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Beschluss

7 L 49/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0302.7L49.20.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsstellers vom 6. Januar 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2019 (7 K 78/20) wird angeordnet, soweit die Forderungen „Säumniszuschläg 2009“ in Höhe eines Betrages von 610€ und „Säumniszuschläg 2012“ in Höhe eines Betrages von 6.081€ gem. dem Kontoauszug der Antragsgegnerin vom 15. März 2018, mithin in Höhe eines Gesamtbetrages von 6.691€, betroffen sind.

Im übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragssteller zu 7/8 und die Antragsgegnerin zu 1/8.

Der Wert des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wird auf einen Betrag in Höhe von (58.557,99€ : 4 = 14.639,4975€ und somit) bis zu 16.000€ festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsstellers vom 6. Januar 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2019 (7 K 78/20) wird angeordnet, soweit die Forderungen „Säumniszuschläg 2009“ in Höhe eines Betrages von 610€ und „Säumniszuschläg 2012“ in Höhe eines Betrages von 6.081€ gem. dem Kontoauszug der Antragsgegnerin vom 15. März 2018, mithin in Höhe eines Gesamtbetrages von 6.691€, betroffen sind. Im übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragssteller zu 7/8 und die Antragsgegnerin zu 1/8. Der Wert des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wird auf einen Betrag in Höhe von (58.557,99€ : 4 = 14.639,4975€ und somit) bis zu 16.000€ festgesetzt. 7 L 49/20 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren w e g e n Kommunale Steuern hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat die 7. Kammer durch den Richter am Amtsgericht Wettengel als Einzelrichter am 2. März 2020 b e s c h l o s s e n: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsstellers vom 6. Januar 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2019 (7 K 78/20) wird angeordnet, soweit die Forderungen „Säumniszuschläg 2009“ in Höhe eines Betrages von 610€ und „Säumniszuschläg 2012“ in Höhe eines Betrages von 6.081€ gem. dem Kontoauszug der Antragsgegnerin vom 15. März 2018, mithin in Höhe eines Gesamtbetrages von 6.691€, betroffen sind. Im übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragssteller zu 7/8 und die Antragsgegnerin zu 1/8. Der Wert des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wird auf einen Betrag in Höhe von (58.557,99€ : 4 = 14.639,4975€ und somit) bis zu 16.000€ festgesetzt. G r ü n d e Der gem. § 88 VwGO wie folgt auszulegende Antrag des Antragsstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsstellers vom 6. Januar 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2019 (7 K 78/20) anzuordnen, ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der Antrag hat Erfolg, wenn das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage das gesetzlich in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommende Vollzugsinteresse überwiegt. Dieses ist dann nicht der Fall, soweit der angegriffene Bescheid – bei der gebotenen summarischen Prüfung – offensichtlich rechtmäßig ist; soweit der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt in der Regel das Anordnungsinteresse. Der angegriffene Haftungsbescheid ist zum weit überwiegenden Teil offensichtlich rechtmäßig, sodass der Antrag insoweit abzulehnen ist. Im übrigen ist im Hinblick auf erst am 2. Februar 2017 fällig gewordene Säumniszuschläge die Gewerbesteuerzeiträume 2009 und 2012 betreffend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da diesbezüglich jedenfalls keine kausale Pflichtverletzung des Antragsstellers vorliegen kann und sich der Bescheid deswegen als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Im Einzelnen: I. Die Voraussetzungen der §§ 191 Abs. 1, 69 Satz 1, 34 Abs. 1 AO liegen vor. Insbesondere hat der Antragssteller als deren Geschäftsführer seine Pflicht verletzt, fällige Steuern der mit Eintragung im Handelsregister (B. T1. , I. 00000) am 21. Oktober 2016 in U. Logistik GmbH umfirmierten K. C. Spezialtransport-Dienstleistungsgesellschaft mbH als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Steuerschuldnerin K. C. GmbH & Co. KG, die mit Eintragung im Handelsregister (B. T. , HRA 0000) am 4. Juli 2016 aufgelöst worden und ohne Liquidation erloschen ist, zu entrichten. 