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Urteil

10 K 3722/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2019:0307.10K3722.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten darf der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist mittlerweile wohnhaft in F. . Er wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage in Münster, Gemarkung I. , Flur .., Flurstück .. mit der postalischen Bezeichnung A. ….. ... Er war bis Juni 2018 Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung A. S. .. in Münster, welches unter anderem mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Wohnhaus befindet innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. … „A. S1. “, der u.a. für dieses Grundstück ein „Sondergebiet“ festsetzt. Der Abstand zu der Windenergieanlage beträgt von diesem Grundstück ca. 850 m. 3 Unter dem 24. März 2016 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Beklagten die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs F1. E 141 mit einer Nabenhöhe von 159 m und einem Rotordurchmesser von 141 m sowie einer Nennleistung von 4,2 MW. Dem Antrag waren unter anderem eine Immissionsprognose vom 5. Juli 2016 und eine Schattenwurfprognose von 7. September 2016 und ein Gutachten zur Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung von Juni 2016 jeweils erstellt von der…… GmbH aus Münster beigefügt. 4 Für das beantragte Vorhaben, das gemeinsam mit weiteren 51 bestehenden Windenergieanlagen eine Windfarm bildet, wurde auf der Basis der Umweltverträglichkeitsstudie vom 27. September 2016 eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 3 e UVPG mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Erörterungstermin fand am 20. Dezember 2016 statt. 5 Mit Genehmigungsbescheid vom 7. April 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windenergieanlage. Wegen der diesem Genehmigungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen insbesondere zum Immissionsschutzrecht (5.1 – 5.4) wird auf Seiten 10 ff und die Anlagen zum Genehmigungsbescheid Bezug genommen. 6 Am 24. Mai 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 7 Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 22. September 2017 abgelehnt. 8 Der Kläger hält die o.g. Genehmigung und den zugrunde liegenden Flächennutzungsplan in der Fassung der 65. Änderung für rechtswidrig. Er moniert die geänderte Rechtsform der Beigeladenen sowie, dass Beeinträchtigungen insbesondere durch Infraschallwirkungen und weitere genehmigte Windenergieanlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Unter Verweis auf eine neue Richtlinie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) seien die in der Genehmigung angesetzten Lärmwerte für die Bewohner in der Nachbarschaft zu hoch und führten zu Gesundheitsbeeinträchtigungen. 9 Der Kläger beantragt, 10 den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 7. April 2017 zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage in Münster, Gemarkung I. , Flur .., Flurstück .. aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält die Klage bereits für unzulässig; im Übrigen bezieht sie sich im Wesentlichen zur Begründung auf ihre in dem Eilverfahren abgegebenen Stellungnahmen. Ergänzend trägt sie vor, dass schädliche Wirkungen von Infraschall nach dem derzeitigen Stand der Technik für das mehr als 500 m von der Anlage entfernte (ehemalige) Grundstück des Klägers nicht zu befürchten seien. 14 Die Beigeladene beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 A. Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des gerichtlichen Beschlusses vom 22. September 2017 in dem vorangegangenen Eilverfahren 10 L 1460/17. Unter Bezugnahme auf vorgelegte Ergänzungen zur Schallimmissionsprognose von Februar 2018 und vom 3. Mai 2018 der ….. GmbH liege die Gesamtbelastung für das Grundstück des Klägers auch nach dem Interimsverfahren ca. 5 dB(A) unterhalb des zulässigen Richtwerts. 17 Das Gericht hat am 19. November 2018 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage vor Ort erörtert. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum Klageverfahren, der Gerichtsakten zum Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 10 L 1455 und 1460/17 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Sie ist bereits unzulässig, aber auch unbegründet. 22 1.) 23 Die Klage ist unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Var. VwGO ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt – hier die immissionsrechtliche Genehmigung vom 7. April 2017 zugunsten der Beigeladenen – in seinen Rechten verletzt zu sein. 24 Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen muss. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich keine subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Da der Kläger nicht Adressat des von ihm angefochtenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheides ist, kommt es nur darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 = juris Rn. 15, vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118 = juris Rn. 39 f., vom 17. Juni 1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313 = juris Rn. 31, und vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246 = juris Rn. 18. 26 I. Der Kläger ist nicht aufgrund von ihm (ansatzweise) geltend gemachter Verfahrensfehler der durchgeführten UVP im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung der Fassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I, S. 2549) klagebefugt. 27 Auf der Grundlage der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt das Gericht zugrunde, dass § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG keine eigenständige Klagebefugnis begründet. 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Form- und Verfahrensvorschriften subjektive Rechte als Grundlage für eine Klagebefugnis grundsätzlich nicht selbstständig, sondern nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Klägers ausgewirkt haben könnte. Die Regelung des § 4 Abs. 3 UmwRG, wonach § 4 Abs. 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe sonstiger Beteiligter i. S. d. § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO Anwendung findet, betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat aber für die Beurteilung der Klagebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung keine Bedeutung. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 ‑ 9 A 30.10 -, juris Rn. 19 f; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017, - 8 A 928/16 -, juris 30 Gemessen hieran fehlt es vorliegend an möglichen Auswirkungen des streitbefangenen Vorhabens auf materiell-rechtliche Positionen des Klägers. 31 Auf eventuelle schädliche Umwelteinwirkungen auf Grundstücke und Gebäude, die weder in seinem Eigentum stehen noch von ihm bewohnt werden, kann sich der Kläger mangels drittschützender Rechte nicht berufen. 32 Da der Kläger seit Juni 2018 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks „A. S1. .. in Münster“ ist und mittlerweile im ca. 28 Km entfernten F. wohnt, steht ihm weder aus dieser (ursprünglichen) Rechtsposition noch aufgrund seines jetzigen Wohnortes ein rügefähiges Abwehrrecht gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 7. April 2017 (mehr) zu. 33 II. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger auch aufgrund seiner vormaligen Rechtsposition als Eigentümer und Bewohner des Grundstücks „A. S1. .. in Münster“ weder wegen zu erwartender unzulässiger Lärmimmissionen noch wegen optisch bedrängender Wirkungen in seinen Rechten. 34 A. Begründung kann insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 22. September 2017 -10 L 1460/17- Bezug genommen werden. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.