OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 2495/19.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:1213.5K2495.19A.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom          00.00.0000 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige. Der Asylantrag ihrer Eltern sowie ihrer älteren Geschwister (Bundesamtsaktenzeichen 6116975-232) wurde mit Bescheid vom 00.00.0000 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage vor dem erkennenden Gericht wurde durch (rechtskräftiges) Urteil vom 17. Mai 2019 – 5a K 1161/17.A – abgewiesen. Die Geburt der Klägerin wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00.00.0000 angezeigt. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Nigeria an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde am 00.00.0000 bestandskräftig. Am 00.00.0000 stellte die Klägerin einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung ihres Folgeantrags machte die Klägerin schriftlich geltend, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr laufe, an Malaria zu erkranken und an dieser Erkrankung zu sterben. Mit Bescheid vom 00.00.0000, zugegangen am 00.00.0000, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig ab. Zudem lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 00.00.0000 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sei unzulässig, weil ihr Vorbringen jedenfalls gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert sei. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien nicht gegeben, weil es sich bei der Gefahr, an Malaria zu erkranken, um eine allgemeine Gefahr handele und die insoweit zur Begründung einer individuellen Gefährdung erforderliche "Extremgefahr" mangels einer mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Erkrankung nicht vorliege. Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Nr. 2 des genannten Bescheids festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegt. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig. Im Hinblick auf die angegriffene Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids), die sich seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG darstellt, ist lediglich die Anfechtungsklage statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 15 ff. Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden war, ist daran aufgrund der Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts durch Inkrafttreten des Integrationsgesetzes – das insbesondere die Gliederung der Prüfung von Folgeanträgen in eine Entscheidung über die Zulässigkeit und eine weitere Entscheidung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen vorsieht – nicht festzuhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 17, 19. Hingegen ist hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheids), die nicht Bestandteil der Entscheidung über den Folgeantrag nach § 71 AsylG ist (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG), weiterhin die Verpflichtungsklage statthaft. Das Bundesamt hat gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG anlässlich einer Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG zusätzlich eine Sachentscheidung darüber zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dementsprechend obliegt den Gerichten insoweit weiterhin die Verpflichtung zum "Durchentscheiden" mit der Folge, dass die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (hilfsweise) mit der Verpflichtungsklage anzugreifen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 18, 20. III. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Das Bundesamt hat den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht als unzulässig abgelehnt (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2019 – 5 L 978/19.A – hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig Folgendes ausgeführt: „Stellt ein Ausländer – wie hier – nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) gemäß § 71 Abs. 1 AsylG, so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Andernfalls ist der Antrag seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betreffenden günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Betroffene muss zudem nach § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antrag muss ferner gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten ab Kenntniserlangung über den Grund des Wiederaufgreifens gestellt werden. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG sind hier ungeachtet der Frage des Vorliegens einer veränderten Sach- oder Rechtslage bzw. neuer Beweismittel schon deswegen nicht gegeben, weil die Antragstellerin im Rahmen ihres Folgeantragsverfahrens ausschließlich eine im Herkunftsland drohende Malariaerkrankung und damit eine Gefahr geltend macht, die von vornherein unter keiner denkbaren Betrachtungsweise geeignet ist, die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu begründen und damit eine für die Antragstellerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 ZPO (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) sind ebenfalls nicht ersichtlich.“ Mangels anderweitiger Erkenntnisse hält das Gericht nach erneuter, nicht nur summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren an dieser Bewertung fest. 2. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Hinblick auf Nigeria besteht. Insoweit legte das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2019 – 5 L 978/19.A – dar: „Im Fall der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegt, weil für den Fall ihrer Abschiebung nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie an einer Malariainfektion erkranken wird; unbehandelt drohen hierbei eine ernsthafte Erkrankung mit schweren bis schwersten bleibenden gesundheitlichen Schäden oder sogar das Versterben (aaa). Der Antragstellerin stünden die notwendige Medikation sowie ärztliche Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria nicht hinreichend verlässlich zur Verfügung (bbb). Aufgrund dieser Umstände droht der Antragstellerin eine „Extremgefahr“ (ccc). aaa) Die Antragstellerin läuft im Fall einer Abschiebung nach Nigeria – wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatlandes – Gefahr, an Malaria zu erkranken. Das Risiko an Malaria, insbesondere der gefährlichen Form der Malaria tropica (über 95 Prozent der Fälle), zu erkranken, ist in Nigeria sehr hoch. Vgl. Auswärtiges Amt, Nigeria: Reise- und Sicherheits-hinweise (Teilreisewarnung), Stand 7. November 2018 (abgerufen über www.auswaertiges-amt.de). Das Risiko bezieht sich ganzjährig auf das ganze Land inklusive der Städte. Vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Inter-nationale Gesundheit, Empfehlungen zur Malariavor-beugung, Stand: Mai 2018, S. 42 (abgerufen über www.dtg.org). Malaria ist bedrohlich und kann innerhalb weniger Tage nach Beginn der Symptome tödlich verlaufen. Vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Inter-nationale Gesundheit, Empfehlungen zur Malariavor-beugung, Stand: Mai 2018, S. 4 (abgerufen über www.dtg.org). Eine schwere Malariaerkrankung kann bleibende Schäden wie Erblindung oder Lähmung zur Folge haben; das Risiko von Spätschäden liegt bei 10 bis 20 Prozent. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A -, juris, Rn. 171. Rückkehrer sind nach einem längeren Aufenthalt im nicht von Malaria bedrohten Ausland stärker als Einheimische gefährdet, ernsthaft zu erkranken, weil sie ihre in der Kindheit erworbene Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen einen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt, verloren haben. Das Gleiche gilt für hier geborene und aufgewachsene Kinder, die den Schutz erst gar nicht haben erwerben können. Während beim Erwachsenen, der einen soliden Semi-Schutz aufbauen konnte, auf Grund eines anzunehmenden "immunologischen Gedächtnisses" schwere Malaria-Attacken wahrscheinlich viel weniger als bei einem Kind zu befürchten sind, ist der Schweregrad der Malariaerkrankung bei nicht geschützten Rückkehrern aller Altersgruppen mit dem von einheimischen Kindern in der Altersgruppe bis zu fünf Jahren vergleichbar, d. h. bei fehlender oder nicht früh einsetzender Behandlung besteht die nicht unbeträchtliche Gefahr eines tödlichen Ausgangs. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris, Rn. 156; VG Minden, Urteil vom 2. Juli 2018 – 12 K 1223/18.A –, juris, Rn. 255; Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit, Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand: Mai 2018, S. 13 (abgerufen über www.dtg.org). Für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung ist das Lebensalter des Infizierten von erheblicher Bedeutung. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Kindern, insbesondere von solchen unter fünf Jahren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A. –, juris, Rn. 145 f. unter Hinweis auf Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 19. März 2002 an VG München. So liegt die Sterberate von Kindern bis zu diesem Alter in Nigeria aktuell bei 128 von 1.000 Lebendgeburten, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand 7. August 2017, S. 68, nach anderen Angaben liegt gemessen an den Lebendgeburten der prozentuale Anteil der Kinder, die 2016 vor der Erreichung des fünften Lebensjahres starben, bei 10,43 Prozent. Vgl. Statista 2018, abgerufen über www.de.statista.com. In rund einem Drittel der Todesfälle sind Lungenentzündung, Durchfall oder Malaria die Ursache. Die häufigsten Todesursachen für Kinder unter fünf Jahren weltweit sind u. a. Durchfall (8 Prozent) und Malaria (5 Prozent). Vgl. UNICEF, Neuer Bericht der Vereinten Nationen zur weltweiten Kindersterblichkeit, abgerufen über www.unicef.de; VG Minden, Urteil vom 2. Juli 2018 – 12 K 1223/18.A –, juris, Rn. 253. Die erhöhte Kindersterblichkeit ist u. a. darauf zurückzuführen, dass das Immunsystem im Kindesalter noch nicht vollständig ausgebildet und der Krankheitsverlauf insbesondere im Falle einer Infektion in den ersten fünf Lebensjahren komplizierter ist als bei älteren Kindern und Erwachsenen. Episoden von Durchfallerkrankungen sind im Kindesalter besonders häufig und bedrohen die Kinder stark, weil sie stark austrocknen. Man geht davon aus, dass Kinder bis zum Alter von fünf Jahren ungefähr 20 lebensbedrohliche Durchfallinfektionen durchmachen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Personen, die bisher nicht in ihrem Heimatland gelebt haben oder sich