1. Denn der Antragssteller hat als Geschäftsführer der Steuerschuldnerin fällige Steuern nicht bezahlt bzw. bezahlen lassen. Mit Ausnahme der Forderungen „Ausnahme Großraumtransport“ (360€) und „Säumniszuschlag“ (7€) – beide fällig seit dem 31. Oktober 2015 – sowie der Forderung „Säumniszuschlag 03.01.16 bis 02.02.17“ (45,50€) – fällig seit dem 2. Februar 2017 –, die nicht Gegenstand der Haftung sind, wird der Antragssteller ausweislich des Kontoauszuges vom 00.00.0000(Bl. 46f. VV) für Forderungen gegenüber der Steuerschuldnerin in Anspruch genommen, die in der Zeit zwischen dem 30. November 2014 und dem 2. Februar 2017 fällig geworden sind. Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Forderungen gegenüber der Steuerschuldnerin sind nicht ersichtlich; folglich werden auch seitens des Antragsstellers Einwendungen nicht erhoben. 2. Diese Pflichtverletzungen – Nichtzahlung der einzelnen Forderungen trotz Fälligkeit – geschahen gem. § 69 Satz 1 AO im Hinblick auf denjenigen Steuerausfall, der auf Forderungen gegenüber der Steuerschuldnerin beruht, die bis Ende September/Anfang Oktober 2016 fällig geworden sind, auch mindestens grob fahrlässig bzw. sie sind für diesen kausal (vgl. zur unklaren, aber auch nicht weiter relevanten Einordnung finanzieller Schwierigkeiten einer Steuerschuldnerin als Entschuldigungsgrund für den Haftungsschuldner oder als Nichtkausalität für den Steuerausfall T2. in: C1. AO, bearbeitet von E. . B1. u.a., 11. Edition, 1. Januar 2020, AO § 69, Rn 156). Denn bis zu diesem Fälligkeitszeitpunkt war die Steuerschuldnerin in der Lage, die entsprechenden Forderungen zu begleichen. Jedenfalls hat der Antragssteller gegenteiliges schon nicht dargelegt. Vielmehr drängt sich geradezu auf, dass die Steuerschuldnerin über hinreichende Mittel zur Begleichung der Steuerschulden verfügte. Denn ausweislich des Beschlusses des B3. N1. vom 8. März 2017 (Az.: 82 IN 46/16) erfolgte die (endgültige) Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.a. auf Grund eines Eigenantrages der Steuerschuldnerin vom 24. Oktober 2016, nachdem das B. N1. mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom selben Tage am selben Tage um 9:19h bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet hatte. Im Hinblick auf § 15a InsO ist daher davon auszugehen, dass frühestens Ende September/Anfang Oktober 2016 – und somit geraume Zeit nach Fälligkeit aller Forderungen der Antragsgegnerin bis auf zwei (dazu sogleich) am 26. November 2015 – Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Steuerschuldnerin vorgelegen hat. Denn nicht zuletzt aufgrund der Strafbewehrung der Pflicht aus § 15a Abs. 1 InsO durch § 15a Abs. 4 InsO ist mangels anderslautenden schlüssigen Vortrags regelmäßig von deren Einhaltung und damit auch davon auszugehen, dass ausreichende Mittel zur Begleichung der Schulden vorhanden sind, solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist (so jedenfalls auch: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2019, Az.: 14 B 1696/18, Rn 8ff., zitiert nach juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Az.: 14 B 535/13, Rn 34ff., zitiert nach juris). 3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Forderungen „Säumniszuschläg 2009“ (610€) und „Säumniszuschläg 2012“ (6.081€) – beide fällig seit dem 2. Februar 2017 – nicht auf einem Steuerausfall beruhen, der kausal auf die Pflichtverletzung des Antragsstellers – Nichtzahlung trotz Fälligkeit – zurückgeführt werden kann bzw. der Antragssteller diesbezüglich jedenfalls schon nicht mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Denn am 2. Februar 2017 war die Steuerschuldnerin zahlungsunfähig bzw. überschuldet. Denn das B. N. hatte bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom selben Tage vorläufige Maßnahmen angeordnet und u.a. bestimmt, dass die Steuerschuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihre Vermögensgegenstände verfügen durfte. Im übrigen ist im Hinblick auf diese beiden Forderungen keine Pflichtverletzung des Antragsstellers ersichtlich, an die eine Haftung anknüpfen könnte. Dementsprechend wird solches auch schon nicht seitens der Antragsgegnerin vorgetragen. 