Beschluss
6 L 163/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2019:0405.6L163.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. X. aus N1. beigeordnet. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Zeit ab dem Studienbeginn im Wintersemester 2018/2019 bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache (6 K 125/19) in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e 2 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Der Antrag, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, 5 hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen vor. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Insofern muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit – und nicht nur ein überwiegender Grad – dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur dann in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 12 B 1422/13 -, juris mit weiteren Nachweisen. 8 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist es hochgradig wahrscheinlich, dass der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr Studium des Bauingenieurwesens im Bachelorstudiengang an der Fachhochschule N1. ab dem Studienbeginn zum Wintersemester 2018/2019 zusteht. 9 Der geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Demzufolge wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 dabei nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. 10 Ein Auszubildender bricht nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG eine Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Demgegenüber liegt ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. 11 Vorliegend hat die Antragstellerin die Fachrichtung ihres Studiums gewechselt. Sie hat bereits zum Studienjahr 2010/2011 ein Studium der Informatik an der U. -Universität in M. , Syrien begonnen. Nach ihrer Flucht nach Deutschland im November 2014, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der damit verbundenen Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), hat sie nunmehr zum Wintersemester 2018/2019 ein Bauingenieur-Studium an der Fachhochschule in N1. und damit einen anderen Ausbildungsgang begonnen. 12 Die Förderung des jetzigen Studiums der Antragstellerin setzt nicht voraus, dass sie die Fachrichtung aus einem unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gewechselt hat. 13 Denn die Antragstellerin ist jedenfalls so zu stellen, als wenn sie ihren Studiengang bereits bis zum Beginn des dritten Fachsemesters gewechselt hätte. Damit findet die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG Anwendung, nach der bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel in der Regel vermutet wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind, wenn bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen der Wechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. 14 Zwar hat die Antragstellerin ihr Studienfach tatsächlich erst nach dem Beginn des dritten Fachsemesters gewechselt, weil sie zunächst von Ende 2010 bis Ende 2014 in Syrien Informatik studiert und zum Wintersemester 2018/2019 ihr Studium im Fach Bauingenieurwesen begonnen hat. Die Antragstellerin war jedoch aufgrund höherer Gewalt daran gehindert, die Fachrichtung vor Beginn des dritten Fachsemesters zu wechseln. 15 Unter dem Begriff der höheren Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der Leistungsempfänger keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. 16 Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 1986 – 266/84 -, juris. 17 Zwar existiert ein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass das Vorliegen höherer Gewalt stets zu Gunsten des davon Betroffenen zu berücksichtigen sei, nicht. Eine Berufung auf diesen Gesichtspunkt soll aber dann möglich sein, wenn dies entweder aufgrund eines hinter der gesetzlichen Regelung stehenden systematischen Leitgedankens geboten ist, oder wo es um die analoge Anwendung einer schon vorhandenen Regelung auf einen vergleichbaren Sachverhalt geht. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1979 – VII C 106.77 -, juris; EuGH, Urteil vom 14. Februar 1978 – Rs 68/77; EuGH, Urteil vom 20. Februar 1975 – Rs 64/74. 19 Ein solcher Fall liegt hier vor. 20 Es entspricht dem systematischen Leitgedanken der Regelung in § 7 Abs. 3 BAföG, Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung zu leisten, wenn sich die Ausbildung trotz des Fachrichtungswechsels als zügig und zielstrebig darstellt. Vor diesem Hintergrund kann sich die Antragstellerin im konkreten Fall darauf berufen, dass sie nur aufgrund des Krieges in Syrien ihre Fachrichtung nicht mehr rechtzeitig vor Beginn des dritten Fachsemesters hat wechseln können und ihr deshalb trotzdem noch Ausbildungsförderung auf Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 BAföG zu gewähren ist. 21 § 7 Abs. 3 BAföG ist zu entnehmen, dass wenn ein Auszubildender zumindest subjektiv alles getan hat, um dem vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Unverzüglichkeitsgebot, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 – 5 C 94/80 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 45/87 -, juris Rn. 13, 23 im Hinblick auf seinen Fachrichtungswechsel zu genügen, dies noch als umsichtig geplante Ausbildung gelten kann. Das Unverzüglichkeitsgebot erfordert, dass ein Auszubildender, wenn ihm ein wichtiger oder unabweisbarer Grund, der einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst wird, er einen gewünschten Fachrichtungswechsel unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern vornehmen muss. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ergibt sich aus der Pflicht, des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald er sich Gewissheit über den Hinderungsgrund für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er unverzüglich die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben. Ob er unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich nicht nur nach objektiven Umständen, sondern es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen vorwerfbar ist oder durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt sein kann. 24 Vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 42. Lfg., August 2017, § 7 Rn. 48; Steinweg in Ramsauer/ Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 109. 