Urteil
10 K 771/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0311.10K771.17.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten darf der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten darf der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich in dem vorliegenden Klageverfahren gegen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von etwa 149 m auf den Grundstücken in H. , Gemarkung F. , Flur .., Flurstücke .. („WEA 1“) und … („WEA 2“). Unter dem 7. Juli 2016 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die WI Windinvest Zwei GmbH, beim Beklagten die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der oben bezeichneten Windenergieanlagen. Die beiden Anlagen kommen zu elf bereits bestehenden Anlagen hinzu. Dem Genehmigungsantrag waren unter anderem eine Immissionsprognose und eine Schattenwurfprognose beigefügt. Für das beantragte, zu dieser Zeit noch einheitlich geführte Vorhaben wurde ein einheitliches, förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Unter dem 24. November 2016 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, zwei getrennte Genehmigungsbescheide zu erteilen. Mit Genehmigungsbescheiden vom 27 Dezember 2016 erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Genehmigungen nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb der beiden beantragten Windenergieanlagen. Wegen der diesem Genehmigungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen insbesondere zum Immissionsschutz wird auf den Inhalt der Bescheide und ihrer Anlagen Bezug genommen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung F. .. in H. , welches unter anderem mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Wohnhaus des Klägers wird von weitgehend unbebauten Flächen umgeben. Der Abstand zu der Windenergieanlage WEA 1 beträgt 1209 m, zur WEA 2 beträgt er 1285 m. Der Beurteilungspegel in der Gesamtbelastung ist nach der oben genannten Immissionsprognose niedriger als 39 dB(A). Den gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. November 2016 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2017 zurück. Im selben Monat erfolgte ein Betreiberwechsel in der Weise, dass nunmehr die Beigeladene Betreiberin beider Anlagen ist. Bereits am 2. Februar 2017 hatte der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Im Laufe des gegen die Genehmigung in der Gestalt der Widerspruchsbescheide eingeleiteten Klageverfahrens ergingen auf Antrag der Betreiberin unter dem 6. September 2017 Änderungsbescheide, nach denen die Anlagen statt mit dem Generatortyp G1 nunmehr mit dem Typ G2 betrieben werden durften. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid keine Klage erhoben. Gleichzeitig mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hatte der Beklagte deren sofortige Vollziehung angeordnet. Den von dem Kläger gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. 10 L 1322/17) gerichteten Antrag hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 28. September 2017 abgelehnt. Die angegriffene Genehmigung des Antragsgegners verletze nach der in dem Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine subjektiven Abwehrrechte der Antragstellerin. Mit Beschluss vom 26. März 2018 (8 B 1281/17) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend: Es liege ein Verstoß gegen die – drittschützende - Ausschlusswirkung des §§ 35 Abs. 3 Satz ein BauGB vor. Sowohl der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie als auch die 20. Änderung des Flächennutzungsplans sein unwirksam. Auf sein Grundstück wirkten unzulässige und unzumutbare Lärmimmissionen ein. Das angewandte alternative Verfahren sei offenkundig nicht in der Lage, die zu erwartenden Immissionen richtig zu prognostizieren. Die Bodendämpfung werde überschätzt. Der maximal zulässige Einwirkungspegel sei mit 45 dB(A) fehlerhaft eingenommen worden. Im Hinblick auf Feststellungen der WHO hätte von 40 dB(A) nachts ausgegangen werden müssen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sein Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt. Außerdem seien Vorbelastungen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er führt umfänglich aus, dass das Phänomen des Körperschalls nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dasselbe gelte für die Bewertung von Infraschall. Letzterer führe zu erheblichen gesundheitlichen Schädigungen, wie sich aus vorgelegten Untersuchungs-ergebnissen ableiten lasse. Darüber hinaus bewirke diese Anlage, besonders auch im Zusammenhang mit der in dem Parallelverfahren streitbefangenen Anlage, eine optisch bedrängende Wirkung. Die von der Rechtsprechung angenommene Faustformel zur Bewertung optischer Auswirkungen sei kein geeigneter Maßstab. Schließlich sei die UVP-Vorprüfung fehlerhaft. Unter dem 15. November 2018 hat der Kläger sein Vorbringen wie folgt ergänzt: Zahlreiche Publikationen aus der jüngeren Zeit hätten Gesundheits-gefährdungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen auch bei einer dauerhaften Einwirkung von 40 dB(A) und mehr zur Nachtzeit nachgewiesen. Windenergieanlagen hätten eine erhöhte Störwirkung als andere Geräuschquellen. Diese gehe von dem periodischen Rotordurchgangsgeräusch beim Vorbeistreichen am Anlagenturm aus. Ein Zuschlag von mindestens 5 dB(A) sei erforderlich. Die optischen Einwirkungen würden die akustischen Auswirkungen weiter verstärken. Der empfundene Stress habe einen negativen Einfluss auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der in der Nachbarschaft von Windenergieanlagen wohnenden Bevölkerung. Mit Blick auf den Infraschall meint er, es sei belegt, dass in dem üblichen Abstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnhäusern von ca. 300 m bis zu 2 km Infraschall mit ganz erheblichen Schalldruckpegeln von mindestens etwa 80 bis 90 dB (ungefiltert) auftrete. Nachteilige Auswirkungen durch Infraschall-Immissionen seien nicht auszuschließen. Er wendet sich gegen die in der Rechtsprechung angewandte Faustformel zur Beurteilung der erdrückenden Wirkung von Windenergieanlagen. Bei der Anwendung des baurechtlichen Rücksichtnahme-gebotes