolgen: Weil der Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, fehlt dem Kläger das erforderliche subjektive Organrecht; die Klage ist deshalb bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. • Abgrenzung und Folgerung: Andere, vom Kläger zitierte Entscheidungen bestätigen, dass Aufwandsentschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde als natürliche Person geltend zu machen sind; der Kläger ist daher auf diesen Rechtsweg zu verweisen. Die Klage wird abgewiesen, weil der Kläger nicht in einem subjektiven organschaftlichen Recht betroffen ist und somit die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig ist. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW ist ein vermögensrechtlicher Anspruch der betroffenen Person gegenüber der Gemeinde und nicht ein wehrfähiges Organrecht, das im Kommunalverfassungsstreit geltend gemacht werden kann. Der Kläger kann seinen Anspruch als natürliche Person gegenüber der Stadt geltend machen, nicht im Wege der Feststellungsklage gegen den Rat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.