25 Es soll damit gerade verhindert werden, dass Auszubildende erst nach längerem Ausprobieren oder einer längeren Findungsphase den Entschluss treffen, die Fachrichtung zu wechseln und damit nicht mehr versuchen, ihr Studium bzw. ihre Ausbildung schnellstmöglich abzuschließen. 26 So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Die Antragstellerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie, wenn es ihr – sowohl subjektiv als auch objektiv - möglich gewesen wäre, die Fachrichtung zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich im Verlauf des ersten Studienjahres zu wechseln, dies getan hätte. Nur der Ausbruch des Krieges hat einen früheren Fachrichtungswechsel tatsächlich verhindert. Durch den Ausbruch des Krieges in Syrien im März/April 2011 ist ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne einer höheren Gewalt eingetreten, aufgrund dessen die Antragstellerin tatsächlich objektiv daran gehindert war, ihren Fachrichtungswechsel bereits im Verlauf des ersten Studienjahres vorzunehmen. Nach dem glaubhaften, vom Antragsgegner jedenfalls nicht bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin, war ihr ein Wechsel des Studienganges in Syrien nur durch einen persönlichen Antrag beim Ministerium für Hochschulwesen mit Sitz in Damaskus möglich. Nachdem sie bereits im Verlauf des ersten Studienjahres, und damit vor Beginn des dritten Fachsemesters, bemerkt habe, dass der gewählte Studiengang für sie nicht der richtige sei, habe sie den Studienwechsel nicht durchführen können, da sie dafür durch Gebiete hätte reisen müssen, die zu diesem Zeitpunkt nach Ausbruch des Krieges bereits in Rebellenhand waren. Diese Reise war ihr als kurdische Frau nicht zuzumuten. Dafür spricht jedenfalls, dass im Jahr 2011 das Umland von Damaskus zu den Schwerpunkten der damaligen gewalttätigen Auseinandersetzungen gehörte. 27 Vgl. Auswärtiges Amt, Syrien: Reisewarnung, Stand: 13. Januar 2012. 28 Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin spricht außerdem, dass sie, nachdem sie aus Syrien zunächst in den Irak nach Erbil geflohen war, bereits dort ein Praktikum im Bereich des Bauingenieurwesens absolviert hat. Dies lässt erkennen, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt andere Interessen entwickelt hat, bzw. eine andere Ausbildung gewählt hätte, wenn ihr dies in Syrien nach Ausbruch des Krieges noch möglich gewesen wäre. Die Absicht, den Studiengang bereits zu diesem frühen Zeitpunkt zu wechseln, ist im Übrigen weder vom Antragsgegner bestritten worden, noch liegen anderweitige entgegenstehende Anhaltspunkte vor. 29 Insoweit ist ihr auch – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht vorzuwerfen, dass sie sich in Syrien nicht hat beurlauben lassen, oder ihr Studium abgebrochen hat. Da ein Ende des Krieges nicht absehbar war und immer noch nicht absehbar ist, war ihr nicht zuzumuten, das Studium auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen oder sich beurlauben zu lassen. Insofern ist schon nicht erkennbar, wie lange diese Beurlaubung hätte dauern sollen oder müssen. Ferner muss in die Beurteilung mit einfließen, dass es ihr bei einem Abbruch ihres Studiums in Syrien im Verlauf des ersten Studienjahres und damit rechtzeitig nach den Förderungsregelungen des BAföG, dort nicht möglich gewesen wäre, ein neues Studium zu beginnen. In Syrien steht nach dem glaubhaften und ebenfalls unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin einem neuen Studium ein vorheriger Studienabbruch entgegen. 30 Die Antragstellerin hat auch den nach den eingangs genannten Vorschriften erforderlichen besonderen Grund für die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere für die Vorwegnahme der Hauptsache, glaubhaft gemacht. In Anbetracht der vom Antragsgegner abgelehnten Ausbildungsförderung hätte die Antragstellerin die Kosten für ihren Unterhalt und ihr Studium des Bauingenieurwesens an der Fachhochschule in N1. mit den ihr als anerkanntem Flüchtling zustehenden finanziellen Mitteln nicht bestreiten können. Sie kann auch nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Studienkredites der KfW verwiesen werden, da dieser nur deutschen Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen, EU-Bürgern, die sich mindestens seit drei Jahren ständig in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind sowie deren Familienangehörigen oder Bildungsinländern, also Auszubildenden, die bereits z.B. ihr Abitur in Deutschland erworben haben, gewährt werden kann. Die Antragstellerin unterfällt hingegen diesem Personenkreis nicht. Den Bildungskredit der Bundesregierung, der auch für die Förderung von Flüchtlingen geschaffen wurde, kann ebenfalls nicht zur Finanzierung ihres Studiums dienen, da dieser nur für weiter fortgeschrittene Studenten in Betracht kommt, die ihre Zwischenprüfung bereits abgelegt haben, nicht aber für die Antragstellerin als Studienanfängerin. 31 Ferner war sie auch nicht auf die Inanspruchnahme eines Stipendiums oder etwa dem Förderprogramm der P. -C. -Stiftung zu verweisen. Letzteres wird nur für maximal 30 Fördermonate und damit nicht für ein vollständiges Bachelor-Studium gewährt. Zudem ist ein Antrag auf Förderung binnen 24 Monaten nach Einreise oder 12 Monaten nach Rechtskraft des Statuspapieres zu stellen, falls sich die Feststellung des Status aus vom Auszubildenden nicht zu vertretenen Gründen verzögert hat. In dieser Zeit musste die Antragstellerin jedoch noch einen Sprachkurs absolvieren, um überhaupt ein Studium in Deutschland aufnehmen zu können. Zudem muss die Antragstellerin sich nicht auf solche Förderungsmöglichkeiten, wie die Inanspruchnahme eines Stipendiums, verweisen lassen, bei denen unklar ist, ob sie ihr tatsächlich gewährt werden. 32 Der Antragsgegner hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben.