Urteil
7 K 4391/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0609.7K4391.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstückes im Verbandsgebiet des Beigeladenen (Gemarkung B. , Flur XX, Flurstücke XXX, XXX, XXX und XXX). Durch Bescheid vom 27. Oktober 2006 zog die Bezirksregierung E. die Kläger zur Mitgliedschaft im Deichverband S. -M. , dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen, heran. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2017) haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben. Sie machen geltend: Sie hätten weder direkt noch indirekt einen Vorteil aus der Verbandsarbeit. Durch die vom Beklagten angewandte Berechnungsmethode sei das Verbandsgebiet zu groß ausgewiesen worden. Aufgrund neuerer Erkenntnisse, die sich nach und nach herausgestellt hätten, sei eine genauere Erfassung möglich und auch erforderlich. Dies könne mit dem instationären zwei-dimensionalen numerischen Modell erfolgen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das klägerische Grundstück in unmittelbarer Nähe zur deutsch-niederländischen Grenze liege. Die bisherigen Berechnungen bezögen sich allein auf das deutsche Staatsgebiet. Einflüsse des Hochwassers auf niederländischem Staatsgebiet seien nicht berücksichtigt. Weder sei berücksichtigt, dass ein Hochwasser auf niederländischer Seite auf deutsches Staatsgebiet herüberschwappe. Noch seien die Auswirkungen eines Hochwassers auf deutscher Seite ermittelt worden, das Hochwasser mache indes an der Grenze nicht halt. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 27. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung im wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, der weiteren beigezogenen Unterlagen des Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne eine mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 27. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zur Mitgliedschaft im E1. Bislich – Landesgrenze ist § 23 Abs. 2, erste Alternative WVG. Danach können die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 ‑ 3 WVG genannten Personen auch gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband herangezogen werden. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG sind dies die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Die Kläger sind Eigentümer von Flurstücken, die im Verbandsgebiet gelegen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, § 5 Abs. 1 a der Satzung für den neuen Deichverband C. -Landesgrenze ‑ VS ‑). Als sog. dingliche Verbandsmitglieder haben sie einen Vorteil aus der Verbandsarbeit (zu erwarten). Aufgabe des Verbandes ist die Herstellung, Sicherung und Unterhaltung derjenigen Deiche und Hochwasserschutzanlagen, deren das im Falle eines Hochwassers gefährdete Gebiet bedarf (§§ 2, 3 VS). Das gefährdete Gebiet ist im vorliegenden Fall durch die Bezirksregierung E. als der insoweit zuständigen Aufsichtsbehörde unter Einbeziehung der entsprechenden Planungen des Deichverbandes S. - M. ermittelt worden. Aufgrund dessen hat die Bezirksregierung das Verbandsgebiet des Beigeladenen (§ 4 VS i.V.m. der Anlage 1 zur VS) festgesetzt. Fehler bei der Ausweisung der Gebietsfläche sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht feststellbar. Zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Mitgliedschaft im Deichverband C. -Landesgrenze hat die Kammer bereits durch das den Beteiligten bekannte Urteil vom 12. Oktober 2011 -7 K 1020/07– (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2014 –16 A 2761/11- ) entschieden, dass die Heranziehung der Kläger jenes Verfahrens rechtmäßig erfolgt sei. An dieser Entscheidung wird, wie den Klägern bereits durch den gerichtlichen Hinweis vom 07. Februar 2020 mitgeteilt worden ist, auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage festgehalten. Mit Blick auf die Klagebegründung wird ergänzt: - Soweit geltend gemacht wird, nunmehr seien die Erkenntnisse überholt und es seien Berechnungen nach neueren Methoden zu berücksichtigen, verfängt dies nicht. Abgesehen davon, dass es an einem substantiierten Vortag dazu fehlt, welche Messverfahren im Einzelnen angewandt werden sollten, geht das klägerische Vorbringen am rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Betrachtung vorbei. Wie die Kammer bereits im vorgenannten Urteil dargelegt hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung das Inkrafttreten der Satzung des Deichverbandes, weil mit dieser das Verbandsgebiet normativ festgelegt worden ist. Maßgebliches Datum ist mithin der 01. Januar 2007 , bis zu dem neue Erkenntnisse berücksichtigt werden konnten, andererseits ggfls. auch zu berücksichtigen waren. Hieraus folgt gleichzeitig, dass etwaige Änderungen etwa des Standes der Technik nach diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden mussten (und konnten). - Soweit die Klagebegründung das im Kammerurteil behandelte zweidimensionale Modell (2-D) anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung im Kammertermin am 12. Oktober 2011 diese Methode nicht evident ergebnisgenauer ist (OVG NRW, a.a.O.). Dass diese – auch in dem Beschluss des OVG NRW bestätigte – Einschätzung des ungesicherten Nutzens dieser (wesentlich kostspieligeren) Messmethode fehlerhaft sein sollte, ist nach wie vor nicht erkennbar. Dass nach einer anderen Methode gerade das klägerische Grundstück aus den Verbandsgrenzen herausfallen sollte, ist überdies nicht erkennbar. - Die Ausführungen der Klägerseite dazu, es seien „Berechnungen der Hochwasserauswirkungen auf niederländischem Staatsgebiet, welches unmittelbar an den Deichverband angrenzt, nicht eingeflossen“, führt nicht auf ein anderes Ergebnis. Zum einen ist der Schutz des deutschen Staatsgebietes vor Hochwasser bzw. die damit einhergehende Gefahrenabwehr in erster Linie alleinige Aufgabe der nationalen Behörden und damit grundsätzlich unabhängig von der Situation in den Niederlanden sowie den dort ergriffenen Maßnahmen. Zum anderen wird nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die Hochwassersituation auf niederländischer Rheinseite überhaupt Auswirkungen auf deutscher Seite haben könnte. Insofern erfolgt der Vortrag, die Auswirkungen eines etwaigen Hochwassers auf der niederländischen Seite seien nicht ausreichend ermittelt, „ins Blaue hinein“. Weder ist substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass geografische Gegebenheiten und insbesondere auch die Grenznähe im Rahmen der Begutachtung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Das erkennende Gericht sieht daher keine Veranlassung, dem diesbezüglichen Klagevorbringen weiter nachzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.