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Urteil

4 K 6908/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0604.4K6908.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin trat im Jahr 2003 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes ein. Seit 2009 ist sie Beamtin auf Lebenszeit. Sie wurde zuletzt im Jahr 2012 zur Kriminaloberkommissarin, Besoldungsgruppe A 10, befördert. Die Klägerin war am 24. Januar 2017 auf dem Weg zur Arbeit in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ihr Fahrzeug war nicht mehr fahrtüchtig und musste abgeschleppt werden. Beim Autohaus mietete sie einen Wagen, um ihren Dienstweg fortzusetzen und für die nächsten Tage mobil zu sein. Bei der Übernahme des Fahrzeugs rutschte die Klägerin auf dem Gelände des Autohauses aus und erlitt eine Radiusfraktur. Sie war vom 24. Januar 2017 bis zum 3. März 2017 arbeitsunfähig. Sie meldete den Unfall am 28. März 2017. Durch Bescheid vom 10. April 2017 lehnte der Beklagte die Anerkennung als Dienstunfall ab. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs unterbrächen den dienstlichen Charakter der Fahrt zum Dienst. Die Klägerin hätte den restlichen Weg zu Fuß zurücklegen können. Auf die vorbereitende Tätigkeit für das künftige Zurücklegen des Arbeitsweges erstrecke sich der Dienstunfallschutz nicht. Den am 19. April 2017 eingelegten und am 28. April 2017 begründeten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 19. Oktober 2017 zurück. Der dienstliche Charakter der Fahrt sei im Sinne der Nummer 31.2.2 VV BeamtVG unterbrochen worden. Der Mietvorgang weise keinen dienstlichen Bezug auf. Dieses Ergebnis werde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, da es der Klägerin zuzumuten gewesen sei, die Strecke zu Fuß zurückzulegen. Die Klägerin hat am 23. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es handele sich um einen Dienstunfall; der dienstliche Charakter der Fahrt sei nicht verloren gegangen. Zum Autohaus habe sie ohnehin abgeschleppt werden müssen, da sie dafür habe Sorge tragen müssen, dass ihr Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werde. Die Anmietung des Wagens sei als Maßnahme zur Wiederherstellung der Mobilität anzusehen und führe nicht zur Unterbrechung des wesentlichen Zusammenhangs mit der Fahrt zum Dienstort. Es handele sich nicht um einen Ab- oder Umweg und die Klägerin habe keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgt. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die verbleibenden 1,7 Kilometer zu Fuß zurück zu legen, da sie ihre Mobilität auch für die nächsten Tage habe herstellen müssen, um rechtzeitig zur Dienststelle zu gelangen. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere über zwei Stunden. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. April 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, ihren am 24. Januar 2017 erlittenen Unfall und die damit verbundenen Unfallfolgen als Dienstunfall anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor: Es liege eine Unterbrechung vor. Ein eigenwirtschaftliches Handeln könne angenommen werden, da die Anmietung des Fahrzeugs keinen dienstlichen Bezug aufweise. Es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, den restlichen Weg zu Fuß zurück zu legen; auf den künftigen Weg zur Arbeit komme es nicht an. Darüber hinaus seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Flächen, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheide und die nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmet seien, vom Dienstunfallschutz ausgeschlossen. Eine restriktive Auslegung sei insgesamt geboten, dies belege auch die positive Regelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakte der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 10. April 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 24. Januar 2017 als Dienstunfall, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Sturz der Klägerin auf der Verkehrsfläche des Autohauses ist nicht vom Dienstunfallschutz erfasst. Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zur und von der Dienststelle, § 36 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. LBeamtVG. Zunächst scheidet die Anerkennung als Dienstunfall aus, weil der Unfall sich auf einer privaten Fläche ereignete. Schadensereignisse auf solchen Verkehrsflächen können nicht als Wegeunfall angesehen werden, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet. Dies gilt auch, wenn sich ihre Benutzung nach den Umständen des Einzelfalls als Teil des Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung darstellt. Auf solchen Flächen findet kein allgemeiner Verkehr statt, dessen Gefahren die Unfallfürsorge erfassen will. Der Verfügungsberechtigte kann die Nutzung einer solchen Fläche durch Verkehrsteilnehmer jederzeit beenden und sie anderweitig nutzen. Es kommt nicht darauf an, ob der Verfügungsberechtigte die Flächen für jedermann oder einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet hat oder ob sie von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden können. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 9.12 –, juris, Rn. 10 f. Die Nutzung einer solchen Verkehrsfläche wird dem grundsätzlich vom Beamten beherrschten Lebensbereich zugeordnet. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 1 A 988/14 –, juris. Gemessen hieran handelt es sich bei dem Unfall vom 24. Januar 2017 nicht um einen Dienstunfall. Er ereignete sich auf einer privaten Fläche, auf der kein allgemeiner Verkehr stattfindet, nämlich der Fläche des Autohauses. Auf die Motivation der Klägerin sowie die Frage, wem die Nutzung der Fläche gestattet ist, kommt es nicht an. Darüber hinaus scheidet die Anerkennung als Dienstunfall aus, weil der Zusammenhang des Dienstweges mit dem Dienst unterbrochen wurde. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeugs unterbrechen nur dann nicht den wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges von und nach der Dienststelle erforderlich werden und dem Beamten nicht zuzumuten ist, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel, etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen. Die Frage, ob der Zusammenhang des Weges mit dem Dienst aus dienstlichen oder privaten Gründen unterbrochen wurde, lässt sich nur nach der Art und der Ausgestaltung gerade des unterbrochenen Weges beurteilen. Da der Beamte frei in der Wahl des Verkehrsmittels ist, gehört es auch zu seinem privaten Lebensbereich, den pünktlichen Antritt des Dienstes sicherzustellen. Auf die Reparatur des Kraftfahrzeuges erstreckt sich der Dienstunfallschutz nicht, wenn es sich lediglich um eine vorbereitende Tätigkeit für das künftige Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle handelt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beamte infolge außergewöhnlich ungünstiger Verkehrsverbindungen keine andere Möglichkeit gehabt hätte, den Dienst zu erreichen. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1982 – 6 C 90.78 –, juris, Rn. 18 ff. Vor diesem Hintergrund liegt auch deshalb kein Dienstunfall vor, weil es der Klägerin zuzumuten war, den restlichen Dienstweg von 1,7 Kilometern am 24. Januar 2017 zu Fuß, und an den Folgetagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Auf die Frage, ob der Zusammenhang bereits durch die Anmietung des Fahrzeugs unterbrochen wurde, die nicht als Maßnahme zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit ihres Kraftfahrzeugs anzusehen sein dürfte, kommt es deshalb nicht ein. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anmietung des Wagens noch zur Reparatur des Kraftfahrzeugs gehörte, liegt eine Unterbrechung vor. Die Verkehrsbedingungen sind nicht außergewöhnlich ungünstig. Der Dienstweg der Klägerin ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln idealer Weise in 2 Stunden und 12 Minuten zu bewältigen. Im Vergleich zur Nutzung eines Kraftfahrzeugs, die das Erreichen der Dienststelle idealer Weise in einer guten halben Stunde ermöglicht (beides: google maps), handelt es sich zwar um eine unbequeme Alternative. Für einen vorübergehenden Zeitraum war der Klägerin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel allerdings zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.