Leitsatz: Das staatliche Neutralitätsgebot wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken. Das Ausschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses stellt einen parteiergreifenden Eingriff in die politische Willensbildung des Volkes dar, wenn damit – wie hier – nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont eine negative Bewertung der Veranstaltung einer politischen Partei bzw. der von ihr verfolgten Ziele zum Ausdruck gebracht wird. Schließt sich ein kommunaler Wahlbeamter mit der Anordnung des Lichtlöschens in Kenntnis ihrer Motive einer Aktion von Privatleuten an, die sich ausdrücklich bzw. zumindest für objektive Dritte eindeutig erkennbar gegen eine politische Partei richtet, macht er sich deren Ziele zu eigen und muss sich in der Folge auch an diesen festhalten lassen, wenn sein Verhalten am Maßstab des Neutralitätsgebots gemessen wird. Nach dem für jedes Staatshandeln geltenden Sachlichkeitsgebot ist einem staatlichen Amtsträger in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion eine lenkende oder steuernde Einflussnahme auf den politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verwehrt. Ein Amtswalter, der am politischen Diskurs teilnimmt, hat seine Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten. Das schließt eine Meinungskundgabe durch symbolische Handlungen nicht aus, fordert aber den Austausch rationaler Argumente, die die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen. Die Meinungskundgabe durch ein symbolisches Verdunkeln des Rathauses verlässt die Ebene eines rationalen und sachlichen Diskurses, ohne für eine weitere diskursive Auseinandersetzung offen zu sein. Die negative Symbolik des öffentlichen Lichtlöschens bringt in drastischer Weise die Missbilligung der mit der Versammlung einer politischen Partei bzw. der von dieser verfolgten politischen Ziele zum Ausdruck, ohne dass die Handlung für sich genommen einen Aufschluss darüber gibt, aus welchen inhaltlich-politischen Gründen sie erfolgt. Es wird festgestellt, dass die Veränderung der Beleuchtung in Abweichung von der üblichen Beleuchtung am historischen Rathaus der Beklagten am Abend des 10. Februar 2017 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist ein Kreisverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Er veranstaltete am 10. Februar 2017 ab 19.00 Uhr (Einlass ab 18.00 Uhr) seinen Neujahrsempfang im Festsaal des historischen Rathauses der Beklagten. Zugang zu dieser Veranstaltung hatte ein fester, von dem Kläger größtenteils vorab ausgewählter Kreis von bis zu 300 Personen, wobei Anmeldungen auch am Tag der Veranstaltung noch möglich waren. Hierzu gehörten – neben Pressevertretern – ausschließlich a) Mitglieder der AfD, b) speziell eingeladene sowie c) Personen, deren vorherige Anmeldung durch die AfD bestätigt worden war, wobei durch Sicherheitskontrollen sichergestellt wurde, dass nur dieser Personenkreis tatsächlich Zugang erhielt. Nachdem die Absicht des Klägers zur Veranstaltung des Neujahrsempfangs öffentlich bekannt geworden war, meldete u.a. das Bündnis „Keinen Meter den Nazis“ für den 10. Februar 2017 ab 17.30 Uhr eine Versammlung auf dem Prinzipalmarkt direkt vor dem Rathaus der Beklagten mit zahlreichen Redebeiträgen sowie einem breiten künstlerischen und musikalischen Rahmenprogramm an, um „ein starkes Zeichen gegen Rassismus und soziale Ausgrenzung und für eine vielfältige, bunte Gesellschaft [zu] setzen“ (vgl. Westfälische Nachrichten vom 10. Februar 2017). Zahlreiche Parteien und Verbände riefen dazu auf, an der Kundgebung teilzunehmen und gegen die AfD, die von ihr vertretenen Positionen und den Neujahrsempfang des Klägers zu demonstrieren. Die am Prinzipalmarkt in unmittelbarer Nähe des Rathauses der Beklagten ansässigen Geschäftsleute kündigten – presseöffentlich spätestens am 3. Februar 2017 – an, vor Beginn der Veranstaltung des Klägers ihre Geschäfte zu schließen, Europafahnen aufzuhängen und die (Außen-)Beleuchtung ihrer Läden auszuschalten. Sie begründeten dies nach den in den Westfälischen Nachrichten vom 3. Februar 2017 wiedergegebenen Angaben ihres Sprechers damit, ein „starkes Zeichen für ein demokratisches und europafreundliches Münster“ setzen zu wollen. Die Beklagte hatte sowohl