Beschluss
9 Nc 2/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0311.9NC2.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig für das Sommersemester (SS) 2019 zum Studium der Medizin im 1. vorklinischen Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist schon mangels glaubhaft gemachter Antragsbefugnis unzulässig. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW sind nur derjenige Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz im Studiengang Medizin in einem gerichtlichen Verfahren antragbefugt, die sich zuvor innerhalb der hierfür geltenden Ausschlussfrist (hier 15. Januar 2019) „an der - betreffenden - Hochschule“ (auch) um einen innerkapazitären Studienplatz beworben haben. Diesem Erfordernis kann, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, ausschließlich dadurch Rechnung getragen werden, dass sich der Bewerber/die Bewerberin im Zuge des zentralen Vergabeverfahrens bei der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb des dort einbezogenen Auswahlverfahrens der Hochschule (AdH) unter Benennung gerade auch der Hochschule bewirbt, die später mit einem außerkapazitären Antrag angegangen wird. Diese Erfordernisse gelten auch im Falle eines Wiederbewerbungsantrags. Der zu den Gerichtsakten als Ausdruck gereichter Wiederbewerbungsantrag der Antragstellerin, der auch nur die Seite 1 von 3 Seiten umfasst, lässt nicht erkennen, dass Sie sich (ggf. erneut) im Auswahlverfahren der Hochschule gerade auch unter Benennung der Universität Münster beworben hat. Die Antragstellerin hat auch in der Folgezeit trotz gerichtlichen Hinweises und Fristsetzung bis zum 8. März 2019 die Voraussetzungen für ihre Antragsbefugnis nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon kann die Antragstellerin in der Sache keinen Erfolg haben. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität der Universität Münster im Studiengang Medizin (vorklinischer Teil) für das Studienjahr 2018/2019 bereits überprüft und dabei keine Fehler in der ministeriellen Zulassungszahlenfestsetzung festgestellt. Vgl. etwa Beschluss vom 14. November 2018 – 9 Nc 27/18 – (1. vorklin. Fs. des zum selben Berechnungszeitraum 2018/2019 gehörenden WS 2018/2019), www.nrwe.de; bestätigend durch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2019 – 13 C 70/18 -, n. v. Das dort bereits für das Sommersemester 2019 ausgeworfene Berechnungsergebnis von 141 Studienanfängerplätzen entspricht der Regelung in der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2019“ vom 12. Dezember 2019, GV. NRW. 2019, 4. Die Hochschule wird, ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechend, diese Studienanfängerplätze ausbringen bzw. hat dies bereits getan. Weitere Studienanfängerplätze für das 1. vorklinische Fachsemester sind damit nicht vorhanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.