Urteil
10 K 2168/18.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0225.10K2168.18A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 9.7.2018 (Az.: --------- - ---) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 9.7.2018 (Az.: --------- - ---) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige. Sie beantragte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund eines Treffers in der Eurodac-Datenbank ersuchte das Bundesamt die italienischen Behörden um Rückübernahme der Klägerin und nahm dabei Bezug auf die Dublin III-VO. Die italienischen Behörden antworteten auf dieses Ersuchen nicht. Durch Bescheid vom 9.7.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Italien an. Zur Begründung führte es aus: Der Asylantrag sei unzulässig, da die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages bei Italien liege. Wegen der weiteren Regelungen und Begründungen im Bescheid wird auf dessen Inhalt Bezug genommen. Die Klägerin hat rechtzeitig gegen den Bescheid Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 9.7.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Eine Überstellung der Klägerin nach Italien erfolgte nicht. Nach unwidersprochenem Vortrag hat sich die Klägerin während des Klageverfahrens in Räume einer Kirchengemeinde in E. begeben und die dortige Adresse der Beklagten angezeigt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Gerichtsbescheid vom 1.2.2019 gilt als nicht ergangen, weil die Beklagte rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hat (vgl. § 84 Abs. 3 zweiter Halbsatz VwGO). Das Gericht entscheidet nunmehr aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung – welche sie ausdrücklich beantragt hatte – trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9.7.2018 ist - zum für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages der Klägerin ist nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO) auf die Beklagte übergegangen (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Diese Frist endete mit Ablauf des 8.1.2019. Die Frist ist verstrichen, ohne dass die Klägerin nach Italien überstellt worden wäre. Der Asylantrag der Klägerin ist daher nicht mehr wegen der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten unzulässig. Für eine Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist besteht kein Grund. Das Begeben der Klägerin in Kirchenräume und die Anzeige dieses Ortwechsels gegenüber der Beklagten rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass die Klägerin im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO flüchtig ist. Durch einen Verzicht auf die zwangsweise Abschiebung der Klägerin aus den Räumen der Kirchengemeinde hat die Beklagte den Ablauf der Überstellungsfrist freiwillig hingenommen, weil auch die in diesem Zusammenhang erfolgte allgemeine Absprache zwischen der Beklagten und kirchlichen Institutionen freiwillig erfolgt ist. Der Staat begibt sich auf diese Weise freiwillig seiner rechtlichen Handlungsinstrumente, indem er auf die grundsätzliche mögliche zwangsweise Durchsetzung einer Rücküberstellung verzichtet. Die vorstehende Bewertung im Zusammenhang mit dem Verständnis des Begriffes „flüchtig“ im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO wird von der weit überwiegenden Rechtsprechung geteilt. Vgl. nur beispielhaft: Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.5.2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.3.2018 - 1 LA 7/18 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.1.2019 - 12 L 176/19.A -, juris Rn. 19 - 24; VG Ansbach, Urteil vom 6.12.2018 - AN 17 K 18.50438 -, juris Rn. 46; VG Magdeburg, Urteil vom 12.11.2018 - 8 A 122/18 -, juris; VG Trier, Beschluss vom 16.10.2018 - 7 L 5184/18.TR -, juris Rn. 12; VG Münster, Beschluss vom 20.4.2018 - 10 L 384/18.A -; Urteil vom 18.2.2019 – 10 K 1662/18.A -. Die von der Beklagten hiergegen angeführten Erwägungen überzeugen das Gericht nicht. Gegen die Rechtsauffassung der Beklagten spricht schon, dass sie durch das Festhalten an den Absprachen mit den kirchlichen Institutionen den etwaigen Ablauf von Überstellungsfristen sehenden Auges freiwillig in Kauf nimmt. Es bliebe der Beklagten unbenommen, die gegenüber den kirchlichen Institutionen gegebenen freiwilligen Zusagen zurückzunehmen und staatliches Recht auch auf Grundstücken, die im Eigentum dieser Institutionen stehen, durchzusetzen. Ebenso könnte die Beklagte ohne Weiteres die gegebene Zusage einschränken und etwa nur dann - vorläufig bis zur Entscheidung über einen „Härtefallantrag“ - auf eine zwangsweise Überstellung nach der Dublin III-VO verzichten, wenn sich die betroffenen Personen etwa in den ersten drei Monaten der insgesamt sechsmonatigen Überstellungsfrist in Räume von kirchlichen Institutionen begeben. Zugleich könnte sie für diese „Zusage“ klarstellen, dass nach etwaig negativem Abschluss der „Härtefallprüfung“ zwangsweise Überstellungen in jedem Fall - unabhängig vom Aufenthaltsort, also auch auf kirchlichen Grundstücken - in den letzten drei Monaten der Überstellungsfrist durchgesetzt werden. Damit fehlt es auch an den rechtlichen Voraussetzungen für die unter den Ziffern 2 und 4 des Bescheides getroffenen Regelungen. Die Klägerin kann sich auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides berufen, denn diese führt zu einer Verletzung ihrer Rechte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.