seien alle Immissions- und Auswirkungspfade gemeinsam zu betrachten; dies führe zu einer Rechtswidrigkeit der Anlagen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine persönliche Betroffenheit wie folgt geschildert: Er leide in erheblichem Maße unter den Anlagen. Zwar seien diese relativ weit entfernt, das ändere aber nichts an seiner Situation. Seine Ehefrau leide bei seit Inbetriebnahme der Anlage unter starken Ohrendruck, Schwindel mit Übelkeit, einem nicht erklärbaren Hitzeempfinden und wache nachts grundlos teilweise zehnmal auf. Die Enkelkinder zeigten, wenn sie mal zu Besuch seien, ein völlig ungewohntes nächtliches Verhalten. Der Kläger beantragt, den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt dem klägerischen entgegen. Mit Blick auf die Anwendung des Interimsverfahrens verweist er darauf, dass dieses für bereits genehmigte Anlagen nicht mehr anzuwenden sei. Unabhängig davon werde auch unter Berücksichtigung einer Bodenreflexion von 3 dB(A) der maßgebliche Nachtimmissionswert von 45 dB(A) eingehalten. Eine berücksichtigungs-bedürftige schalltechnische Vorbelastung sei nicht gegeben. Die Verwendung des Richtwertes von 40 dB(A) aufgrund der Veröffentlichungen der WHO sei nicht geboten. Relevante und berücksichtigungsbedürftige Einwirkungen infolge von Erschütterungen, Körperschall oder Infraschall lägen nicht vor. Dasselbe gelte für die vermeintliche optisch bedrängende Wirkung. Die Beigeladene ergänzt und vertieft das Vorbringen des Beklagten und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum Klageverfahren, der Gerichtsakten zum Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann die Frage unbeantwortet lassen, welche rechtliche Bedeutung der Tatsache zukommt, dass die Änderungsgenehmigung vom 6. Dezember 2017 nicht angefochten und zum Gegenstand des klägerischen Begehrens gemacht worden ist. Denn auf jeden Fall ist die Klage unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 27. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2017 verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven bzw. rügefähigen (Abwehr-)Rechten. 1. Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger nicht wegen Verfahrensvorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in seinen Rechten, ebenso wenig wegen einer vermeintlichen Unwirksamkeit von Raumordnungs- oder Bauleitplänen. Dasselbe gilt für die Frage der Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen. Desgleichen ist der Kläger nicht durch Infraschall unzumutbar beeinträchtigt. Schließlich ist das genehmigte Vorhaben nicht rechtswidrig unter dem Gesichtspunkt der so genannten erdrückenden Wirkung der Anlagen. All das hat das Gericht dem Kläger in dem Beschluss über dessen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausführlich dargelegt. In dem Beschwerdeverfahren hat das OVG NRW die einzelnen Gesichtspunkte auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung ergänzt und vertieft. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte dreimal die umfangreichen Darlegungen der Klägerseite detailliert aufgegriffen und in einer nicht weiter ergänzungsbedürftigen Weise widerlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht deshalb auf die vorgenannten Ausführungen in den gerichtlichen Entscheidungen und die Schriftsätze des Beklagten. Das ist insbesondere auch deshalb veranlasst und gerechtfertigt, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem vorliegenden Verfahren auch Verfahrensbevollmächtigte der Klägerseite in dem Verfahren vor dem OVG NRW 8 A 2971/17 waren, in dem sich das OVG in seinem Urteil vom 20. Dezember 2018 erneut und unter weiterer Vertiefung seiner Rechtsprechung mit allen von eben diesen Prozessbevollmächtigten auch dort hervorgehobenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Da eine Wiederholung dieser Gesichtspunkte, denen das erkennende Gericht sich vollumfänglich anschließt, weder der Sache nach erforderlich ist noch von den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite begehrt worden ist, beschränkt das Gericht sich auf diese Verweisung. 2. Mit Blick auf die von den Kläger und dessen Ehefrau in der mündlichen Verhandlung eindringlich geschilderte persönliche Betroffenheit weist das Gericht auf Folgendes hin: Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Anlagen ist ein objektiver Blickwinkel. Dieser verbietet es, einem erhöhten subjektiven Leidensdruck unter einer Anlage ein solch hohes Gewicht beizumessen, wie es das für einen objektiven Betrachter bei verständiger Würdigung nicht hat. Denn Rechtsnormen und deren Umsetzung in der Praxis müssen, wollen sie - wie erforderlich - für alle an einem Prozess Beteiligten ein Mindestmaß an Rechtssicherheit vermitteln, einen abstrakt-generellen Charakter haben. Zu diesem Zwecke existieren Regelwerke, auf die jeder sich verlassen kann, deren Auswirkungen auf den Einzelfall er aber auch akzeptieren muss. Zu solchen Regelwerken zählen die in diesem Verfahren mehrfach angesprochene TA Lärm sowie die durch Richterrecht ausgeformten Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot. Das Gericht mag zwar dem Kläger den (durchaus glaubhaft vorgetragenen) Leidensdruck nicht absprechen, verweist aber darauf, dass die vorgetragenen Phänomene mit naturwissenschaftlichen Erklärungsversuchen nicht plausibel zu machen sind und deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen können. Nur am Rande sei bemerkt, dass bekanntlich, wenn eine extreme innere Abwehrhaltung gegen ein akustisches, optisches oder sich sonstwie auswirkendes Phänomen besteht, dieses sich permanent und in einer auf andere Weise nicht erklärbaren Form in das Empfinden vordrängt und deshalb als besonders belastend empfunden wird. Dem Ziel, dies zu vermeiden, kann nicht mit rechtlichen Mitteln begegnet werden; es zu erreichen ist insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts in einem Klageverfahren. Denn sowohl die Beigeladene und als auch der Beklagte haben einen nicht minder durchsetzungsfähigen Anspruch auf effektive Rechtsschutzgewährung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.