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Urteil

11 K 2695/17.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0625.11K2695.17A.00
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Tenor

Die unter Ziffer 6) des Bescheids der Beklagten vom 00. April 0000 (Az.: N03) getroffene Regelung wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die unter Ziffer 6) des Bescheids der Beklagten vom 00. April 0000 (Az.: N03) getroffene Regelung wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, islamischer (schiitischer) Religionszugehörigkeit und Volkszugehöriger der Hazara. Er verließ nach eigenen Angaben Afghanistan um Jahr 2013, hielt sich zunächst einige Zeit illegal im Iran auf und reiste dann über die Türkei, Griechenland und weiter über die Balkanroute am 00. Oktober 0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 00. März 0000 wurde sein Asylantrag förmlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) entgegen genommen. Zur Begründung gab er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 00. Februar 0000 im Wesentlichen an: Er habe Afghanistan verlassen, weil er für die ISAF gearbeitet habe (Er habe die Embleme auf die Uniformen genäht.) und sein Leben deshalb in Gefahr gewesen sei. Im Jahr 2008 habe er Afghanistan erstmals verlassen und sei in den Iran gegangen, wo er seine Ehefrau geheiratet habe. Im Jahr 2010 oder 2011 sei er dann zurück nach Afghanistan gegangen und habe versucht, sich in Ghazni ein neues Leben aufzubauen. Dort habe er aber nicht leben können, da er Hazara und Schiit sei und außerdem früher einmal für die Amerikaner gearbeitet gehabt habe. Da die Gefahr bestanden habe, dass die Taliban ihn verfolgen könnten, habe er das Land erneut verlassen. Mit Bescheid vom 00. April 0000 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab, lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids, im Falle der Klageerhebung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 00. April 0000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe nicht lediglich als Schneider für die Amerikaner gearbeitet, sondern auch für das K., wessen Ziel die Förderung der Erziehung in Afghanistan gewesen sei. Auch sei die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht. Zudem habe er für seine Ehefrau und seine beiden Kinder zu sorgen. Der Kläger hat zwei Ausweise der Universität E. (Bl. 51 ff. d.A.), einen Ausweis des Z. (Bl. 55 d.A.), eine Email in englischer Sprache (Bl. 57 d.A.), einen Wahlausweis (Bl. 58 d.A.), sowie einen Ausweis der Pakistanischen Flüchtlingshilfe (Bl. 60 d.A.) vorgelegt. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf das jeweilige Dokument Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklage unter soweitiger Aufhebung ihres Bescheides vom 00. April 0000 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen; weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 V und § 60 VII AufenthG vorliegen; weiter hilfsweise, das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß Ziffer 6 des Bescheides aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). In dem für die Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.). Er kann auch nicht mit Erfolg die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.) sowie die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan (3.) verlangen. Das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG) war indes aufzuheben (4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die oben genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht interner Schutz (§ 3e AsylG). § 3a und § 3b AsylG legen die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe fest, zwischen denen eine Verknüpfung bestehen muss (§ 3a Abs. 3 AsylG). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Ein Asylbewerber, der im Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren seine Anerkennung als politisch Verfolgter oder Flüchtling begehrt, ist gehalten, seine Gründe für eine (politische) Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Weil häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhaltes der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen des Klägers im Sinne einer Aussageanalyse entscheidende Bedeutung zukommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, ‑ 9 B 239.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25 § 1 Nr. 113; Beschluss vom 07. Juli 1999, - 9 B 401/99 -; BGH, Urteil vom 30. Juli 1999, - 1 StR 618/98 -, NJW 1999, 2746 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. März 1999, - 8 A 467/96.A -, juris; Beschluss vom 11. September 2001, - 15 A 3363/01.A -, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben konnte das erkennende Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sein Herkunftsland aus flüchtlingsrelevanten Gründen verlassen hat. Das Gericht vermag – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Aussageanalyse - weder festzustellen, dass der Kläger in seinem Herkunftsland von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor seiner Ausreise aus flüchtlingsrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Der Kläger ist unverfolgt ausgereist, was er selber eingeräumt hat. Er hat auch nicht bei einer erneuten Einreise mit Verfolgungshandlungen zu rechnen, insbesondere nicht wegen der von ihm behaupteten Tätigkeit als Schneider/ Bedrucker für das amerikanische Militär/ ISAF. So ist es dem Kläger schon - sowohl bereits vor dem Bundesamt, als auch in der mündlichen Verhandlung, in welcher er von seinem Rechtsanwalt und dem Gericht wiederholt intensiv befragt worden ist - nicht gelungen, schlüssig und nachvollziehbar zu erklären, von wann bis wann er welche Tätigkeit ausgeübt hat und wie diese im Einzelnen ausgesehen hat. So hat es sich der Einzelrichterin bis zuletzt nicht erschlossen, ob er Embleme auf Uniformen genäht, oder Hemden bedruckt hat, oder gar nur damit betraut gewesen ist, die fertigen Produkte (wohl Uniformteile sowie Schriftstücke) auszuliefern. Es konnte nicht nachvollzogen werden, von wann bis wann er konkret für wen gearbeitet hat und wie seine Tätigkeit jeweils konkret ausgesehen hat, was von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Gefahr, dass die Taliban Kenntnis erlangt haben könnten, wäre. Selbst wenn der Kläger tatsächlich einmal derartige Tätigkeiten für die Amerikaner oder internationale Organisationen einmal ausgeübt haben. Ist er diesbezüglich jedenfalls unstreitig zu keiner Zeit von den Taliban verfolgt worden, sodass davon auszugehen ist, dass sie entweder keine Kenntnis von seiner Tätigkeit erlangt haben, oder aber an dieser keinen Anstoß genommen haben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich dies Jahre nach Beendigung der Tätigkeit auf einmal geändert haben sollte. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Kläger behauptet hat, seine Cousins hätten Drohbriefe der Taliban erhalten. In diesen habe er auch eine Bedrohung der eigenen Person gesehen, da in ihnen gestanden habe, dass es egal sei, wen aus der Familie sie erwischen würden. Wenn aber die Cousins und über diese die gesamte Familie bedroht worden sein sollen und die Taliban Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers gehabt haben sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass dieser in den Drohbriefen auch konkret benannt worden wäre. Daraus, dass dies nicht geschehen ist lässt sich schlussfolgern, dass die Taliban keine Kenntnis von einer Tätigkeit des Klägers gehabt haben dürften, an welcher sie Anstoß genommen hätten. Ebenso verhält es sich mit der behaupteten Tätigkeit für das K.. Das Gericht hat schon große Zweifel daran, ob der Kläger diese Tätigkeit jemals ausgeübt hat, denn es erschließt sich nicht, warum er diesbezüglich nicht bereits vor dem Bundesamt, sondern erst nach der Ablehnung seines Asylantrags vorgetragen hat, und dies auch nur schriftsätzlich, in der mündlichen Verhandlung - trotz konkreter Nachfrage durch die Einzelrichterin - erneut nicht. Auch hat er in keiner Weise ausgeführt, wie diese Tätigkeit sich im Einzelnen dargestellt haben soll. Es kann letztendlich jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger diese Tätigkeit ausgeübt hat und ob die von ihm vorgelegten Ausweise echt sind, denn jedenfalls gilt das oben gesagte. Die Taliban haben offensichtlich entweder keine Kenntnis von seiner Tätigkeit erlangt, oder aber keinen Anstoß daran genommen. Es erschließt sich nicht, wieso sich dies zum jetzigen Zeitpunkt plötzlich ändern sollte. Ähnlich verhält es sich mit dem vorgelegten Mitgliedsausweis des roten Halbmondes Afghanistans. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, wie sein Engagement für diese Organisation ausgesehen haben soll, weshalb auch nicht nachvollzogen werden kann, in welcher Weise die Taliban Kenntnis hätten erlangen sollen. Überdies gilt das oben gesagte. Die Taliban hatten offensichtlich entweder keine Kenntnis von dem Engagement des Klägers, oder haben zumindest hieran keinen Anstoß genommen. Auch der klägerische Vortrag, dass er als Hazara und als Schiit verfolgt werde, ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass derartige Verfolgungen eine asylrechtlich erhebliche Schwelle überschreiten würden. Es folgt keine individuelle Gefahr aus seiner Zugehörigkeit zum Volk der Hazara. Eine in Afghanistan aktuell stattfindende Gruppenverfolgung der Hazara ist nicht feststellbar. Etwas anderes hat der Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2018, – 13 A 951/18.A – unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, – A 11 S 241/17 -, Rn. 68ff. m.w.N., jeweils juris; VG Aachen, Urteil vom 23.11.2018, - 7 K 894/18.A -, juris; VG München, Urteil vom 08.10.2018, - M 26 K 17.35228 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 01.10.2018, - Au 5 K 17.32950-, juris. Dem Kläger droht auch keine Verfolgung in Form einer Gruppenverfolgung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit. Auch unter Berücksichtigung von einzelnen dokumentierten Diskriminierungen von Schiiten wird die für die Annahme einer Gruppenverfolgung kritische Verfolgungsdichte nicht erreicht. Zwar ist der weit überwiegende Anteil der Bevölkerung sunnitischer Religionszugehörigkeit; Auseinandersetzungen sind jedoch selten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Mai 2018, vom 31. Mai 2018, S. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2018, A 11 S 1265/17 -, juris, Rn. 39 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 01.10.2018, - Au 5 K 17.32950 -, juris. Seit dem Ende des Taliban-Regimes ist gerade eine wesentliche Verbesserung der Situation der schiitisch-muslimischen Gemeinde eingetreten. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 09.04.2018, - W 1 K 18.30200 -, juris; VG Münster, Urteil vom 24. März 2017, - 3 K 2136/16.A -, n. v., m. w. N.. 2 . Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht ersichtlich. Ferner hat der Kläger nicht glaubhaft dazu vorgetragen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Zur Begründung wird auf die obigen Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft verwiesen, die hier gleichfalls herangezogen werden können. Auch eine Schutzberechtigung wegen einer ernsthaften individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt nicht vor. Besondere gefahrerhöhende Umstände, die auch bei einem geringen Grad willkürlicher Gewalt zu einer individuellen Gefährdung führen könnten, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Er erfüllt er kein persönliches Merkmal, das ihn in besonderem Maße der Gefahr, Opfer von Anschlägen zu werden, aussetzen würde. Wenn individuell gefahrerhöhende Umstände fehlen, ist im Hinblick auf eine allgemeine Gefahrenlage eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit dann anzunehmen, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32; EGMR, Urteil vom 20. Januar 2009, – 32621/06, F. H./ Sweden – HUDOC, Rn. 90; EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Rs. C-465/07 Elgafaji, juris, Rn. 35 ff. Liegt kein landesweiter bewaffneter Konflikt vor, so ist für die erforderliche Gefahrprognose auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Herkunftsregion bzw. wenn eine solche fehlt, diejenige Region, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 13, m. w. N. Das Vorliegen einer entsprechenden individuellen erheblichen Gefahr setzt eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, voraus. Was diese Ermittlung angeht, hat das Bundesverwaltungsgericht das Risiko, bei innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1: 800 verletzt oder getötet zu werden, als für die Annahme einer individuellen Gefahr keinesfalls hinreichend angesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f. Weiterhin bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermag sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Dies zugrunde gelegt, ergeben sich aufgrund der vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, internen Schutz in anderen Landesteilen zu finden, jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass landesweit von einer individuellen Bedrohung jedes Rückkehrers durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist. Auch wenn sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt seit Anfang 2016 zunehmend verschlechtert hat und die Situation in Afghanistan als volatil anzusehen ist, Vgl. UNAMA, Civilian deaths from Afghan conflict in 2018 at highest recorded level – UN report, 24. Februar 2019; Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 1; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Mai 2018, vom 31. Mai 2018, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 1 ff., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018, - A 11 S 1923/17 -, juris, Rn. 156 f. m.w.N., lässt sich feststellen, dass die Bedrohungslage, sowohl was Angriffe gegen administrative Einrichtungen, Sicherheitsorgane sowie auf westliche Staatsangehörige, Einrichtungen und Hilfsorganisationen angeht, als auch betreffend die Bedrohung der einheimischen Zivilbevölkerung, in den einzelnen Provinzen stark unterschiedlich ist. Dabei treten die höchsten Opferzahlen in den südlichen Provinzen (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und in der östlichen Region (Nangarhar, Laghman, Kunar, Nuristan) in Erscheinung. Demgegenüber stellt sich die Situation im Nordosten (Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan) – bei einer Konzentration der Kampfhandlungen um Kunduz und den Kunduz-Baghlan-Korridor –, im Westen (Badghis, Ghor, Herat und Farah) sowie der zentralen Hochlandregion (Daikundi und Bamian) insgesamt gesehen als vergleichsweise ruhig dar. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Mai 2018, vom 31. Mai 2018, S. 19. Im Jahr 2018 kam es - in Bezug auf Gesamtafghanistan - zu einem Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 5 % und zu einem Anstieg der getöteten Zivilpersonen um 11 %. Vgl. UNAMA, Civilian deaths from Afghan conflict in 2018 at highest recorded level – UN report vom 24. Februar 2019. Weiterhin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass oppositionelle Gruppen bereits weite Teile des Landes beherrschen. Nach aktuellen Einschätzungen werden von 408 Distrikten in Afghanistan lediglich 39 von den Taliban dominiert. In 123 Distrikten üben sie trotz Präsenz staatlicher Sicherheitskräfte einen Einfluss aus. Insgesamt leben demnach 64 Prozent der Bevölkerung im Einflussbereich der Regierung. Der IS übt in einigen Distrikten der Provinzen Nangarhar und Kunar Kontrolle bzw. Einfluss aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Mai 2018, vom 31. Mai 2018, S. 21. Auch die aktuelle Entwicklung der Opferzahlen in Afghanistan lässt keine einheitliche Tendenz erkennen. Während die Opferzahlen für das Jahr 2017 in einigen Regionen gegenüber dem Vorjahr Steigerungen aufweisen, können in der Zentralregion, der südlichen und der östlichen Region Afghanistans leichte Rückgänge und in der nördlichen und der nordöstlichen Region sowie im zentralen Hochland deutliche Rückgänge verzeichnet werden. Vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 7; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 01. September 2017, – 8 A 11005/17 –, juris, Rn. 8 ff. Hiernach kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Zivilperson bei Rückkehr nach Afghanistan im gesamten Land allein durch ihre Anwesenheit Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgesetzt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018, - 13 A 3297/17.A -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 01. September 2017, – 8 A 11005/17 –, juris, Rn. 12. Die Sicherheitslage hat sich in Bezug auf die zuvörderst zu betrachtende Provinz Ghazni, aus der der Kläger nach eigenen Angaben stammt, nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen für die einzelnen Provinzen Afghanistans im Jahr 2016 und der Opferzahlen für das Jahr 2017 ergibt sich für die Provinz Ghazni keine Wahrscheinlichkeit, die größer als 1: 800 ist. In der Südostregion mit den Provinzen Ghazni, Khost, Paktika und Paktia leben ca. 2.836.534 Einwohner, wobei auf die Provinz Ghazni 1.249.376 Einwohner entfallen. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand: 2. März 2017. Die UNAMA zählte im Jahr 2017 für die Südostregion 1183 Tote und Verletzte. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 7, Hinweis: aus dem UNAMA Halbjahresreport für 2018 mit Stand Juli 2018 ergeben sich hinsichtlich der absoluten Opferzahlen lediglich in Bezug auf die Provinzen Kabul und Nangarhar Änderungen, so dass bezüglich der übrigen Provinzen auf die absoluten Opferzahlen des vorgenannten Jahresreports abgestellt wird. Die Anzahl der Civilian Casualities bezifferte die UNAMA für das Jahr 2017 in der Provinz Ghazni mit 353. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, Anlage III, S. 67. Für das Jahr 2017 war damit von einer Wahrscheinlichkeit von 0,04 Prozent auszugehen, als Zivilist in der Südostregion bei einem Anschlag getötet oder verletzt zu werden; auf Ghazni bezogen lag die Wahrscheinlichkeit bei nur 0,03 Prozent. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass statistische Daten eine gewisse Ungenauigkeit aufweisen, liegt dieser Wert noch deutlich genug unter der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten Schwelle von 1:800. Vgl. zur Unsicherheit des Datenmaterials auch OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 , - 13 A 2998/11. A, juris, Rn. 151 ff.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 05. Dezember 2017, - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn. 250 ff. Das dort vorherrschende Ausmaß an Gewalt genügt damit eindeutig nicht, um eine tatsächliche Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens für den Kläger anzunehmen, der keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände aufweist. Ungeachtet dessen kann der Kläger jedenfalls auf eine interne Schutzmöglichkeiten gem. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3 e AsylG verwiesen werden. Denn dem Kläger wäre es legal möglich und zumutbar, in einen anderen Landesteil von Afghanistan – z. B. in die Hauptstadt Kabul oder nach Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) – zu reisen. Dem Kläger ist auch zuzumuten sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Als arbeitsfähiger, gesunder, volljähriger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen ist er in der Lage, seine Versorgung selbst sicherzustellen und zumindest mit Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen, welches ihm zumindest die lebensnotwendige Existenzgrundlage schafft. Insoweit entspricht es weiterhin der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich das erkennende Gericht mangels einer dieser Bewertung entgegenstehenden tagesaktuellen Erkenntnislage anschließt, dass jedenfalls ein arbeitsfähiger, gesunder und alleinstehender Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage ist, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul oder Mazar-e Sharif wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2018, - 13 A 2914/18 -, juris; Beschluss vom 14. März 2018, - 13 A 341/18.A -, juris; Urteil vom 03. März 2016, - 13 A 1828/09.A -, juris; siehe ebenso BayVGH, Beschluss vom 04. Januar 2017, - 13a ZB 16.30600 -, juris; zum Erfordernis der Berücksichtigung der tagesaktuellen Erkenntnislage: BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018, 2 BvR 2435/17, juris. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe geht das Gericht davon aus, dass auch der Kläger sich in Afghanistan – insbesondere in Kabul oder Mazar-e Sharif – allein zurechtfinden und seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger - im Vergleich zu anderen Afghanen - qualifiziert ist. So hat er zwar keine Schule besucht, aber zumindest einen Englischkurs absolviert und Berufserfahrung als Schneider, Bedrucker oder Lieferant und im Baugewerbe gesammelt. Es ist nicht ersichtlich, warum er diese Berufe nicht in Zukunft erneut ausüben können sollte. Auch hat sich die Sicherheitslage in Bezug auf die Hauptstadt Kabul, in der der Kläger innerstaatlich Schutz suchen kann, nicht im vorgenannten Sinne verschärft. Zwar ist die städtische Bevölkerung insbesondere in Kabul von Selbstmordanschlägen, komplexen Attacken, gezielten Tötungen sowie Entführungen und Bedrohungen betroffen und die Opferzahl in der Provinz Kabul wies im Jahr 2017 den höchsten absoluten Wert in Afghanistan auf. Gleichzeitig leben in dieser Provinz aber mit 4,4 Millionen Menschen die meisten Einwohner. Im Jahr 2017 bewegte sich die relative Zahl der zivilen Opfer von 4 Toten oder Verletzten auf 10.000 Einwohner damit nur leicht über dem landesweiten Durchschnitt und war niedriger als in der südlichen und östlichen Region des Landes. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Mai 2018, vom 31. Mai 2018, S. 19. Die Anzahl der Civilian Casualities bezifferte die UNAMA für das erste Halbjahr 2018 in der Provinz Kabul mit 993. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Midyear Update 2018, 15. Juli 2018, S. 2, Fußnote 1. Für das Jahr 2018 ist damit unter Zugrundelegung einer hochgerechneten Opferzahl für das gesamte Jahr 2018 von 1986 und bei einer angenommenen Einwohnerzahl von 4.523.718, vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand: 02. März 2017, S. 36. von einer Wahrscheinlichkeit 1: 2.277 auszugehen, als Zivilist in der Provinz Kabul bei einem Anschlag getötet oder verletzt zu werden. In der Nordregion mit den Provinzen Faryab, Jawzjan, Sar-i-Pul, Balkh und Samangan leben ca. 3.882.391 Einwohner, wobei auf die Provinz Balkh, deren Hauptstad Masar-e Scharif ist, 1.353.626 Einwohner entfallen. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand: 02. März 2017. Die UNAMA zählte im Jahr 2017 für die Nordregion 1032 Tote und Verletzte. Vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 7. Die Anzahl der Civilian Casualities bezifferte die UNAMA für das Jahr 2017 in der Provinz Balkh mit 129 (52 Tote und 77 Verletzte), wobei die Anzahl der zivilen Opfer im Jahre 2017 um 68Prozent zurückging. Vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 67. Für das Jahr 2017 ist damit von einer Wahrscheinlichkeit von 0,03 Prozent auszugehen, als Zivilist in der Nordregion bei einem Anschlag getötet oder verletzt zu werden; auf die Provinz Balkh bezogen liegt die Wahrscheinlichkeit bei 0,01 . Mithin liegt das Risiko für sämtliche hier zu betrachtende Provinzen und Städte bei unter 1: 800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan weiterhin angespannt bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Soweit Organisationen wie UNHCR, Vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, insbesondere S. 112 f, Deutsche Übersetzung verfügbar in der Datenbank MILo, sowie Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen – vor allem in Kabul – verweisen, folgen sie eigenen Maßstäben, nicht jedoch den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Annahme von erheblichen Gefahren aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. Vgl. VG München Urt. v. 30. Juli 2018, – 26 K 17.36246 – mit Verweis auf die aktuelle Rspr. des BayVGH. Auch der Umstand, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara zugehörig ist, ist nicht geeignet, an vorstehender rechtlicher Bewertung etwas zu ändern. Der Kläger hat weder schlüssig dargelegt noch lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln entnehmen, dass die Zugehörigkeit zum Volke der Hazara einen gefahrerhöhenden und hier besonders zu berücksichtigenden Umstand für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bei der rechtlichen Bewertung der Zumutbarkeit bzw. der Versorgungssituation als solche darstellt. Insbesondere folgt ein solcher gefahrerhöhender Umstand auch nicht daraus, dass es in jüngerer Zeit viele sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul gegeben hat, welche sich gegen Volkszugehörige der Hazara, bzw. Angehörige des Schiitischen Glaubens gerichtet haben. Denn es hat sich bei den entsprechenden Einrichtungen fast ausschließlich um exponiert Einrichtungen gehandelt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018, - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 368. 3. Es bestehen auch keine Abschiebeverbote. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nichts ersichtlich. Diesbezüglich wird auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes, dort Seite 4 - 7 verwiesen. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage. Nach der bereits zu § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3 e AsylG zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, ist es jedenfalls einem arbeitsfähigen, gesunden Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan möglich, durch Gelegenheitsarbeiten in urbanen oder semi-urbanen Regionen wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom, 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris, und Urteil vom 03. März 2016, - 13 A 1828/09.A -, juris; siehe ebenso BayVGH, Beschluss vom 04. Januar 2017, - 13a ZB 16.30600 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, – A 11 S 241/17 –, juris; VG München, Urteil vom 30. Juli 2018, - M 26 K 17.36246. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er im Falle einer Rückkehr auch für seine Ehefrau und seine beiden Kinder aufzukommen hätte. Es erschließt sich dem Gericht jedoch nicht, wieso dies der Fall sein sollte, obwohl die Ehefrau und die Kinder bereits seit Jahren ohne den Kläger im Iran leben und dort offensichtlich über die Runden kommen. Der Kläger selbst hat insoweit ausgeführt, dass er zwar Geld an seine Ehefrau schicke, diese aber im Übrigen auch von ihrem Vater, sowie von den Brüdern des Klägers versorgt werde. Es ist nicht ersichtlich, wieso dies in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. Konkrete Umstände aus denen der Kläger schließt, dass die derartige Hilfsbereitschaft in Kürze enden sollte, hat er nicht vorgetragen. Nach diesen Maßstäben hat das Gericht – wie aufgezeigt – im vorliegenden Einzelfall und aufgrund der klägerischen Fähigkeiten und Kenntnisse keine erheblichen Zweifel daran, dass der Kläger seine Existenz auch ohne familiären Rückhalt in Afghanistan sichern kann. Zur Begründung wird vollinhaltlich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch krankheitsbedingte Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Diesbezüglich ist nichts vorgetragen, oder sonst ersichtlich. 3. Die unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist rechtswidrig (a)) und verletzt den Kläger in seine Rechten (b)). Die unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist rechtswidrig. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Eine nationale Regelung, die – wie § 11 Abs. 1 AufenthG – ein Einreiseverbot kraft Gesetzes entstehen lässt, ist bei einem wörtlichen Verständnis grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die Rückführungsrichtlinie unionsrechtswidrig (aa)). Behördliche Befristungsentscheidungen hinsichtlich eines vermeintlich bestehenden gesetzlichen Einreiseverbots sind daher als solche ebenfalls rechtswidrig (bb)). In Betracht kommt allenfalls, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung eine auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestützte behördliche Befristungsentscheidung als behördliche Anordnung eines Einreiseverbots auszulegen bzw. eine entsprechende Umdeutung vorzunehmen. Ob für eine solche konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots eine Ermächtigungsgrundlage besteht, erscheint allerdings zweifelhaft (cc)). Dies kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen für eine entsprechende Auslegung noch die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 47 VwVfG gegeben sind (dd)). aa) Eine nationale Regelung, die – wie § 11 Abs. 1 AufenthG – ein Einreiseverbot kraft Gesetzes entstehen lässt, ist bei einem wörtlichen Verständnis grundsätzlich unionsrechtswidrig, da eine solche Regelung gegen die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie verstößt. Aus der Rückführungsrichtlinie ergibt sich, dass ein Einreiseverbot auf der Grundlage einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu ergehen hat. Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie definiert das Einreiseverbot als eine „behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Darüber hinaus regelt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie, dass ein Einreiseverbot nur in zwei Fällen zwingend mit der Rückkehrentscheidung einhergeht. Hierbei handelt es sich zum einen um den Fall, dass die Behörde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt hat (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Rückführungsrichtlinie) und zum anderen um den Fall, dass der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen, vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie. Diesen unionsrechtlichen Vorgaben wird die Vorschrift des § 11 Abs. 1 AufenthG schon deshalb nicht gerecht, weil diese Vorschrift in den Fällen der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung das automatische Entstehen eines Einreiseverbots kraft Gesetzes anordnet. Das Einreiseverbot entsteht damit nicht – wie von der Rückführungsrichtlinie gefordert – kraft behördlicher oder richterlicher (Ermessens-) Entscheidung. Das BVerwG geht davon aus, dass an der Auslegung des Unionsrechts in diesem Punkt vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, sodass es insofern einer Vorlage an den EuGH nicht bedürfe („acte-clair-Grundsatz“), vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 29. Zur Unionsrechtswidrigkeit vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rn. 70 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 -, juris, Rn. 10; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. März 2018 - A 1 K 7863/17 -, juris, Rn. 32; VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris, Rn. 88 ff.; vgl. zur Problematik insgesamt auch Bauer, Abschiebungen ohne Wirkungen?, NVwZ 2018, 471 ff. Die Unionsrechtskonformität der Vorschrift des § 11 Abs. 1 AufenthG ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Zusammenspiel mit der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei das Verbot gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG grundsätzlich die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten darf. Dabei hat die entscheidende Behörde auf der Grundlage dieser Vorschrift grundsätzlich auch die Möglichkeit, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen und es somit faktisch aufzuheben. Gleichwohl wird die unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung durch diese behördliche Befristungsentscheidung nicht gewährleistet. Einer solchen Sichtweise steht nämlich entgegen, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis im AufenthG von demjenigen der Rückführungsrichtlinie abweicht. So ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, dass ein Einreiseverbot stets für den jeweiligen Einzelfall konstitutiv anzuordnen ist und eine solche Anordnung lediglich in den Fällen des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie zwingend zu erfolgen hat. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG entsteht das Einreiseverbots in den dort genannten Fällen hingegen kraft Gesetzes und ist durch die behördliche Entscheidung lediglich zu befristen. Es ist davon auszugehen, dass dieser divergierende methodische Ansatzpunkt in der praktischen Rechtsanwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, sodass das gesetzliche Einreiseverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG insofern gegen die unionsrechtlichen Vorgaben verstößt. bb) Behördliche Befristungsentscheidungen hinsichtlich eines vermeintlich bestehenden gesetzlichen Einreiseverbots sind daher als solche ebenfalls rechtswidrig. Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die unter Ziffer 6 angeordnete Befristungsentscheidung. Da das nationale Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG bei einer wörtlichen Auslegung aus den oben genannten Gründen unionsrechtswidrig ist, sind diese Vorschriften im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Dies hat zur Folge, dass in allen Altfällen seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie kein gesetzliches Einreiseverbot entstehen kann. So auch ausdrücklich Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 94. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2018, § 11 AufenthG Rn. 46 a.E. Eine in Unkenntnis dieser Sachlage gleichwohl angeordnete behördliche Befristungsentscheidung geht zwar materiell ins Leere, setzt aber für den Betroffenen jedenfalls einen nachteiligen Rechtsschein. Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür existiert aufgrund der Unanwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht. cc) Um das nationale Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erhalten, wird vorgeschlagen bzw. erwogen, im Wege der richtlinienkonformen Auslegung eine auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestützte behördliche Befristungsentscheidung gem. §§ 133, 157 BGB als konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots auszulegen bzw. die Befristungsentscheidung gem. § 47 VwVfG in eine solche konstitutive Anordnung umzudeuten. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -, juris, Rn. 15 ff.; VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris Rn. 88 ff. Hierdurch wird zwar möglicherweise die Unionsrechtskonformität des nationalen Rechts sichergestellt. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob für eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots im Recht der Bundesrepublik Deutschland eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage besteht. Soweit davon ausgegangen wird, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG hierfür eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle, erscheint dies zweifelhaft. Jedenfalls in ihrer direkten Anwendung ermächtigt die Vorschrift des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG lediglich zur behördlichen Befristung des kraft Gesetzes bestehenden Einreiseverbots und damit zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts. In methodischer Hinsicht wird insofern vorgeschlagen bzw. erwogen, die Vorschrift des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Wege einer Kombination von teleologischer Extension und Substitution in eine Ermächtigungsgrundlage für eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots umzudeuten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 - juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2018 - 11 S 1776/18 -, juris, Rn 11; Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 1. Auflage 2018, § 5 Rn. 786. Da dieses Vorgehen bereits im Wortlaut keine Anhaltspunkte findet, lässt sich zu Recht anzweifeln, inwiefern sich ein solcher methodischer Ansatz im Hinblick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich als tragfähig erweist. Zweifelnd insofern VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 - juris, Rn. 19; deutlich ablehnend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 94. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2018, § 11 AufenthG Rn. 46. Jedenfalls dürfte dieser Weg allenfalls dann gangbar sein, wenn die zu regelnde Konstellation in den Regelungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) der Rückführungsrichtlinie fällt, da nur in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass das Entstehen eines Einreiseverbots unionsrechtlich zwingend geboten ist. So auch Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 1. Auflage 2018, § 5 Rn. 787. Der unter Ziffer 6 fallende Regelungsgehalt fiele jedoch im Falle einer – nach den Grundsätzen des nationalen Rechts ohnehin nicht möglichen (dazu sogleich im Einzelnen noch unter dd)) – Auslegung oder Umdeutung nicht in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) der Rückführungsrichtlinie. Einzig in Betracht käme allenfalls, dass die ausgelegte oder umgedeutete Anordnung in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie fiele. Insoweit ist allerdings zum einen zu bedenken, dass der in § 11 Abs. 1 AufenthG genannte und vorliegend auszulegende bzw. umzudeutende Fall der Abschiebung zwar im Regelfall, aber nicht in jedem Fall stets voraussetzt, dass der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. insofern § 58 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und Art. 8 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie). Die tatbestandliche Voraussetzung der Abschiebung ist daher nicht vollumfänglich deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz lit. b) der Rückführungsrichtlinie. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich nur Konstellationen erfasst, in denen infolge Zeitablaufs bereits feststeht, dass der Ausländer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies folgt aus dem insofern eindeutigen Wortlaut der unionsrechtlichen Bestimmung, nach der Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die in der Vergangenheitsform gewählte Formulierung, die im Übrigen – soweit ersichtlich – mit den Fassungen anderer Sprachen (englisch: „if the obligation to return has not been complied with“; Französisch: „si l’obligation de retour n’a pas été respectée“) übereinstimmt, machen deutlich, dass eine Rückkehrentscheidung erst erlassen werden kann, wenn feststeht, dass der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Sofern – was unionsrechtlich aber keineswegs erforderlich ist – zur Vermeidung eines doppelten behördlichen Aufwands eine Entscheidung über das Entstehen des Einreiseverbots bereits mit der Abschiebungsandrohung ergehen soll, fällt eine solche Entscheidung allenfalls dann in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie, wenn sie unter einer ausdrücklich angeordneten aufschiebenden Bedingung ergeht. Vgl. insofern auch die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 des derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für eine Neuregelung des § 11 AufenthG einschließlich der angegebenen Begründung (BT-Drs. 179/19, Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, S. 2 f. und S. 27. In der dort angeführten Begründung heißt es: „Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur für den Fall der Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist, muss das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das vor diesem Zeitpunkt erlassen wird, unter die aufschiebende Bedingung der tatsächlichen Zurückschiebung oder Abschiebung gestellt werden.“). Inwieweit der methodische Weg der Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage im Wege einer teleologischen Substitution unter Geltung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes in Konstellationen der vorliegenden Art möglich ist, kann an dieser Stelle jedoch letztlich offen bleiben. Selbst wenn man von dem Vorliegen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage ausgeht, ist es aus den sogleich unter dd.) genannten Gründen jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall weder möglich, die unter Ziffer 6) angeordnete Befristungsentscheidung als konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots auszulegen, noch ist es möglich, die Befristungsentscheidung in eine solche Anordnung umzudeuten. dd) Im vorliegenden Fall ist weder eine Auslegung der Befristungsentscheidung als konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots ((a)) noch eine Umdeutung der Befristungsentscheidung in eine konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots ((bb)) möglich. Vgl. in diesem Sinne auch Bauer, Abschiebungen ohne Wirkungen?, NVwZ 2018, 471, 473. (a) Zumindest im vorliegenden Fall ist eine Auslegung der Befristungsentscheidung als konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots gem. §§ 133, 157 BGB nicht möglich. Gem. §§ 133, 157 BGB ist ein Verwaltungsakt anhand des erklärten Willens so auszulegen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25, m.w.N. Jedenfalls auf der Grundlage der im vorliegenden Fall von dem Bundesamt gewählten Tenorierung und Begründung konnte ein Empfänger bei objektiver Würdigung nicht davon ausgehen, dass das Bundesamt ein Einreiseverbot konstitutiv anordnen wollte. Sowohl der Tenor („Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (…) wird (…) befristet“), als auch die anschließenden Begründung (z.B. „Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (…) tritt (…) kraft Gesetzes ein“, S. 8 des Bescheids) lassen nur den Schluss zu, dass das Bundesamt von einem kraft Gesetzes bestehendem Einreiseverbot ausgeht. Angesichts dessen ist für eine dahingehende Auslegung, dass das Bundesamt hilfsweise ein Einreiseverbot konstitutiv anordnen wollte, aus der Sicht eines objektiven Empfängers ersichtlich kein Raum. Dies gilt umso mehr, als das Bundesamt den angefochtenen Bescheid rund ein halbes Jahr nach Erlass des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 (1 VR 3.17) erlassen hat, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Unionsrechtswidrigkeit des § 11 Abs. 1 AufenthG und die daraus resultierenden Probleme thematisiert hat, sodass das Bundesamt für die Problematik sensibilisiert sein musste. (b) Auch eine Umdeutung der Befristungsentscheidung gem. § 47 VwVfG in eine konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Einer derartigen Umdeutung steht bereits die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwVfG entgegen, wonach eine Umdeutung nicht möglich ist, wenn die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Die Umdeutung einer Befristungsentscheidung in eine konstitutive Anordnung stellt zwangsläufig eine Umdeutung eines begünstigenden in einen belastenden Verwaltungsakt dar. Vgl. auch Bauer, Abschiebungen ohne Wirkungen?, NVwZ 2018, 471, 473. Offen bleiben kann, ob im hypothetischen Fall der Umdeutung die konstitutive behördliche Entscheidung als Ermessens- oder als gebundene Entscheidung zu ergehen hätte. Eine gebundene Entscheidung kann nur dann ergehen, wenn sich der Inhalt des umgedeuteten Verwaltungsakts unter die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie subsumieren ließe (s.o.). Sofern es sich bei dem umgedeuteten Verwaltungsakt um einen anderen Fall i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie handelt, wäre wohl eine Umdeutung in eine Ermessensentscheidung erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung folgt daraus, dass die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie dahingehend zu verstehen ist, dass in den dort geregelten Fällen über die Anordnung eines Einreiseverbots im Wege einer Ermessensentscheidung entschieden werden muss. Das Wort „kann“ dürfte insofern eine von den Mitgliedstaaten zu beachtende materiell-rechtliche Regelung beinhalten und nicht als eine Regelung zu verstehen sein, die an den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber adressiert ist und diesem einen Auswahlspielraum einräumt. Dies dürfte aus systematischen Erwägungen folgen. Sofern der unionsrechtliche Gesetzgeber den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Regelung bestimmter Fragen einen Ausgestaltungs- bzw. Umsetzungsspielraum einräumen möchte, wird dies in den übrigen Vorschriften der Rückführungsrichtlinie regelmäßig durch eine direkt an die Mitgliedstaaten adressierte Formulierung kenntlich gemacht, vgl. z.B. Art. 8 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie. Eine Umdeutung in eine Ermessensentscheidung nimmt z.B. auch VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris, Rn. 104 ff. vor. Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, da einer Umdeutung zum einen – wie bereits oben dargelegt – die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwVfG entgegensteht und es zum anderen auch aus den nachfolgenden Gründen weder möglich ist, die Befristungsentscheidung in eine konstitutive Ermessensentscheidung ((aa)) noch in eine konstitutive gebundene Entscheidung ((bb)) umzudeuten. (aa) Es ist nicht möglich, die Befristungsentscheidung in eine im Ermessen des Bundesamts stehende konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots umzudeuten. Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen lägen bei einer Umdeutung in eine Ermessenentscheidung nicht vor. Die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts, in den die Umdeutung erfolgen soll (vgl. § 47 Abs. 1 VwVfG a.E.), wären nicht erfüllt. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt in seiner durch die Umdeutung gewonnenen Gestalt rechtmäßig ist. Vgl. nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 47 VwVfG Rn. 41. Dies wäre bei einer Umdeutung in eine Ermessensentscheidung nicht der Fall. Sofern man die unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids getroffene Regelung als konstitutive behördliche Anordnung eines im Ermessen des Bundesamts stehenden Einreiseverbots ansähe, erwiese sich die Anordnung als ermessensfehlerhaft, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Im Falle der Umdeutung in eine solche im Ermessen stehende konstitutive Anordnung läge ein Fall des partiellen Ermessensnichtgebrauchs vor. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde nicht erkennt, dass ihr ein Ermessensspielraum zusteht bzw. wenn sie den Umfang dieses Spielraums verkennt. Dies wäre vorliegend der Fall. Zwar stellt das Bundesamt ausweislich der Begründung des Bescheids Ermessenserwägungen an. Allerdings geht es dabei von der Grundannahme aus, dass ein gesetzliches Einreiseverbot bereits bestehe, welches lediglich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG befristet werden müsse. Das Bundesamt geht ersichtlich nicht davon aus, ein Einreiseverbot erstmals konstitutiv anzuordnen. Es liegt auch nahe, dass sich dieser Ermessensfehler auf das Ergebnis der Ermessensentscheidung auswirken würde. Zwar hat das Bundesamt auch bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung die Möglichkeit, das Einreiseverbot auf null zu reduzieren und damit faktisch aufzuheben. Das Spektrum der möglichen Rechtsfolgen ist daher bei einer behördlichen Anordnung eines Einreiseverbots weitgehend identisch mit demjenigen der behördlichen Befristungsentscheidung. Allerdings macht es für die behördliche Ermessensentscheidung einen gewichtigen Unterschied, ob die Behörde davon ausgeht, abweichend von dem gesetzlichen Grundfall ein Einreiseverbot konstitutiv anzuordnen oder – im Einklang mit dem gesetzlichen Regelfall – ein Einreiseverbot lediglich zu befristen. Im ersten Fall ist zudem eine – vorliegend unterbliebene – zweistufige Ermessenprüfung notwendig, die sowohl Erwägungen hinsichtlich des „Ob“ als auch hinsichtlich der Frage der Dauer des Einreiseverbots beinhaltet. So führt das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid kaum Aspekte an, die erkennen lassen, dass es sich mit der Frage der Anordnung und auch mit der Bemessung der Dauer derselben im Einzelfall auseinander gesetzt hätte. Es teilt lediglich mit, dass die Befristung auf 30 Monate angemessen sei. Anhaltspunkte für eine kürzere Bemessung gäbe es nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass es auf der Grundlage der von ihm angegebenen Begründung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Anordnung des Einreiseverbots konstitutiv hätte anordnen müssen. (bb) Auch eine Umdeutung der Befristungsentscheidung in eine gebundene Entscheidung gerichtet auf den konstitutiven Erlass eines Einreiseverbots ist nicht möglich. Da der konstitutive Erlass nur dann in der Form einer gebundenen Entscheidung ergehen kann, wenn der umgedeutete Verwaltungsakt im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) der Rückführungsrichtlinie ergehen würde, wäre es für eine Umdeutung nicht nur erforderlich, die (begünstigende) Befristungsentscheidung in eine (belastende) konstitutive Anordnung umzudeuten. Es wäre darüber hinaus notwendig, den Inhalt des Verwaltungsakts dahingehend umzudeuten, dass er vollständig in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie fiele. Hierfür wäre aus den oben genannten Gründen die Aufnahme einer zusätzlichen inhaltlichen Bestimmung dahingehend erforderlich, dass das Einreiseverbot nur bei Abschiebungen nach fruchtlosem Ablauf der Ausreisefrist entsteht. Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein derart umgedeuteter Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel wie der ursprüngliche Verwaltungsakt gerichtet ist, § 47 Abs. 1 VwVfG, sondern vielmehr der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwVfG. Neben diesen inhaltlichen Umdeutungen wäre es darüber hinaus erforderlich, eine dahingehende aufschiebende Bedingung in den umgedeuteten Verwaltungsakt hineinzulesen, dass das Einreiseverbot erst im Falle einer etwaigen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung wirksam wird. Bei einer derartigen aufschiebenden Bedingung handelt es sich um eine regelmäßig im behördlichen Ermessen stehende Nebenbestimmung i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Bei ausschließlich belastenden Verwaltungsakten ist es jedoch grundsätzlich unzulässig, eine Nebenbestimmung zur Sicherstellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aufzunehmen. Vielmehr kann ein belastender Verwaltungsakt erst erlassen werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (nachweisbar) gegeben sind. Etwas anderes gilt in solchen Fällen nur dann, wenn das Fachrecht den Erlass einer derartigen Nebenbestimmung explizit gestattet. Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 36 VwVfG Rn. 112; der derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für eine Neuregelung des § 11 AufenthG (BT-Drs.: 179/19) sieht in § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG-E explizit die Möglichkeit der Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung vor. Eine hinzugedeutete dahingehende aufschiebende Bedingung, dass das Einreiseverbot nur für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Ausreisefrist gilt, wäre daher rechtswidrig, sodass auch insofern die Voraussetzungen einer wirksamen Umdeutung gem. § 47 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen. b) Die unter Ziffer 6 angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung verletzt den Kläger auch in seinen Rechten, da von der Regelung zumindest der Rechtsschein ausgeht, dass ein gesetzliches oder – wie ebenfalls vertreten wird – behördliches konstitutives Einreiseverbot besteht. 5) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.