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Urteil

11 K 3094/16.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0305.11K3094.16A.00
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Leitsätze

1. Zur Frage der Abgrenzung der äthiopischen von der eritreischen Staatsangehörigkeit.

2. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, bestimmt sich ausschließlich nach den maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften der betreffenden Staaten.

3. Zu den Anforderungen an das tatsächliche Vorbringen eines Klägers, der sich auf den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 beruft.

4. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Art. 11 lit. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aus dem Jahr 2003 erfordert neben der Erlangung einer fremden Staatsangehörigkeit zusätzlich ein voluntatives Element.

5. Zu den Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schwieriger humanitärer Verhältnisse in Bezug auf Äthiopien (hier für den Fall der Abschiebung der Eltern mit ihrem etwa zweijährigen Kind).

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Abgrenzung der äthiopischen von der eritreischen Staatsangehörigkeit. 2. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, bestimmt sich ausschließlich nach den maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften der betreffenden Staaten. 3. Zu den Anforderungen an das tatsächliche Vorbringen eines Klägers, der sich auf den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 beruft. 4. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Art. 11 lit. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aus dem Jahr 2003 erfordert neben der Erlangung einer fremden Staatsangehörigkeit zusätzlich ein voluntatives Element. 5. Zu den Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schwieriger humanitärer Verhältnisse in Bezug auf Äthiopien (hier für den Fall der Abschiebung der Eltern mit ihrem etwa zweijährigen Kind). Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger zu 1) ist seinen Aussagen zufolge 1989 in Asmara (heute Eritrea) geboren und tigrinischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 2) ist nach ihren Angaben 1984 in Assab (heute Eritrea) geboren und ebenfalls tigrinischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger sind der Auffassung, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Nach seiner Darstellung reiste der Kläger zu 1) im Jahr 1992 von Eritrea nach Äthiopien, lebte anschließend im Sudan und in Libyen und flüchtete im Jahr 2015 nach Deutschland. Die Klägerin zu 2) verließ Eritrea nach ihren Angaben im Jahr 1988, lebte bis 1998 in Äthiopien und anschließend im Sudan sowie in Libyen und flüchtete im Jahr 2015 nach Deutschland. Die Kläger stellten am 15. Juni 2016 ihre Asylanträge bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Die Kläger sind die Eltern des am 00.00.0000 geborenen Klägers des Verfahrens 11 K 7036/17.A. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger zu 1) im Wesentlichen Folgendes: Seine Eltern seien Eritreer und tigrinischer Volkszugehörigkeit. Er habe Eritrea im Jahr 1992 mit seiner Mutter verlassen und sei in Addis Abeba in Äthiopien aufgewachsen. Sein Vater sei in Eritrea geblieben und habe sich von der Mutter getrennt. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sein Vater im Jahr 1995 oder 1996 verstorben sei. An die Zeit in Eritrea und an den Ort, an dem er gelebt habe, habe er keine Erinnerungen. Von 1992 bis 2001 habe er in Addis Abeba gelebt und dort die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Da er dort amharisch gesprochen habe, spreche er heute kein Tigrinya mehr. In Addis Abeba habe er zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung gelebt. Anschließend habe er von 2001 bis 2012 im Sudan und von 2012 bis 2015 in Libyen gelebt. Seine Mutter sei 2012 im Sudan verstorben. Er habe weder in Eritrea noch in Äthiopien Ausweise besessen. Auch im Sudan und in Libyen habe er keine Aufenthaltstitel besessen. Er sei eritreischer Staatsangehöriger, da seine Eltern Eritreer seien. Er habe noch eine Halbschwester väterlicherseits in Eritrea; ansonsten habe er keine Geschwister. Einen Beruf habe er nicht erlernt, er habe in der Gastronomie gearbeitet. Nach Äthiopien könne er nicht zurückkehren, weil er dort vor seiner Ausreise als Eritreer verfolgt worden sei und ihm dies auch im Falle einer Rückkehr drohen würde. Nach Eritrea könne er nicht zurückkehren, weil dort die Situation sehr schlecht sei und die Gefahr bestehe, dass man ohne zeitliche Begrenzung verhaftet werde. Die Klägerin zu 2) erklärte im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen Folgendes: Ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige und tigrinischer Volkszugehörigkeit. Sie habe Eritrea im Alter von etwa vier Jahren mit ihrer Mutter und ihrem Bruder verlassen und sei nach Äthiopien gegangen. Ihren Vater habe sie nicht kennengelernt. Hinsichtlich ihrer