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Urteil

11 K 5754/16.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0723.11K5754.16A.00
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Leitsätze

1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG setzt weder voraus, dass das Kind und der stammberechtigte Elternteil dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, noch, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine häusliche Gemeinschaft oder eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil besteht.

2. Zur Frage der Abgrenzung der äthiopischen von der eritreischen Staatsangehörigkeit.

3. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, bestimmt sich grundsätzlich nach den maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften der betreffenden Staaten.

4. Zu den Anforderungen an das tatsächliche Vorbringen einer nach dem 24. Mai 1993 geborenen Klägerin, die sich auf den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 beruft.

5. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Art. 11 lit. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aus dem Jahr 1930 erfordert neben der Erlangung einer fremden Staatsangehörigkeit zusätzlich ein voluntatives Element.

6. Zu der Frage, ob für eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots im nationalen Recht eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage besteht (hier offen gelassen).

7. Zu der Frage, ob eine behördliche Regelung, mit der ein vermeintlich bestehendes gesetzliches Einreiseverbot befristet wird, gemäß §§ 133, 157 BGB analog als konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots ausgelegt werden kann (hier abgelehnt; Weiterentwickelung der Argumentation in dem Verfahren 11 K 3231/16.A).

8. Zu der Frage, ob eine behördliche Regelung, mit der ein vermeintlich bestehendes gesetzliches Einreiseverbot befristet wird, gemäß § 47 VwVfG in eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots umgedeutet werden kann (hier abgelehnt).

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 1. Dezember 2016 (Az.: 5846040-225) verpflichtet, der Klägerin zu 2) die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die unter Ziffer 6) des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 2016 (Az.: 5846040-225) getroffene Regelung wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1) zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leis

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG setzt weder voraus, dass das Kind und der stammberechtigte Elternteil dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, noch, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine häusliche Gemeinschaft oder eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil besteht. 2. Zur Frage der Abgrenzung der äthiopischen von der eritreischen Staatsangehörigkeit. 3. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, bestimmt sich grundsätzlich nach den maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften der betreffenden Staaten. 4. Zu den Anforderungen an das tatsächliche Vorbringen einer nach dem 24. Mai 1993 geborenen Klägerin, die sich auf den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 beruft. 5. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Art. 11 lit. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aus dem Jahr 1930 erfordert neben der Erlangung einer fremden Staatsangehörigkeit zusätzlich ein voluntatives Element. 6. Zu der Frage, ob für eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots im nationalen Recht eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage besteht (hier offen gelassen). 7. Zu der Frage, ob eine behördliche Regelung, mit der ein vermeintlich bestehendes gesetzliches Einreiseverbot befristet wird, gemäß §§ 133, 157 BGB analog als konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots ausgelegt werden kann (hier abgelehnt; Weiterentwickelung der Argumentation in dem Verfahren 11 K 3231/16.A). 8. Zu der Frage, ob eine behördliche Regelung, mit der ein vermeintlich bestehendes gesetzliches Einreiseverbot befristet wird, gemäß § 47 VwVfG in eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots umgedeutet werden kann (hier abgelehnt). Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 1. Dezember 2016 (Az.: 5846040-225) verpflichtet, der Klägerin zu 2) die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die unter Ziffer 6) des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 2016 (Az.: 5846040-225) getroffene Regelung wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1) zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leis T a t b e s t a n d Die Klägerin zu 1) ist am xx.xx.1994 in Assab (Eritrea) geboren worden und gehört ihren Angaben zufolge zur Volksgruppe der Tigrinya. Nach ihrer Darstellung lebte die Klägerin zu 1) bis zum Alter von etwa fünf Jahren in Eritrea und reiste anschließend mit ihren Eltern in den Sudan. Dort lebte sie bis Dezember 2013 und flüchtete danach über Libyen und Italien nach Deutschland. Am 11. November 2014 stellte die Klägerin zu 1) ihren Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Am xx.xx.2015 wurde die Klägerin zu 2), die die Tochter der Klägerin zu 1) ist, in der Bundesrepublik geboren. Die Klägerinnen sind der Auffassung, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Im Rahmen ihrer Anhörungen vor dem Bundesamt erklärte die Klägerin zu 1) im Jahr 2016 im Wesentlichen Folgendes: Im Alter von etwa fünf Jahren habe sie Eritrea mit ihren Eltern verlassen, da ihr Vater gesucht worden sei. Warum ihr Vater gesucht worden sei, wisse sie nicht. An die Zeit in Eritrea könne sie sich nicht mehr erinnern. Im Sudan habe sie circa 15 Jahre lang gelebt. Eine Schule habe sie nicht besucht; sie habe in der Vergangenheit als Hausmädchen gearbeitet. Ihr Vater sei vor 16 Jahren und ihre Mutter vor zehn Jahren verstorben. Im Dezember 2013 sei sie über Libyen, wo sie sich sechs Monate aufgehalten habe, und Italien nach Deutschland gereist. Personalpapiere habe sie zu keinem Zeitpunkt besessen. Verwandte habe sie in Eritrea nicht. Sie befürchte, im Falle der Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst eingezogen zu werden. Am 24. Juli 2015 wurde die Klägerin zu 2) in Münster geboren. Die Geburt der Klägerin zu 2) wurde dem Bundesamt durch den Kreis Steinfurt mit Schreiben vom 11. Juli 2016, eingegangen am 14. Juli 2016, angezeigt. Das Bundesamt sah einen entsprechenden Asylantrag daraufhin gemäß § 14a Abs. 2 AsylG als gestellt an. Mit Schreiben vom 1. September 2016 informierte das Bundesamt die Klägerin zu 1) über die Einleitung des Asylverfahrens und teilte ihr mit, dass sie die Möglichkeit habe, auf die Durchführung des Asylverfahrens zu verzichten. Für den Fall, dass die Klägerin zu 1) das Asylverfahren der Klägerin zu 2) fortsetzen wollten, bat das Bundesamt die Klägerin zu 1), binnen eines Monats Gründe vorzutragen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigten. Zudem gab das Bundesamt der Klägerin zu 1) in dem Schreiben die Gelegenheit, Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin zu 1) nicht. Dem Vater der Klägerin zu 2) wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 21. Juli 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In der Folgezeit wurde ein Regelüberprüfungsverfahren gemäß § 73 Abs. 2 AsylG durchgeführt; ein Rücknahme- oder Widerrufsverfahren ist dabei nicht eingeleitet worden. Am 20. Januar 2016 hat der Vater der Klägerin zu 2) seine Vaterschaft anerkannt. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus forderte es die Klägerinnen auf, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen offensichtlich nicht vor. Die Klägerinnen hätten nicht glaubhaft machen können, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Vielmehr hätten sie die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben und in der Folgezeit nicht wieder verloren. In Äthiopien drohe den Klägerinnen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Auch die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Gewährung subsidiären Schutzes lägen offensichtlich nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Aufgrund der humanitären Bedingungen sei nicht davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr der Klägerinnen nach Äthiopien eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) in der Lage sei, für sich und die Klägerin zu 2) in Äthiopien eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Zudem sei in Äthiopien von dem Vorhandensein gegenseitiger Hilfe und Unterstützung durch die Familie und andere Netzwerke auszugehen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen, da schutzwürdige Belange für eine kürzere Frist nicht ersichtlich seien. Die Klägerinnen haben am 13. Dezember 2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründungen tragen sie im Wesentlichen ergänzend vor: Sie besäßen die eritreische Staatsangehörigkeit. Zudem sei der Klägerin zu 2) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ihr Vater als Flüchtling anerkannt worden sei. Hieraus ergebe sich auch für die Klägerin zu 2) ein Aufenthaltsrecht. Die Klägerin zu 1) lebe zwar nicht mit dem Vater der Klägerin zu 2) zusammen. Der Vater der Klägerin zu 2) treffe seine Tochter aber etwa ein bis zwei Mal im Monat. Dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage anzuordnen, hat das Gericht durch Beschluss vom 16. Februar 2017 stattgegeben. Die Klägerinnen hatten im Hauptsacheverfahren zunächst beantragt, den Bescheid des vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen; die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, ihnen den subsidiären internationalen Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen; die Beklagte weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens vorliegen. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen die Klage, soweit sie sich auf die Anerkennung als Asylberechtigte bezog, zurückgenommen und beantragen nunmehr, jeweils unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 2016 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären internationalen Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerinnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, äußerst hilfsweise die unter Ziffer 6) des angefochtenen Bescheids getroffene Regelung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Im Rahmen eines Telefonats wies sie zudem darauf hin, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 2 AsylG nur dann gegeben sei, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil bestehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). B. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). C. Die Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 2) begründet (I.) und hinsichtlich der Klägerin zu 1) überwiegend unbegründet (II.). I. Die Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 2) begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2016 ist – soweit er die Klägerin zu 2) betrifft – rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2) in ihren Rechten. Die Klägerin zu 2) hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt aus § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG sind die Absätze 1 bis 3 des § 26 AsylG auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt. Die in diesen Vorschriften normierten vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt (dazu im Einzelnen unter 1.). Weitere ungeschriebene Voraussetzungen bestehen für das Vorliegen eines Anspruchs nach § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG nicht (dazu im Einzelnen unter 2.). 1. Die in § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG normierten Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich um ein minderjähriges lediges Kind. Dem Vater der Klägerin zu 2) – der die Vaterschaft am 20. Januar 2016 anerkannt hat – wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2015 durch das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft materiell-rechtlich zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, ist durch das Gericht vorliegend nicht zu prüfen. Solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat, ist durch das Gericht im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 26 Abs. 2 AsylG nicht inzident zu prüfen, ob materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 AsylG vorliegen. Zu einer solchen Prüfung ist das Gericht in diesem Fall weder verpflichtet noch berechtigt, da die Entscheidung über die Einleitung des Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens allein dem Bundesamt obliegt. Sofern ein Rücknahme- oder Widerrufsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet worden ist, ist das gerichtliche Verfahren regelmäßig bis zur Entscheidung des Bundesamts auszusetzen. Vgl. hierzu insgesamt im Einzelnen z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 C 8.05 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 15 A 5137/05.A -, juris, Rn. 15 ff.; VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2018 - 17 K 637/18.A -, juris, Rn. 22 f. Aus der telefonischen Auskunft des Bundesamts sowie aus den von dem Bundesamt übersandten Akten ergibt sich, dass hinsichtlich des Vaters der Klägerin zu 2) zwischenzeitlich ein Regelüberprüfungsverfahren gemäß § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG durchgeführt worden war, welches im Mai 2018 eingestellt worden ist. Dabei wurde weder ein Widerrufs- noch ein Rücknahmeverfahren eingeleitet. Angesichts dessen ist das Gericht vorliegend weder verpflichtet noch berechtigt, zu prüfen, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Vater der Klägerin zu 2) zurückzunehmen oder zu widerrufen ist. 2. Weitere ungeschriebene Voraussetzungen bestehen für das Vorliegen eines Anspruchs nach § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG nicht. Insbesondere ist insofern weder erforderlich, dass das Kind und der stammberechtigte Elternteil dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen (dazu im Einzelnen unter a.), noch, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft oder eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil besteht (dazu im Einzelnen unter b.). a. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG setzt nicht voraus, dass das Kind und der stammberechtigte Elternteil dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. Vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2002 - A 13 S 1068/01 -, juris, Rn. 19 ff.; Schröder, in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG, Rn. 22. b. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG setzt ferner nicht voraus, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil besteht (dazu im Einzelnen unter aa.). Auch das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil ist keine Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs aus § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG (dazu im Einzelnen unter bb.). aa. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG setzt nicht voraus, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil besteht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2018 - 17 K 637/18.A -, juris, Rn. 28 ff., m.w.N.; VG München, Urteil vom 12. April 2000 - M 21 K 97.53476 -, juris, Kurztext, Orientierungssatz Nr. 6; zweifelnd jedenfalls hinsichtlich des Erfordernisses einer häuslichen Gemeinschaft auch VG Würzburg, Urteil vom 10. März 2014 - W 5 K 13.30501 -, juris, Urteilsabdruck S. 10. Für diese Sichtweise spricht in erster Linie zum einen der insofern eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil nicht voraussetzt. Trotz zahlreicher zwischenzeitlich erfolgter Änderungen des Asylgesetzes ist ein entsprechender Zusatz durch den Gesetzgeber auch nicht nachträglich aufgenommen worden. Darüber hinaus erscheint das Kriterium der häuslichen Gemeinschaft nicht geeignet, um Auskunft über das Bestehen oder das Fehlen einer familiären Bindung zwischen dem Kind und dem Stammberechtigten zu geben, da das Bestehen einer engen familiären Bindung unabhängig von dem Leben in häuslicher Gemeinschaft gegeben sein kann. So gab auch die Klägerin zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass sie zwar nicht mit dem Vater der Klägerin zu 2) zusammenlebe. Gleichwohl habe die Klägerin zu 2) regelmäßig Kontakt zu ihrem Vater; dieser komme etwa ein bis zwei Mal im Monat zu Besuch nach Steinfurt. Das Erfordernis des Bestehens einer häuslichen Lebensgemeinschaft kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, dass bei Fehlen einer häuslichen Lebensgemeinschaft mittelbare Verfolgungswirkungen für das Kind im Verfolgerstaat ausgeschlossen seien, sodass das Kind des Schutzes durch § 26 Abs. 2 AsylG aus diesem Grund nicht bedürfe. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine potentielle Verfolgung des Kindes in dem Verfolgerstaat davon abhängig gemacht wird, ob der stammberechtigte Elternteil in der Bundesrepublik mit seinem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. bb. Auch das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem stammberechtigten Elternteil und dessen Kind ist keine Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs aus § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2018 - 17 K 637/18.A -, juris, Rn. 28 ff., m.w.N; VG München, Urteil vom 12. April 2000 - M 21 K 97.53476 -, juris, Kurztext, Orientierungssatz Nr. 6; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 10. März 2014 - W 5 K 13.30501 -, juris, Urteilsabdruck S. 10; VG Freiburg, Urteil vom 27. November 2013 - A 1 K 10901/03 -, juris, Rn. 21. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen hier entsprechend. Hinzu kommt, dass das Kriterium des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft bereits in der Theorie zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt und in der Praxis regelmäßig zudem nur schwer überprüfbar ist. Die Heranziehung dieses Kriteriums würde damit dem von dem Gesetzgeber mit der Einführung der Vorschrift des § 26 Abs. 2 AsylG bzw. mit der Einführung der entsprechenden Vorgängervorschrift intendierten Entlastungs- und Vereinfachungszweck zuwider laufen. Vgl. zu dem intendierten Entlastungs- und Vereinfachungszweck u.a. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.19 -, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2002 - A 13 S 1068/01 -, juris, Rn. 22 mit Verweis auf BT-Drs. 11/6960, S. 29/30 (Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestags zur Regelung in § 7a AsylVfG a.F.). Die Frage, ob zwischen der Klägerin zu 2) und ihrem Vater eine hinreichend enge familiäre Lebensgemeinschaft besteht – wofür angesichts der regelmäßigen Kontakte einiges spricht – , kann daher vorliegend letztlich offen bleiben. II. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) ist die Klage hingegen nur im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2016 ist – soweit er die Klägerin zu 1) betrifft – überwiegend rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten. Die Klägerin zu 1) hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (dazu im Einzelnen unter 1.), noch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen (dazu im Einzelnen unter 2.), noch auf die Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens festzustellen (dazu im Einzelnen unter 3.), § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die unter Ziffer 6) des angefochtenen Bescheids angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist hingegen aufzuheben, da diese Regelung rechtswidrig ist und die Klägerin zu 1) in ihren Rechten verletzt (dazu im Einzelnen unter 4.). Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass von der Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine nachteiligen Wirkungen mehr resultieren (dazu im Einzelnen unter 5.). 1. Die Klägerin zu 1) hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 3 Abs. 1 AsylG (dazu im Einzelnen unter a.) noch aus § 26 AsylG (dazu im Einzelnen unter b.). a. Ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Sofern eine Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Staaten besitzt, kann die Flüchtlingseigenschaft nur zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG in Bezug auf sämtliche dieser Staaten vorliegen. Vgl. etwa VG Saarlouis, Urteil vom 16. Mai 2018 - 6 K 1623/16 -, juris, Rn. 25 f., m.w.N. Die Voraussetzungen des § 3 AsylG liegen in Bezug auf die Klägerin zu 1) nicht vor. Die Klägerin zu 1) besitzt ausschließlich die äthiopische Staatsangehörigkeit (dazu im Einzelnen unter aa.). In Äthiopien droht ihr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG (dazu im Einzelnen unter bb.). aa. Die Klägerin zu 1) besitzt ausschließlich die äthiopische Staatsangehörigkeit. Die Frage der Staatsangehörigkeit einer Person bestimmt sich grundsätzlich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten. Unter bestimmten Umständen kann eine Prüfung der materiell-rechtlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften entfallen, wenn die Person behördliche Identitätsdokumente des Staats der behaupteten Staatsangehörigkeit vorlegen kann (dazu im Einzelnen unter aaa.). Danach ergibt sich in der vorliegenden Konstellation, dass die Klägerin zu 1) ausschließlich die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt (dazu im Einzelnen unter bbb.). aaa. Wenn eine Person behördliche Identitätsdokumente des Staats der behaupteten Staatsangehörigkeit vorlegen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörden des betreffenden Staats bei der Ausstellung der Dokumente gegen die zugrundeliegenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsvorschriften verstoßen, ist eine gerichtliche Überprüfung der Staatsangehörigkeit anhand der materiell-rechtlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften regelmäßig entbehrlich. Sofern entsprechende Papiere nicht vorgelegt werden können, bestimmt sich die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. Vgl. zu der Problematik der Bestimmung der Staatsangehörigkeit ausführlich VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 26 ff. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend existiert eine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann, nicht. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 28 f., m.w.N. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO das erkennende Gericht, ausländisches Recht, soweit es ihm nicht bereits bekannt ist, von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es grundsätzlich nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, zu betrachten. Vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris, Rn. 14 f.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 30 ff.; jeweils m.w.N. Voraussetzung der Verpflichtung des Gerichts, über die ausländischen Rechtsnormen als solche hinaus auch deren Umsetzung in der Rechtspraxis des jeweiligen Staates zu berücksichtigen, muss jedoch sein, dass die ausländische Rechtspraxis eine zumindest vertretbare Konkretisierung bzw. Auslegung der jeweiligen Rechtsnormen vornimmt. Eine Rechtspraxis, die im eindeutigen Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stünde, wäre für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit dahingegen gerade nicht verbindlich. Außerhalb des geltenden Rechts liegende Umstände können nämlich keinen Einfluss haben auf die sich nach objektiven normativen Regelungen richtende Staatsangehörigkeit einer Person. Im Falle eines evidenten Widerspruchs der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtspraxis zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsnormen in dem jeweiligen ausländischen Staat sind für das erkennende Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit daher nur die Rechtsnormen maßgeblich. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 36 f., m.w.N. Die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage ergibt sich in Äthiopien aus Art. 33 der Verfassung vom 21. August 1995, dem früheren Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930 (im Folgenden: StAG Äthiopien 1930), das durch Art. 25 des nachfolgenden Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 (im Folgenden: StAG Äthiopien 2003) aufgehoben wurde, und dem erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, das nach seinem Artikel 27 am selben Tag in Kraft trat. Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand: 1. November 2004, S. 15 ff. In Eritrea ergibt sich die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage aus der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, die nach ihrem Art. 13 am Tag ihrer Veröffentlichung (6. April 1992) in Kraft treten sollte bzw. am 24. Mai 1993, dem Tag der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas, in Kraft trat. Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand: 23. August 2004, S. 8 ff. bbb. Aus der Anwendung dieser Vorschriften folgt, dass die Klägerin zu 1) die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Klägerin zu 1) besitzt keine Personalpapiere und hat solche nach eigenen Angaben auch zu keinem Zeitpunkt besessen. Daher bestimmt sich ihre Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der äthiopischen und der eritreischen Gesetze. Die Klägerin zu 1) hat mit Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben (dazu im Einzelnen unter aaaa.) und sie in der Folgezeit nicht wieder verloren (dazu im Einzelnen unter bbbb.). aaaa. Die Klägerin zu 1) hat mit ihrer Geburt im Jahr 1994 die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt. Dies ergibt sich aus Art. 1 des zu dieser Zeit geltenden StAG Äthiopien 1930. Nach dieser Vorschrift ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wird. Das Gericht geht auf der Grundlage der Angaben der Klägerin zu 1) davon aus, dass die Eltern der Klägerin zu 1) bei deren Geburt im Jahr 1994 äthiopische Staatsangehörige waren. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin zu 1) jedenfalls bis zum 24. Mai 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen haben, da das Staatsgebiet des heutigen Eritrea bis zu diesem Zeitpunkt ein unselbstständiger Bestandteil des äthiopischen Staats war, sodass die dort lebenden Personen bis zum 24. Mai 1993 im Regelfall die äthiopische Staatsangehörigkeit besaßen. Die Klägerin zu 1) hat keine relevanten Tatsachen vorgetragen, aufgrund derer ihre Eltern die äthiopische Staatsangehörigkeit nach Erklärung der eritreischen Unabhängigkeit am 24. Mai 1993 verloren haben könnten. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin zu 1) die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht auf der Grundlage des StAG Äthiopien 1930 verloren haben. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit war bis zum In-Kraft-Treten des derzeit geltenden StAG Äthiopien 2003 in Art. 11 des StAG Äthiopien 1930 geregelt. Nach Art. 11 lit. a) dieses Gesetzes verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger, der eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, seine äthiopische Staatsangehörigkeit. Die Eltern der Klägerin zu 1) haben die äthiopische Staatsangehörigkeit aus mehreren Gründen nicht nach dieser Vorschrift verloren. Zum einen ist auf der Grundlage der Angaben der Klägerin zu 1) davon auszugehen, dass ihre Eltern bereits keine andere Staatsangehörigkeit erlangt haben. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie nicht die eritreische Staatsangehörigkeit erworben haben (dazu im Einzelnen unter aaaaa.). Zum anderen setzt der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 ein voluntatives Element voraus, durch das sich die betreffende Person willentlich für den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit entscheidet. Daran fehlt es nach dem Vortrag der Klägerin zu 1) in Bezug auf ihre Eltern (dazu im Einzelnen unter bbbbb.). aaaaa. Die Eltern der Klägerin zu 1) haben keine andere Staatsangehörigkeit erlangt. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin zu 1) nicht, dass ihre Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit gemäß den Vorschriften der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben haben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 sind auf der Grundlage der Angaben der Klägerin zu 1) nicht erfüllt. Die Eltern der Klägerin zu 1) haben die eritreische Staatsangehörigkeit weder gemäß Art. 2 Abs. 1, noch gemäß Art. 3 Abs. 2, noch gemäß Art. 4 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben. Die Eltern der Klägerin zu 1) haben die eritreische Staatsangehörigkeit nicht auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben. Nach dieser Vorschrift ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. Eritreischer Abstammung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Diese Vorschriften sind bei einer nach Sinn und Zweck orientierten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass es – jedenfalls sofern die jeweiligen Eltern 1933 noch nicht lebten – für die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit ausreicht, wenn die Vorfahren der jeweiligen Eltern eritreischer Abstammung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 sind. Vgl. zur näheren Begründung VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 50 f., m.w.N. Vorliegend steht es nicht mit der für die gerichtliche Überzeugung notwendigen Gewissheit fest, dass einer der Vorfahren der Eltern der Klägerin zu 1) im Jahr 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte und damit eritreischer Abstammung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin zu 1) auf Nachfrage keine konkreten Informationen zu dem Leben ihrer Vorfahren benennen. In diesem Zusammenhang gab sie an, das Geburtsdatum ihrer Eltern nicht zu kennen und über ihre Großeltern und Urgroßeltern nichts zu wissen. Ohne jegliche nähere Kenntnisse über die Geburtsdaten und das Leben der Eltern- oder Großelternteile der Eltern der Klägerin zu 1) kann aber nicht mit der notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass diese im Jahr 1933 ihren Aufenthalt im Gebiet des heutigen Eritrea hatten. Die Eltern der Klägerin zu 1) haben die eritreische Staatsangehörigkeit auch nicht auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben. Gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 wird einer Person, die nicht eritreischer Abstammung ist, zwischen Anfang 1934 und Ende 1951 nach Eritrea eingereist war, dort ihren Aufenthalt hatte und während des Befreiungskampfs des eritreischen Volkes keine volksfeindlichen Handlungen begangen hat, mit dem Inkrafttreten der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 die eritreische Staatsangehörigkeit verliehen. Sofern sie zu diesem Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen sollte – was regelmäßig der Fall sein dürfte – ist gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ein konstitutiver Antrag auf Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 2 Abs. 5 erforderlich. Kinder solcher Personen sind gem. Art. 3 Abs. 2 Eritreer durch Geburt. Selbst wenn man im Rahmen der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 zugunsten der Klägerin ebenfalls davon ausgeht, dass es für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit ausreichend ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 in Bezug auf mehrere Generationen entfernt liegende Vorfahren vorliegen, haben die Eltern der Klägerin zu 1) die eritreische Staatsangehörigkeit nicht aufgrund dieser Vorschrift erworben. Die Klägerin zu 1) hat insoweit nämlich nicht vorgetragen, dass ihre Vorfahren die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 erfüllen. Die Eltern der Klägerin zu 1) haben die eritreische Staatsangehörigkeit auch nicht auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben. Nach diesen Vorschriften kann Personen, die nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 oder des Art. 3 Abs. 1 erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen die eritreische Staatsangehörigkeit auf Antrag verliehen werden. Die Klägerin zu 1) hat nicht vorgetragen, dass ihren Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift verliehen worden ist. bbbbb. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin zu 1) annimmt, dass ihre Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 oder des Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 erlangt haben sollten, so haben die Eltern der Klägerin zu 1) hierdurch nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 verloren. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift setzt eine willentliche Entscheidung der betreffenden Person für den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit voraus (dazu im Einzelnen unter aaaaaa.). Ein solches voluntatives Element ist vorliegend nicht gegeben (dazu im Einzelnen unter bbbbbb.). aaaaaa. Die Vorschrift des Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 ist dahingehend zu verstehen, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger seine äthiopische Staatsangehörigkeit nur dann verliert, wenn er sich willentlich für den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit entscheidet. Sofern der äthiopische Staatsangehörige hingegen – wie es jedenfalls im Rahmen eines Erwerbs der eritreischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 der Fall ist – ohne sein Zutun und möglicherweise gegen seinen Willen ipso iure eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, führt dies nicht zu einem automatischen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930. Vgl. VG Münster, Urteil vom 5. März 2019 - 11 K 3094/16.A -, juris, Rn. 62 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juni 2018 - 8 A 367/17 -, juris, Rn. 18 ff.; mit anderer Begründung im Ergebnis ebenso VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 7. Dezember 2018 - 5 K 1915/16.A -, juris, Rn. 29, m.w.N., und VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 12 K 1874/13.A - , juris, Rn. 51 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08. A -, n.v.; anders insofern noch: VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 70. Diese Auslegung des Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 wird bereits durch den Wortlaut der Norm indiziert. Auch wenn die Aussagekraft des Wortlauts bei übersetzten Gesetzesfassungen vermindert ist, kann ihm dennoch eine gewisse Tendenz entnommen werden. So spricht der Gebrauch des Verbs „erwerben“ – beispielsweise im Gegensatz zu dem Verb „erlangen“ – für das Erfordernis eines aktiven voluntativen Elements seitens des äthiopischen Staatsangehörigen. Für diese Auslegung streitet insbesondere auch, dass andernfalls den Gesetzgebern anderer Staaten die freie Disposition über die äthiopische Staatsangehörigkeit eingeräumt würde. Andere Staaten könnten durch einseitigen Akt bisherigen äthiopischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit zusprechen und ihnen damit die äthiopische Staatsangehörigkeit entziehen. Dies kann jedoch nicht dem Willen des äthiopischen Gesetzgebers von 1930 entsprochen haben und erscheint darüber hinaus in Hinblick auf das auch völkerrechtlich normierte Verbot des willkürlichen Entzugs der Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948) bedenklich. Die Aufnahme der Vorschriften des Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 in das neue StAG Äthiopien 2003 verdeutlicht, dass der äthiopische Gesetzgeber von 2003 die Frage des Verlustes der äthiopischen Staatsangehörigkeit im Falle des ipso-iure-Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit für klärungsbedürftig hielt und einen ipso-iure-Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit verhindern wollte. Nach den genannten Vorschriften verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger seine äthiopische Staatsangehörigkeit im Falle eines ipso-iure-Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit nur, wenn er beginnt, aus der neuen Staatsangehörigkeit Rechte auszuüben oder wenn er es versäumt, sich innerhalb bestimmter Zeiträume aktiv zu der äthiopischen Staatsangehörigkeit zu bekennen. Ein ipso-iure-Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit sollte jedoch vermieden werden. Auch wenn sich aus dem Willen des Gesetzgebers im Jahr 2003 nicht direkt auf den Willen des Gesetzgebers im Jahr 1930 schließen lässt, so lässt sich angesichts der vorgenommenen Änderungen jedenfalls vermuten, dass der Gesetzgeber im Jahr 1930 die Konstellation des ipso-iure-Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit schlichtweg nicht bedacht hat. bbbbbb. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 1) annimmt, dass ihre Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 oder des Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 erlangt haben, so fehlt es vorliegend an dem für den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit erforderlichen voluntativen Element. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob man ein solches voluntatives Element bereits in Bezug auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit fordert oder ob man es ausreichen lässt, wenn sich die betreffende Person nach einem ipso-iure-Erwerb zu der neuen Staatsangehörigkeit bekennt, indem sie beispielsweise beginnt, die Rechte aus ihrer neuen Staatsangehörigkeit auszuüben. Die Klägerin zu 1) hat weder vorgetragen, dass sich ihre Eltern aktiv für den Erwerb der etwaigen eritreischen Staatsangehörigkeit eingesetzt haben, noch dass sie in der Folgezeit Rechte aus einer eritreischen Staatsbürgerschaft ausgeübt haben. Ob ihre Eltern an dem eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben, weiß die Klägerin zu 1) nicht. bbbb. Die Klägerin zu 1) hat die mit ihrer Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht in der Folgezeit verloren. Ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des StAG Äthiopien 1930 ist nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 1) hat ihre äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht mit In-Kraft-Treten des StAG Äthiopien 2003 am 23. Dezember 2003 verloren. Art. 26 des StAG Äthiopien 2003 regelt insofern nämlich, dass diejenigen Personen, die bis zum In-Kraft-Treten des StAG Äthiopien 2003 die äthiopische Staatsangehörigkeit gemäß dem StAG Äthiopien 1930 innehatten, auch weiterhin äthiopische Staatsangehörige bleiben. bb. In Äthiopien droht der Klägerin zu 1) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) liegt vor, wenn dem Ausländer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Insoweit ist für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, weil nach den Gesamtumständen des Falles die „reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung besteht. Eine begründete Furcht der Klägerin zu 1) vor einer Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann in Bezug auf Äthiopien schon deshalb nicht angenommen werden, weil es insofern bereits an einem diesbezüglichen Vortrag fehlt. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. b. Ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt auch nicht aus § 26 AsylG. Ein solcher Anspruch ergibt sich dabei weder aus § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG, noch aus § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG, jeweils i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG. Ein Anspruch aus § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin zu 1) mit dem Vater der Klägerin zu 2) nicht verheiratet ist. Ein Anspruch aus § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG ist trotz der tenorierten Verpflichtung, der Klägerin zu 2) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zum einen deswegen nicht gegeben, weil die Klägerin zu 2) im Bundesgebiet geboren ist, sodass die Familie im Verfolgerstaat noch nicht bestanden hat (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Darüber hinaus kann ein allein familienasylberechtigtes Familienmitglied seinerseits kein Familienasyl vermitteln. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2018 - 17 K 637/18.A -, juris, Rn. 42, m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 9. Juni 2015 - AN 4 K 14.30719 -, juris, Rn. 40 ff., m.w.N.; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 26 AsylG, Rn. 22 f., m.w.N. 2. Die Klägerin zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 1) ein derartiger ernsthafter Schaden in Äthiopien droht. 3. Schließlich liegt in Bezug auf Äthiopien auch weder ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu im Einzelnen unter a.) noch gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu im Einzelnen unter b.) vor. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist dabei stets in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung genannten Staat, hier also Äthiopien, zu prüfen. Auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit die Antragstellerin besitzt, kommt es daher an dieser Stelle nicht an. Vgl. z.B. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 111, m.w.N. a. In Bezug auf Äthiopien liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG wegen eines drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht (dazu im Einzelnen unter aa.). Eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK ist als rein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG durch das Bundesamt nicht zu prüfen (dazu im Einzelnen unter bb.). aa. Es besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Nach diesen Vorschriften darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem er der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 1) im Fall der Abschiebung nach Äthiopien eine derartige Behandlung drohen würde. Dies kann insbesondere auch nicht aufgrund der allgemein schwierigen humanitären Lage in Äthiopien angenommen werden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nach gefestigter Rechtsprechung zwar im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ausländer im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Eine weitergehende abstrakte Konkretisierung des Erfordernisses, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, ist nicht möglich. Dies muss vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Es ist dabei für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m Art. 3 EMRK auch bei gruppenbezogenen Gefahren – anders als im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – jedenfalls nicht erforderlich, dass eine Extremgefahr vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 9 ff.; BayVGH, Urteil vom 20. November 2018 - 8 ZB 18.32888 -, juris, Rn. 7, m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr läuft, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Gesamtsituation ausgesetzt zu sein. Zwar ist die humanitäre Lage in Äthiopien schwierig. So ist davon auszugehen, dass die allgemeine Versorgungslage in Äthiopien angespannt ist und die Klägerin zu 1) nach der Rückkehr nicht mit finanzieller Unterstützung durch den äthiopischen Staat rechnen kann. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe werden nicht erbracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 8. April 2019, Stand: Februar 2019, S. 21. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die schwierigen humanitären Umstände nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK erforderliche Ausmaß erreichen. Es entspricht insofern der aktuellen Auskunftslage, dass es in Äthiopien für eine junge Frau grundsätzlich selbst dann möglich sein kann, ihren Lebensunterhalt zu sichern, wenn es sich um eine alleinerziehende Mutter handelt, die gleichzeitig den Lebensunterhalt ihres Kindes sichern muss. Nach der Auskunft hängt die Höhe des erzielbaren Gehalts dabei von dem Bildungsstand ab, wobei es grundsätzlich auch ohne abgeschlossene Schulbildung möglich sein soll, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 2017 an das VG Stuttgart (508-516.80/49153); VG Bayreuth, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 7 K 17.31492 -, juris, Rn. 50 f. Vor dem Hintergrund der zitierten Auskunftslage ist davon auszugehen, dass es der Klägerin zu 1) im Falle der Ausreise nach Äthiopien möglich sein wird, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall von einer gemeinsamen Ausreise der Klägerinnen zu 1) und zu 2) nach Äthiopien auszugehen ist. Nach der neuesten diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer im Bundesgebiet tatsächlich gelebten Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder gar nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 u.a. - , noch nicht veröffentlicht, Pressemitteilung abrufbar bei juris. Ob vor diesem Hintergrund trotz der tenorierten Verpflichtung, der Klägerin zu 2) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, im Rahmen der vorliegenden Betrachtung zu unterstellen ist, dass die Klägerin zu 1) gemeinsam mit der Klägerin zu 2) nach Äthiopien ausreisen würde oder ob aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Klägerin zu 2) mit ihrem Vater davon auszugehen ist, dass die Klägerin zu 2) mit ihrem Vater in der Bundesrepublik bleibt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 1) unterstellt, dass sie gemeinsam mit der Klägerin zu 2) nach Äthiopien ausreisen würde, erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1) im Falle einer Ausreise nach Äthiopien nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt und gegebenenfalls denjenigen der Klägerin zu 2) sicherzustellen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist insofern die oben erwähnte Auskunft des Auswärtigen Amtes. Bei einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände erscheint eine hiervon abweichende Prognose im vorliegenden Einzelfall nicht geboten. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) zu keinem Zeitpunkt in Äthiopien gelebt hat und dort dementsprechend über kein familiäres Netzwerk verfügt. Auch ist zu bedenken, dass die Klägerin zu 1) die äthiopische Amtssprache – amharisch – bislang nicht beherrscht und über keine Schulbildung verfügt. Gleichwohl bestehen bei einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller Umstände keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es vorliegend geboten ist, einen von der allgemeinen Auskunftslage abweichenden Sonderfall anzunehmen. So war die Klägerin zu 1) trotz der fehlenden Schulbildung während ihres Aufenthaltes im Sudan in der Lage, Arbeitsstellen als Reinigungskraft, Verkäuferin und Kellnerin zu finden. Dass die Klägerin grundsätzlich fähig ist, sich auch in fremden Ländern und Kulturen zurechtzufinden, belegt der Umstand, dass es der Klägerin zu 1) gelungen ist, den Sudan zu verlassen, in die Bundesrepublik zu reisen und dort zu leben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) zudem einen durchaus selbstsicheren Eindruck gemacht, der ebenfalls die Vermutung nahe legt, dass es ihr im Falle einer Ausreise nach Äthiopien gelingen wird, sich dort zurechtzufinden und ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen der Klägerin zu 2) sicherzustellen. bb. Ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Trennung der Familie vorliegt, ist im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 5 AufenthG durch das Bundesamt nicht zu prüfen, da im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse relevant sind. Bei einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK handelt es sich aber ggf. um ein rein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Solche inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse sind nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen. Vgl. insofern grundlegend BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris, Rn. 8 ff. (bezogen auf die Vorgängerregelung des § 53 Abs. 4 AuslG a.F.); vgl. ferner z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 35, m.w.N.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. März 2019 - 1 A 348/18.A -, juris, Rn. 35, m.w.N.; Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition, Stand: 15. August 2016, § 60 AufenthG, Rn. 36. b. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die Klägerin zu 1) vorliegen. 4. Die unter Ziffer 6) des angefochtenen Bescheids angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist hingegen rechtswidrig (dazu im Einzelnen unter a.) und verletzt die Klägerin zu 1) in ihren Rechten (dazu im Einzelnen unter b.). a. Die unter Ziffer 6) des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zehn Monate ab dem Tag der Abschiebung ist rechtswidrig. So auch bereits VG Münster, Urteil vom 14. Mai 2019 - 11 K 3231/16.A -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Eine nationale Regelung, die – wie § 11 Abs. 1 AufenthG – ein Einreiseverbot kraft Gesetzes entstehen lässt, ist bei einem wörtlichen Verständnis grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die Rückführungsrichtlinie unionsrechtswidrig (dazu im Einzelnen unter aa.). Behördliche Befristungsentscheidungen hinsichtlich eines vermeintlich bestehenden gesetzlichen Einreiseverbots sind daher als solche ebenfalls rechtswidrig (dazu im Einzelnen unter bb.). In Betracht kommt allenfalls, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung eine auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestützte behördliche Befristungsentscheidung als behördliche Anordnung eines Einreiseverbots auszulegen bzw. eine entsprechende Umdeutung vorzunehmen. Ob für eine solche konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots eine Ermächtigungsgrundlage besteht, erscheint allerdings zweifelhaft (dazu im Einzelnen unter cc.). Dies kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen für eine entsprechende Auslegung noch die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 47 VwVfG gegeben sind (dazu im Einzelnen unter dd.). aa. Eine nationale Regelung, die – wie § 11 Abs. 1 AufenthG – ein Einreiseverbot kraft Gesetzes entstehen lässt, ist bei einem wörtlichen Verständnis grundsätzlich unionsrechtswidrig, da eine solche Regelung gegen die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie verstößt. Aus der Rückführungsrichtlinie ergibt sich, dass ein Einreiseverbot auf der Grundlage einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu ergehen hat. Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie definiert das Einreiseverbot als eine „behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Darüber hinaus regelt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie, dass ein Einreiseverbot nur in zwei Fällen zwingend mit der Rückkehrentscheidung einhergeht. Hierbei handelt es sich zum einen um den Fall, dass die Behörde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt hat (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Rückführungsrichtlinie) und zum anderen um den Fall, dass der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen, vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie. Diesen unionsrechtlichen Vorgaben wird die Vorschrift des § 11 Abs. 1 AufenthG schon deshalb nicht gerecht, weil diese Vorschrift in den Fällen der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung das automatische Entstehen eines Einreiseverbots kraft Gesetzes anordnet. Das Einreiseverbot entsteht damit nicht – wie von der Rückführungsrichtlinie gefordert – kraft behördlicher oder richterlicher (Ermessens-) Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass an der Auslegung des Unionsrechts in diesem Punkt vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, sodass es insofern einer Vorlage an den EuGH nicht bedürfe („acte-clair-Grundsatz“), vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 29. Zur Unionsrechtswidrigkeit vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rn. 70 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 -, juris, Rn. 10; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. März 2018 - A 1 K 7863/17 -, juris, Rn. 32; VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris, Rn. 88 ff.; vgl. zur Problematik insgesamt auch Bauer, Abschiebungen ohne Wirkungen?, NVwZ 2018, 471 ff. Die Unionsrechtskonformität der Vorschrift des § 11 Abs. 1 AufenthG ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Zusammenspiel mit der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei das Verbot gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG grundsätzlich die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten darf. Dabei hat die entscheidende Behörde auf der Grundlage dieser Vorschrift grundsätzlich auch die Möglichkeit, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen und es somit faktisch aufzuheben. Gleichwohl wird die unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung durch diese behördliche Befristungsentscheidung nicht gewährleistet. Einer solchen Sichtweise steht nämlich entgegen, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis im AufenthG von demjenigen der Rückführungsrichtlinie abweicht. So ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, dass ein Einreiseverbot stets für den jeweiligen Einzelfall konstitutiv anzuordnen ist und eine solche Anordnung lediglich in den Fällen des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie zwingend zu erfolgen hat. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG entsteht das Einreiseverbots in den dort genannten Fällen hingegen kraft Gesetzes und ist durch die behördliche Entscheidung lediglich zu befristen. Es ist davon auszugehen, dass dieser divergierende methodische Ansatzpunkt in der praktischen Rechtsanwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, sodass das gesetzliche Einreiseverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG insofern gegen die unionsrechtlichen Vorgaben verstößt. bb. Behördliche Befristungsentscheidungen hinsichtlich eines vermeintlich bestehenden gesetzlichen Einreiseverbots sind daher als solche ebenfalls rechtswidrig. Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die unter Ziffer 6) angeordnete Befristungsentscheidung. Da das nationale Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG bei einer wörtlichen Auslegung aus den oben genannten Gründen unionsrechtswidrig ist, sind diese Vorschriften im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Dies hat zur Folge, dass in allen Altfällen seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie kein gesetzliches Einreiseverbot entstehen kann. So auch ausdrücklich Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 94. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2018, § 11 AufenthG Rn. 46 a.E. Eine in Unkenntnis dieser Sachlage gleichwohl angeordnete behördliche Befristungsentscheidung geht zwar materiell ins Leere, setzt aber für den Betroffenen jedenfalls einen nachteiligen Rechtsschein. Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür existiert aufgrund der Unanwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht. cc. Um das nationale Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erhalten, wird vorgeschlagen bzw. erwogen, im Wege der richtlinienkonformen Auslegung eine auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestützte behördliche Befristungsentscheidung gemäß §§ 133, 157 BGB als konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots auszulegen bzw. die Befristungsentscheidung gemäß § 47 VwVfG in eine solche konstitutive Anordnung umzudeuten. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -, juris, Rn. 15 ff.; VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris Rn. 88 ff. Hierdurch wird zwar möglicherweise die Unionsrechtskonformität des nationalen Rechts sichergestellt. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob für eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots im Recht der Bundesrepublik Deutschland eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage besteht. Soweit davon ausgegangen wird, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG hierfür eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle, erscheint dies zweifelhaft. Jedenfalls in ihrer direkten Anwendung ermächtigt die Vorschrift des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG lediglich zur behördlichen Befristung des kraft Gesetzes bestehenden Einreiseverbots und damit zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts. In methodischer Hinsicht wird insofern vorgeschlagen bzw. erwogen, die Vorschrift des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Wege einer Kombination von teleologischer Extension und Substitution in eine Ermächtigungsgrundlage für eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots umzudeuten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 - juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2018 - 11 S 1776/18 -, juris, Rn 11; Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 1. Auflage 2018, § 5 Rn. 786. Da dieses Vorgehen bereits im Wortlaut keine Anhaltspunkte findet, lässt sich zu Recht anzweifeln, inwiefern sich ein solcher methodischer Ansatz im Hinblick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich als tragfähig erweist. Zweifelnd insofern VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 - juris, Rn. 19; deutlich ablehnend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 94. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2018, § 11 AufenthG Rn. 46. Jedenfalls ist dieser Weg allenfalls dann gangbar, wenn die zu regelnde Konstellation in den Regelungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) der Rückführungsrichtlinie fällt, da nur in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass das Entstehen eines Einreiseverbots unionsrechtlich zwingend geboten ist. So auch Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 1. Auflage 2018, § 5 Rn. 787. Der unter Ziffer 6) fallende Regelungsgehalt fiele jedoch im Falle einer – nach den Grundsätzen des nationalen Rechts ohnehin nicht möglichen (dazu sogleich im Einzelnen noch unter dd.) – Auslegung oder Umdeutung nicht in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) der Rückführungsrichtlinie. Einzig in Betracht käme allenfalls, dass die ausgelegte oder umgedeutete Anordnung in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie fiele. Insoweit ist allerdings zum einen zu bedenken, dass der in § 11 Abs. 1 AufenthG genannte und vorliegend auszulegende bzw. umzudeutende Fall der Abschiebung zwar im Regelfall, aber nicht in jedem Fall stets voraussetzt, dass der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. insofern § 58 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und Art. 8 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie). Die tatbestandliche Voraussetzung der Abschiebung ist daher nicht vollumfänglich deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz lit. b) der Rückführungsrichtlinie. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich nur Konstellationen erfasst, in denen infolge Zeitablaufs bereits feststeht, dass der Ausländer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies folgt aus dem insofern eindeutigen Wortlaut der unionsrechtlichen Bestimmung, nach der Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die in der Vergangenheitsform gewählte Formulierung, die im Übrigen – soweit ersichtlich – mit den Fassungen anderer Sprachen (englisch: „if the obligation to return has not been complied with“; französisch: „si l’obligation de retour n’a pas été respectée“) übereinstimmt, machen deutlich, dass eine Rückkehrentscheidung unionsrechtlich erst dann zwingend erlassen werden muss, wenn feststeht, dass der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Sofern – was unionsrechtlich aber keineswegs erforderlich ist – zur Vermeidung eines doppelten behördlichen Aufwands eine Entscheidung über das Entstehen des Einreiseverbots bereits mit der Abschiebungsandrohung ergehen soll, fällt eine solche Entscheidung allenfalls dann in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie, wenn sie unter einer ausdrücklich angeordneten aufschiebenden Bedingung ergeht. Vgl. insofern auch die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 des derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für eine Neuregelung des § 11 AufenthG einschließlich der angegebenen Begründung (BT-Drs. 179/19, Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, S. 2 f. und S. 27. In der dort angeführten Begründung heißt es: „Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur für den Fall der Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist, muss das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das vor diesem Zeitpunkt erlassen wird, unter die aufschiebende Bedingung der tatsächlichen Zurückschiebung oder Abschiebung gestellt werden.“). Inwieweit der methodische Weg der Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage im Wege einer teleologischen Substitution unter Geltung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes in Konstellationen der vorliegenden Art möglich ist, kann an dieser Stelle jedoch letztlich offen bleiben. Selbst wenn man von dem Vorliegen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage ausgeht, ist es aus den sogleich unter dd.) genannten Gründen jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall weder möglich, die unter Ziffer 6) angeordnete Befristungsentscheidung als konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots auszulegen, noch ist es möglich, die Befristungsentscheidung in eine solche Anordnung umzudeuten. dd. Im vorliegenden Fall ist weder eine Auslegung der Befristungsentscheidung als konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots (dazu im Einzelnen unter aaa.) noch eine Umdeutung der Befristungsentscheidung in eine konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots (dazu im Einzelnen unter bbb.) möglich. Vgl. in diesem Sinne auch Bauer, Abschiebungen ohne Wirkungen?, NVwZ 2018, 471, 473. aaa. Zumindest im vorliegenden Fall ist eine Auslegung der Befristungsentscheidung als konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots gemäß §§ 133, 157 BGB nicht möglich. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist ein Verwaltungsakt anhand des erklärten Willens so auszulegen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25, m.w.N. Jedenfalls auf der Grundlage der im vorliegenden Fall von dem Bundesamt gewählten Tenorierung und Begründung konnte ein Empfänger bei objektiver Würdigung nicht davon ausgehen, dass das Bundesamt ein Einreiseverbot konstitutiv anordnen wollte. Sowohl der Tenor („Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (…) wird (…) befristet“), als auch die anschließenden Begründung (z.B. „Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (…) tritt (…) kraft Gesetzes ein“, S. 11 des Bescheids) lassen nur den Schluss zu, dass das Bundesamt von einem kraft Gesetzes bestehendem Einreiseverbot ausgeht. Angesichts dessen ist für eine dahingehende Auslegung, dass das Bundesamt hilfsweise ein Einreiseverbot konstitutiv anordnen wollte, aus der Sicht eines objektiven Empfängers ersichtlich kein Raum. Zu einem anderen Ergebnis kann man auch nicht vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gelangen. Zwar sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Rechts einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Diese Grundsätze beziehen sich jedoch allein auf die Auslegung von Rechtsvorschriften und können nicht herangezogen werden, um die Grenzen der Methodik des nationalen Rechts zu erweitern. Aus den obigen Erwägungen ist es im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, die unter Ziffer 6) getroffene Befristungsentscheidung auf der Grundlege der nationalen Auslegungsmethodik als konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots auszulegen. Hinzu kommt, dass eine Auslegung als konstitutives Einreiseverbot unionsrechtlich nicht zwingend geboten ist. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie fordert – wie bereits erläutert – den zwingenden Erlass eines Einreiseverbots nur für den Fall, dass bereits feststeht dass der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Zwar ist es grundsätzlich möglich, bereits vor diesem Zeitpunkt ein unter die aufschiebende Bedingung des Verstoßes gegen die Rückkehrverpflichtung gestelltes Einreiseverbot auszusprechen (s.o.). Ein solches Vorgehen ist jedoch unionsrechtlich keineswegs zwingend geboten. Es läge daher kein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie vor, wenn der vorliegend angefochtene Bescheid keine Anordnung eines Einreiseverbots enthielte. Unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten ist es insofern ausreichend, wenn ein solches Einreiseverbot im Falle eines etwaigen zukünftigen Verstoßes gegen die Rückkehrentscheidung erlassen werden würde. bbb. Auch eine Umdeutung der Befristungsentscheidung gem. § 47 VwVfG in eine konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Einer derartigen Umdeutung steht bereits die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwVfG entgegen, wonach eine Umdeutung nicht möglich ist, wenn die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Die Umdeutung einer Befristungsentscheidung in eine konstitutive Anordnung stellt zwangsläufig eine Umdeutung eines begünstigenden in einen belastenden Verwaltungsakt dar. Vgl. auch Bauer, Abschiebungen ohne Wirkungen?, NVwZ 2018, 471, 473. Offen bleiben kann, ob im hypothetischen Fall der Umdeutung die konstitutive behördliche Entscheidung als Ermessens- oder als gebundene Entscheidung zu ergehen hätte. Eine gebundene Entscheidung kann nur dann ergehen, wenn sich der Inhalt des umgedeuteten Verwaltungsakts unter die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie subsumieren ließe (s.o.). Sofern es sich bei dem umgedeuteten Verwaltungsakt um einen anderen Fall i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie handelt, wäre wohl eine Umdeutung in eine Ermessensentscheidung erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung folgt daraus, dass die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie dahingehend zu verstehen ist, dass in den dort geregelten Fällen über die Anordnung eines Einreiseverbots im Wege einer Ermessensentscheidung entschieden werden muss. Das Wort „kann“ dürfte insofern eine von den Mitgliedstaaten zu beachtende materiell-rechtliche Regelung beinhalten und nicht als eine Regelung zu verstehen sein, die an den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber adressiert ist und diesem einen Auswahlspielraum einräumt. Dies dürfte aus systematischen Erwägungen folgen. Sofern der unionsrechtliche Gesetzgeber den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Regelung bestimmter Fragen einen Ausgestaltungs- bzw. Umsetzungsspielraum einräumen möchte, wird dies in den übrigen Vorschriften der Rückführungsrichtlinie regelmäßig durch eine direkt an die Mitgliedstaaten adressierte Formulierung kenntlich gemacht, vgl. z.B. Art. 8 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie. Eine Umdeutung in eine Ermessensentscheidung nimmt z.B. auch VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris, Rn. 104 ff. vor. Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, da einer Umdeutung zum einen – wie bereits oben dargelegt – die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwVfG entgegensteht und es zum anderen auch aus den nachfolgenden Gründen weder möglich ist, die Befristungsentscheidung in eine konstitutive Ermessensentscheidung (dazu im Einzelnen unter aaaa.) noch in eine konstitutive gebundene Entscheidung (dazu im Einzelnen unter bbbb.) umzudeuten. aaaa. Es ist nicht möglich, die Befristungsentscheidung in eine im Ermessen des Bundesamts stehende konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots umzudeuten. Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen lägen bei einer Umdeutung in eine Ermessenentscheidung nicht vor. Die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts, in den die Umdeutung erfolgen soll (vgl. § 47 Abs. 1 VwVfG a.E.), wären nicht erfüllt. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt in seiner durch die Umdeutung gewonnenen Gestalt rechtmäßig ist. Vgl. nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 47 VwVfG Rn. 41. Dies wäre bei einer Umdeutung in eine Ermessensentscheidung nicht der Fall. Sofern man die unter Ziffer 6) des angefochtenen Bescheids getroffene Regelung als konstitutive behördliche Anordnung eines im Ermessen des Bundesamts stehenden Einreiseverbots ansähe, erwiese sich die Anordnung als ermessensfehlerhaft, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Im Falle der Umdeutung in eine solche im Ermessen stehende konstitutive Anordnung läge ein Fall des partiellen Ermessensnichtgebrauchs vor. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde nicht erkennt, dass ihr ein Ermessensspielraum zusteht bzw. wenn sie den Umfang dieses Spielraums verkennt. Dies wäre vorliegend der Fall. Zwar stellt das Bundesamt ausweislich der Begründung des Bescheids Ermessenserwägungen an. Allerdings geht es dabei von der Grundannahme aus, dass ein gesetzliches Einreiseverbot bereits bestehe, welches lediglich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG befristet werden müsse. Das Bundesamt geht ersichtlich nicht davon aus, ein Einreiseverbot erstmals konstitutiv anzuordnen. Es liegt auch nahe, dass sich dieser Ermessensfehler auf das Ergebnis der Ermessensentscheidung auswirken würde. Zwar hat das Bundesamt auch bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung die Möglichkeit, das Einreiseverbot auf null zu reduzieren und damit faktisch aufzuheben. Das Spektrum der möglichen Rechtsfolgen ist daher bei einer behördlichen Anordnung eines Einreiseverbots weitgehend identisch mit demjenigen der behördlichen Befristungsentscheidung. Allerdings macht es für die behördliche Ermessensentscheidung einen gewichtigen Unterschied, ob die Behörde davon ausgeht, abweichend von dem gesetzlichen Grundfall ein Einreiseverbot konstitutiv anzuordnen oder – im Einklang mit dem gesetzlichen Regelfall – ein Einreiseverbot lediglich zu befristen. Im ersten Fall ist zudem eine – vorliegend unterbliebene – zweistufige Ermessenprüfung notwendig, die sowohl Erwägungen hinsichtlich des „Ob“ als auch hinsichtlich der Frage der Dauer des Einreiseverbots beinhaltet. bbbb. Auch eine Umdeutung der Befristungsentscheidung in eine gebundene Entscheidung gerichtet auf den konstitutiven Erlass eines Einreiseverbots ist nicht möglich. Da der konstitutive Erlass nur dann in der Form einer gebundenen Entscheidung ergehen kann, wenn der umgedeutete Verwaltungsakt im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) der Rückführungsrichtlinie ergehen würde, wäre es für eine Umdeutung nicht nur erforderlich, die (begünstigende) Befristungsentscheidung in eine (belastende) konstitutive Anordnung umzudeuten. Es wäre darüber hinaus notwendig, den Inhalt des Verwaltungsakts dahingehend umzudeuten, dass er vollständig in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie fiele. Hierfür wäre aus den oben genannten Gründen die Aufnahme einer zusätzlichen inhaltlichen Bestimmung dahingehend erforderlich, dass das Einreiseverbot nur bei Abschiebungen nach fruchtlosem Ablauf der Ausreisefrist entsteht. Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein derart umgedeuteter Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel wie der ursprüngliche Verwaltungsakt gerichtet ist, § 47 Abs. 1 VwVfG, sondern vielmehr der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwVfG. Neben diesen inhaltlichen Umdeutungen wäre es darüber hinaus erforderlich, eine dahingehende aufschiebende Bedingung in den umgedeuteten Verwaltungsakt hineinzulesen, dass das Einreiseverbot erst im Falle einer etwaigen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung wirksam wird. Bei einer derartigen aufschiebenden Bedingung handelt es sich um eine regelmäßig im behördlichen Ermessen stehende Nebenbestimmung i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Bei ausschließlich belastenden Verwaltungsakten ist es jedoch grundsätzlich unzulässig, eine Nebenbestimmung zur Sicherstellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aufzunehmen. Vielmehr kann ein belastender Verwaltungsakt erst erlassen werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (nachweisbar) gegeben sind. Etwas anderes gilt in solchen Fällen nur dann, wenn das Fachrecht den Erlass einer derartigen Nebenbestimmung explizit gestattet. Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 36 VwVfG Rn. 112; der derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für eine Neuregelung des § 11 AufenthG (BT-Drs.: 179/19) sieht in § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG-E explizit die Möglichkeit der Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung vor. Eine hinzugedeutete dahingehende aufschiebende Bedingung, dass das Einreiseverbot nur für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Ausreisefrist gilt, wäre daher rechtswidrig, sodass auch insofern die Voraussetzungen einer wirksamen Umdeutung gem. § 47 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen. b. Die unter Ziffer 6 angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung verletzt die Klägerin zu 1) auch in ihren Rechten, da von der Regelung zumindest der Rechtsschein ausgeht, dass ein gesetzliches oder – wie ebenfalls vertreten wird – behördliches konstitutives Einreiseverbot besteht. 5. Lediglich klarstellend wird abschließend darauf hingewiesen, dass von der Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine nachteiligen Wirkungen mehr resultieren. An einer isolierten Aufhebung des Ausspruchs der offensichtlichen Unbegründetheit kann daher – ungeachtet der Frage, ob die Ablehnung zu Recht als offensichtlich unbegründet erfolgt ist – kein Interesse mehr bestehen. Ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Ausspruchs über die offensichtliche Unbegründetheit kann nur dann bestehen, wenn – was hier ausweislich der in dem Bescheid angegebenen Begründung nicht der Fall ist – die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf der Grundlage von § 30 Abs. 3 AsylG erfolgt ist, da in diesem Fall die nachteiligen Wirkungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bestehen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Februar 2013 - 6a K 5273/11.A -, juris, Rn. 16 ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. Juli 2012 - 6 K 217/10.A -, juris, Rn. 19; Hailbronner, Ausländerrecht, 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylG, Rn. 106. Auch von der in der in der Abschiebungsandrohung gesetzten einwöchigen Ausreisfrist gehen keine nachteiligen Wirkungen mehr aus, vgl. insofern § 37 Abs. 2 AsylG. Da der Antrag der Klägerinnen analog §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen ist, dass eine isolierte Aufhebung des Ausspruchs der offensichtlichen Unbegründetheit nicht beantragt ist, war die Klage insoweit nicht als unzulässig abzuweisen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist das Urteil unanfechtbar. Im Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.