4. Wegen § 219 Satz 2 AO kommt es im Hinblick auf die für den Steuerausfall kausalen bzw. schuldhaften Pflichtverletzungen darüberhinaus nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin gegenüber der Steuerschuldnerin Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen vorgenommen hat oder nicht. Aus demselben Grunde ist irrelevant, ob die Antragsgegnerin ihre Steuerforderungen gegenüber der Steuerschuldnerin zur Insolvenztabelle angemeldet hat oder nicht, sodass an dieser Stelle offenbleiben kann, wie es der Antragsgegnerin gelingen konnte, am 22. November 2018 die Forderungen zur Tabelle über das Insolvenzverfahren der K. C. GmbH & Co. KG anzumelden, nachdem diese bereits am 4. Juli 2016 erloschen war und daher mangels Rechtspersönlichkeit nicht mehr insolvenzfähig sein konnte; es kann auch offenbleiben, wie es der Antragsgegnerin ggf. gelingen konnte, am 22. November 2018 die Forderungen zur Tabelle über das Insolvenzverfahren der Steuerschuldnerin anzumelden, nachdem – ggf. unter Berücksichtigung des § 177 Abs. 1 InsO – mit Beschluss des B2. N. vom 6. September 2018 als Prüfungsstichtag bereits der 18. Oktober 2018 festgelegt worden war. II. Sofern die Pflichtverletzungen mindestens grob fahrlässig begangen worden bzw. kausal für den Steuerausfall geworden sind, ist die Haftungsfestsetzung nicht verjährt. 1. Die Haftungsfestsetzungsfrist beträgt gem. § 191 Abs. 3 Satz 2 AO vier Jahre, wobei sie gem. § 191 Abs. 3 Satz 3 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft, mithin vorliegend fällige Forderungen nicht erfüllt worden sind. Die ältesten der hier in Rede stehenden Forderungen wurden am 30. November 2014 fällig. Die Festsetzungsfrist endete demgemäß frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Der Haftungsbescheid vom 15. Mai 2018 konnte dem Antragssteller indes bereits am 16. Mai 2018, und somit deutlich vor Ablauf der Haftungsfestsetzungsfrist, zugestellt und somit bekanntgemacht werden. Aus dem Vorstehenden folgt, dass diejenigen Forderungen, die erst nach dem 30. November 2014 fällig geworden sind, erst recht nicht verjährt sind. 2. Sofern der Antragssteller unter Verweis auf § 191 Abs. 3 Satz 4 iVm § 171 Abs. 10 AO die Ansicht vertritt, die Haftungsfestsetzung sei verjährt, da die Haftung nicht innert von zwei Jahren seit der Steuerfestsetzung im Hinblick auf die Gewerbesteuer 2009 mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 (Bl. 97 VV) bzw. die Gewerbesteuer 2012 mit Bescheid vom 15. Mai 2014 (Bl. 62 VV) festgesetzt worden ist, so verkennt er, dass dort lediglich eine Ablaufhemmung geregelt ist. Da vorliegend die Haftungsfestsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, kann denklogisch eine Ablaufhemmung nicht relevant werden. In diesem Zusammenhang greift deshalb auch die seitens des Antragsstellers zitierte Rechtsprechung für diesen nicht Platz. Insbesondere regelt § 191 Abs. 3 Satz 4 iVm § 171 Abs. 10 AO den frühest möglichen Zeitpunkt des Verjährungseintrittes (BFH, Beschluss vom 22. Juni 2011, Az.: VII S 1/11, Rn 26, zitiert nach juris; auch nicht anders: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Oktober 2018, Az.: 9 ME 106/18, Rn 51f., zitiert nach juris). Hieraus folgt, dass der Verjährungseintritt – wie vorliegend – auch später erfolgen kann. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die grundsätzlich bestehende Haftungsfestsetzungsfrist von vier Jahren in den Fällen des § 191 Abs. 3 Satz 4 aE AO auf zwei Jahre nach Festsetzung der Steuerschuld verkürzt wird. Solches wird auch nicht vertreten. Im Hinblick auf den seitens des Antragsstellers zitierten Beschluß des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 27. September 2013 (Az.: 5 A 898/10), der auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Dresden ergangen ist, verkennt der Antragssteller, das in dem dort entschiedenen Fall bereits ausweislich des Tatbestandes des erstgerichtlichen Urteiles die Haftungsfestsetzungsfrist nach § 191 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO abgelaufen war (VG Dresden, Urteil vom 26. Oktober 2010, Az.: 2 K 1340/09, Rn 1ff., zitiert nach juris) und sich nur deswegen die Frage nach einer Ablaufhemmung nach § 191 Abs. 3 Satz 4 iVm § 171 Abs. 10 AO überhaupt sinnvoll stellen konnte. Selbiges gilt im übrigen für das zitierte Urteil des Finanzgerichtes N. (FG N. , Urteil vom 23. Mai 2012, Az.: 11 K 2525/09 K, Rn 58, zitiert nach juris). III. Fehler der Antragsgegnerin im Hinblick auf das ihr zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen sind eingedenk des Prüfungsmaßstabes des § 114 Satz 1 VwGO weder ersichtlich noch werden sie seitens des Antragsstellers geltend gemacht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG iVm Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.