Zeit in Eritrea könne sie sich nur noch an eine bestimmte Kirche erinnern. In Äthiopien habe sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder etwa zehn Jahre lang bis 1998 gelebt. Dort habe sie mit ihrer Mutter kaum Tigrinya gesprochen, sodass sie die Sprache inzwischen verlernt habe. Von 1998 bis 2013 habe sie im Sudan und von 2013 bis 2015 in Libyen gelebt. Im Sudan habe sie bis zur dritten Klasse die Schule besucht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Sie habe sich das erforderliche Geld durch das Backen von Broten und das Waschen von Kleidung verdient. Ihre Mutter sei 2010 im Sudan verstorben. Ihr Vater sei bereits vorher verstorben; sie wisse aber nicht genau, wann und wie. Ihr Bruder sei ebenfalls in den Sudan gegangen; sie wisse aber nicht, ob er noch lebe. Ausweisdokumente habe sie nicht besessen. In Libyen habe sie den Kläger zu 1) kennengelernt und geheiratet. Auf welche Weise sie die eritreische Staatsangehörigkeit erworben habe, könne sie nicht sagen. Über Verwandte in Eritrea und Äthiopien wisse sie nichts. Ihre Mutter habe lediglich einmal erzählt, bei der Trauerfeier ihres Bruders gewesen zu sein. Sie könne weder nach Eritrea noch nach Äthiopien zurückkehren, da sie dort niemanden kenne. Ob sie beschnitten worden sei, wisse sie nicht. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Anträge auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie die Gewährung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Darüber hinaus drohte es ihnen die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, an (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG bestehe nicht. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Kläger äthiopische Staatsangehörige seien. Die Kläger hätten auf der Grundlage des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Geburt erlangt und diese in der Folgezeit nicht wieder verloren. Dies folge aus einer Anwendung der einschlägigen nationalen äthiopischen und eritreischen Gesetze. Die Kläger hätten nicht dargelegt, auf welche Weise sie die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten. Insbesondere hätten sie weder eine eritreische ID-Karte beantragt, noch hätten sie am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen und auf diese Weise die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. In Äthiopien bestehe keine Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Die Erfahrungen des Klägers zu 1) lägen 15 Jahre zurück; die Klägerin zu 2) sei in Äthiopien gar nicht verfolgt worden. Da die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung als Asylberechtigte ebenfalls nicht vor. Auch seien die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht gegeben. Des Weiteren lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vor. Insbesondere die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK seien nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Äthiopien sei davon auszugehen, dass es den Klägern gelingen werde, sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen, da schutzwürdige Belange für eine kürzere Frist nicht vorgetragen worden seien. Die Kläger haben am 8. August 2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen ergänzend vor: Der Kläger zu 1) sei einfaches Mitglied der Vereinigung Eritrean Democratic Party, die sich dafür einsetze, dass in Eritrea demokratische Wahlen stattfänden. Die Kläger hatten zunächst beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen; die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, ihnen den subsidiären internationalen Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen; die Beklagte weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens vorliegen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und beantragen nunmehr, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären internationalen Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Äthiopiens vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). III. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2016 ist – soweit vorliegend streitgegenständlich – rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (hierzu A.), noch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen (hierzu B.), noch auf die Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungsverbote festzustellen (hierzu C.), § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. A. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Sofern eine Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Staaten besitzt, kann die Flüchtlingseigenschaft nur zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG in Bezug auf sämtliche dieser Staaten vorliegen. Vgl. etwa VG Saarlouis, Urteil vom 16. Mai 2018 - 6 K 1623/16 -, juris, Rn. 25 f., m.w.N. Die Voraussetzungen des § 3 AsylG liegen in Bezug auf die Kläger nicht vor. Die Kläger besitzen die äthiopische Staatsangehörigkeit (dazu im Einzelnen unter 1.). In Äthiopien droht den Klägern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu im Einzelnen unter 2.). 1. Sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) besitzen die äthiopische Staatsangehörigkeit. Die Frage der Staatsangehörigkeit einer Person bestimmt sich grundsätzlich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten (dazu im Einzelnen unter a.). Aus der Anwendung der einschlägigen äthiopischen und eritreischen Gesetze ergibt sich in der vorliegenden Konstellation, dass die Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen (dazu im Einzelnen unter b.). a. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. Vgl. zu der Problematik der Bestimmung der Staatsangehörigkeit ausführlich VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 26 ff. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend existiert eine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann, nicht. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 28 f., m.w.N. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO das erkennende Gericht, ausländisches Recht, soweit es ihm nicht bereits bekannt ist, von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es grundsätzlich nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, zu betrachten. Vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris, Rn. 14 f.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 30 ff.; jeweils m.w.N. Voraussetzung der Verpflichtung des Gerichts, über die ausländischen Rechtsnormen als solche hinaus auch deren Umsetzung in der Rechtspraxis des jeweiligen Staates zu berücksichtigen, muss jedoch sein, dass die ausländische Rechtspraxis eine zumindest vertretbare Konkretisierung bzw. Auslegung der jeweiligen Rechtsnormen vornimmt. Eine Rechtspraxis, die im eindeutigen Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stünde, wäre für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit dahingegen gerade nicht verbindlich. Außerhalb des geltenden Rechts liegende Umstände können nämlich keinen Einfluss haben auf die sich nach objektiven normativen Regelungen richtende Staatsangehörigkeit einer Person. Im Falle eines evidenten Widerspruchs der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtspraxis zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsnormen in dem jeweiligen ausländischen Staat sind für das erkennende Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit daher nur die Rechtsnormen maßgeblich. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 36 f., m.w.N. Die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage ergibt sich in Äthiopien aus Art. 33 der Verfassung vom 21. August 1995, dem früheren Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930 (im Folgenden: StAG Äthiopien 1930), das durch Art. 25 des nachfolgenden Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 (im Folgenden: StAG Äthiopien 2003) aufgehoben wurde, und dem erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, das nach seinem Artikel 27 am selben Tag in Kraft trat. Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand: 1. November 2004, Seite 15 ff. In Eritrea ergibt sich die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage aus der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (im Folgenden: Eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992), die nach ihrem Art. 13 am Tag ihrer Veröffentlichung (6. April 1992) in Kraft treten sollte bzw. am 24. Mai 1993, dem Tag der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas, in Kraft trat. Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand: 23. August 2004, Seite 8 ff. b. Aus der Anwendung dieser Vorschriften folgt, dass sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen. Aus dem Vortrag beider Kläger folgt, dass sie mit Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben (dazu im Einzelnen unter aa.) und sie in der Folgezeit auch nicht wieder verloren haben (dazu im Einzelnen unter bb.). aa. Die Kläger haben mit ihrer Geburt im Jahr 1984 bzw. 1989 die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt. Dies ergibt sich aus Art. 1 des zu dieser Zeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930. Nach dieser Vorschrift ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wird. Das Gericht geht aufgrund der Angaben der Kläger davon aus, dass ihre jeweiligen Eltern im Jahre 1984 bzw. 1989 äthiopische Staatsangehörige waren. Die Kläger tragen zwar vor, ihre Eltern seien Eritreer gewesen. Jedoch ist der eritreische Staat völkerrechtlich erst seit der international anerkannten Erklärung der Unabhängigkeit im Mai 1993 existent und war vorher lediglich ein unselbstständiger Bestandteil des äthiopischen Staats, sodass die dort lebenden Personen bis 1993 im Regelfall die äthiopische Staatsangehörigkeit besaßen. bb. Die Kläger haben keine relevanten Tatsachen vorgetragen, aufgrund derer sie die äthiopische Staatsangehörigkeit in der Folgezeit wieder verloren hätten. Sie haben die äthiopische Staatsangehörigkeit weder auf der Grundlage des StAG Äthiopien 1930 (dazu im Einzelnen unter aaa.) noch auf der Grundlage des StAG Äthiopien 2003 (dazu im Einzelnen unter bbb.) verloren. aaa. Die Kläger haben die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht auf der Grundlage des StAG Äthiopien 1930 verloren. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit war bis zum In-Kraft-Treten des derzeit geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes in Art. 11 des StAG Äthiopien 1930 geregelt. Nach Art. 11 lit. a) dieses Gesetzes verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger, der eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, seine äthiopische Staatsangehörigkeit. Die Kläger haben die äthiopische Staatsangehörigkeit aus mehreren Gründen nicht nach dieser Vorschrift verloren. Zum einen haben die Kläger bereits keine andere Staatsangehörigkeit erlangt. Insbesondere haben sie entgegen ihrer Auffassung nicht die eritreische Staatsangehörigkeit erworben (dazu im Einzelnen unter aaaa.). Zum anderen setzt der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 ein voluntatives Element voraus, durch das sich die betreffende Person willentlich für den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit entscheidet. Daran fehlt es hier (dazu im Einzelnen unter bbbb.). aaaa. Die Kläger haben keine andere Staatsangehörigkeit erlangt. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit gemäß den Vorschriften der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben haben. Sie haben die eritreische Staatsangehörigkeit weder gem. Art. 2 Abs. 1 (dazu im Einzelnen unter aaaaa.), noch gem. Art. 3 Abs. 2 (dazu im Einzelnen unter bbbbb.), noch gem. Art. 4 Abs. 6 (dazu im Einzelnen unter ccccc.) der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben. aaaaa. Die Kläger haben die eritreische Staatsangehörigkeit nicht auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben. Nach dieser Vorschrift ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. Eritreischer Abstammung ist gem. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Diese Vorschriften sind bei einer nach Sinn und Zweck orientierten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass es – jedenfalls sofern die Eltern 1933 noch nicht lebten – für die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit ausreicht, wenn die Vorfahren der Eltern eritreischer Abstammung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 sind. Vgl. zur näheren Begründung VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 50 f., m.w.N. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, dass einer ihrer Eltern-, Großeltern- oder Urgroßelternteile im Jahr 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte und damit eritreischer Abstammung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ist. Der pauschal vorgetragene Hinweis in der Anhörung beim Bundesamt, ihre jeweiligen Elternteile seien Eritreer bzw. besäßen die eritreische Staatsangehörigkeit, ist insofern nicht ausreichend. Es ergibt sich hieraus in keiner Weise, ob einer der Vorfahren der Kläger im Jahr 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Kläger keine weitergehenden Tatsachen vorgetragen. Auf die diesbezügliche Nachfrage konnten die Kläger nicht angeben, wann ihre Eltern, Großeltern und Urgroßeltern geboren worden sind. Diese Informationen sind aber notwendig, um mit der erforderlichen Gewissheit bestimmen zu können, auf wessen Aufenthaltsort im Jahr 1933 abzustellen ist. Die Klägerin zu 2) konnte darüber hinaus in keiner Weise Auskunft über den Geburts- und den Aufenthaltsort ihrer Großeltern geben. Auch die vage Angabe des Klägers zu 1), seine Großeltern stammten aus Asmara, ist nicht geeignet, das Gericht vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 zu überzeugen. Zum einen ist aufgrund der fehlenden Angaben zu dem Geburtsdatum der Großeltern, die der Kläger zu 1) nie kennengelernt hat, bereits unklar, ob diese im Jahr 1933 bereits gelebt haben. Zum anderen ist die betreffende Aussage des Klägers zu 1) nicht hinreichend substantiiert; insbesondere ergibt sich aus ihr nicht, ob sich die Großeltern – sollten sie zu dem Zeitpunkt bereits gelebt haben – im Jahr 1933 in Eritrea aufgehalten haben. bbbbb. Die Kläger haben die eritreische Staatsangehörigkeit auch nicht auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben. Gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 wird einer Person, die nicht eritreischer Abstammung ist, zwischen Anfang 1934 und Ende 1951 nach Eritrea eingereist war, dort ihren Aufenthalt hatte und während des Befreiungskampfs des eritreischen Volkes keine volksfeindlichen Handlungen begangen hat, mit dem Inkrafttreten der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 die eritreische Staatsangehörigkeit verliehen. Sofern sie zu diesem Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen sollte – was regelmäßig der Fall sein dürfte – ist gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ein