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Beschluss

9 Nc 21/19

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:1213.9NC21.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Antragstellerin begehrt in dem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfängerin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2019/2020 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 (Zulassungszahlenverordnung) vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. 2019, 281, 282) die Zahl der von der WWU Münster zu diesem Semester aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 54 festgesetzt. Diese Zahl ist in der Folgezeit unverändert geblieben (Änderungsverordnung vom 15. November 2019, GV. NRW. 2019, 860, 861). Ihr stehen nach der Belegungsmitteilung des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2019 zu Vorlesungsbeginn am 7. Oktober 2019 55 Einschreibungen gegenüber. Ausweislich der genannten Belegungsmitteilung ist die Vergabe abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens einschließlich der hierzu von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2019/2020 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 55 Studienplätze hinaus freie Studienplätze für Studienanfänger/innen zur Verfügung stehen, die – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens – vergeben werden könnten, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Mit der tatsächlichen Besetzungszahl von 55 wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2019 ermittelte Zulassungszahl von 54 für das WS 2019/2020 nicht nur vollständig abgedeckt, sondern um die Zahl 1 überschritten. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es – auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2019/2020 und damit für das WS 2019/2020 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2019/2020 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2019 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2019, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 27. März 2019 und zuletzt vom 20. September 2019 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2019 an das Ministerium) hat bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite zugrunde gelegt, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2019/2020 zum maßgeblichen Berechnungsstichtag 77,50 Personalstellen zur Verfügung stehen: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen   = Stand 2018/2019 Summe in DS   = Stand 2018/2019 W3 Universitätsprofessor 9 4 4 36 {36} W2 Universitätsprofessor 9 4 4 36 {36} A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 2 10 {10} TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 52,50 54,50 210 {218} TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 15 14 120 {112} Summe 77,50 78,50 412 {412} Das Gericht kann nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass sich im Vergleich zum Berechnungszeitraum 2018/2019 kapazitätsbestimmende Eingabegrößen im Bereich der Personalstruktur mit Auswirkung auf die Lehrkapazität oder in anderer Form zu Gunsten der Antragstellerin geändert hätten. Es wurden lediglich zwei Stellen „Wiss. Angestellter (befristet)“ in eine Stelle „Wiss. Angestellter (unbefristet)“ umgewandelt, was kapazitätsneutral ist. Damit geht das Gericht davon aus, dass entsprechend der vorstehenden Tabelle (Stand: 15. September 2019) die der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2019/2020 zur Verfügung stehende (Regel-)Lehrkapazität zutreffend erfasst ist. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem, welches das Gericht bei der Überprüfung der Kapazität dieser Lehreinheit für das Studienjahr 2018/2019 gefunden hat. Vgl. Beschluss vom 27. Mai 2019 – 9 Nc 11/19 –, juris und nrwe. Individuelle Lehrangebotsverminderungen sind nicht in Ansatz gebracht worden. Das Universitätsklinikum Münster hat zudem mit seinem Schreiben vom 28. Oktober 2019 an das Institut für Ausbildungs- und Studienangelegenheiten (IfAS) der Antragsgegnerin festgehalten, dass in der Lehreinheit Zahnmedizin keine befristet beschäftigten Wiss. Angestellten vorhanden sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch arbeitsrechtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Dies genügt den insoweit von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, wonach im Kapazitätsrechtsstreit nicht zu prüfen ist, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 13 C 41/16 –, juris mit weiteren Nachweisen. Schließlich ist auch die kapazitätsrechtliche Zuordnung der Stellen wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit Zahnmedizin mit Blick auf die „Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn das dortige wissenschaftliche Personal wird in den Stellenbesetzungsplänen der Lehreinheit Zahnmedizin vom 1. März 2019 und 15. September 2019 aufgeführt. Dies ergibt sich schon aus der dort jeweils verwendeten Bezeichnung der Organisationseinheit „Poliklinik MKG“. Nichts anderes folgt aus einem Abgleich mit dem auf der Internetseite der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vorgestellten Personal dieser Klinik. Vgl. https://www.ukm.de/index.php?id=mkg_uebersicht . Diese Stellen sind damit auch bei der auf die Lehreinheit Zahnmedizin bezogenen Kapazitätsberechnung zutreffend eingestellt. Das Gesamtlehrdeputat von 412 DS ist auf der Basis von 77,50 Personalstellen zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO zu kürzen. Der in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung gebilligte pauschale Stellenabzug mit dem Parameter 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin beläuft sich auf (77,50 x 30/100 =) 23,25 Stellen. Damit verbleiben (77,50 – 23,55 =) 54,25 Stellen. Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (412 : 77,50 =) gerundet 5,32 DS beträgt das um den ambulanten Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (54,25 x 5,32 DS =) 288,61 DS. Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,61 DS, das als bereinigtes Jahres -Lehrangebot (288,61 DS x 2 =) 577,22 DS beträgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CA p ) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von – unverändert – 5,85 zu Grunde. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO haben die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung damit eine jährliche Aufnahmekapazität (A P ) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 2 x 288,61 5,85 = 577,22 5,85 = 98,67 errechnet. Gerundet ergibt sich eine Zahl von 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2019/2020, die mit der des Berechnungszeitraumes 2018/2019 – nach Rundung und vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch ist. Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden, auf der amtlichen Statistik beruhenden und nach dem so genannten Hamburger Modell vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13, ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,92 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,92 = 107,609) gerundet 108 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2019/2020. Dass die von der Antragsgegnerin offengelegten und in die Schwundberechnung eingegebenen Daten, die auf den amtlichen Statistiken beruhen, fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich. Das Berechnungsergebnis von 108 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen, der bei von der Antragsgegnerin wie im Studienjahr 2018/2019 angesetzten 75 klinischen Behandlungseinheiten zu (75 : 0,67 =) gerundet 112 Studienanfängerplätzen und damit zu einer Zahl führt, die um 3 Plätze höher liegt als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 108 Studienplätzen. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium mit der Festsetzung der Zulassungszahl gefolgt. Es verbleibt damit für das Studienjahr 2019/2020 bei 108 Studienanfängerplätzen. Bei Aufteilung auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen beanstandungsfrei auf das Wintersemester und auf das Sommersemester jeweils 54 Plätze. Die Zulassungszahl von 54 für das WS 2019/2020 entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. Die Zahl von 54 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene WS 2019/2020 – wie ausgeführt – ausgeschöpft. Freie Plätze für Studienanfänger sind daher nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.