von der angekündigten Demonstration als auch der beabsichtigten Aktion der Kaufleute und den zugrunde liegenden Motiven Kenntnis. Am 10. Februar 2017 versammelten sich dann ab 17.30 Uhr zahlreiche – nach einer Polizeischätzung wohl rund 8.000 – Teilnehmer vor dem Rathaus der Beklagten, um gegen die AfD und den Neujahrsempfang des Klägers zu demonstrieren. Ankündigungsgemäß schlossen die am Prinzipalmarkt ansässigen Kaufleute ihre Geschäfte vorzeitig und schalteten die (Außen-)Beleuchtung ab. Zugleich wurde – anders als sonst zu dieser Zeit üblich – ab 18.00 Uhr auch am Rathaus der Beklagten die Außenbeleuchtung ausgeschaltet bzw. nicht eingeschaltet. Wer das Ausschalten bzw. Nichteinschalten der Außenbeleuchtung letztlich verwaltungsintern veranlasst hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Während der Kläger vermutet, dass der Oberbürgermeister der Beklagten die Entscheidung getroffen oder zumindest mitgetragen habe, erklärt die Beklage, die Entscheidung sei durch den Beigeordneten für das Dezernat I getroffen worden. In einem am selben Tag um 21.35 Uhr auf ihrer Online-Plattform veröffentlichten Artikel der Zeitung „Bild“, vgl. https://www.bild.de/politik/inland/alternative-fuer-deutschland/buerger-aufstand-gegen-petry-50289390.bild.html (Abruf: 8. Februar 2019), wurde der Oberbürgermeister der Beklagten mit folgenden Worten zitiert: „Ich begrüße außerordentlich den Einsatz der Münsteraner Bürgerschaft für Freiheit und Vielfalt. Besonders beeindruckend finde ich die Aktion der Kaufleute, die aus der Mitte der Bürgerschaft heraus die Aktion organisiert haben, die Lichter des Prinzipalmarktes auszustellen und mit den Europa-Fahnen deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass wir zu den europäischen Grundwerten und Menschenrechten stehen. Münster, die Stadt des Westfälischen Friedens hat hier eine ganz besondere Verantwortung.“ In der Folge wandte sich der Kläger unter dem 6. April 2017 an die Beklagte und begehrte von ihr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Inhalts, es zu unterlassen, bei seinen Veranstaltungen in Räumlichkeiten der Beklagten die Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden in Abweichung von der üblichen Beleuchtung abzuschalten oder sonstig zu verändern. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Ausschalten von Lichtern an städtischen Gebäuden stelle nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -) einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot dar, weil die Beklagte den auf die geistige, diskursive Auseinandersetzung beschränkten Bereich kommunalpolitischer Kommunikation verlassen und eine kommunale Einrichtung zu einer allein ihr zur Verfügung stehenden politischen Symbolsetzung zweckentfremdet habe, an die er, der Kläger, nicht mehr habe kommunikativ anschließen können. Zudem habe die Beklagte ihre Neutralitätspflicht verletzt, weil sie parteiergreifend zu seinen, des Klägers, Lasten ein Zeichen gesetzt habe, sowie darüber hinaus gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da die Beleuchtung des Rathauses bei den Veranstaltungen anderer Parteien nicht ausgeschaltet worden sei. Mit Schreiben vom 11. April 2017 lehnte es die Beklagte ab, die vom Kläger begehrte Erklärung abzugeben. Sie berief sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Sie habe nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Die Rechtsprechung des OVG NRW sei auf diesen Fall nicht übertragbar, weil hier – anders als im dort entschiedenen Fall – nicht der Oberbürgermeister die Entscheidung getroffen habe, die Außenbeleuchtung des Rathauses nicht einzuschalten; die Entscheidung sei vielmehr an anderer Stelle der Verwaltung getroffen worden. Das Nichteinschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses sei nicht gegen den Kläger gerichtet gewesen, sondern habe als positives Symbol dem Ziel gedient, ein einheitliches Gesamtbild am Prinzipalmarkt herzustellen. Dies entspreche dem 2005 vom Rat beschlossenen „Lichtkonzept Münster“, dessen Intention eine abgestimmte Beleuchtung des Prinzipalmarkts und der Altstadt sei. Sie habe nicht in Grundrechte des Klägers eingegriffen, sondern vielmehr diesem durch Zurverfügungstellen der Räume ermöglicht, seinen Neujahrsempfang im Rathaus durchführen zu können. Im Übrigen sei das Rathaus nicht verdunkelt gewesen, weil die Innenbeleuchtung nach außen gewirkt habe; lediglich die zusätzliche Außenbeleuchtung durch Strahler sei nicht eingeschaltet worden. Sie habe gegenüber der Kommunalaufsicht bestätigt, auch in Zukunft die vom OVG NRW aufgestellten Grundsätze zu beachten. Der Kläger hat am 12. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig, insbesondere liege ein Feststellungsinteresse vor. Die Weigerung der Beklagten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, begründe eine ohnehin durch die bereits eingetretene Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr. Zudem werde er am 22. Februar 2019 erneut einen Neujahrsempfang im Rathaus der Beklagten veranstalten. Er könne sich auch auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen, da das diskriminierende „‚Zeichensetzen‘“ der Beklagten von 8.000 Demonstranten wahrgenommen worden sei, auch medial große Aufmerksamkeit gefunden habe und geeignet sei, ihn in der Achtung der Öffentlichkeit herabzusetzen. Zudem liege hier auch ein sich typischerweise kurzfristig erledigender schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Zur Begründetheit der Klage wiederholt und vertieft er sein vorgerichtliches Vorbringen, wonach die Beklagte mit der Veränderung der Außenbeleuchtung des Rathauses gegen das Sachlichkeits- und das Neutralitätsgebot sowie den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe, und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Entscheidung des OVG NRW sei durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -) bestätigt worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, auch noch spontan unter Vorlage eines AfD-Mitglieds-Ausweises an der Veranstaltung teilzunehmen. U.a. aufgrund der Verdunkelung habe es Probleme bei der Einlasskontrolle gegeben. Mehrere Personen hätten infolgedessen die Veranstaltung nicht besucht. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf ihr Lichtkonzept berufen, weil dieses auf eine Erhellung bzw. Beleuchtung des Stadtbildes, nicht aber ein Ausschalten von Licht ziele. Zudem sei er auch in Art. 8 und Art. 5 GG sowie in Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Veränderung der Beleuchtung in Abweichung von der üblichen Beleuchtung am historischen Rathaus der Beklagten am Abend des 10. Februar 2017 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Ein Rehabilitationsinteresse liege nicht vor, da das Nichteinschalten der Rathaus-Außenbeleuchtung nicht mit einer amtlichen Äußerung begleitet worden und nicht gegen den Kläger gerichtet gewesen sei, sondern erklärtermaßen der Gewährleistung eines einheitlichen Stadtbildes gedient habe; abweichende Interpretationen der Öffentlichkeit oder der Medien könnten ihr nicht zugerechnet werden. Aus diesen Gründen handele es sich bei dem Nichteinschalten des Lichts auch nicht um einen hinreichend gewichtigen Grundrechtseingriff in Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG des Klägers, sondern allenfalls um eine unerhebliche, lediglich die Modalitäten der Versammlung betreffende Maßnahme. An einer Wiederholungsgefahr fehle es mit Blick auf die von ihr gegenüber der Kommunalaufsicht abgegebene Erklärung. Zudem sei die Klage auch unbegründet. Unter Wiederholung ihres vorgerichtlichen Vorbringens ergänzt sie insoweit im Wesentlichen: Im Ausschalten der Außenbeleuchtung liege keine negative Äußerung. So werde etwa bei anderen Veranstaltungen auf dem Prinzipalmarkt die Außenbeleuchtung abgeschaltet, um Raum für Illuminationskunst zu schaffen. Ein Verstoß gegen die Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit des Klägers liege nicht vor, weil Ort, Zeit, Art, Inhalt und Organisation des Neujahrsempfangs nicht beeinträchtigt worden seien und die Maßnahme keine abschreckende Wirkung auf potentielle Teilnehmer gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig – I. – und begründet – II. –. I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach der ersten Alternative dieser Vorschrift kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergeben. Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327 = juris, Rn. 11 m.w.N. Zwischen den Beteiligten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Sie streiten darüber, ob der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete der Beklagten mit der Anordnung des Ausschaltens bzw. Nichteinschaltens der Außenbeleuchtung des Rathauses unzulässig in Rechte des Klägers – u.a. unter Verletzung des Neutralitätsgebots in dessen Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) – eingegriffen hat. 2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Liegt das feststellungsfähige Rechtsverhältnis in der Vergangenheit, ist ein berechtigtes Interesse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen wäre. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Stehen hoheitliche Maßnahmen im Streit, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, ist das Feststellungsinteresse auch für ein vergangenes Rechtsverhältnis zu bejahen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327 = juris, Rn. 13 m.w.N. Die in Rede stehende Maßnahme des Oberbürgermeisters oder Beigeordneten der Beklagten steht im engen Zusammenhang mit der Versammlung des Klägers. Sie erledigt sich typischerweise so kurzfristig, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Die Erklärung der Beklagten gegenüber der Kommunalaufsicht, sie werde auch in Zukunft die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze beachten, lässt das Feststellungsinteresse – ebenso wie das Rechtsschutzbedürfnis – schon deshalb nicht entfallen, weil sie kein Anerkenntnis der Rechtsposition des Klägers zum Ausdruck bringt. 3. Der Kläger ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) erscheint möglich. II. Die Klage ist begründet. Die Veränderung der Beleuchtung in Abweichung von der üblichen Beleuchtung an ihrem historischen Rathaus durch den Oberbürgermeister oder den Beigeordneten für das Dezernat I der Beklagten am Abend des 10. Februar 2017 war rechtswidrig. 1. Es kann offen bleiben, ob die Entscheidung des Ausschaltens bzw. Nichteinschaltens der Außenbeleuchtung des Rathauses – wie es der Kläger vermutet – letztlich durch den Oberbürgermeister der Beklagten oder – wie es die Beklagte behauptet – durch den Beigeordneten für das Dezernat I getroffen wurde. Weiter kann offen bleiben, ob sich im erstgenannten Fall der Oberbürgermeister der Beklagten mit der Entscheidung im Rahmen seiner kommunalen Aufgabenzuweisung, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327 = juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, DVBl 2017, 131 = juris, Rn. 67 ff., gehalten hat, ob im zweitgenannten Fall der Beigeordnete überhaupt befugt ist, sich eigenständig oder als Vertreter des Oberbürgermeisters (vgl. § 68 Abs. 1 u. 2 GO NRW) in gleicher Weise wie dieser am politischen Diskurs zu beteiligen, und er sich bejahendenfalls in dem ihm dann zugewiesenen Rahmen gehalten hat, sowie ob es schließlich hier über die kommunale Aufgabenzuweisung hinaus einer gesetzlichen Grundlage für die Maßnahme bedurfte. Vgl. zur (dort fehlenden) Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage: BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327 = juris, Rn. 20 ff. 2. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass sich der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete für das Dezernat I der Beklagten im Rahmen einer ihnen zustehenden amtlichen Äußerungsbefugnis bewegten und es über diese hinaus hier keiner besonderen Ermächtigung durch den Gesetzgeber bedurfte, überschritten sie mit der getroffenen Maßnahme jedenfalls die rechtlichen Grenzen ihrer Befugnis. Die Grenzen gegenüber dem Kläger als Kreisverband einer politischen Partei i.S.d. Art. 21 GG ergeben sich hier jedenfalls aus der staatlichen Neutralitätspflicht – a) – sowie dem Sachlichkeitsgebot – b) –. a) Das Ausschalten bzw. Nichteinschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses abweichend von der üblichen Beleuchtung verstößt gegen das Neutralitätsgebot. Das Neutralitätsgebot folgt aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Deren Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken. Das gilt nicht nur im Wahlkampf, sondern darüber hinaus auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen. Auch auf der kommunalen Ebene greift das Neutralitätsgebot ein. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, DVBl 2018, 503 = juris, Rn. 39 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327 = juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, DVBl 2017, 131 = juris, Rn. 79 ff.; jeweils m.w.N. Hiernach hat der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete der Beklagten gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen, weil er mit der Anordnung des Ausschaltens bzw. Nichteinschaltens der Rathausbeleuchtung unter Inanspruchnahme seiner Amtsautorität parteiergreifend zulasten des Klägers auf die politische Willensbildung eingewirkt hat. Er hat in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Position gehandelt, da er nur kraft Amtes auf die Rathausbeleuchtung zugreifen kann. Die irreguläre Veränderung der Beleuchtung stellt einen unzulässigen, da parteiergreifenden Eingriff in die politische Willensbildung des Volkes dar, weil mit ihr nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont eine negative Bewertung der Veranstaltung des Klägers bzw. der AfD und der von ihr verfolgten Ziele zum Ausdruck gebracht wird, die geeignet ist, die Position des Klägers bzw. der AfD im politischen Meinungskampf zu beeinträchtigen. Unter den hier gegebenen Umständen lässt sich das Ausschalten bzw. Nichteinschalten der Rathausbeleuchtung aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten allein als Missbilligung der Veranstaltung des Klägers bzw. der AfD und der von ihr vertretenen politischen Positionen verstehen, ohne dass es hierzu einer zusätzlichen, dies ausdrücklich bekräftigenden begleitenden amtlichen Äußerung bedurft hätte; in diesem Zusammenhang ist es ebenso ohne Belang, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, dem Kläger die Durchführung seines Neujahrsempfangs durch Zurverfügungstellung der Räume im Rathaus zu ermöglichen. Bereits der Akt des irregulären, d.h. von der üblichen Beleuchtung abweichenden Lichtlöschens als solcher bringt als negative Symbolik eine Distanzierung von der Versammlung des Klägers und den von ihm und seiner Bundespartei verfolgten politischen Zielen zum Ausdruck. Mit dem Lichtlöschen schloss sich der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete der Beklagten überdies der Aktion der Kaufleute vom Prinzipalmarkt an, die sich mit dem Ausschalten der (Außen-)Beleuchtung ihrer Geschäfte ausdrücklich bzw. zumindest für objektive Dritte eindeutig erkennbar gegen den Kläger und seine Bundespartei richteten. Damit reihte sich der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete in Kenntnis ihrer Motive in die Gruppe der Kaufleute ein, machte sich deren Ziele zu eigen und muss sich in der Folge auch an diesen festhalten lassen, wenn sein Verhalten am Maßstab des Neutralitätsgebots gemessen wird. Die hiergegen gerichtete Behauptung der Beklagten, das Nichteinschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses habe als positives Symbol in Entsprechung des „Lichtkonzept[s] Münster“ (allein) dem Ziel gedient, ein einheitliches Erscheinungsbild des Prinzipalmarkts herzustellen, verfängt nicht. Dieses Vorbringen geht bereits deswegen ins Leere, weil es die – nach dem Sinn und Zweck des Neutralitätsgebots – maßgebliche Sicht eines verständigen Dritten unberührt lässt. Denn das – angeblich – subjektiv mit dem Ausschalten bzw. Nichteinschalten der Rathausbeleuchtung verfolgte Ziel hat die innere Sphäre der Beklagten nicht verlassen und keinen für Dritte erkennbaren äußeren Niederschlag in einer ausdrücklichen öffentlichen amtlichen Äußerung, etwa einer Presseerklärung, gefunden; die quellenlose, offiziell unbestätigt gebliebene Mitteilung in einer Lokalzeitung genügt insoweit ersichtlich nicht. Dieser Klarstellung hätte es hier aber angesichts der dargestellten Gesamtumstände bedurft – und wäre im Übrigen auch im angenommenen eigenen Interesse des Oberbürgermeisters oder Beigeordneten gewesen, um einer sich hier aufdrängenden – nach eigenem Vortrag – Fehlinterpretation der eigenen Handlungsmotive wirksam entgegenzutreten. Unabhängig davon ist das Vorbringen der Beklagten unglaubhaft. Die Annahme, das Auslöschen der Beleuchtung am (Haupt-)Verwaltungssitz der Stadtverwaltung sei im Anschluss an eine allein von dezidierten politischen Zielen getragene Aktion von Privatleuten unter