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Urteil

6a K 3412/18.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0210.6A.K3412.18A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehörigkeit, persischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben christlichen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er den Iran am 00.00.0000 oder 00.00.0000 per Flugzeug nach Serbien und reiste am 00.00.0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 00.00.0000 stellt er einen Asylantrag. Der Kläger gab bei seiner Anhörung am 00.00.0000 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an: Bei der Ausreise am Flughafen J. L. habe es keine Schwierigkeiten gegeben, der Schlepper sei da gewesen und habe das Gate gekauft oder sie bestochen. Er sei nicht mit seinem originalen Reisepass ausgereist, sondern mit einem Pass, der für ihn ausgestellt gewesen sei, der ihm sehr ähnlich gewesen sei. Er habe in U. gelebt. Er sei Tätowierer gewesen. Er habe mit einem Freund im Fitnessstudio über Jesus Christus diskutiert und es habe eine Auseinandersetzung mit einer anderen Personen gegeben, die ihn an die Sepah gebracht habe, die ihn habe festnehmen wollen. Seit der Auseinandersetzung, er wisse nicht genau, ob diese Person es selber weite gegeben habe oder jemand anderes, habe er Probleme gehabt. Davor nicht. Alles habe begonnen, als im letzten Jahr ein Kunde gekommen sei, der ein Tatoo auf sein Herz habe haben wollen, das ein Bild von Jesus Christus gewesen sei. Sie seien ins Gespräch gekommen, der Kunde habe darüber erzählt und ihm, dem Kläger, den Film „son of god“ gegeben. Er habe den Film gesehen und sei interessiert gewesen, habe sich taufen lassen wollen und Anhänger dieser Religion werden wollen. Darüber hätten sie im Fitnessstudio gesprochen. Im Iran habe er sich in den dortigen Kirchen nicht taufen lassen können. Er habe sich nach dem Schauen des Filmes ein Kreuz und ein Bild von Jesus Christus auf den Körper tätowiert. Sein Vater habe ihm dann gesagt, dass er wegen der Tätowierungen und des Religionswechsels gefährdet sei und ihn überredet, den Iran zu verlassen. Er selber habe keinen direkten Kontakt zur Sepah gehabt. Sein Freund aus dem Fitnessstudio sei am Tag nach der Auseinandersetzung festgenommen worden, später aber wieder freigelassen worden. Sein Vater habe berichtet, verdächtige Leute in zivil hätten vor ihrem Haus gestanden. Nach der Auseinandersetzung im Fitnessstudio bis zum Tag der Ausreise sei ungefähr eine Woche vergangen. Den falschen Reisepass habe er an dem Tag, an dem er geflogen sei, auf dem Weg zum Flughafen durch eine Person bekommen. Bis zu dem Tag, als der Kunde in sein Fitnessstudio gekommen sei, habe er etwas Wissen von Jesus gehabt; sein Interesse sei dann geweckt gewesen. Er habe zuvor kein Interesse am Islam gehabt. Er bete täglich. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1.), Asylanerkennung (Nr. 2.) sowie Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung in den Iran an (Nr. 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate (Nr. 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Es fehle an Anhaltspunkten für eine tatsächliche Verfolgung des Klägers. Auch sei eine Verfolgung nicht zu befürchten, wenn der Kläger den christlichen Glauben wie vor der Ausreise auslebe. Zudem sei der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen daher auch nicht vor; ein Konflikt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bestehe im Herkunftsland des Klägers nicht. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei angemessen. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Er sei Christ geworden, weil er vom Islam und insbesondere dessen Repräsentanten schwer enttäuscht gewesen sei. Er sei über einen Freund und einen Kunden in seinem Tätowierstudio in Kontakt zum Christentum gekommen. Nach Gesprächen mit dem Freund habe er an seinem Körper Tätowierungen mit Bildern von Christus vornehmen lassen. Auf dem Oberschenkel habe der Kläger ein großes Kreuz, auf dem Unterschenkel ein Porträt von Jesus sowie ferner zwei betende Hände. Der Kläger habe sich in Deutschland taufen lassen, was auch aus der überreichten Taufurkunde hervorgehe. Der Kläger habe auch im Iran christliche Kirchen besucht, jedoch außerhalb der Gottesdienstveranstaltungen. Der Kläger habe dann im Stillen gebetet und auch im Iran schon eine Kreuzkette getragen. Der Kläger überreichte diverse kirchengemeindliche Schreiben, unter anderem eine Taufurkunde (12,14, 24 der Akte). In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger klar, dass der Film „son oft the god“ ihm nicht vom Kunden übergeben, sondern empfohlen worden sei. Nachdem der Kläger in der Klageschrift vom 00.00.0000 auch die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat, beantragt