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Urteil

6 K 4913/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0219.6K4913.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu  vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Leistungen, die der Tochter des Klägers nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt wurden. Die Tochter des Klägers studierte seit dem Wintersemester 2004/2005 Deutsche Philologie, katholische Theologie sowie Ur- und Frühgeschichte an der X. Universität N. . Für diese Ausbildung erhielt sie unter anderem für die Bewilligungszeiträume vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008, sowie vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Kläger war zunächst als Angestellter tätig. Am 1. Juli 2007 kündigte ihm sein ehemaliger Arbeitgeber zum 11. Juli 2007 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. Mai 2008. Er erhielt in den Monaten Juli bis September 2007 zunächst aufgrund der von der Agentur für Arbeit auferlegten dreimonatigen Sperrfrist weder Gehalt noch Arbeitslosengeld. Vor diesem Hintergrund beantragte seine Tochter am 27. Juli 2007 beim Beklagten von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum April 2007 bis März 2008 auszugehen (sogenannter Aktualisierungsantrag), da das Einkommen des Klägers im laufenden Bewilligungszeitraum wesentlich geringer sei, als das in den Anträgen anzugebende Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Aufgrund der Angabe des Klägers, seit Juli 2007 arbeitslos zu sein, gewährte der Beklagte der Tochter des Klägers mit Bescheid vom 30. August 2007 für den Bewilligungszeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 Ausbildungsförderung von zuletzt 444,- € monatlich. Diese Förderung wurde ausweislich der Bescheide unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Rückforderung gewährt. Am 16. Januar 2008 stellte das Arbeitsgericht P. fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers erst zum 31. Mai 2008 wirksam beendet wurde. Daraufhin stellte die Tochter am 23. September 2008 einen weiteren Aktualisierungsantrag, der sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 bezog. Hierin gab der Kläger an, dass er erst zum 1. Juli 2008 arbeitslos geworden sei. In einem Vergleich, den er mit seinem ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses am 1. August 2008 vor dem Landesarbeitsgericht I. geschlossen hat, sei vereinbart worden, dass ihm der Lohn für die Monate Juli 2007 bis Juni 2008 im August 2008 nachgezahlt werden solle. Daraufhin änderte der Beklagte den Förderungsbetrag und gewährte seiner Tochter nunmehr laut Bescheid vom 29. September 2008 für den Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von 552,- € monatlich. Mit Bescheid vom 27. November 2008 setzte der Beklagte den Förderungsbetrag für den Zeitraum von April bis September 2008 auf 462,- €, sowie für die Zeit von Oktober 2008 bis März 2009 auf 535,- € monatlich fest. Den sich aufgrund der Neuberechnung ergebenden Erstattungsbetrag in Höhe von 135,20 €, den der Beklagte auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG ebenfalls mit Bescheid vom 27. November 2008 gegen die Tochter des Klägers geltend machte, zahlte diese zurück. Die für die endgültige Einkommensberechnung maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2007 bis 2009 legte die Tochter des Klägers am 6. Juni 2016 gemeinsam mit dem ausgefüllten Formblatt 3 nach Aufforderung des Beklagten diesem vor. Die Nachweise über die Lohnersatzleistungen reichte sie am 8. September 2016 nach. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2017 mit, dass seine Tochter im Bewilligungszeitraum von April 2007 bis März 2008 Leistungen in Höhe von 3.816,- € und im Bewilligungszeitraum von April 2008 bis März 2009 in Höhe von 5.982,- € zu Unrecht erhalten habe, die dem Kläger anzulasten seien, da er den Erhalt der Abfindung von seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht angegeben habe und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber dem Beklagten, dass er keinerlei falsche Angaben gemacht habe. Im Jahr 2007 habe er keine weitergehenden Einkünfte gehabt. Der Vergleich, auf dessen Grundlage ihm die noch ausstehende Vergütung sowie die Abfindung gezahlt worden seien, sei erst im August 2008 geschlossen worden. Die verspätete Einreichung von Unterlagen sei allein seiner Tochter anzulasten, zu der er keinerlei