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Urteil

2 K 2750/18.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0611.2K2750.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und praktiziert nach eigenen Angaben keinen Glauben; seine Familie ist islamischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er Syrien im Februar 2014, hielt sich vorübergehend in der Türkei auf und reiste am 4. oder 5. September 2014 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier erhielt er zunächst eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 8. September 2016. Seinen Asylerstantrag nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 31. August 2015 entgegen. Das Asylverfahren stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Juni 2016 bestandskräftig ein. Zur Begründung führte es auf, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte. Der Aufenthalt des Klägers sei nicht bekannt, so dass er seit dem 10 September 2015 als untergetaucht gelte und eine persönliche Anhörung nicht stattfinden konnte. Der Kläger befand sich vom 10. September 2015 bis zum 1. Dezember 2015 in Untersuchungshaft in X. und verbüßte anschließend vom 1. Dezember 2015 bis zum 24. Februar 2017 eine Haftstrafe aufgrund eines Urteils des Landgerichts Korneuburg vom 1. Dezember 2015, Az. 604 HV 23/15b – 79. Der Kläger wurde darin in vier Fällen der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, 3 und 4 des Fremdenpolizeigesetzes Österreich (FPG) verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf das Urteil, Bl. 75 ff der Verwaltungsakten der Beklagten, Bezug genommen. Am 17. Mai 2017 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens. Im Rahmen seiner Anhörung trug er vor, er stamme aus R. und habe dort mit Eltern und Geschwistern gelebt. Dort habe er einen Handy-Laden gehabt. Wehrdienst habe er von 2003 bis 2005 geleistet. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Es habe keine Sicherheit mehr gegeben und er habe nicht am Krieg teilnehmen wollen. Als die jüngeren Brüder aufgefordert worden seien, zur Armee zu gehen, haben die Eltern sie alle in die Türkei geschickt. Er selbst sei zuvor von der kurdischen Armee aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Danach habe er seine Flucht vorbereitet. Nachdem er mittels des ihm erteilten Visums von der Türkei nach Deutschland geflogen sei und hier eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe, habe er sich für drei Monate zurück in die Türkei begeben, sei anschließend für drei Monate wieder nach Deutschland gekommen und habe sich danach erneut drei Monate in der Türkei aufgehalten. Als er seine Aufenthaltsberechtigung nach seiner erneuten Rückkehr nach Deutschland habe verlängern wollen, habe man ihm dies verwehrt mit der Begründung, dass durch Österreich seine Auslieferung beantragt worden sei und dies zunächst geklärt werden müsse. In Österreich habe er eine Haftstrafe von zweieinhalb Jahren verbüßen müssen und sei anschließend nach Deutschland ausgewiesen worden. Hintergrund sei, dass er in der Türkei mit fünf Freunden in einer Wohnung gelebt habe. Diese haben ihn gebeten, als Dolmetscher für sie mit einem Schlepper zu kommunizieren, da sie nur arabisch gesprochen haben. In Österreich seien sie aufgegriffen worden und hätten dann auf die Frage, wer sie unterstützt habe, seinen Namen genannt. In Österreich habe man geglaubt, dass er an der illegalen Einreise beteiligt gewesen sei. Mit Bescheid vom 7. September 2018 sah das Bundesamt die gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens wegen des Vorliegens des Wiederaufgreifensgrunds einer geltend gemachten entscheidungserheblichen Sachlagenänderung als gegeben an. In der Sache lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung (Nr.1), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) und die Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab, stellte aber das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz fest. Zur Begründung führte es an, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens gem. § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben seien. Hinsichtlich der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft läge jedoch ein Ausschließungsgrund gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG vor, denn der Kläger sei Beteiligter einer schweren nichtpolitischen Straftat, die vor seiner Einreise außerhalb des Bundesgebiets begangen worden sei. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes läge entsprechend ein Ausschließungsgrund gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 AsylG vor. Hiergegen hat der Kläger am 18. September 2018 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zustehe. Er habe niemanden nach Österreich eingeschleust, er habe selbst auch kein Geld bekommen. Die Leute, die ihn dort im Strafverfahren belastet haben, haben falsche Angaben gemacht. Er habe die Leute aus der gemeinsamen Wohnung in der Türkei gekannt und habe lediglich einmal gefälligkeitshalber für sie übersetzt, als sie sich für 10 bis 15 Minuten mit einem Mann getroffen haben, der sie nach Europa bringen wollte. Später habe einer dieser Männer bei ihm angerufen und sich dafür bei ihm entschuldigt. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 7. September 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und beruft sich zur Begründung auf die Gründe aus dem angefochtenen Bescheid. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, auch wenn die Beklagte zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten sind mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter durch Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2019 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden, § 76 Abs. 1 AsylG. II. Die zulässige Klage ist begründet. Nr. 1 und 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 7. September 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens durch das Bundesamt gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat das Bundesamt zutreffend festgestellt. 2. Das Verwaltungsgericht Münster hat in den rechtskräftigen Urteilen vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A -, juris, vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, juris, sowie vom 31. Mai 2017 – 8a K 4211/17.A –, NRWE, und in weiterer ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass aus dem Westen nach Syrien zurückkehrenden Syrern unter bestimmten Umständen eine Verfolgung droht. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an und verweist auf die der Beklagten bekannten Entscheidungsgründe in dem Urteil vom 31. Mai 2017 – 8a K 4211.16.A -, juris, Rn. 13 – 133, auf die es Bezug nimmt. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht auch für das vorliegende Verfahren vollinhaltlich an. Für die Annahme, zurückkehrende Syrer werden bei ihrer Rückkehr allein wegen ihrer Asylantragstellung im westlichen Ausland flüchtlingsrelevante Verfolgung erleiden, spricht nach neuester Erkenntnis in Bestätigung der bisherigen Beurteilung der Lage in Syrien durch die Kammer auch, dass der hochrangige syrische Militärfunktionär Issam Zahreddine, Generalmajor der Republikanischen Garde, in einem Interview für eine syrischen TV-Sender öffentlich auf die Frage, wann die mehr als fünf Millionen geflüchteten Syrer heimkehren könnten erklärt hat: „Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen. Ein Rat von diesem Bart: Kommt nicht zurück.“ Spiegel-online, „Assads Top-General droht Flüchtlingen“, 11.09.2017, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a-1167093. html; ZEIT-online, „Sein Plan für Homs“, vom 10.10.2017, http://www.zeit.de/2017/41/syrien-krieg-homs-aufbau-ausbil dung-buergerkrieg. Hieraus ließe sich schließen, dass entweder wesentliche Teile des syrischen Sicherheitsapparates nicht die vorgebliche Linie des Machthabers Assad befolgen oder aber die Erklärung Assads vor der ausländischen Presse im Jahr 2015 (vgl. oben) nicht der Wahrheit entsprach, zumindest jedoch – wovon das Gericht ausgeht – jedenfalls jetzt nicht mehr Bestand hat. Denn aufgrund einer Auskunft des Deutschen Orient Instituts ist aus dem Umstand, dass sich die Republikanische Garde, die gegenwärtig durch Maher al-Assad, den Bruder des Präsidenten Bashar al-Assad, kommandiert wird, durch ihr hohes Maß an Loyalität gegenüber der regierenden al-Assad-Familie auszeichnet, sowie dem Umstand, dass Zahreddines Einfluss innerhalb der Republikanischen Garde nennenswert gewesen sein dürfte, weil er sich der Regierung al-Assads stets loyal verhalten und überaus gefährliche und anspruchsvolle Operationen erfolgreich geleitet hat, vgl. Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 29.11.2017 auf eine Anfrage des VG Freiburg in dem Verfahren A 3 K3579/16 vom 16.11.2017, sowie auch VG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2018 – 7 A 453/16 -, welches nachvollziehbar und überzeugend ausführt, dass anschließende Relativierungen und Dementis wenig glaubhaft und geeignet sind, bei Flüchtlingen eine durch solche Äußerungen bekräftigte Verfolgungsfurcht zu mindern, wohl eher von einer Übereinstimmung Zahreddines, der am 18.10.2017 durch eine Landmine getötet worden sein soll, mit der Linie des Regimes auszugehen. Jedenfalls haben zurückkehrende Asylbewerber nach wie vor mit erheblichen Verfolgungsrisiken durch staatliche Stellen zu rechnen, so dass das Gericht bei der oben dargelegten Bewertung bleibt. Das Verwaltungsgericht folgt nicht der Bewertung des OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A – (juris) welches sich unter anderem auf einen Bericht des UNHCR vom 30 Juni 2017 beruft, wonach seit 2015 etwa 260.000 Flüchtlinge (überwiegend aus der Türkei) freiwillig nach Syrien zurückgekehrt seien bzw. nach einem Bericht von Human Rights Watch aus Oktober 2017 bei Rückführungen und freiwilligen Rückkehrern aus Jordanien seine von syrischen Sicherheitskräften ausgehende Verfolgungshandlungen dokumentiert worden seien. Ebenso wenig schließt sich das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – (juris) an, welches die Erkenntnislage in Bezug auf Rückkehrer nach Syrien so bewertet, dass es sich bei generell nicht auszuschließender Anwendung von Drangsalierung, Misshandlung oder Folter bei Rückkehrerbefragungen als solchen eher um willkürlich-wahlloses Verhalten des Regimes und seiner Sicherheitsorgane handele und generell weite Teile der Bevölkerung davon betroffen seien, so dass darin bei Rückkehrern kein wesentliches Indiz für eine politische Motiviertheit sehen könne; ebenso OVG Münster a.a.O..; sowie jüngst OVG NRW, Urteil vom 18. April 2019 – 14 A 2608/18.A -, Rn. 43 ff. So geben auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 sowie Erkenntnismitteilungen des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2019 und vom 12. Februar 2019 keine Veranlassung zu einer Änderung der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Bewertung. Im Gegenteil stellt das Auswärtige Amt zum einen fest, dass es in keinem Teil Syriens für verfolgte Personen einen umfassenden, langfristigen und verlässlichen internen Schutz gibt, und zum anderen, dass Rückkehrer, vor allem solche, die als oppositionell oder regimekritisch erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen bis hin zu Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt sind. Das syrische Regime verfolgt danach den Anspruch, jeden Rückkehrer einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Danach sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer unmittelbar nach dem Grenzübertritt oder am Flughafen Damaskus befragt, zeitweilig inhaftiert wurden oder dauerhaft „verschwunden“ sind, insbesondere, wenn ein Zusammenhang zu nicht geleistetem Wehrdienst oder einer oppositionellen Haltung besteht. Auslandsaufenthalte und das Stellen eines Asylantrags können ein ausreichender Grund für Verfolgung durch das syrische Regime sein. Dabei soll durch die verschiedenen Stellen staatlicher Repression des Regimes keine einheitliche Praxis verfolgt werden. Dabei stehen diesen Stellen Daten aus Datenbanken syrischer Sicherheitskräfte mit konkreten Angaben zu einer Vielzahl von Syrern zur Verfügung, die Haftbefehle, Gesuche für Verhöre und Ein- und Ausreiseverbote enthalten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018, S. 22 ff, sowie Erkenntnismitteilungen vom 12. Februar 2019 auf eine Anfrage des Hess. VGH in dem Verfahren 3 A 638/17.A bzw. vom 2. Januar 2019 auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in dem Verfahren 6 K 2880/16.WLA. Der darin enthaltene Hinweis auf die durch das Online-Magazin „Zaman Al Wasl“ veröffentlichten Liste zu gesuchten Personen, die durch das Auswärtige Amt als „verlässlich“ eingestuft wird, deckt sich mit den auf der Internetseite des Magazins (https://en.zamanalwasl.net/ news/article/34060/) abrufbaren Informationen sowie den Hinweisen bei n-tv vom 1. Mai 2018 (https://www.n-tv.de/politik/Geheimdienstliste-beuruhigt-syrer-article 20412957.html). 