konstitutiver Antrag auf Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 2 Abs. 5 erforderlich. Kinder solcher Personen sind gem. Art. 3 Abs. 2 Eritreer durch Geburt. Selbst wenn man im Rahmen der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 zugunsten der Kläger ebenfalls davon ausgeht, dass es für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit ausreichend ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 in Bezug auf die Vorfahren der Eltern vorliegen, haben die Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit nicht aufgrund dieser Vorschrift erworben. Die Kläger haben auch insoweit nicht vorgetragen, dass ihre Vorfahren die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 erfüllen. ccccc. Die Kläger haben die eritreische Staatsangehörigkeit auch nicht auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben. Nach diesen Vorschriften sind die Kinder von Personen, denen die eritreische Staatsangehörigkeit gem. Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4 verliehen wurde, ebenfalls eritreische Staatsangehörige, sofern sie nach Verleihung der Staatsbürgerschaft geboren sind. Da die Kläger vor dem Inkrafttreten der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 geboren worden sind, wären sie in jedem Fall vor einer – im Übrigen nach dem Vortrag der Kläger in keiner Weise ersichtlichen – Verleihung der eritreischen Staatsbürgerschaft an ihre Eltern geboren. bbbb. Selbst wenn man zugunsten der Kläger einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 oder des Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 unterstellte, so haben die Kläger hierdurch nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 verloren. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift setzt eine willentliche Entscheidung der betreffenden Person für den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit voraus (dazu im Einzelnen unter aaaaa.). Ein solches voluntatives Element ist vorliegend nicht gegeben (dazu im Einzelnen unter bbbbb.). aaaaa. Die Vorschrift des Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 ist dahingehend zu verstehen, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger seine äthiopische Staatsangehörigkeit nur dann verliert, wenn er sich willentlich für den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit entscheidet. Sofern der äthiopische Staatsangehörige hingegen – wie es jedenfalls im Rahmen eines Erwerbs der eritreischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 der Fall ist – ohne sein Zutun und möglicherweise gegen seinen Willen ipso iure eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, führt dies nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem automatischen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juni 2018 - 8 A 367/17 -, juris, Rn. 18 ff.; mit anderer Begründung im Ergebnis ebenso VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 7. Dezember 2018 - 5 K 1915/16.A -, juris, Rn. 29, m.w.N., und VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 12 K 1874/13.A - , juris, Rn. 51 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08. A -, n.v.; anders insofern noch: VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 70. Diese Auslegung des Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 wird bereits durch den Wortlaut der Norm indiziert. Auch wenn die Aussagekraft des Wortlauts bei übersetzten Gesetzesfassungen vermindert ist, kann ihm dennoch eine gewisse Tendenz entnommen werden. So spricht der Gebrauch des Verbs „erwerben“ – beispielsweise im Gegensatz zu dem Verb „erlangen“ – für das Erfordernis eines aktiven voluntativen Elements seitens des äthiopischen Staatsangehörigen. Für diese Auslegung streitet insbesondere auch, dass andernfalls den Gesetzgebern anderer Staaten die freie Disposition über die äthiopische Staatsangehörigkeit eingeräumt würde. Andere Staaten könnten durch einseitigen Akt bisherigen äthiopischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit zusprechen und ihnen damit die äthiopische Staatsangehörigkeit entziehen. Dies kann jedoch nicht dem Willen des äthiopischen Gesetzgebers von 1930 entsprochen haben und erscheint darüber hinaus in Hinblick auf das auch völkerrechtlich normierte Verbot des willkürlichen Entzugs der Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948) bedenklich. Die Aufnahme der Vorschriften des Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 in das neue StAG Äthiopien 2003 verdeutlicht, dass der äthiopische Gesetzgeber von 2003 die Frage des Verlustes der äthiopischen Staatsangehörigkeit im Falle des ipso-iure-Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit für klärungsbedürftig hielt und einen ipso-iure-Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit verhindern wollte. Nach den genannten Vorschriften verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger seine äthiopische Staatsangehörigkeit im Falle eines