er nunmehr, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, ihm den subsidiären internationalen Schutzstatus nach § 4 AsylG zu zuerkennen, die Beklagte weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegen, die Beklagte ferner hilfsweise zu verpflichten, zu Ziff. 6. des Bescheides vom 00.00.0000das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs.1 AufenthG auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beklagte ist in der Ladung auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung – anders als in der Klageschrift – keinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt hat, ist darin eine Klagerücknahme zu sehen und das Verfahren war insoweit nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen der begehrten Ansprüche, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Einem Ausländer ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht aus Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, § 3 Abs. 1 AsylG. Weitere Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regeln die §§ 3a - 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erläutert § 3b AsylG im Einzelnen näher. Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss darüber hinaus zwischen den in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aufgeführten Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Und schließlich kann die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylG nur dann zuerkannt werden, wenn nicht der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung findet und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, er dort aufgenommen wird und es vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (innerstaatliche Fluchtalternative). Ist der Ausländer verfolgt ausgereist, d.h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar hervor, findet die – auch wenn dies anders als nach früherer Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 39. Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Ist der Ausländer dagegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N. Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8. Ist der Schutzsuchende nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es dem Glaubenswechsler allerdings nicht zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 33-39. Das Gericht hat unabhängig von den durch den Staat zu respektierenden Kirchenmitgliedschaftsregelungen Feststellungen zur religiösen Identität des Flüchtlings zu treffen, um die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers im Iran zu beurteilen, d.h. insbesondere, welche Art der religiösen Betätigung der Kläger für sich als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 31ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger weder glaubhaft dargelegt, dass er vorverfolgt ausgereist ist, noch dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG bedroht sein wird. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Iran bereits aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Sein Vorbringen bezüglich der Geschehnisse vor der Ausreise aus dem Iran ist in der Gesamtschau angesichts der nachfolgend erläuterten Aspekte nicht glaubhaft. Die Schilderung des Klägers bezüglich seiner Hinwendung zum Christentum, nachdem ein Kunde, der sich ein christliches Motiv bei ihm habe tätowieren lassen, mit ihm darüber gesprochen und ihm einen Film empfohlen habe und er, der Kläger, weiter recherchiert habe, blieb – auch auf Nachfragen – knapp und oberflächlich. So erscheint zunächst nicht nachvollziehbar, warum ein dem Kläger fremder Kunde sich ein christliches Motiv beim Kläger tätowieren ließ und mit dem Kläger über das Christentum sprach – diesen nach eigenen Angaben des Klägers gar missionierte –, obwohl dies im Iran bekanntermaßen mit nicht unerheblichen Gefahren verbunden ist. Der Kunde hätte nicht wissen können, ob der Kläger ihn wegen der Missionierung an die Behörden meldet, weswegen weder ein Grund ersichtlich ist noch auf Nachfrage vom Kläger nachvollziehbar geschildert werden konnte, warum der Kunde ein solches Risiko gegenüber einem Fremden hätte eingehen sollen. Auch konnte der Kläger seine inneren Beweggründe für einen Glaubenswechsel zum Christentum nicht überzeugend darlegen. Seine Schilderungen blieben insoweit allgemein und floskelhaft dahingehend, er sei interessiert gewesen und die christliche Religion, mit der er glücklich sei, besser leben könne und Gott kontaktieren könne, sei eine Möglichkeit eines Neubeginns, Loswerdens von Sünden und ein besserer Mensch zu werden gewesen. Lebensnahe Details konkreter Situationen sowie Schilderungen von Emotionen und Gefühlen – etwa warum er überhaupt das innere Bedürfnis nach einem Neubeginn gehabt habe – finden sich im Vortrag des Klägers insoweit nicht. Dies