2. Unabhängig von Vorstehendem besteht für den Kläger aufgrund individueller gefahrerhöhender Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den syrischen Staat aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG genannten Gründe. Insoweit verweist auf die der Beklagten bekannten Entscheidungsgründe in dem Urteil vom 31. Mai 2017 – 8a K 4211.16.A -, juris, Rn. 135 – 171, auf die es Bezug nimmt. Diese Bewertung hat – nach nochmaliger Überprüfung – auch heute noch Bestand, weshalb sich das erkennende Gericht der vorstehenden Rechtsprechung anschließt. Ergänzend wird auf die Auskunft des UNHCR vom 30. Mai 2017 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Ergänzung der Stellungnahme vom 24. April 2017 zu 3 A 3040/16.A) Bezug genommen: „Zahlreiche Quellen berichten, dass die syrische Regierung jede Form tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Dissenses unterdrückt. Wehrdienstentziehung wird wahrscheinlich als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt sind, ganz oder teilweise motivieren könnte. Ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgen, ist oft nicht zu unterscheiden und festzustellen. Das Motiv mag von den handelnden Regierungskräften bei der Bestrafung zum Ausdruck gebracht werden, beispielsweise durch beschuldigende Äußerungen gegenüber dem Betroffenen oder sogar noch härtere Behandlung bei der Festnahme. Bei der Bestimmung der Risiken, denen der Einzelne aufgrund der Wehrdienstentziehung ausgesetzt ist, würden die folgenden Merkmale im Profil einer Person dazu beitragen, dass diese als nicht hinreichend loyal gegenüber der Regierung und/oder als Unterstützer der (politischen oder bewaffneten) Opposition wahrgenommen wird… - weitere relevante Faktoren im Falle von Personen, die das Land verlassen haben, um der Rekrutierung zum Militär zu entgehen: Eine illegale Ausreise aus Syrien und bestimmte Aktivitäten im Ausland (z. B. die Stellung eines Asylantrags, Teilnahme an regierungsfeindlichen Protesten, Kontakt zu Oppositionsgruppen oder andere regierungsfeindliche Äußerungen, einschließlich durch die Nutzung von sozialen Medien) erhöhen das Risiko des Einzelnen, von der Regierung als regierungsfeindlich verdächtigt zu werden. Seit 2011 häufen sich zahlreichen Berichten zufolge weitverbreitete und systematische Verhaftungen von Männern im wehrdienstfähigen Alter, insbesondere - aber nicht ausschließlich - von sunnitischen Arabern aus Regionen, die unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen stehen, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Unterstützung der politischen bzw. bewaffneten Opposition. Regierungsfeindliche Ansichten werden vorwiegend Männern unterstellt, da sie eine maßgebliche Rolle in den Demonstrationen gegen die Regierung in 2011 sowie im darauffolgenden bewaffneten Konflikt gegen die Regierung einnahmen. In Berichten ist nicht spezifiziert, dass unter diesen verhafteten Männern auch Wehrdienstentzieher sind. Jedoch ist angesichts Syriens Wehrpflicht für alle Männer ab 18 Jahren und der vielfachen Einziehunq von Reservisten anzunehmen, dass unter den verhafteten Männern im wehrdienstfähigen Alter (18-42) auch zahlreiche Wehrdienstentzieher sind. Zusätzliche unterstützende Quellen: Christopher Kozak, Syrien Research Analyst beim Institute for the Study of War: "Meiner Einschätzung nach ergreift die Regierung Sanktionen gegenüber Personen, welche die Wehrpflicht nicht einhalten, aufgrund von zwei entscheidenden Faktoren, die je nach den Umständen gleichzeitig oder auch aufeinanderfolgend relevant werden können. Die Regierung scheint Wehrdienstentziehung vorrangig als kriminelle Straftat zu behandeln, die gesetzlich geregelten Sanktionen unterliegt. In der Praxis zeigt die Regierung jedoch aufgrund ihres anhaltenden Bedarfes an Streitkräften begrenztes Interesse daran, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheint die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Handhabung von Wehdienstentziehung zu sein‚ selbst bei Personen, die in Regionen wohnen, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen standen. Die meisten Wehrdienstentzieher befinden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung bleiben dennoch bestehen, mit Berichten von haftähnlicher lnternierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz. Die Regierung betrachtet Wehrdienstentziehung zudem gleichzeitig als politische oder „regierungsfeindliche“ Aktivität, gegen die Sanktionen verhängt werden - offiziell wie inoffiziell. Wehrdienstentzieher können sowohl während ihrer lnhaftierung Folter und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt sein als auch Misshandlungen durch Offiziere und andere Beamte beim Militär während ihres Wehrdienstes erleiden. Die Sanktionen können auch staatliche Schikanen oder andere Auswirkungen für Familienmitglieder mit sich ziehen. Wenn es regierungsfreundlichen Kräften gelingt, landesweit Stabilität herzustellen, beabsichtigt die Regierung in der Zukunft wahrscheinlich weitere langfristige Maßnahmen gegen Wehrdienstentzieher, einschließlich lnhaftierung, Folter, erzwungenes Verschwinden, begrenzter Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie Schikanen oder verstärkte Überwachung durch staatliche Geheimdienste.