OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 534/18.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0124.4K534.18A.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Asylsuchenden aus Guinea kommt im Falle der Gefahr einer Zwangsbeschneidung und Zwangsheirat in Betracht.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2018 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Sechstel und die Beklagte zu fünf Sechsteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Asylsuchenden aus Guinea kommt im Falle der Gefahr einer Zwangsbeschneidung und Zwangsheirat in Betracht. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2018 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Sechstel und die Beklagte zu fünf Sechsteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist im Januar 1997 geboren. Sie ist guineische Staatsangehörige und nach ihren Angaben Angehörige der Volksgruppe der Malinke. Sie hat die Schule in Guinea nach der 8. Klasse ohne Abschluss verlassen und keinen Beruf erlernt. Der Vater der Klägerin gehörte der Volksgruppe der Malinke an und verstarb im April 2011. Die Mutter der Klägerin gehörte der Volksgruppe der Fulla an und verstarb im November 2017. Nach dem Tod des Vaters der Klägerin hatte die Mutter den Bruder des Vaters geheiratet. Die Schwester der Klägerin verstarb Ende 2016. Zwei Brüder der Klägerin leben in Guinea. In Conakry wohnt eine Tante der Klägerin. Die Klägerin ist Mutter eines 2013 nichtehelich geborenen Sohnes. Der Vater des Kindes ist 2014 bei dem Versuch, mit einem Boot von Libyen nach Italien überzusetzen, ertrunken. Der Sohn lebt bei einer Freundin der Klägerin in Conakry. Die Klägerin ist schwanger. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 7. September 2020. Der Vater des Kindes ist guineischer Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Sein Asylverfahren ist nach Angaben der Klägerin noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin reiste im November 2016 aus Guinea aus. Am 15. März 2017 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach dem Attest von einer Fachärztin für Frauenheilkunde, vom 22. Januar 2018 ist die Klägerin im Bereich der kleinen Labien beschnitten worden. Das bestätigt der Befund-/Behandlungsbericht des HJK-Krankenhauses vom 10. Oktober 2017. Auf das Attest (Blatt 95 der Beiakte Heft 1) und den Bericht (Blatt 96 f. der Beiakte Heft 1) wird Bezug genommen. Am 20. März 2017 stellte die Klägerin einen Asylantrag und machte im Wesentlichen geltend: Als Mädchen sei sie beschnitten worden. Ihr Stiefvater habe sie zwingen wollen, im November 2016 Herrn C. zu heiraten und seine vierte Ehefrau zu werden. Sie habe die Heirat nicht gewollt. Herr C. habe vor der Hochzeit verlangt, dass sie sich ins Krankenhaus begebe, damit dort geprüft werde, ob eine weitergehende Beschneidung erforderlich sei. Auch ihr Stiefvater habe das verlangt. Weil sie sich geweigert habe, sei sie von ihm und seinen zwei Söhnen geschlagen und verletzt worden. Zu einer erneuten Beschneidung sei es aufgrund ihrer Flucht aus Guinea nicht gekommen. Ihre Tante habe ihr bei der Ausreise aus Guinea geholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird auf Blatt 63 bis 72 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 6. Februar 2018 die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als unbegründet ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Klägerin zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihr die Abschiebung nach Guinea oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus: Da die Klägerin bereits beschnitten worden sei, drohe ihr in Guinea nach den Erkenntnissen des Bundesamtes keine weitere Beschneidung. Außerdem sei ihr Vorbringen vage und widersprüchlich. Die Klägerin hat am 13. Februar 2018 Klage erhoben. Soweit sie mit der Klage auch die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hat, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Zur Begründung ihrer im Übrigen aufrechterhaltenen Klage führt die Klägerin weiter aus: Sie sei aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin des Bundesamtes in Teilen missverstanden worden. Die Dolmetscherin habe nicht das in Guinea übliche Fulla gesprochen. Die Begründung des Bundesamtes, ihr drohe in Guinea keine weitere Beschneidung, sei zynisch und in der Sache unzutreffend. Das Bundesamt habe ihr Vorbringen einseitig zu ihren Lasten gewürdigt. Die Zwangsheirat mit Herrn C. sei nicht erfolgt, weil sie zwei Tage vor dem festgesetzten Hochzeitstermin aus Guinea geflohen sei. Das habe sie auch bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt vorgetragen. Auf die handschriftlichen Anmerkungen zum Bescheid des Bundesamtes (Blatt 3 ff. der Gerichtsakte) und zum Protokoll über die Anhörung der Klägerin beim Bundesamt (Blatt 14 ff. der Gerichtsakte) sowie auf die protokollierten Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (Blatt 89 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2018 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Klageverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hat. Insoweit hat sie die Klage zurückgenommen. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei kann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgungshandlungen können gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 6 AsylG insbesondere auch Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Nach § 3 c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Flüchtlingseigenschaft wird allerdings gemäß § 3 e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn der Ausländer eine inländische Fluchtalternative hat, weil er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rdn. 19 und 32, m. w. N. Im Fall einer Vorverfolgung kommt dem Ausländer die Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. EU Nr. L 337/9) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin vorverfolgt aus Guinea ausgereist und es droht ihr nach Überzeugung des Einzelrichters bei einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (erneute) geschlechtsspezifische Verfolgung gemäß §§ 3 Abs. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die Klägerin ist im Kindesalter Opfer einer Genitalverstümmelung geworden und ihr drohte unter Anwendung von familiärer Gewalt eine weitergehende Genitalverstümmelung sowie eine Zwangsverheiratung. Nach dem Attest von Frau Atia Hasan, Fachärztin für Frauenheilkunde, vom 22. Januar 2018 und dem Befund-/Behandlungsbericht des Herz-Jesu-Krankenhauses in Hiltrup vom 10. Oktober 2017 ist davon auszugehen, dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag im Kindesalter aus religiösen Gründen im Bereich der kleinen Labien beschnitten worden ist. Diese Genitalverstümmelung ist eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne der. §§ 3 Abs. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, weil es sich um einen an das Geschlecht anknüpfenden gravierenden Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin mit ganz erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt. Vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 ‑ 13 K 4740/13.A -, juris, Rdn. 45 f., m. w. N. Der Annahme einer Verfolgung steht auch nicht entgegen, dass die Beschneidung nicht vom guineischen Staat, sondern von nichtstaatlichen Akteuren ausging. Denn weder der guineische Staat, noch Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen in Guinea waren - und sind - willens oder in der Lage, die Klägerin im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG vor der Genitalverstümmelung zu schützen. Vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 A 6695/16 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 2. Februar 2016 – 3 K 1138/14.A -, juris, jeweils m. w. N.; ebenso österreichisches BVwG, Urteil vom 7. April 2015 – W121 1416841-2 -, abrufbar im Internet. Die Beschneidung von Mädchen und Frauen ist in Guinea seit 1996 formell unter Strafe gestellt. Das strafrechtliche Verbot wird jedoch lediglich in wenigen Einzelfällen umgesetzt mit der Folge, dass Guinea nach Somalia noch immer die höchste Beschneidungsrate der Welt hat und nach Schätzungen des VN-Hochkommissariats für Menschenrechte über 97 % der Frauen in Guinea beschnitten sind. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, Stand Mai 2019, S. 9 f.; VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 A 6695/16 -, juris, m. w. N. Zwar war die Genitalverstümmelung nicht unmittelbarer Auslöser für die Ausreise der Klägerin, weil die Beschneidung bereits im Kindesalter durchgeführt wurde. Gleichwohl ist der abgesenkte Wahrscheinlichkeitsmaßstab einer Vorverfolgung anzulegen, weil der Grund für die erleichterten Voraussetzungen für Vorverfolgte auch in dem infolge der Beschneidung bereits erlittenen Trauma liegt. VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 A 6695/16 -, juris, m. w. N. Nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin drohte ihr auch in Guinea eine weitergehende Genitalverstümmelung. Grundlage dieser Einschätzung sind die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Danach sollte sie entsprechend dem Willen ihres Stiefvaters zwangsverheiratet und die vierte Ehefrau von Herrn C. werden. Herr C., der älter als ihr Stiefvater sei, habe vor der aufgrund der Flucht der Klägerin nicht erfolgten Heirat verlangt, dass sie sich in ein Krankenhaus begebe, damit nachgesehen werden könne, ob eine weitere Beschneidung erforderlich sei. Da sie sich geweigert habe, sei sie von ihrem Stiefvater und dessen zwei Söhnen unter anderem mit Eisenstangen geschlagen und verletzt worden. Dieser Vortrag der Klägerin ist glaubhaft. Sie hat ihr Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung auf Befragen detailliert und widerspruchsfrei dargelegt. Nach dem Gesamteindruck auch von ihrer Person ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Angaben der Realität entsprechen und nicht bezwecken, einen flüchtlingsrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Hinzu kommt, dass ein zentraler Vortrag