familiäre Bindungen mehr habe. Zudem sei die Rückforderung zwischenzeitlich verjährt. Mit Bescheid vom 21. März 2017 forderte der Beklagte den Kläger zunächst auf, die überzahlte Förderung in Höhe von insgesamt 9.798,- € zurückzuzahlen. Hiergegen legte der Kläger am 27. März 2017 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf sein Vorbringen aus der Anhörung. Der Beklagte erließ daraufhin am 29. Mai 2017 einen neuen Bescheid, der an die Stelle des Bescheides vom 21. März 2017 getreten ist und in dem er den Kläger nunmehr zur Erstattung der Überzahlung aus dem Bewilligungszeitraum April 2008 bis März 2009 in Höhe von 4.134,- € aufforderte. Dies begründete er damit, dass der Kläger den Erhalt der Abfindung im August 2008 zumindest fahrlässig nicht mitgeteilt habe, sodass die Überzahlung von insgesamt 5.982,- € in dieser Zeit ihm anzulasten sei. Die zunächst mit Bescheid vom 21. März 2017 geltend gemachte Rückforderung für den Bewilligungszeitraum von April 2007 bis März 2008 in Höhe von 3.816,- € werde nicht länger aufrechterhalten, da die Erstattungspflicht erst ab dem Zeitpunkt bestehe, in dem die Änderung eingetreten sei, hier also ab August 2008. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. Juni 2016 erneut Widerspruch. Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2017 zurück. Da in dem Fragekatalog zum Aktualisierungsantrag ausdrücklich auch der Erhalt etwaiger Abfindungen abgefragt worden sei, sei dem Kläger zumindest ein fahrlässiger Verstoß gegen seine Mitteilungspflichten vorzuwerfen. In den Aktualisierungsanträgen sei eine Einkommensprognose von zunächst 11.640,- € und später 9.556,44 € angegeben worden. Aus dem Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2008 ergebe sich jedoch ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 62.355,- €. Insbesondere sei die Forderung nicht bereits verjährt, da die letzten für die abschließende Ermittlung des Bestehens eines Förderungsanspruchs erforderlichen Unterlagen erst im Juni bzw. September 2016 durch den Kläger zur Verfügung gestellt worden seien. Zudem seien §§ 44 ff SGB X nicht anwendbar, da es sich bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG um eine in sich geschlossene Anspruchsgrundlage handele. Ein Ermessensspielraum oder Vertrauensschutztatbestand wie in § 45 SGB X bestehe nicht. Bei dem Schadensersatzanspruch handele es sich um einen Rechtsakt mit deliktischer Rechtsnatur, sodass die Verjährungsfristen sich nach den regelmäßigen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches richteten. Die Verjährungsfrist habe damit am 1. Januar 2017 zu laufen begonnen und ende in entsprechender Anwendung des §§ 195, 199 BGB am 31. Dezember 2019. Sollte doch von einer Verjährung ausgegangen werden, so bestehe zumindest nach § 852 BGB ein fortgesetzter Anspruch auf Erstattung nach § 47 a BAföG. Da gegen die Tochter des Klägers ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf die Gesamtforderung von 9.798,- € bestehe, liege eine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB vor. Von ihr sei dabei unter Berücksichtigung der Ersatzforderung gegen den Kläger in Höhe von 4.134,- € der Restbetrag von 5.664,- € zu erstatten. Hiergegen hat der Kläger am 17. Juli 2017 Klage erhoben. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ferner ist er der Ansicht, dass der Anspruch verjährt sei, denn der Beklagte sei erst im Jahr 2016 auf diese Angelegenheit zurückgekommen. Die Auszahlung der Ausbildungsförderung habe da bereits mehr als sechs Jahre zurück gelegen. Selbst wenn die Verjährungsfrist erst im Jahr 2016 nach der endgültigen Abrechnung zu laufen begonnen habe, sei fraglich, warum der Beklagte den Fristbeginn willkürlich durch den Zeitpunkt der Abrechnung bestimmen dürfe. Die Geltendmachung der Forderung sei zumindest verfristet, da die Abrechnung zu spät erfolgt sei. Auch wenn ein Vertrauensschutz nach § 53 S. 3 BAföG ausgeschlossen sein sollte, sei eine nachträgliche Änderung des Bescheides nur zulässig, wenn ein Mindestmaß des verfassungsrechtlich nach Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Vertrauensschutzes gewahrt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Zum einen liege die Zahlung der Ausbildungsförderung im Zeitpunkt der Überprüfung sechs Jahre und bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides bereits acht Jahre zurück, zum anderen habe der Kläger aufgrund der familiären Verhältnisse keinen Einblick in die Verhältnisse seiner Tochter. Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass der Beklagte nach einer so langen Zeit noch an ihn herantreten würde, zumal seine Tochter ihr Studium längst beendet habe. Dass die Gewährung der Ausbildungsförderung an seine Tochter unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung erfolgte, sei nur auf dem an seine Tochter gerichteten Bescheid vom 27. November 2008 vermerkt und so für ihn nicht erkennbar gewesen. Stattdessen hätten aus seiner Sicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Er sei weder von seiner Tochter, noch von dem Beklagten über diesen Vorbehalt informiert worden. Mit Bescheiden vom 29. November 2016 forderte der Beklagte die Tochter des Klägers zur Erstattung der Überzahlung i.H.v. 3.816,- € für den Bewilligungszeitraum von April 2007 bis März 2008, sowie weiterer 5.982,- € für den Bewilligungszeitraum von April 2008 bis März 2009 nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG auf. Hiergegen legte die Tochter des Klägers Widerspruch ein. Nachdem dieser zurückgewiesen wurde, erhob sie ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht N. (Az. 6 K 5837/17). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Im Übrigen macht er im Wesentlichen geltend: Der Kläger habe mit seiner Unterschrift auf dem Aktualisierungsantrag vom 15. April 2008 seine Kenntnis davon bestätigt, dass er verpflichtet sei, sowohl die Unterlagen, die für die endgültige Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum erforderlich sind, unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen, als auch jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage anzuzeigen. Im Hinblick auf seine Erklärungen in Formblatt 7 gehöre es zu seinen Obliegenheiten, Erkundigungen bei dem Auszubildenden – also seiner Tochter – darüber einzuholen, ob der Aktualisierungsantrag bewilligt wurde und sich für ihn daraus weitere Pflichten ergeben hätten. Anders sei es auch nicht zu erklären, dass der Kläger am 23. September 2008 das geänderte Einkommen beim Beklagten angezeigt habe. Folglich sei davon auszugehen, dass er Kenntnis von dem vorläufigen Charakter der gewährten Ausbildungsförderung gehabt habe. Ein Vertrauensschutz komme im Hinblick auf die Erklärungen aus Formblatt 7 nicht in Betracht. Aus dem Abwarten der Behörde könnten sich keine günstigen Folgen für den Kläger ergeben, da er seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, soweit diese Gegenstand des Verfahrens geworden sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid des Beklagten in § 47 a Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Danach haben die Eltern eines Auszubildenden den zu Unrecht gewährten Förderungsbetrag zu ersetzen, dessen Leistung sie durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung einer Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) herbeigeführt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hätte im Aktualisierungsantrag vom 25. September 2008, der sich auf den Bewilligungszeitraum von April 2008 bis März 2009 bezog, angeben müssen, dass er neben der Gehaltsnachzahlung für die Monate Juli 2007 bis Mai 2008 auch eine Abfindung aus dem vor dem Landesarbeitsgericht I. geschlossenen Vergleich über 30.000,- € erhalten hat. Im Rahmen eines sogenannten Aktualisierungsantrages gem. § 24 Abs. 3 BAföG ist dabei zu beachten, dass Angaben, die die Eltern im Rahmen des Aktualisierungsantrags über ihr voraussichtliches Einkommen im Bewilligungszeitraum machen, nicht schon deshalb falsch im Sinne des § 47 a BAföG sind, weil sich die Prognose später als – objektiv – unzutreffend erweist. In diese Angaben fließen bereits begriffsnotwendig subjektive Erwartungen mit ein, mit der Folge, dass diese Angaben nicht schon deshalb als falsch anzusehen sind, weil sie sich später nicht erfüllen. Es besteht allerdings auch in diesen Fällen die Pflicht, im Rahmen der Prognose korrekte Angaben zu machen und maßgebliche Änderungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I mitzuteilen. Geschieht dies nicht, greift die Ersatzpflicht des § 47 a BAföG in vollem Umfang ein. Vgl. Steudte in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 43. Lfg. Mai 2018, § 47 a Rn. 6.1. Vorliegend hätte der Kläger bereits bei Stellung des neuerlichen Aktualisierungsantrages am 23. September 2008 angeben können und müssen, dass er aufgrund des