dort viele Jahre nicht mehr aufgehalten haben, sich erst (wieder) an die dortige Keimflora gewöhnen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris, Rn. 149 f.; VG Minden, Urteil vom 2. Juli 2018 – 12 K 1223/18.A –, juris, Rn. 257. Ein Aufenthalt von Kindern unter fünf Jahren und vor allem von Schwangeren in Malariahochrisikogebieten ist aufgrund ihrer höheren Gefährdung grundsätzlich nicht zu empfehlen. Vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit, Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand: Mai 2018, S. 13 f. (abgerufen über www.dtg.org). Neben der medizinischen Versorgungslage haben für die Beurteilung der Gesundheitsgefahren, denen Rückkehrer ausgesetzt sein können, die Wohnverhältnisse wesentliche Bedeutung. So erhöht sich das Risiko einer Malariainfektion dann erheblich, wenn es keine funktionierende Abwasserbeseitigung gibt, weil die Anophelesmücke in den Abwässern, Tümpeln und Pfützen die für sie notwendigen Lebensbedingungen findet. Ohne Zugang zum Trinkwasser und Anschluss an die Abwasserkanalisation wächst zudem die Gefahr von Durchfallerkrankungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris, Rn. 139 ff. bbb) Der Antragstellerin stünden die notwendige Medikation und die ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria nicht hinreichend verlässlich zur Verfügung. Zwar finden Rückkehrer in den nigerianischen Großstädten grundsätzlich ausreichende medizinische (Grund-)Versorgung vor, da es sowohl staatliche als auch privat betriebene Krankenhäuser gibt. Da jedoch die Patienten ihre Krankenbehandlungen stets selbst bezahlen müssen und auch Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patienten und Patientinnen die Kosten übernehmen, nicht bekannt sind, können aufwendigere Behandlungsmethoden, selbst wenn sie theoretisch verfügbar sind, von dem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 22 f. 70 Prozent der Bevölkerung leben am Existenzminimum. Das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner betrug im Jahr 2017 1.994 Dollar, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand 7. August 2017, S. 65. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht gesichert. Zwar gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand 7. August 2017, S. 67 f. Die Beschaffung von Medikamenten zur Malariaprophylaxe und -therapie im tropischen Ausland wird aufgrund eines hohen Anteils an gefälschten Medikamenten (fake drugs) oder Medikamenten mit unzureichender Qualität (sub-standard drugs) auf dem dortigen Markt grundsätzlich nicht empfohlen. Vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit, Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand: Mai 2018, S. 17 (abgerufen über www.dtg.org). Entscheidend ist zudem oftmals, ob sich der Patient Medikamente leisten kann. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient – auch im Krankenhaus – muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand 7. August 2017, S. 67 f. Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand 7. August 2017, S. 69. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria können zwar teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand 7. August 2017, S. 69. Bei allen bereits benannten Beschaffungsschwierigkeiten bestehen für Kinder und Schwangere zudem besondere Anwendungs- und Dosierungsprobleme bei den bestehenden Malaria-Medikamenten; zum Teil handelt es sich sogar um Off-Label-Use. Vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Inter-nationale Gesundheit, Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand: Mai 2018, S. 12 (abgerufen über www.dtg.org). ccc) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen muss für die fast drei Jahre alte, im Bundesgebiet geborene Antragstellerin von einer Extremgefahr, bei der sie sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert wäre, ausgegangen werden. Es ist höchst wahrscheinlich, dass sie bei einem erstmaligen Aufenthalt in Nigeria an Malaria erkranken würde und keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten könnte. Denn neben den bei einem Existenzaufbau nach einer Abwesenheit ihrer Eltern (Bundesamtsaktenzeichen: 6116975-232) von nunmehr fast neun Jahren zu erwartenden finanziellen Schwierigkeiten ist eine medikamentöse Behandlung schon angesichts der Beschaffungsschwierigkeiten von Medikamenten, aufgrund des hohen Anteils an Fälschungen, wegen Medikamenten mit unzureichender Qualität sowie wegen oftmals bestehender Anwendungsschwierigkeiten bei Kleinkindern nicht gewährleistet. Zwar kann das Risiko einer Malariaerkrankung dadurch deutlich gemindert werden, dass man imprägnierte Moskito-Netze verwendet; ein verlässlicher Schutz für eine Person, die dauerhaft in Nigeria lebt, ist damit aber nicht zu erzielen. Die dem streitgegenständlichen Bescheid zu entnehmende Begründung im Hinblick auf die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten im Zusammenhang mit einer möglichen Erkrankung an Malaria (Seiten 5 ff. des Bescheids) vermag die vorstehenden Erwägungen des Gerichts nicht zu erschüttern.“ Auch an dieser Bewertung hält das Gericht nach erneuter, nicht nur summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren fest.