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Urteil

3 L 152/20

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn im Einzelfall das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. • Bei summarischer Prüfung nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den neuen Regelungen möglich ist. • Bei einem aufbauenden Masterstudium desselben Faches ist ein Zweckwechsel im Sinne des § 16b Abs. 4 AufenthG nicht ohne weiteres anzunehmen; die Frage ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig offen. • Für die Prognose der Studienabschlussfähigkeit ist die durchschnittliche Studiendauer der Hochschule und die individuelle Studienleistung wesentlich; eine offensichtliche Prognose gegen die Antragstellerin lag hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei offener Verlängerungsfrage der Aufenthaltserlaubnis • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn im Einzelfall das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. • Bei summarischer Prüfung nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den neuen Regelungen möglich ist. • Bei einem aufbauenden Masterstudium desselben Faches ist ein Zweckwechsel im Sinne des § 16b Abs. 4 AufenthG nicht ohne weiteres anzunehmen; die Frage ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig offen. • Für die Prognose der Studienabschlussfähigkeit ist die durchschnittliche Studiendauer der Hochschule und die individuelle Studienleistung wesentlich; eine offensichtliche Prognose gegen die Antragstellerin lag hier nicht vor. Die Antragstellerin klagt gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7.1.2020, mit der die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 24 Monate angedroht wurde. Sie hatte nach einem Semester Rechtswissenschaft und vier Semestern Bachelor in Volkswirtschaftslehre in den Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre gewechselt und setzt ihr Masterstudium fort. Mit Blick auf die Ablehnung beantragte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Behörde stützte die Ablehnung unter anderem auf Regelungen des AufenthG und Regelungen zur Zweckentfremdung und Missbrauchsverhütung. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren die Frage, ob eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach altem oder neuem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist und berücksichtigte dabei die Auswirkungen des zum 1.3.2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. • Zulässigkeit: Das Vorgehen folgt aus § 80 Abs. 5 VwGO; die Interessenabwägung ist vorzunehmen. • Interessenabwägung: Im Einzelfall überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 84 AufenthG und weiteren Regelungen nicht offensichtlich; deshalb ist aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Rechtslage nach Neuregelung: Nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes kann in der summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist; komplexe Rechtsfragen verbleiben zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. • Zweifel beim Zweckwechsel: Ob der Wechsel vom Bachelor in denselben Master einen Zweckwechsel nach § 16b Abs. 4 AufenthG darstellt, ist nicht eindeutig und kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden; insoweit bestehen rechtliche Stimmen, die bei aufbauendem Master keinen Zweckwechsel annehmen. • Verlängerungsanspruch nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG n.F.: Selbst ohne Zweckwechsel ist offen, ob die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern ist, weil die Voraussetzung, dass der Aufenthaltszweck noch in angemessener Frist erreicht werden kann, nicht offensichtlich verneint werden kann. • Prognose zur Studiendauer: Anhaltspunkte wie die durchschnittliche Studiendauer der Hochschule (hier 5–6 Semester im Master) und die bisher erzielten Leistungspunkte führen nicht zu einer offensichtlichen negativen Prognose; die Antragstellerin befindet sich erst im zweiten bzw. beginnenden dritten Fachsemester im Master und kann noch ausreichend Leistungspunkte erreichen. • Keine offensichtliche Zweckentfremdung: Der von der Behörde benannte Ablehnungsgrund nach § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG (Verhinderung von Zweckentfremdung/Missbrauch) trifft bei einem aufbauenden Masterwechsel offensichtlich nicht zu. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin wird angeordnet. Das Gericht hat im summarischen Verfahren erhebliche Zweifel daran, dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Drohung mit Abschiebung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot offensichtlich rechtmäßig sind, insbesondere wegen der unklaren Rechtslage nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der offenen Frage eines Zweckwechsels beim Übergang vom Bachelor zum Master desselben Faches. Da die prognostische Beurteilung des Studienverlaufs nicht eindeutig zu Lasten der Antragstellerin ausfällt, überwiegt ihr privates Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.