“ Joshua Landis, Direktor des Center for Middle East Studies und Associate Professor, Oklahoma Universität “Syrische Beamte sehen Wehrdienstentzieher und jene, die nicht bereit sind, im Militär zu dienen, oftmals als Zeichen von Opposition und Subversion.” Rochelle Davis, Associate Professor der Kulturanthropologie, Georgetown Universität "(...) auf Grundlage von Interviews, die ich durchgeführt habe sowie aufgrund von Zeugenaussagen, die ich überprüft habe, kann ich guten Gewissens sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als regierungsfeindliche Aktivität angesehen wird. Dies gilt insbesondere bei Männern, die ohne die Erlaubnis der Regierung ins Ausland gereist sind (d.h. nicht auf legalem Wege). Um das Land legal zu verlassen, hätten die Betroffenen einen regulären Grenzkontrollpunkt mit Hilfe einer Zurückstellung vom Militärdienst aufgrund eines Studiums oder Arbeitsplatzes im Ausland passieren müssen.” Lama Fakih, Stellvertretende Direktorin der Abteilung für den Mittleren Osten und Nordafrika, Direktorin Beirut, Human Rights Watch “(...) nach meinem Verständnis der Verhältnisse in Syrien und insbesondere der Praktiken bezüglich des Wehrdienstes, halte ich es für angemessen zu sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als „regierungsfeindlicher" Akt angesehen wird, der auf vielfältige Weise strafbar ist, einschließlich durch Festnahme, incommunicado lnhaftierung, Folter und Misshandlung.” Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht auch für das vorliegende Verfahren vollinhaltlich an, da auch der jüngeren entgegenstehenden Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Münster, Urteile vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A – sowie jüngst vom 18. April 2019 – 14 A 2608/18.A -, Rn. 43 ff., OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – und OVG Saarland, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 -, alle bei juris; keine überzeugenden neuere Erkenntnisse oder Überlegungen zu entnehmen sind, die zwingend gegen die hier vertretenen Auffassung, dass Rückkehrern im kampffähigen Alter wegen einer zumindest zugeschriebenen regime-oppositionellen Einstellung politische Verfolgung droht, sprechen. Vgl. ebenso ausführlich VG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2018 – 7 A 453716 – juris; das die Gefährdung wegen politischer Verfolgung gerade jüngerer Männer, die sich im Wehrpflichtalter oder noch vor diesem dem Wehrdienst durch das Verlassen des Landes entzogen haben, aber auch von Reservisten, die einer erneuten Einberufung haben entgehen wollen, überzeugend dargelegt hat. Ebenso Thür. OVG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 155/18 -, Rn. 86 ff, juris. Dabei ist sich das erkennende Gericht durchaus bewusst, dass die Überzeugung einer drohenden politisch motivierten Verfolgung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Militärdienstentziehung - ebenso wie die gegenteilige Meinung - auf der Interpretation und Bewertung derselben Erkenntnisse beruhen. Gleichwohl ist das Gericht aber der festen Überzeugung, dass angesichts der gesellschaftlichen Verhältnisse und der politischen Machtverhältnisse der letzten Jahrzehnte in Syrien hierzu vgl. hierzu sehr anschaulich VG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2018 – 7 A 453716 – juris, Rz. 63 ff; und des im Rahmen des Bürgerkriegs immer wieder manifestierenden menschenverachtenden Umgangs des syrischen Regimes, seiner Streit- und Sicherheitskräfte sowie seiner Verbündeten nicht nur mit Bürgerkriegsgegnern sondern auch mit der eigenen Bevölkerung eine Beurteilung allein aus westeuropäisch geprägter Sicht und allein mit westeuropäischen Maßstäben nicht maßgebend sein kann. Vgl. ähnlich VGH Hessen, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/6.A -, juris, Rz. 62. Dies gilt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts eben sowohl für die Entscheidung militärdienstpflichtiger Männer, sich dem Kriegsdienst für das syrische Regime zu entziehen, als aber auch für die Bewertung der dem zugrunde liegenden Motivation durch das Assad-Regime. Das Gericht bleibt entgegen der Auffassung des OVG NRW bei seiner Bewertung, dass jedem Rückkehrer Verfolgungsmaßnahmen drohen, weil das syrische Regime unterstellt, dass sich diese Männer durch das Verlassen des Landes dem Militärdienst entzogen und der syrischen Regierung damit ihre Loyalität verweigert zu haben, wodurch sich bei ihnen eine oppositionelle Gesinnung offenbart habe. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung diese Bewertung als „völlig unplausibel“ oder „realitätsblind“ abtut, finden hierfür in den oben genannten Erkenntnissen keine Entsprechungen. Das erkennende Gericht folgt auch dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 – 8a K 4211/17.A – zu den individuell gefahrerhöhenden Umständen, wo ausgeführt wurde: „2. Unabhängig hiervon liegen in Anbetracht des vom UNHCR unter Auswertung der diesem vorliegenden Informationen aufgestellten Risikoprofils weitere individuell gefahrerhöhende Umstände für die Kläger vor. Diese gefahrerhöhenden Umstände gelten sowohl für die Personen, die eines oder mehrere der sogleich beschriebenen Risikoprofile erfüllen, als auch für die Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen: a) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. b) Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. c) Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. d) Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. … Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, Rn. 38 ff.“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht für das vorliegende Verfahren vollinhaltlich an. Dabei sieht das Gericht insbesondere die Angaben zu einer Erhöhung der Verfolgungsgefahr bei einer Herkunft aus Hochburgen der Opposition durch jüngste Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes bestätigt. Vgl. Auswärtiges Amt, Erkenntnismitteilung vom 12. Februar 2019 auf eine Anfrage des Hess. VGH in dem Verfahren 3 A 638/17.A, wonach davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Herkunft die Gefahr der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung durch verschiedene Stellen staatlicher Repression des syrischen Regimes erhöht. Ebenso Amnesty International, Auskunft vom 26. März 2019 an das VG Berlin in dem Verfahren VG 2 K 668.16 A. Der Kläger fällt als Kurde unter die Merkmalsgruppe d) und, da er aus der teils schwer umkämpften, weitgehend oppositionellen Kräften der Kurdenmiliz YPG zuzuordnenden Stadt R. , in der Regierungstruppen Anfang 2014 nur im Zentrum, an der türkischen Grenze und am Flughafen präsent waren, stammt, zusätzlich unter das Merkmal a). 3. Es liegt auch kein Ausschlusstatbestand vor, der einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht, insbesondere ist – entgegen der Ansicht der Beklagten - der Ausschlusstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht gegeben. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer dann nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiet begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG auch im Fall der Beteiligung an derartigen Straftaten. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG entspricht dem Ausschlussgrund nach Art. 12. Abs. 2 Buchst. B der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) und dient dem Ausschluss „gemeiner Straftäter“, denen der Flüchtlingsschutz vorenthalten werden soll, um aus Akzeptanzgründen den Status eines „bona finde refugee“ nicht in Misskredit zu bringen. Ziel ist es, Personen auszuschließen, die hinsichtlich des Schutzes, der sich aus einer Anerkennung ergibt, als unwürdig angesehen werden, und um zu verhindern, dass die Anerkennung es Tätern oder Teilnehmern bestimmter schwerer Straftaten ermöglicht, sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Dabei muss es sich um eine Straftat von gewissem Gewicht handeln, wofür internationale und nicht lokale Standards maßgeblich sind. Es muss sich um Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 und C-101/09 – Ziff. 102, 104, 108 ( Schwere von einem solchen Grad, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann, der mit der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. D der Richtlinie verbunden ist. ); BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 – 10 C 13/11 -, Rn 20, vom 16. Februar 2010 – 10 C 7/09 - , Rn. 45, und vom 7. Juli 2011 – 10 C 26/10 -, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 8 A 2583/07.A – , S. 14, jeweils juris. Zudem muss es sich um eine nichtpolitische Tat handeln. Dies ist dann der Fall, wenn die Tat überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben, begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Motiv bzw. Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nichtpolitisch. Der Gesetzgeber hat insbesondere grausame Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Das ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als „terroristisch“ bezeichnet werden, etwa bei Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung oder bei einem Einsatz gemeingefährlicher Waffen zur Durchsetzung politischer Ziele, regelmäßig der Fall. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 und C-101/09 – Ziff. 81; BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 – 10 C 13/11 -, Rn. 21, vom 16. Februar 2010 – 10 C 7/09 - , Rn. 48, und vom 7. Juli 2011 – 10 C 26/10 -, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 8 A 2583/07.A – , S. 15, jeweils juris. Nach Maßgabe dieser Ausführungen ist vorliegend nicht von schwerwiegenden Gründen für das Vorliegen einer schweren nichtpolitischen Straftat durch den Kläger auszugehen. Bei den der Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg vom 1. Dezember 2015 zugrunde liegenden vier Straftaten handelt es sich insbesondere nicht um schwere Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Es liegen schwerwiegende Gründe dafür vor, dass der Kläger vor seiner Aufnahme außerhalb des Bundesgebiets Straftaten begangen hat. Dabei geht das erkennende Gericht zunächst davon aus, dass die tatsächlichen Feststellungen, die das Landesgericht L. in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 zur Anzahl der Straftaten, zum jeweiligen Tatablauf, zu den äußeren Tatumständen und zur Zahl der jeweils geschleusten Personen getroffen hat, der hier zu erfolgenden Beurteilung ebenso zugrunde gelegt werden können, wie die Feststellungen zur Kenntnis davon, zum Tatbeitrag des Klägers als Organisator der Schleppungen sowie zu den Motiven des Klägers. Zwar hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestritten, an den im Urteil aufgeführten Taten in der festgestellten Form beteiligt gewesen zu sein und angegeben, durch die ihn belastenden Personen falsch belastet zu sein. Jedoch hat das Gericht angesichts der im Urteil erfolgten Beweiswürdigung keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des österreichischen Gerichts zur Täterschaft des Klägers. Zum einen stützt sich das Urteil nicht nur auf objektive Umstände wie die aufgeführte „Auswertung der Rufdatenerfassung“ sondern auch auf Zeugenaussagen sowohl einer der geschleppten Personen als auch eines rechtkräftig verurteilten anderen Tatbeteiligten. Zum anderen bringt das Urteil zum Ausdruck, dass sich der Kläger letztlich „wenn auch erst unter dem Druck der Beweislage, umfassen schuldig bekannte“. Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Rechtsprechung österreichischer Gerichte liegen dem erkennenden Gericht nicht vor. Zudem hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben, dass und warum diese geständige Einlassung unzutreffend gewesen sein soll. Gleichwohl kann hier nicht vom Vorliegen von schweren Straftaten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgegangen werden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger die vier Straftaten unter dem Deckmantel des ihm in Deutschland erteilten Aufenthaltstitels und unter Ausnutzung der dadurch gegebenen Reisefreiheit begangen hat, um für sich unter Ausnutzung der Zwangslage anderer Geflüchteter und in Kenntnis der für diese erniedrigenden Bedingungen rücksichtslos Gewinne zu erzielen. Bei der die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden Gesamtbewertung der einzelnen Straftaten erreichen diese zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht die für das Vorliegen des Ausschussgrundes erforderliche Schwere der Tat, um dem Kläger die Gewährung des Flüchtlingsschutzes zu versagen. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend: Angesichts der Folge, dass der Flüchtlingsschutz beim Vorliegen des Ausschlussgrundes praktisch vollständig beseitigt und der Betroffene, für den die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wird, ist eine enge Auslegung der Tatbestandsmerkmale erforderlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil beim Vorliegen des Ausschlussgrundes eine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr stattfindet und die Versagung des Flüchtlingsschutzes zwingend ist. Vgl. EuGH, a.a.O., Ziff. 111, juris. Dementsprechend kann eine schwere Straftat im Sinne der Vorschrift nur dann gegeben sein, wenn es sich bei der zu beurteilenden Straftat um ein Kapitalverbrechen, also um ein versuchtes oder vollendetes Tötungsdelikt, um eine grausame Handlung, also eine Gewalttat, die gemeinhin als terroristisch bezeichnet wird, oder um ein diesen vergleichbares Delikt, wie etwa einer erheblichen Körperverletzung, handelt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 – 10 C 13/11 –, Rn. 19f, und vom 16. Februar 2010 – 10 C 7/09 –, Rn. 47, OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 8 A 2583/07.A -, S. 15; alle juris. Einen gewissen Orientierungsrahmen kann dabei auch die Vorschrift des § 30 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG geben. Danach ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 (AsylG) vorliegen. Da § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, soweit er von einer Verurteilung des Ausländers spricht, eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren für eine einzelne Straftat Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 -, Rn 12 und 16, juris. voraussetzt, liegt der Gedanke nahe - auch wenn der Gesetzgeber dies so nicht formuliert hat -, dass eine vergleichbar schwere Einzeltat auch bei § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ins Auge zu fassen sein könnte. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall der Verurteilung des Klägers das Landesgericht L. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches der Republik Österreich trotz der vier festgestellten Tathandlungen „auf eine einzige Freiheitsstrafe“ zu erkennen hatte, während nach deutschem Recht für jede einzelne Straftat jeweils auf eine Einzelstrafe zu erkennen und gemäß § 53 Abs. 1 StGB sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre. Schließlich deutet auch der Strafrahmen der Vorschriften, die im Falle einer Verurteilung wegen der festgestellten Taten des Klägers nach deutschem Recht in Betracht kämen, gegen das Vorliegen von schweren Straftaten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Zwar sehen sowohl § 96 Abs. 2 AufenthaltsG als auch § 129 Abs. 5 Satz 3 Strafgesetzbuch i.V.m. § 100 b Abs. 2 Nr. 3. a) Strafprozessordnung für das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern oder das Aussetzen des Geschleusten einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, jedoch liegt dieser damit noch unter dem durch das Landgericht L. angewandten Strafrahmen des § 114 Abs. 4 Fremdpolizeigesetzes der Republik Österreich, der einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Diese Gesichtspunkte hat das Bundesamt in seiner Entscheidung trotz eingehender und zutreffender Auseinandersetzung mit den zugegebenermaßen inakzeptablen und erniedrigenden Umständen für die geschleusten Menschen nicht ausreichend berücksichtigt. Nach alldem kann letztlich auch dahingestellt bleiben, ob die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG überhaupt noch anwendbar ist, wenn – wie hier der Kläger – der Verurteilte die wegen der festgestellten Straftat verhängte Strafe verbüßt hat, oder wenn er dies wegen einer Begnadigung oder einer Amnestie nicht musste. Denn Sinn und Ziel der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass sich Straftäter durch die Schutzwirkung der Flüchtlingseigenschaft einer Strafverfolgung entziehen. Vgl. EuGH, a.a.O., Ziff. 104; Keßler in: Hofmann (Hrsg.) Ausländerrecht, 2. Aufl., § § 3 AsylVfg., Rn. 9 und 13; Göbel-Zimmermann in: Huber (Hrsg.) Aufenthaltsgesetz, § 3 AslyG, Rn. 25, beide beck-online. III. Innerstaatliche Fluchtalternativen im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG stehen dem Kläger auch insoweit nicht zur Verfügung. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 31. Mai 2017, oben zu B. I. 4., die auch hier gelten. IV. Die Ablehnung der Gewährung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 AsylG durch Nr. 3. des Bescheids des Bundesamts vom 7. September 2019 war aufzuheben, weil dem Kläger aus den vorgenannten Gründen ein ernsthafter Schaden im Sinne der Vorschrift droht und die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes widerspricht.