vor dem Landesarbeitsgerichts I. am 1. August 2008 mit seinem ehemaligen Arbeitgeber geschlossenen Vergleichs im August 2008 im Rahmen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung in Höhe von 30.000,- € erhalten hat. Da diese Zahlung im Zeitpunkt der Antragsstellung bereits erfolgt war, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er diese Zahlung nicht bereits im Rahmen seiner Prognose hätte angeben können. Zumal er auch den Erhalt der oben genannten Gehaltsnachzahlung angegeben hat, auf die er sich im selben Vergleich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber geeinigt hat. Der Kläger hat die Mitteilung der Abfindungszahlung fahrlässig unterlassen. Insoweit gelten nach ständiger Rechtsprechung auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse die im Zivilrecht entwickelten Grundsätze. Demnach liegt ein vorsätzliches Verhalten in Fällen vor, in denen der pflichtwidrige Erfolg bewusst und gewollt herbeigeführt wurde. Dazu gehört auch das Wissen über die Rechtswidrigkeit. Ausreichend ist ferner, wenn der rechtswidrige Erfolg zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Fahrlässig handelt, wer in entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei muss der pflichtwidrige Erfolg vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Eine Unterscheidung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit findet dabei nicht statt. Vgl. Steudte in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 43. Lfg. Mai 2018, § 47 a Rn. 6.3; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 47 a Rn. 12. Hier liegen für einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Mitteilungspflichten keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger den Erhalt der Abfindung verschwiegen hat, um im Wege der dadurch ersparten Unterhaltsleistungen gegenüber seiner Tochter einen eigenen Vorteil zu erlangen. Nur aufgrund der unvollständigen Angaben in Formblatt 7 kann nicht bereits von einem vorsätzlichen Verschweigen ausgegangen werden. Der Kläger gab im Rahmen des Aktualisierungsantrags vom 23. September 2008 auf Formblatt 7 nur die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 9.556,44 €, sowie den Erhalt des Arbeitslosengeldes in Höhe von 5.059,50 € für die Zeit von August bis Dezember 2008 an. Eine Eintragung in dem Feld für Abfindungen erfolgte hingegen nicht. Zum Nachweis der Einkommensminderung legte er lediglich die Verdienstbescheinigung für die Monate Januar bis Juni 2008, sowie den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit von September 2008 vor, nicht jedoch den Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht, aus dem sich die Abfindungszahlung über 30.000,- € ergab. Entgegen der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er den Erhalt der Abfindung nicht mitgeteilt habe und dass er die Verdienstabrechnung, aus der der Erhalt der Abfindung hervorgeht, ebenfalls im Rahmen der Antragsstellung im September 2008 vorgelegt haben will, findet sich diese Verdienstabrechnung aus August 2008 erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Da der Kläger trotz der eindeutigen Abfrage in Formblatt 7 des Antrags, ob eine Abfindung gezahlt worden sei, diese nicht angab, liegt ein fahrlässiger Verstoß gegen die Mitteilungspflichten vor. Hätte er die Sorgfalt walten lassen, nach der ein in durchschnittlichem Maße vorsichtiger und umsichtig denkender Mensch gehandelt hätte, hätte er zu dem Schluss kommen müssen, dass die erhaltene Abfindung ebenfalls anzugeben ist. Ferner hätte er dann zu dem Schluss kommen können, nicht nur die Verdienstabrechnungen von Januar bis Juni 2008, sondern auch eine Ausfertigung des vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleiches vorzulegen. Darüber hinaus hätte er, wenn ihm die Verdienstabrechnung für August 2008, auf der sich kein Ausstellungsdatum findet, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorgelegen hätte, diese zumindest nachreichen müssen. Die fahrlässig unterlassene Angabe war ferner auch ursächlich für die Leistung der Ausbildungsförderung in der entsprechenden Höhe im Sinne einer Kausalität. Ein Unterlassen ist dabei insoweit ursächlich, wie das gebotene Tun einen Schaden verhindert oder gemindert hätte. Folglich wirkt sich eine unterlassene Anzeige frühestens von dem Zeitpunkt an aus, zu dem das Förderungsamt aufgrund einer ohne schuldhaftes Zögern erstatteten Anzeige die Leistungsgewährung entsprechend beendet oder gekürzt hätte. Die von § 47 a BAföG geforderte Ursächlichkeit entfällt nur in den Fällen, in denen es auch bei korrektem Verhalten zu einer unberechtigten Leistungsgewährung gekommen wäre. Vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 47 a Rn. 15, 16. Hätte der Kläger den Erhalt der Abfindung angegeben, wäre die Ausbildungsförderung seiner Tochter ab August 2008 nicht mehr gewährt worden. Der Kläger dringt mit seiner bereits im Widerspruchsverfahren erhobenen Einrede der Verjährung nicht durch. Der Anspruch der Beklagten ist nicht verjährt. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält selbst keine Regelungen darüber, innerhalb welcher Frist der Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG verjährt. Ebenso wenig gibt es im Sozialleistungsrecht eine allgemeine Verjährungsregelung, die wie etwa im Zivilrecht immer dann eingreift, wenn keine speziellere Regelung besteht (vgl. §195 ff. BGB). Ein Rückgriff auf die Verjährungsregelungen der §§ 45 ff. SGB X kommt nicht in Betracht, da diese einzelfallbezogen und nicht verallgemeinerungsfähig im Sinne einer allgemein gültigen Verjährungsregelung sind. Ein Rückgriff auf die spezielleren Verjährungsregelungen der §§ 45 ff. SGB X kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Ersatzanspruch des § 47 a BAföG nicht um die Rückforderung einer zuvor gewährten Leistung vom Berechtigten, sondern um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch, der gegen einen Dritten, nämlich die Eltern oder den Ehegatten bzw. Lebenspartner des leistungsberechtigten Auszubildenden gerichtet ist, handelt. Es liegt damit keine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, sondern ein Schadensersatzanspruch gerichtet auf die Erstattung von Förderungsbeträgen, die aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Ersatzpflichtigen zu Unrecht geleistet worden sind. Folglich sind die §§ 45 ff. SGB X schon aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur weder unmittelbar, noch entsprechend anwendbar. Vgl. Spielbauer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 32. Lfg. März 2010, § 47 a Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25. November 2011 – 11 C 4/92-, juris Rn. 19, 20. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll jedoch diejenige Verjährungsregelung Anwendung finden, die die größte Sachnähe zu der Bestimmung aufweist. Dies sind §§ 195 ff. BGB. Denn der Ersatzanspruch steht einer deliktischen Haftung nach §§ 823 ff. BGB nahe. Er richtet sich seiner Natur nach nicht auf die Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten, sondern auf den Ersatz des eingetretenen Schadens. Damit ist eine Sachnähe zu deliktischen Schadensersatzansprüchen des bürgerlichen Rechts gegeben. Zudem ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 47 a BAföG, dass diese Regelung geschaffen wurde, weil sich in der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gezeigt hat, dass Eltern von Auszubildenden durch falsche Angaben die Leistung der Ausbildungsförderung erreicht haben, eine Rückforderung vom Auszubildenden selbst jedoch fast immer ausscheidet, weil dieser von der Unrichtigkeit der Angaben keine Kenntnis gehabt hat und diese auch nicht hätte erkennen müssen. Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen die Eltern konnte hingegen ebenfalls nicht geltend gemacht werden, da das hierfür erforderliche vorsätzliche Handeln oftmals nicht nachgewiesen werden konnte. Die Regelung dient damit dem Lückenschluss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2011 – 11 C 4/92-, juris Rn. 23, 24, 25; BT-Drs. 7/2098, Anlage 3, Nr. 36 S. 42); BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1997 – 5 B 123/96 -, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Mai 2003 – 12 LB 1/03 -, juris Rn. 46; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 47 a Rn. 6. Die Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB drei Jahre beträgt, setzt neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass die Beklagte Kenntnis von den Umständen erlangt hat oder hätte erlangen müssen, die den Ersatzanspruch begründen, vgl. § 199 Abs. 1 BGB. Diese Kenntnis des Beklagten bestand vorliegend nach Vorlage der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2007 bis 2009 sowie der Nachweise über den Erhalt der Abfindung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers im Juni bzw. September 2016. Erst zu diesem Zeitpunkt war für den Beklagten ersichtlich, dass die Ausbildungsförderung in der gewährten Höhe der Tochter des Klägers aufgrund des höheren tatsächlichen Einkommens des Klägers im Kalenderjahr 2008 nicht zugestanden hat. Auf die Auszahlung der Ausbildungsförderung kommt es damit gerade nicht an. Der Beklagte hätte auch nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von dem Bestehen des Rückforderungsanspruchs erlangt haben müssen. Denn der Kläger war selbst dazu verpflichtet, die Nachweise, die zur endgültigen Bemessung der Höhe der zunächst unter dem Vorbehalt einer späteren (teilweisen) Rückforderung gewährten Ausbildungsförderung vorzulegen. Dies ergab sich bereits aus dem vom Kläger ausgefüllten Formblatt 7, also dem Aktualisierungsantrag selbst. Auch wenn der Kläger selbst mit seiner Unterschrift nur bestätigt hat, dass ihm die Pflicht bekannt sei, „die für die endgültige Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum erforderlichen Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen“ und dass „unrichtige oder unvollständige Angaben […] strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können“ sowie dass er verpflichtet ist, „die Beträge zu ersetzen, die durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben oder durch Unterlassen einer Änderungsanzeige geleistet wurden“, genügt dies, gerade auch vor dem Hintergrund der unmittelbar vor dieser Erklärung abgedruckten Erklärung der Tochter samt Hinweis darüber, dass die Ausbildungsförderung auf Grundlage der aktuellen Einkommensverhältnisse unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird. Dem Kläger ist zuzumuten, sich über den Charakter und die möglichen Folgen dieser Erklärung zu informieren. Auch aufgrund des bereits zuvor gestellten regulären Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung vom 28. Februar 2008 hätte ihm der besondere Charakter dieses Aktualisierungsantrags und seine möglichen Folgen deutlich werden können und müssen. Aufgrund dessen kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, sein Vertrauen in den Bestand des Förderungsbescheides sei aufgrund der fehlenden Kenntnis vom vorläufigen Charakter der Förderung schutzwürdig. Gerade aufgrund der schlechten Familienverhältnisse und des nur sporadisch bestehenden Kontaktes mit seiner Tochter wäre es nur konsequent gewesen, sich diese Formblätter besonders aufmerksam durchzulesen, um zu erkennen, was für Erklärungen man abgeben soll und welche Folgen diese möglicherweise nach sich ziehen könnten. Der Beklagte hat den Fristbeginn entgegen des klägerischen Vortrags nicht willkürlich bestimmt. Wenn der Kläger die notwendigen Unterlagen zur Bestimmung der endgültigen Förderungshöhe, wie es seine Pflicht war, unmittelbar nach Erhalt vorgelegt hätte, hätte diese Berechnung durch den Beklagte früher erfolgen können. Es ist dem Kläger verwehrt, sich nunmehr darauf zu berufen, dass der Beklagte die Unterlagen früher hätte nachhalten müssen. Die Erstattungsforderung des Beklagten ist auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht anders zu beurteilen. Der Kläger hätte durch die rechtzeitige Vorlage der betreffenden Unterlagen selbst dafür sorgen können, dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer endgültigen Festsetzung des Förderungsbetrages gekommen und ihm damit die Ungewissheit bezüglich etwaiger Rückforderungen genommen worden wäre. Dies war für ihn – wie oben bereits dargelegt – auch unabhängig von dem persönlichen Verhältnis zu seiner Tochter erkennbar, da er die Kenntnis hiervon durch seine Unterschrift auf dem Formblatt 7 des Aktualisierungsantrages bestätigt hat. Mithin ist er nicht schutzwürdig. Eine Verwirkung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es hierfür schon - unabhängig von der Regelung des § 53 BAföG - an einem Vertrauenstatbestand fehlt. Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er von einer etwaigen Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausbildungsförderung absieht. Bedenken gegen die Höhe der Erstattungsforderung werden nicht geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 47 a Satz 2 BAföG. Hiergegen sind weder besondere Bedenken vom Kläger geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Der unterlegene Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 188 S. 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.