der Klägerin, sie sei als Mädchen beschnitten worden, durch das vorgelegte ärztliche Attest und den Bericht des HJK Krankenhauses bestätigt wird. Gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin und die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags spricht nicht, dass ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung in Teilen mit ihrem Vortrag im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht in Einklang stehen und ihr Vorbringen gegenüber dem Bundesamt teilweise widersprüchlich ist und weitere Ungereimtheiten aufweist. Denn sie hat detailliert und glaubhaft dargelegt, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit der vom Bundesamt hinzugezogenen Dolmetscherin gab mit der Folge, dass das Vorbringen im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt keine Entscheidungsgrundlage sein kann, weil sich nachträglich nicht feststellen lässt, was sie im Einzelnen beim Bundesamt vorgetragen hat. Dass es Verständigungsschwierigkeiten gab, ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin bereits bei der Rückübersetzung der Niederschrift über ihre Anhörung protokollierte Aussagen berichtigte. Außerdem hat sie mit der Klage Kopien des Bescheides des Bundesamtes und der Niederschrift über ihre Anhörung vorgelegt, die mit umfangreichen handschriftlichen Hinweisen über Missverständnisse bei der Anhörung versehen sind. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beruhen die in deutscher Sprache von einer Betreuungsperson in N. verfassten Hinweise auf ihren, der Klägerin, Angaben. Für Verständigungsschwierigkeiten spricht zudem der unwidersprochen gebliebene Vortrag der Klägerin, die vom Bundesamt hinzugezogene Dolmetscherin habe nicht das in Guinea übliche und das von ihr, der Klägerin, gelernte Fulla gesprochen. Gegen eine drohende weitere Beschneidung der Klägerin spricht auch nicht, dass sie bereits im Kindesalter beschnitten worden ist. Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge insoweit in dem angefochtenen Bescheid ohne Anführung von Belegen ausführt, eine bereits erlittene Genitalverstümmelung „dürfte sich aus ihrer Natur heraus eher als einmaliger Initationsritus darstellen, der nach Vollzug keine dauerhafte Bedrohung darstellt“, handelt es sich um eine nicht belegte pauschale Feststellung. Die Formulierung „eher“ zeigt, dass es sich um eine nicht den konkreten Einzelfall berücksichtigende bloße Vermutung handelt. In der Sache unzutreffend ist die weitere Aussage in dem angefochtenen Bescheid, „darüber hinaus droht nach Erkenntnissen des Bundesamtes bezogen auf Guinea nach einer bereits vorgenommenen Genitalbeschneidung keine weitere, erneute FGM“. Das Bundesamt hat auch diese Feststellung nicht näher begründet und die angeführten Erkenntnisse nicht offengelegt. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen gibt es keine dahingehenden Anhaltspunkte. Vielmehr wird in Guinea ebenso wie in Gambia „nicht selten eine Zweitbeschneidung vor einer Hochzeit vorgenommen, wenn im Kindesalter 'zu wenig' beschnitten worden ist“. Zerm, Weibliche Genitalverstümmelung. Was müssen Kinder- und Jugendärzte über die genitale Beschneidung von Mädchen wissen? - Zahlen, Daten, Fakten, in: prädiat. prax 82 (2014), S. 59 (62), abrufbar im Internet. Diese Erkenntnis entspricht dem Vortrag der Klägerin, Herr C. habe vor der Heirat verlangt, dass sie sich ins Krankenhaus begebe, damit dort geprüft werde, ob eine weitergehende Beschneidung erforderlich sei. Hinzu kommt, dass nach der Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verschiedene Formen der Genitalverstümmelung bis hin zur Verengung der vaginalen Öffnung zu unterscheiden sind. Zerm, a. a. O., S. 60 ff. Eine solche Verengung, die die extremste Form der Genitalverstümmelung darstellt, ist bei der Klägerin nach den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht erfolgt. Der Einzelrichter ist weiter davon überzeugt, dass der Klägerin Guinea eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Form einer Zwangsverheiratung drohte. Es handelt sich bei einer Zwangsverheiratung um eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, weil sie eine Bedrohung von erheblicher Intensität der persönlichen Freiheit, des Selbstbestimmungsrechts auf Wahl des eigenen Ehepartners und der sexuellen Integrität bedeutet. Vgl. nur VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 A 6695/16 -, juris, m. w. N. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die aus den bereits dargelegten Gründen glaubhaft sind, drohte ihr eine Zwangsheirat mit Herrn C.. Die Zwangsheirat ging von ihrem Stiefvater aus, der zur Durchsetzung seines Willens auch gemeinsam mit seinen zwei Söhnen jedenfalls physische Gewalt gegenüber der Klägerin anwandte, indem sie die Klägerin unter anderem mit Eisenstangen schlugen und verletzten. Diese Gewaltanwendung stellt ebenfalls eine Verfolgungshandlung dar (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Es ist davon auszugehen, dass die somit vorverfolgt ausgereiste Klägerin bei einer Rückkehr nach Guinea erneut aufgrund ihres Geschlechts verfolgt würde. Denn es sind keine stichhaltigen Gründe dafür ersichtlich, dass der Stiefvater der Klägerin und Herr C. nicht auf die von ihnen geforderte weitergehende Beschneidung und Zwangsheirat bestehen würde. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass Herr C. das Nichtzustandekommen der Ehe als unehrenhaft empfinde und sie suchen werde. Sowohl Herr C. als auch ihr Stiefvater hätten aufgrund ihrer landesweiten Kontakte in Guinea die Möglichkeit, sie nach einer Rückkehr ausfindig zu machen. Vor diesem glaubhaften Hintergrund sowie der weitgehenden Untätigkeit des guineischen Staates bei drohender Genitalverstümmelung und auch bei familiärer Gewaltanwendung gegen Frauen und Kindern, Auswärtiges Amt, a. a. O., ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin einer erneuten Verfolgung dadurch entziehen kann, dass sie sich in sichere Teile des Staates Guinea begeben kann (§ 3 c Abs. 1 AsylG). Jedenfalls ist sie als Frau und erst recht nach der zu erwartenden Geburt ihres zweiten Kindes im September 2020 nicht in der Lage, sich und ihr Kind ohne familiäre Unterstützung in Guinea zu ernähren. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Versorgungssituation in Guinea äußerst angespannt ist. Ein Großteil der Bevölkerung in Guinea lebt unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Ca. 50 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen ist nicht gegeben. Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 13. Angesichts dieser Versorgungs- und Wirtschaftslage kommt jedenfalls bei Frauen der Unterstützung durch die (Groß-) Familie herausragende Bedeutung für das (Über-) Leben zu. VG Aachen, Urteil vom 2. Februar 2016 – 3 K 1138/14.A -, juris. Denn die Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Auf familiäre Hilfe kann sie nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht zurückgreifen. Ihre Eltern, ihre Schwester und der Vater ihres in Guinea lebenden minderjährigen Sohnes sind verstorben. Die Brüder der Klägerin und ihre in Conakry lebende Tante würden sich der Gefahr der Verfolgung durch den Stiefvater der Klägerin und Herrn C. aussetzen, wenn sie die Klägerin unterstützen würden. Vor der Ausreise hatte die Tante der Klägerin erklärt, dass sie nicht zu ihr zurückkommen könne, weil sie, die Tante, in diesem Fall Probleme mit der Familie und Herrn C. bekommen werde. Vor diesem glaubhaften Hintergrund ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin auf die Hilfe ihrer zwei Brüder zurückgreifen kann, ohne dass sich diese der Gefahr familiärer Verfolgung und Verfolgung durch die Familie und Herrn C. aussetzen. Dafür spricht auch der Vortrag der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt ihr jüngerer Bruder sei, weil Herr C. sie nach der Flucht aus Guinea gesucht habe, auf einer Polizeistation verhört und dort verletzt worden. Die Verletzung ihres Bruders hat die Klägerin mit einem Foto von ihrem Bruder belegt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er sich die Verletzung bei einem anderen Vorfall zugezogen hat, gibt es nicht. Es lässt sich weiter nicht feststellen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr hinreichende Hilfe durch Hilfsorganisationen in Guinea erhalten könnte. Nach dem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Guinea/Conakry: Gefährdung bei Rückkehr einer Frau, vom 31. August 2004, gibt es zwar in Guinea Organisationen und Institutionen, die Frauen in verschiedenen Lebenslagen unterstützen. Sie sind jedoch nicht auf die Beschaffung von Arbeitsplätzen spezialisiert. Vielmehr führen sie Kleinstprojekte durch, die ggf. indirekt Arbeitsplätze schaffen können. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg vom 6. August 2004; VG Aachen, Urteil vom 2. Februar 2016 ‑ 3 K 1138/14.A -, juris. Zudem haben die Hilfsorganisationen beschränkte Kapazitäten. VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 A 6695/16 -, juris. Auch deshalb ist keine nachhaltige Unterstützung der Klägerin durch Hilfsorganisationen in Guinea gewährleistet. Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es auf die Hilfsverpflichtungsanträge der Klägerin nicht an und sind die sie belastenden Entscheidung zu Nummern 3. (subsidiärer Schutz), 4. (Abschiebungsverbote) und 5. (Abschiebungsandrohung) aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind (vgl. § 34 AsylG), und die Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzen. Vgl. auch in einem vergleichbaren Fall: VG Aachen, Urteil vom 2. Februar 2016 – 3 K 1138/14.A -, juris. Gegen Nr. 6 des Bescheides (Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes) richtet sich die Klage nicht. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes bestandskräftig geworden. Da aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (nachträglich) weggefallen sind, ist die Befristungsentscheidung des Bundes unwirksam geworden, weil sie sich im Sinne des § 43 VwVfG auf sonstige Weise erledigt hat.