Beschluss
10 L 354/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0613.10L354.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 446/19 gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2018 – Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur -, Flurstück -- - wiederherzustellen, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten der o.g. Klage der Antragsteller ergibt ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung ihres Vorhabens gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2018 verletzt nach der in dem vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine rügefähigen (Abwehr) Rechte der Antragsteller. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. 1.) Durch die Genehmigung der Antragsgegnerin ist zunächst nach summarischer Prüfung hinreichend sichergestellt, dass die u.a. durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs ---------- verursachte Gesamtlärmbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller nicht zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) bei Nacht führt; die bei Tage geltenden Richtwerte werden ohnehin bei weitem eingehalten, sodass sich weitere Ausführungen insoweit erübrigen. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, im Folgenden: TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Seite 503), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017), bestimmt. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht befindet sich das Grundstück der Antragsteller zweifelsfrei im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Bewohnern des Außenbereichs i.S.d. § 35 BauGB sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmimmissionen in Höhe von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm 2017 (bzw. Buchstabe c) TA-Lärm 1998) festgelegten Grenzwerte zuzumuten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris Rn. 81 f. Der Genehmigung vom 21. Dezember 2018 liegt eine plausibel begründete und in sich schlüssige Schallimmissionsprognose der -------GmbH aus N. von Juli 2016 und eine Ergänzung von Dezember 2017 nach dem sog. Interimsverfahren zugrunde. Danach beträgt die u.a. durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen verursachte Immissionsbelastung (Gesamtbelastung) für das Grundstück der Antragsteller am IP (G) 40,1 bzw. 40,5 dB(A); mithin werden die maßgeblichen Richtwerte von 45 dB(A) deutlich eingehalten. Die Prognose ist einerseits nach den Vorgaben der TA Lärm erstellt worden; ferner fand Berücksichtigung, dass bei den (Vor) Vermessungen des Anlagetyps keine Ton- und keine Impulshaltigkeit festgestellt worden sind. Entsprechend der Nebenbestimmung IV, 3.4 zum Genehmigungsbescheid darf beim Betrieb der Anlage keine Tonhaltigkeit auftreten, was durch eine unter IV, 3.2 festgesetzte Abnahmemessung kontrolliert wird, und im Falle einer etwaigen Tonhaltigkeit die Außerbetriebsetzung der Anlage zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller keinen weiteren Zuschlag wegen durch den Rotorschlag hervorgerufener sog. Amplitudenmodulation beanspruchen, zumal die TA Lärm einen Zuschlag bspw. für die „Lästigkeit“ kumulierender Geräusche nicht vorsieht. 2.) Es gibt für das Gericht auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Schallimmissionsprognose zu Lasten der Antragsteller die Auswirkungen tieffrequenter Schallimmissionen nicht ausreichend berücksichtigt. Insoweit nimmt das Gericht auf die Entscheidungsgründe des OVG NRW in dem Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 - Seite 45 ff Bezug. Ergänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang nur auf Folgendes hin: Erst wenn sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, können diese einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Dabei ist es ist in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen mit geeigneten Mitteln treffen zu können. Eine Verletzung dieser Nachbesserungspflicht mit der Folge der eventuellen Notwendigkeit einer (weiteren) Beweiserhebung kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 612/12 –, Rn. 42 f. m.w.N, juris. Sollte sich vor dem Hintergrund der noch nicht vollständig abgeschlossenen Forschung in der Zukunft durch neue wissenschaftlich belegte Erkenntnisse herausstellen, dass – vor Ort messtechnisch belegt – von den genehmigten Anlagen für das Wohngrundstück des Antragstellers tatsächlich relevante beeinträchtigende Infraschallimmissionen auftreten, kommt nach entsprechender Überprüfung der Anlagen durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Überwachung ggf. die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 17 BImSchG gegenüber der Beigeladenen in Betracht. 3.) Ferner ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich und auch nicht von den Antragstellern dargelegt worden, dass von der streitbefangenen Anlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, die im Hinblick auf die Wohnnutzung der Antragsteller einen Verstoß gegen das auch im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB allgemein verankerte Gebot der Rücksichtnahme begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW erfordert die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind neben der Höhe und Größe des Rotordurchmessers insbesondere weitere Kriterien wie Standort der Windenergieanlage, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur Windenergieanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen, reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlage von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vor allem bleibt es dem Betroffenen unbenommen, etwaige noch störende Sichtbeziehungen zu der Anlage durch Anpflanzungen oder – gerade auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens – durch eigene architektonische Vorkehrungen abzumildern, die den Blick soweit notwendig verdecken. Namentlich hat das OVG NRW bislang auch keinen Anlass gesehen, die vorstehenden Grundsätze in Bezug auf die moderneren Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind, abzuändern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 8 B 140/17 - Hiervon ausgehend ist in dem vorliegenden Verfahren keine unzumutbare bedrängende Wirkung feststellbar. Der Abstand vom Wohnhaus der Antragsteller zur nordöstlich gelegenen WEA beträgt ca. --- m, was mind. dem - - fachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht. Darüber hinaus ist in Auswertung des dem Gericht zugänglichen Kartenmaterials feststellbar, dass bereits eine abschirmende Wirkung, insbesondere durch den vorhandenen Gebäudebestand und den Bewuchs auf dem Grundstück der Antragsteller, vorhanden ist, die eine Sichtverbindung zu der geplanten Anlage deutlich einschränken. Von einer zur Rücksichtslosigkeit führenden optisch bedrängenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller wird daher voraussichtlich nicht auszugehen sein. 4.) Die angefochtene Genehmigung verletzt die Antragsteller in Anbetracht der Lage ihres Wohnhauses südwestlich der streitgegenständlichen Anlage auch nicht durch den von der Windenergieanlage zu erwartenden Schattenwurf in ihren Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der im Hauptsacheverfahren je Windkraftanlage festzusetzende Streitwert von 2 x 15.000,- EUR ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung auf die Hälfte zu reduzieren.