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Beschluss

5 L 144/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0304.5L144.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheides vom 00.00.0000 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Genehmigung der Nebentätigkeit im Umfang von sieben Stunden pro Woche bei der M. -Apotheke (D. , Inhaber: G. -I. I1. ) zu gewähren, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das vorliegende Antragsbegehren ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 –, juris, Rn. 7 und vom 13. Januar 2014 – 6 B 1221/13 -, juris, Rn. 9. Dies ist nicht der Fall. Die Antragstellerin hat jedenfalls schon nicht aufgezeigt, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Die Antragstellerin hat die besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, indem sie sich auf akute Personalsorgen der M. -Apotheke beruft. Dieses Vorbringen zielt – unabhängig davon, dass es bereits in jeder Weise an der hinreichenden Substantiierung dieses Vorbringens mangelt – ersichtlich nicht auf die Beeinträchtigung der persönlichen Interessen der Antragstellerin, sondern auf die des möglichen zukünftigen Arbeitgebers ab. Das wirtschaftliche Interesse eines Dritten kann jedoch aus Sicht des Gerichts nicht ausschlaggebend in die in diesem Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde das persönliche Näheverhältnis der Antragstellerin zu dem Apotheker gerade dazu führen sollte, dass ihr durch ein Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Es ist bereits nicht dargelegt, dass die Antragstellerin nach dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht mehr für den Apotheker I1. tätig werden kann. Soweit die Antragstellerin desweiteren vorträgt, die Nebentätigkeit „vermittle ihr eine sinnvolle Beschäftigung“ und „tue ihr gesundheitlich gut“, hat sie auch damit die besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Zwar mag dies aus ihrer Sicht zutreffen, eine konkrete Darlegung, die diese Annahme – etwa durch die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen – medizinisch konkretisiert, hat sie nicht erbracht. Der in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin angeführte Umstand, dass sie von der Antragsgegnerin nicht amtsangemessen beschäftigt werde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann nicht dazu führen, dass die beantragte Nebentätigkeit unter Vorwegnahme der Hauptsache zu genehmigen ist.