Urteil
1 L 1299/18
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung kann die Umsetzung eines Gründungsbeschlusses eines Universitätsklinikums vorläufig untersagen, wenn zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und bei hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Vorwegnahme gerechtfertigt ist.
• Ein Hochschullehrer kann aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gestützte Schutzrechte geltend machen, wenn eine Verfahrensvorschrift (hier § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO) das Einvernehmen des Fachbereichs für wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums fordert und dadurch individuelle Einflussmöglichkeiten der Hochschullehrer sichert.
• Der Folgenbeseitigungsanspruch erlaubt die Rückgängigmachung rechtswidriger hoheitlicher Eingriffe, sofern die Wiederherstellung nicht unmöglich, unzumutbar oder durch schweres Mitverschulden ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz der Wissenschaftsfreiheit gegen Umsetzung einer IfN-Gründung • Eine einstweilige Anordnung kann die Umsetzung eines Gründungsbeschlusses eines Universitätsklinikums vorläufig untersagen, wenn zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und bei hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Vorwegnahme gerechtfertigt ist. • Ein Hochschullehrer kann aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gestützte Schutzrechte geltend machen, wenn eine Verfahrensvorschrift (hier § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO) das Einvernehmen des Fachbereichs für wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums fordert und dadurch individuelle Einflussmöglichkeiten der Hochschullehrer sichert. • Der Folgenbeseitigungsanspruch erlaubt die Rückgängigmachung rechtswidriger hoheitlicher Eingriffe, sofern die Wiederherstellung nicht unmöglich, unzumutbar oder durch schweres Mitverschulden ausgeschlossen ist. Der Vorstand des Universitätsklinikums beschloss am 5. Dezember 2018 die Gründung eines Instituts für Neuroradiologie (IfN) und bestellte einen kommissarischen Leiter. Ein an der Universität tätiger Hochschullehrer (Antragsteller) begehrte die Auflösung dieses Beschlusses, weil das erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin nach § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO fehle bzw. rechtswidrig erteilt worden sei. Der Antragsteller macht geltend, die Gründung des IfN bedrohe seinen neuroradiologischen Schwerpunkt, seine Forschungs- und Lehrtätigkeit und damit seine wissenschaftsfreiheitlichen Positionen. Das Gericht prüfte im Eilverfahren, ob dem Antragsteller vorläufig Rechtsschutz zusteht, insbesondere ob die Umsetzung des Gründungsbeschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen ist. Die Kammer stützte sich auf bereits ergangene Feststellungen im Parallelverfahren über die Rechtswidrigkeit des Einvernehmens des Fachbereichs. Es wurde vorbehaltlich der Hauptsacheentscheidung die weitere Umsetzung des Beschlusses untersagt, nicht nur die Aufnahme medizinischer Dienstleistungen. • Rechtliche Zulässigkeit: Der Eilantrag ist nach § 123 VwGO zulässig, da im Hauptsacheverfahren eine allgemeine Leistungsklage auf Rückgängigmachung erforderlich ist und Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig sind. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat einen Folgenbeseitigungsanspruch; er wird durch den Beschluss und die Bestellung des kommissarischen Leiters in einem subjektiven Recht verletzt. Die Norm des § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO begründet eine Schutzwirkung für den einzelnen Hochschullehrer und sichert seine wissenschaftliche Einflussmöglichkeit gegenüber dem Universitätsklinikum. • Rechtswidrigkeit des Einvernehmens: Das tatsächliche Einvernehmen des Fachbereichs ist zwar für die Rechtmäßigkeit der Uniklinikentscheidung maßgeblich; die Kammer ist jedoch im Parallelverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass die Erteilung des Einvernehmens rechtswidrig war, sodass dem Antragsteller vorläufig das Fehlen des Einvernehmens zugerechnet werden kann. • Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit: Es liegt keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung vor. Es ist noch nicht zur Übernahme operativer Aufgaben durch den kommissarischen Leiter gekommen, und schutzwürdiges Vertrauen Dritter in die Beständigkeit der Gründung entstand nicht. • Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit): Bei Aufnahme des IfN drohte dem Antragsteller faktisch der Entzug eines relevanten Teils seines Aufgabengebiets und eine irreversible Gefährdung seiner Wissenschaftsfreiheit, insbesondere bezogen auf Personal, Ausstattung, Finanzierung und Renommee, sodass dringender vorläufiger Rechtsschutz erforderlich war. • Ermessensausübung und Vorwegnahme: Unter Berücksichtigung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und einer hohen Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache war die vom Antrag abweichende Regelung, die weitere Umsetzung des Gründungsbeschlusses bis zur Hauptsacheentscheidung zu untersagen, gerechtfertigt. Das Gericht gab dem Antrag statt und ordnete einstweilig an, die Umsetzung des Beschlusses zur Errichtung des IfN vom 5. Dezember 2018 bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht weiter zu betreiben. Begründet wurde dies mit dem bestehenden Folgenbeseitigungsanspruch des Antragstellers aufgrund verletzter Verfahrensvorschriften (§ 2 Abs. 3 S. 3 UKVO) und der drohenden, irreversible Beeinträchtigung seiner Wissenschaftsfreiheit. Die Auflösung bzw. Rückgängigmachung der Gründung ist weder unmöglich noch unzumutbar; ein überwiegendes Mitverschulden des Antragstellers wurde nicht angenommen. Aufgrund der Dringlichkeit und der hohen Erfolgsaussicht in der Hauptsache war die Vorwegnahme durch einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.