ipso-iure-Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit nur, wenn er beginnt, aus der neuen Staatsangehörigkeit Rechte auszuüben oder wenn er es versäumt, sich innerhalb bestimmter Zeiträume aktiv zu der äthiopischen Staatsangehörigkeit zu bekennen. Ein ipso-iure-Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit sollte jedoch vermieden werden. Auch wenn sich aus dem Willen des Gesetzgebers im Jahr 2003 nicht direkt auf den Willen des Gesetzgebers im Jahr 1930 schließen lässt, so lässt sich angesichts der vorgenommenen Änderungen jedenfalls vermuten, dass der Gesetzgeber im Jahr 1930 die Konstellation des ipso-iure-Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit schlichtweg nicht bedacht hat. bbbb. Selbst wenn man zugunsten der Kläger einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger gem. Art. 2 Abs. 1 oder gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 unterstellen sollte, fehlt es vorliegend an dem für den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit erforderlichen voluntativen Element. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob man ein solches voluntatives Element bereits in Bezug auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit fordert oder ob man es ausreichen lässt, wenn sich die betreffende Person nach einem ipso-iure-Erwerb zu der neuen Staatsangehörigkeit bekennt, indem sie beispielsweise beginnt, die Rechte aus ihrer neuen Staatsangehörigkeit auszuüben. Die Kläger haben sich weder aktiv für den Erwerb der etwaigen eritreischen Staatsangehörigkeit eingesetzt, noch haben sie in der Folgezeit Rechte aus einer eritreischen Staatsbürgerschaft ausgeübt. bbb. Die Kläger haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht mit In-Kraft-Treten des StAG Äthiopien 2003 am 23. Dezember 2003 verloren. Art. 26 des StAG Äthiopien 2003 regelt insofern nämlich, dass diejenigen Personen, die bis zum In-Kraft-Treten des StAG Äthiopien 2003 die äthiopische Staatsangehörigkeit gemäß dem StAG Äthiopien 1930 innehatten, auch weiterhin äthiopische Staatsangehörige bleiben. 2. In Äthiopien droht den Klägern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) liegt vor, wenn dem Ausländer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Insoweit ist für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, weil nach den Gesamtumständen des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung besteht. Dabei ist es Aufgabe des Asylantragstellers, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Gemessen an diesen Maßstäben besteht in Äthiopien weder für den Kläger zu 1) (dazu im Einzelnen unter a.), noch für die Klägerin zu 2) (dazu im Einzelnen unter b.) eine begründete Gefahr von Verfolgung. a. Für den Kläger zu 1) besteht in Äthiopien keine begründete Verfolgungsgefahr. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger zu 1) in Äthiopien aufgrund seiner behaupteten eritreischen Herkunft im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Verfolgung mehr droht. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass der Kläger zu 1) entgegen seinen eigenen Angaben nicht die eritreische, sondern die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, sodass es hier bereits an einem flüchtlingsrelevanten Merkmal fehlt. Selbst wenn der Kläger zu 1) in Äthiopien jedoch abweichend von der tatsächlichen Rechtslage als eritreischer Staatsangehöriger bzw. Volkszugehöriger angesehen werden sollte (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG), so droht ihm dort heute keine Verfolgung mehr. Die von dem Kläger zu 1) geschilderten Verfolgungshandlungen und Aufforderungen, das Land zu verlassen, basieren, sofern sie in Bezug auf seine Person überhaupt stattgefunden haben, auf Erlebnissen aus dem Jahr 2001. Zu dieser Zeit kam es in Äthiopien infolge des eritreisch-äthiopischen Grenzkriegs (1998-2000) in vielen Fällen zu Verfolgungen und Deportationen eritreisch stämmiger Personen. Diese Situation ist jedoch in keiner Weise vergleichbar mit der heutigen Situation. Das Gericht geht aufgrund der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass eritreische Staatsangehörige und sonstige Personen eritreischen Ursprungs heutzutage ohne Probleme in Äthiopien leben können. Insbesondere seit dem Abschluss des Friedensabkommens zwischen Eritrea und Äthiopien im Juli 2018 hat sich das Verhältnis zwischen beiden Staaten erheblich gebessert. Die Grenze zwischen den Staaten ist geöffnet und zahlreiche Personen reisen von Eritrea nach Äthiopien. Schon seit mehreren Jahren leben in Äthiopien viele eritreische Flüchtlinge. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, Stand: September 2018, S. 22 f. b. Eine begründete Furcht der Klägerin zu 2) vor einer Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann in Bezug auf Äthiopien bereits deshalb nicht angenommen werden, weil es insofern bereits an einem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zu 2) fehlt. B. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ein derartiger ernsthafter Schaden in Äthiopien droht. C. Schließlich liegt in Bezug auf Äthiopien auch weder ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu im Einzelnen unter 1.) noch gem. § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu im Einzelnen unter 2.) vor. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist – unabhängig von der Frage der Staatsangehörigkeit der Kläger – in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung genannten Staat, hier also Äthiopien, zu prüfen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 111, m.w.N. 1. Es besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Nach diesen Vorschriften darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem er der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nach gefestigter Rechtsprechung im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ausländer im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Eine weitergehende abstrakte Konkretisierung des Erfordernisses, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, ist nicht möglich. Dies muss vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Es ist dabei für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m Art. 3 EMRK auch bei gruppenbezogenen Gefahren – anders als im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – jedenfalls nicht erforderlich, dass eine Extremgefahr vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 9 ff.; BayVGH, Urteil vom 20. November 2018 - 8 ZB 18.32888 -, juris, Rn. 7, m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr laufen, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Gesamtsituation ausgesetzt zu werden. Zwar ist die humanitäre Lage in Äthiopien schwierig. Allerdings erreichen die Umstände nach umfassender Gesamtwürdigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere. Es ist zwar davon auszugehen, dass die allgemeine Versorgungslage in Äthiopien angespannt ist und die Kläger nach der Rückkehr nicht mit finanzieller Unterstützung durch den äthiopischen Staat rechnen können. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe sowie Kindergeld werden nicht erbracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, Stand: September 2018, S. 23. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass die schwierigen humanitären Umstände im vorliegenden Fall nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK erforderliche Ausmaß erreichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kläger Eltern eines etwa zweijährigen Kindes – des Klägers in dem Verfahren 11 K 7036/17.A – sind und daher in Äthiopien neben ihrer eigenen Versorgung auch die Versorgung und Betreuung des Kindes organisieren müssen. Es entspricht insofern der aktuellen Auskunftslage, dass es in Äthiopien selbst für eine alleinstehende Mutter grundsätzlich möglich sein kann, den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu sichern. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes bestehen insoweit auch in unteren Gehaltsschichten hinreichend Möglichkeiten, die Kinder von privatem Betreuungspersonal betreuen zu lassen. Nach der Auskunft hängt die Höhe des erzielbaren Gehalts dabei von dem Bildungsstand ab, wobei es grundsätzlich auch ohne abgeschlossene Schulbildung möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 2017 an das VG Stuttgart (508-516.80/49153); VG Bayreuth, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 7 K 17.31492 -, juris, Rn. 50 f. Vor dem Hintergrund dieser Auskunftslage ist davon auszugehen, dass es den Klägern möglich sein wird, den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind sicherzustellen. Beide Kläger sind gesund und im erwerbsfähigen Alter. Daher können grundsätzlich beide einer Beschäftigung nachgehen. Der Kläger zu 1) hat die Schule immerhin bis zur siebten Klasse besucht. Die Möglichkeiten der Kläger, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern, sind im Vergleich zu denjenigen einer alleinerziehenden Mutter wesentlich größer. Angesichts des Umstands, dass beide Kläger bereits in mehreren unterschiedlichen Ländern (Äthiopien, Sudan, Libyen) gelebt haben und unter jeweils geänderten Lebensumständen ihren Lebensunterhalt sichern konnten, ist davon auszugehen, dass es ihnen gemeinsam gelingen wird, ihren Lebensunterhalt in Äthiopien sicherzustellen. 2. Aus denselben Gründen liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Da es sich bei Gefahren, die auf einer allgemeinen schlechten Versorgungslage beruhen, um Gefahren für gesamte Bevölkerungsgruppen i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG handelt, kann ein Abschiebeverbot in Ermangelung einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nur beim Vorliegen einer Extremgefahr gewährt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - , juris, Rn. 38. Eine solche Extremgefahr ist jedoch vorliegend aus den vorstehend genannten Gründen nicht gegeben. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.