spricht gegen das Berichten von tatsächlich Erlebtem, denn Entsprechendes wäre zu erwarten gewesen, da es sich bei dem Wechsel des eigenen Glaubens um einen persönlich tiefgreifenden, individuellen Vorgang handelt. Des Weiteren sind auch die Schilderungen des Klägers zu den behaupteten Vorfällen im Fitnessstudio nicht überzeugend. So ist angesichts der allgemein bekannten Gefahren für Apostaten im Iran weder schlüssig erläutert noch sonst nachvollziehbar, dass der Kläger trotz – nach seinen Angaben seinerzeit schon vorhandenen – christlichen Tätowierungen auf dem Bein in kurzen Hosen trainiert hat. Gleiches gilt für den behaupteten Umstand, dass er sich mit seinem Freund, den er nach eigenen Angaben missionieren wollte, derart laut über das Christentum unterhielt, dass eine zufällig daneben stehende Person mithören konnte. Zudem wäre bei der behaupteten Festnahme des Freundes am nächsten Tag im Fitnessstudio zu erwarten gewesen, dass die Festnehmenden – hätten sie tatsächlich nach dem Kläger gesucht – sich nicht nur bei diesem Freund, sondern auch bei den Mitarbeitern des Fitnessstudios nach dem Kläger erkundigen. Hiervon hat der Kläger – der einen Mitarbeiter, der ihm über die Festnahme des Freundes berichtet haben soll, gekannt haben will – nichts berichtet. Des Weiteren deckt sich die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Reaktion der Eltern, als diese von seiner Hinwendung zum Christentum erfahren hätten, – der Vater habe gesagt, das sei jetzt passiert und es sei nun wichtig des Klägers Leben zu retten, er sei und bleibe sein Sohn, egal was passiert sei, und die Mutter sei ohne besondere Reaktion gewesen, sie sei verwundert gewesen und habe geweint – nicht mit seinen diesbezüglichen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt (S. 10, vierter und fünfter Abs.). Danach „waren [die Eltern] dagegen, aber sie konnten nichts tun“, d.h. jedenfalls der Vater hat danach nicht so pragmatisch-warmherzig reagiert wie in der mündlichen Verhandlung geschildert. Es wäre hier Sache des Klägers gewesen, diese Ungereimtheit durch weitere Ausführungen zu erläutern; dem ist er nicht nachgekommen. Zudem spricht gegen eine Vorverfolgung des Klägers, dass es ihm gelungen ist, über den Teheraner Flughafen J. L. auszureisen. Auch seine oberflächlichen Behauptungen, dass Ausreiseschwierigkeiten nur für Personen bestünden, die in hohen Positionen Gelder veruntreut hätten und vom Staat verfolgt würden und dies auf ihn nicht zuträfe, da wegen der Religion verfolgt und er weder Dieb noch Mörder sei und zwar vom Tode bedroht gewesen sei, aber nicht im ganzen Land gesucht worden sei, sowie dass er mit dem Reisepass einer anderen, ihm äußerlich ähnlichen Person ausgereist sei, überzeugen nicht. Sie sind zum einen in sich widersprüchlich – einerseits will der Kläger seine eigene Verfolgung herunterspielen, andererseits will er vom Tode bedroht gewesen sein – und widersprechen des Weiteren den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen. So werden gerade am Flughafen J. -e L. zunehmend strenge Kontrollen durchgeführt, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 12. Januar 2019 (Stand: November 2018), Seite 26; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Iran, Gesamtaktualisierung vom 14. Juni 2019, S. 71 f., so dass es nahezu ausgeschlossen scheint, dass der Kläger, wäre er tatsächlich wegen Apostasie verfolgt gewesen, unbehelligt das Land auf diesem Weg hätte verlassen können. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb er sich für eine Flucht über den Flughafen entschieden hat. Es hätte angesichts einer behaupteten Verfolgung durch die Sepah vielmehr nahe gelegen, den Iran über den Landweg – etwa in die Türkei – illegal zu verlassen und gegebenenfalls aus der Türkei weiterzufliegen. Auch die christlichen Tätowierungen des Klägers ändern am insoweit gefundenen Ergebnis nichts, da sie, selbst wenn schon im Iran gefertigt, für sich genommen nicht den Schluss einer ernsthaften Hinwendung zum Christentum zulassen. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von §§ 3 ff. AsylG aufgrund eines Nachfluchtgrundes in Form eines in Deutschland vollzogenen und gelebten Glaubenswechsels zum Christentum. In Anwendung der oben erläuterten Maßgaben ist das Gericht nach Würdigung des Akteninhalts und nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass er auf Grund eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels vom Islam zum Christentum gewechselt ist und die Betätigung dieses Glaubens nunmehr prägender Bestandteil seiner religiösen Identität ist. Dem Kläger gelang es auch in der Schilderung seines christlichen Lebens und Erlebens in Deutschland nicht, eine ernsthafte innere Hinwendung zum christlichen Glauben sowie das Bedürfnis, den christlichen