Urteil
10 K 3622/17
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Genehmigung einer Windenergieanlage verletzt Nachbarn nicht, wenn die prognostizierten Immissionswerte die TA Lärm-Richtwerte einhalten.
• Infraschall und tieffrequente Schallimmissionen begründen bei einem Abstand von über 500 m zu Wohngebäuden regelmäßig keine gesundheitlich relevanten Beeinträchtigungen.
• Schattenwurf und optische Beeinträchtigung sind durch konkrete Nebenbestimmungen und eine Einzelfallabwägung zu prüfen; eingehaltene Betriebsauflagen verhindern die Verletzung subjektiver Rechte.
Entscheidungsgründe
Genehmigung einer Windenergieanlage: Immissions-, Infraschall- und Sichtbelastungen rechtlich unbedenklich • Die Genehmigung einer Windenergieanlage verletzt Nachbarn nicht, wenn die prognostizierten Immissionswerte die TA Lärm-Richtwerte einhalten. • Infraschall und tieffrequente Schallimmissionen begründen bei einem Abstand von über 500 m zu Wohngebäuden regelmäßig keine gesundheitlich relevanten Beeinträchtigungen. • Schattenwurf und optische Beeinträchtigung sind durch konkrete Nebenbestimmungen und eine Einzelfallabwägung zu prüfen; eingehaltene Betriebsauflagen verhindern die Verletzung subjektiver Rechte. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks im Außenbereich nahe einer genehmigten Windenergieanlage (ca. 695 m Abstand). Die Beigeladene beantragte und erhielt für eine Enercon E 141 mit hoher Nabenhöhe und großem Rotordurchmesser eine Genehmigung nach § 4 BImSchG. Im Genehmigungsverfahren wurden Immissionsprognosen, eine Schattenwurfprognose sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Kläger rügt insbesondere unzureichende Berücksichtigung von Infraschall, zu hohe Lärmwerte unter Verweis auf WHO-Empfehlungen, optische Bedrängung und Fehler in der UVP. Die Genehmigungsbehörde erließ Nebenbestimmungen zu Immissionsschutz und Schattenwurf; ergänzende Schallprognosen ergaben Richtwertunterschreitungen. Das Gericht besichtigte das Grundstück und prüfte die fachlichen Gutachten vorliegend. • Zulässigkeitsmaßstab und Immissionsschutz: Nach § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden; die TA Lärm bestimmt die maßgeblichen Grenzwerte. Die vorgelegten Schallimmissionsprognosen zeigen für das Klägergrundstück Werte deutlich unter den maßgeblichen Richtwerten (ca. 4–5 dB(A) Unterschreitung), somit keine Verletzung schutzwürdiger Rechte. • WHO-Empfehlungen: Die WHO-Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich und beruhen auf einem anderen Bezugsmaß (durchschnittlicher Nachtpegel) als die TA Lärm (lauteste Nachtstunde); daher besteht keine Verpflichtung, den vom Kläger geforderten 40 dB(A)-Nachtwert anzuwenden. • Infraschall und tieffrequenter Schall: Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und mehrerer oberverwaltungsgerichtlicher Entscheidungen führen Infraschallpegel in Entfernungen über etwa 500 m regelmäßig nicht zu für Rechtsschutz relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die vorgelegten Studien begründen keine hinreichende Gefahrenprognose für den konkreten Abstand von ca. 695 m. • Schattenwurf: Die Schattenwurfprognose wies jährliche und tagesbezogene Werte aus; die Behörde setzte betriebliche Nebenbestimmungen (max. 30 Minuten/Tag, 8 Stunden/Jahr) und Abschaltregelungen fest, sodass keine unzulässige Beeinträchtigung zu erwarten ist. • Optische Beeinträchtigung: Die Einzelfallbewertung nach Maßgabe von Gesamthöhe, Standort, Abstand und Blickrichtungen ergab keine unzumutbare optische Bedrängung; der Abstand entspricht etwa dem Dreifachen der Gesamthöhe, die Ortsbesichtigung bestätigte die Zumutbarkeit. • UVP und Verfahrensfragen: Eine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung und umfassenden Gutachten wurde durchgeführt; es liegen keine absoluten Verfahrensfehler vor. Eine pauschale Betrachtung möglicher weiterer Anlagen innerhalb der Konzentrationszone begründet keinen absoluten UVP-Fehler, weil die UVP das beantragte Vorhaben zu Recht bewertet hat. • Rechtsfortbildung und Nachaufsicht: Neue wissenschaftliche Erkenntnisse könnten zukünftig zu Nachauflagen nach § 17 BImSchG führen, jedoch rechtfertigen bislang vorliegende Erkenntnisse keine Rücknahme oder Aufhebung der Genehmigung. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die erteilte Genehmigung den Kläger in seinen subjektiven Abwehrrechten nicht verletzt. Die vorgelegten Schall- und Schattenprognosen sowie die erlassenen Nebenbestimmungen gewährleisten, dass maßgebliche TA Lärm-Richtwerte eingehalten werden und keine gesundheitlich relevanten Infraschallbelastungen bei dem Abstand von ca. 695 m zu erwarten sind. Auch eine unzumutbare optische Bedrängung liegt nach Einzelfallprüfung nicht vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.