Beschluss
9 Nc 5/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2019:0430.9NC5.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. klinischen – ggf. hilfsweise einem niedrigeren vorklinischen – Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2019 außerhalb der jeweils festgesetzten Aufnahmekapazität. 4 Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW NRW) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019“ vom 14. August 2018 (GV.NRW. 2018, 468, 508) die Zahl der zum SS 2019 im 1. klinischen Fachsemester aufzunehmenden Studierenden auf 126 festgesetzt. Sie ist in der Folgezeit unverändert geblieben (ÄnderungsVO vom 22. Januar 2019, GV. NRW. 2019, 70, 111). 5 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 17. April 2019, der eine Belegungsmitteilung des Studierendensekretariats der WWU Münster vom selben Tage beigefügt gewesen ist, sind zu diesem Zeitpunkt 134 Studierende für das 1. klinische Fs. eingeschrieben (Stand zu Vorlesungsbeginn am 1. April 2019: 133). 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und der weiteren gleichgerichtet anhängig gemachten Eilverfahren des SS 2019 sowie der von der Antragsgegnerin zu den Eilverfahren des WS 2018/2019 (9 Nc 27/18 u.a.) vorgelegten Kapazitätsunterlagen betreffend den klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin an der WWU Münster) verwiesen. Sie sind den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wegen eigener damaliger anwaltlicher Beteiligung bekannt. 7 II. 8 Der Antrag der Antragstellerin hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg, § 123 Abs. 1 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 9 a) 1. klinisches Fachsemester 10 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass zum SS 2019 für das 1. klinische Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster zum Stand 1. April 2019 (= Vorlesungsbeginn) insgesamt 133 Studierende tatsächlich eingeschrieben sind (zum Stand 17. April 2019 sogar 134 wegen einer weiteren Rückmeldung). 11 Mit dieser Einschreibungszahl, der Kapazitätsdeckung zukommt, hat die Hochschule die durch die ZulassungszahlenVO für dieses Fachsemester bestimmte Zulassungszahl von 126 nicht nur vollständig abgedeckt, sondern sogar - offenbar als Folge der in § 3 der ZulassungszahlenVO eingeräumten Studienfortführungsgarantie für diejenigen Studierenden, die an der WWU Münster den vorklinischen Teil des Studiengangs erfolgreich abgeschlossen haben und an dieser Hochschule das Studium im klinischen Teil fortführen wollen – jedenfalls um die Zahl 7 überschritten. 12 Die normativ für das SS 2019 festgesetzte Zulassungszahl für das 1. klinische Fs. in Höhe von 126 ist beanstandungsfrei. 13 Das Gericht hat bereits in den auf das WS 2018/2019 bezogenen Eilverfahren die Aufnahmekapazität für das 1. klinische Fs. an der WWU Münster eingehend überprüft. Es hat dabei unter Auswertung der hierfür maßgeblichen Parameter, hier nach den im Zweiten Abschnitt der KapVO ausgebildeten Kriterien des § 17 KapVO zu den sog. patientenbezogenen Einflussfaktoren als Überprüfungstatbestand, festgestellt, dass das Ministerium beanstandungsfrei eine jährliche Aufnahmekapazität von 252 Studierenden für die Fachsemester des klinisch-praktischen Teils des Studiengangs Medizin an der WWU Münster (nach Schwund) als gegeben angesehen hat und sich hieraus bezogen auf das 1. klinische Fs. zum WS 2018/2019 und zum SS 2019 jeweils 126 Studienplätze ergeben. Das Gericht nimmt insoweit auch zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe seiner den Beteiligten bekannten und rechtskräftig gewordenen Beschlüsse vom 15. Januar 2019 - 9 Nc 25/18 u. a. -, nrwe.de und juris, Bezug und hält hieran nach nochmaliger Prüfung fest. Einbezogen worden ist dabei, dass auch das OVG NRW (Beschluss vom 8. April 2019 - 13 C 19/19 -, nrwe.de, auf den ebenfalls verwiesen wird) keinen Grund hat feststellen können, der in Abweichung von der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung des beschließenden Gerichts eine Korrektur der Zulassungszahl zugunsten der um einen klinischen Studienplatz Nachsuchenden rechtfertigen oder sogar gebieten könnte. Die Antragstellerin hat in diese Richtung auch trotz gerichtlichen Hinweises nichts weiter vorgetragen. 14 b) niedrigere vorklinische Fachsemester 15 Soweit die Antragstellerin hilfsweise eine vorläufige Zulassung im SS 2019 zu einem vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin begehrt, fehlt es insoweit nicht nur an einem auf diese vorklinischen Fachsemester bezogenen fristgerechten innerkapazitären Zulassungsantrag (§ 29 Abs. 1 VergabeVO NRW), sondern darüber hinaus an dem hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat, wie sich aus dem vorgelegten Anerkennungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. Juli 2018 ergibt, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne der ÄAppO bestanden. Sie wird deshalb tatsächlich nicht mehr in einem vorklinischen Fachsemester an der WWU Münster studieren. Allein das möglicherweise mit dem Hilfsantrag verfolgte Ziel, entweder sofort nach Einschreibung in ein vorklinisches Fachsemester oder jedenfalls im Folgesemester aufgrund der bereits genannten Fortführungsgarantie in das 1. klinische Fachsemester an dieser Hochschule aufrücken zu wollen, reicht insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nicht aus. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG entspricht der ständigen gerichtlichen Handhabung.