Glauben – auch im Heimatland – öffentlich auszuleben, schlüssig und nachvollziehbar darzustellen. So führte der Kläger von sich aus nichts zu seinem Ausleben seines christlichen Glaubens in Deutschland aus. Erst auf diesbezügliche gerichtliche Nachfragen führte der Kläger hierzu aus, beschränkte sich jedoch auf die Aufzählung bloßer äußerer Geschehensabläufe, etwa wann er bei welcher Kirche war und wen er dort kennengelernt habe, wann er einen Termin zur Taufe bekommen habe oder die Teilnahme an Bibelgesprächen. Auch wenn die Darstellung solcher äußeren Umstände zu der vollständigen Darlegung eines christlichen Lebens hier in Deutschland gehört und das Gericht keine ernsthaften Zweifel hat, dass der Kläger an den behaupteten Veranstaltungen teilgenommen hat und regelmäßig die Kirche besucht hat, vermag das Gericht angesichts des nüchternen und aufzählenden Vorbringens nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger auf Grund eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels vom Islam zum Christentum gewechselt ist und die Betätigung dieses Glaubens nunmehr prägender Bestandteil seiner religiösen Identität ist. Da es sich, wie bereits oben erwähnt, bei dem Wechsel des eigenen Glaubens um einen persönlich tiefgreifenden, individuellen Vorgang handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger ohne weiteres in der Lage ist, seine Motivation für den Glaubenswechsel – und auch dessen Auswirkungen auf sein Leben hier in Deutschland – nachvollziehbar und unter Schilderung – nicht nur allgemeinen gehaltener – innerer Verfassungen und Emotionen darzulegen. Die vorgelegten kirchlichen Bescheinigungen inklusive Taufnachweis begründen als solche kein anderes Ergebnis, da sie für sich genommen nicht den Schluss zulassen, dass der Kläger sich aus innerer Überzeugung dem Islam ab- und dem Christentum zugewandt hat. Dem Kläger droht für den Fall einer Rückkehr in den Iran auch nicht die Gefahr, dass ihm die Konversion zum Christentum im Sinne von § 3b Abs. 2 AsylG von einem Verfolger zugeschrieben wird. Es mag sein, dass er wegen seiner Tätowierungen mit christlichen Symbolen nach außen sichtbar den Eindruck eines Christen erweckt. Da jedoch die Tätowierungen mit Arm und Bein an Stellen sind, die sich im Alltag durch Kleidung verdecken lassen und, wie oben ausgeführt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der christliche Glaube nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt, kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger ernstlich gewillt ist, die christliche Religion in seinem Heimatstaat auszuüben und die Tätowierungen öffentlich erkennbar zu tragen. Daher ist es ihm letztlich zuzumuten, auf ein Bekenntnis zur christlichen Religion zu verzichten, um dadurch etwaigen Sanktionen zu entgehen, vgl. VG Münster, Urteil vom 11. Juni 2019 – 6a K 3026/17.A. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Entfernung der Tätowierungen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er hier in Deutschland in den elektronischen Medien, etwa in den sozialen Netzwerken Facebook und Instagram, christlich-religiöse Inhalt veröffentlich habe, wird darauf hingewiesen, dass auch nicht deswegen eine Verfolgung im Iran droht, da der iranische Staat diesen Äußerungen kein großes Gewicht beimisst. Den iranischen Stellen ist bekannt, dass Iraner im Ausland während des Asylverfahrens entsprechend vortragen, um ihrem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, vgl. VG Münster, Urteil vom 23. April 2018 – 6a K 777/17.A. Des Weiteren droht dem Kläger auch keine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG wegen der behaupteten Wehrdienstverweigerung beziehungsweise etwaiger Sanktionen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die zwangsweise Heranziehung als Erwachsener zum Wehrdienst und damit zusammenhängende Sanktionen – selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen – weder schlechthin eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar noch ist eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen. Dies ist lediglich dann anzunehmen, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 11 ZB 16.31051 -, juris Rn. 4 und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 11 ZB 18.30185 -, juris Rn. 6. Eine solche Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal ist mit Blick auf die Wehrdiensterfassung im Iran nicht weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch ist keine unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung bei Wehrdienstverweigerung im Iran ersichtlich. Die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes im Iran ist von den individuellen Verhältnissen abhängig und beträgt 18 bis 24 Monate. Aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen können Wehrpflichtige ausgemustert werden. Die Strafen bei Nichtmeldung variieren abhängig von der Frage, ob sich das Land im Kriegszustand befindet oder nicht. Wehrpflichtige, die sich zu spät oder gar nicht melden und aufgegriffen werden, erhalten ihre Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes teilweise mit erheblicher Verspätung. Ein Freikauf vom Wehrdienst ist möglich: 2.500 € für Schulabgänger ohne Abitur, 5000 € für Abiturienten. Studenten können, wenn sie im Ausland studieren möchten, unter Hinterlegung einer Kaution, gestaffelt nach Bachelor, Master oder Promotion (7.500, 10.000 bzw. 12.500 €) freigestellt werden. Die Wehrdienstzeit wird bei verheirateten Iranern pro Kind um drei Monate verkürzt und bei Freikauf von der Wehrpflicht ein Nachlass i. H. v. 5 % bzw. weiteren 5 % pro Kind gewährt. Religionsführer Khamenei hat die Jahrgänge bis einschließlich 1975, die bislang keinen Wehrdienst geleistet hatten, freigestellt. Junge Männer ab 18 Jahren, die zum Wehrdienst einberufen wurden und sich nicht bei den Behörden melden, werden als Wehrdienstverweigerer betrachtet. In Iran gibt es keinen Wehrersatzdienst und eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt. Die Verweigerung des Militärdienstes bis zu einem Jahr in Friedenszeiten oder zwei Monaten in Kriegszeiten kann dazu führen, dass die Gesamtlänge des Militärdienstes um drei bis sechs Monate verlängert wird. Eine mehr als einjährige Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten oder mehr als zwei Monate in Kriegszeiten kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Die Wehrdienstverweigerer können soziale Vorteile und Bürgerrechte verlieren, einschließlich des Zugangs zu Posten im öffentlichen Dienst oder höherer Bildung oder des Rechts auf Unternehmensgründung. Die Regierung kann auch die Erteilung von Führerscheinen für Wehrdienstverweigerer verweigern, ihren Pass einziehen oder ihnen verbieten, das Land ohne besondere Genehmigung zu verlassen. Iranische Behörden gehen regelmäßig gegen Wehrdienstverweigerer vor. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 12. Januar 2019 (Stand: November 2018), S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Iran, Gesamtaktualisierung vom 14. Juni 2019, S. 30 ff. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die asylerhebliche Schwelle einer unverhältnismäßigen Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG nicht erreicht. Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr Verfolgung wegen seines Auslandsaufenthaltes oder seiner Asylantragstellung in Deutschland droht. Denn allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst im Falle deren Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Es ist lediglich bekannt, dass es in Einzelfallen zu einer Befragung der zurückkehrenden Person durch Sicherheitsbehörden gekommen ist. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 12. Januar 2019 (Stand: November 2018), S. 24 f. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die – hilfsweise geltend gemachte – Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG verlangen. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm im Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG durch einen der in § 3 c AsylG genannten Akteure droht. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG droht. Selbst wenn man die Todesstrafe als mögliche Sanktion bei einer Konversion annimmt, hat der Kläger eine solche nicht glaubhaft dargelegt. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen. Darüber hinaus sprechen auch stichhaltige Gründe dagegen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG drohen würden. Eine Behandlung ist als „unmenschlich“ anzusehen, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend“ ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Dabei muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06 - NVwZ 2011, S. 413; und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330. Eine solche Gefahr ist für den Kläger nicht ersichtlich, insbesondere droht sie nicht wegen der behaupteten Konversion. Auch insoweit wird auf die obigen, im Rahmen der Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft dargelegten Gründe Bezug genommen. Dem Kläger droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG), weil ein solcher Konflikt im Iran nicht besteht. Der Kläger hat auch keinen – ebenfalls hilfsweise geltend gemachten – Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten im Sinn der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich aus obigen Gründen, auf die Bezug genommen wird, weder aus dem Vortrag des Klägers noch ist sie sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Insbesondere ist die in Ziff. 6. des Bescheides bestimmte Frist angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.