vollständiger Ausblendung der von diesen verfolgten Motive allein deswegen erfolgt, um ein Lichtkonzept zu verwirklichen, das auf die Beleuchtung und nicht Verdunkelung des Stadtbildes gerichtet ist, ist völlig unplausibel und lebensfremd. Es erscheint vielmehr undenkbar, dass der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete der Beklagten eine Maßnahme anordnet, mit der sich die Beklagte erkennbar in eine von Privaten organisierte Aktion einreiht, ohne zuvor die hiermit zum Ausdruck gebrachte politische Aussage eigenständig geprüft zu haben. Dies zeigt sich auch an dem – hypothetisch gebildeten – Fall, dass sich die von den Kaufleuten vom Prinzipalmarkt durchgeführte Aktion des Lichtlöschens aus anderen – von dem Oberbürgermeister oder Beigeordneten der Beklagten nicht geteilten – (politischen) Motiven gespeist hätte. In dem Fall hätte er sich trotz des bestehenden Lichtkonzepts gewiss nicht dazu entschieden, auch am Rathaus die Beleuchtung auszuschalten bzw. nicht einzuschalten. Im Übrigen illustrieren die von der Beklagten angeführten Beispiele, zu welchen Anlässen bereits zuvor die Rathausbeleuchtung abweichend von der üblichen Beleuchtung ausgeschaltet worden ist, dass das Lichtlöschen dort jeweils inhaltlich auf die im Umfeld des Rathauses stattfindenden Veranstaltungen bezogen war und gerade dazu diente, diese besser zur Geltung kommen zu lassen. Dieses Gesamtbild wird abgerundet durch die – offenbar noch während der Protestaktion geäußerte und – am 10. Februar 2017 um 21.35 Uhr auf der Onlineplattform einer Zeitung, vgl. https://www.bild.de/politik/inland/alternative-fuer-deutschland/buerger-aufstand-gegen-petry-50289390.bild.html (Abruf: 8. Februar 2019), veröffentlichte Stellungnahme des Oberbürgermeisters der Beklagten, in der dieser u.a. die „Aktion der Kaufleute, [...] die Lichter des Prinzipalmarktes auszustellen“ als „besonders beeindruckend“ bezeichnete und sie sich ausdrücklich zu eigen machte (die Kaufleute brächten mit der Aktion zum Ausdruck, „dass wir zu den europäischen Grundwerten und Menschenrechten stehen“; Hervorhebung durch das Gericht). Die Positionierung des Oberbürgermeisters oder Beigeordneten der Beklagten gegen den Kläger bzw. die AfD ist schließlich geeignet, deren Positionen im politischen Wettbewerb nachteilig zu beeinflussen, weil sie darauf abzielte und sich ohne Weiteres auch dazu eignete, potentiellen Wählern als Orientierung für die eigene politische Überzeugungsbildung zu dienen. b) Das irreguläre Ausschalten bzw. Nichteinschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses verstößt darüber hinaus auch gegen das Sachlichkeitsgebot. Das für jedes Staatshandeln geltende Sachlichkeitsgebot wurzelt im Rechtsstaatsprinzip, besitzt aber zugleich auch eine spezifisch demokratische Komponente. Es gebietet, dass in amtlichen Äußerungen enthaltene Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen. Darüber hinaus ist einem staatlichen Amtsträger in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion eine lenkende oder steuernde Einflussnahme auf den politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verwehrt. Ein Amtswalter, der am politischen Diskurs teilnimmt, hat seine Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten. Das schließt eine Meinungskundgabe durch symbolische Handlungen nicht aus, fordert aber den Austausch rationaler Argumente, die die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen. Staatliche Amtsträger dürfen ferner in der öffentlichen Diskussion Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten, namentlich nicht die allgemeinen Strafgesetze verletzen. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327 = juris, Rn. 26 ff. Nach diesen Maßstäben war das Ausschalten bzw. Nichteinschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses der Beklagten unter den hier gegebenen, oben näher ausgeführten Umständen rechtswidrig. Das symbolische Verdunkeln des Gebäudes gibt für sich genommen keinen Aufschluss darüber, aus welchen inhaltlich-politischen Gründen die von dem Kläger auf seiner Versammlung oder allgemein im politischen Meinungskampf vertretenen Positionen zu missbilligen seien, etwa weil sie undemokratische oder verfassungsfeindliche Tendenzen zeigten oder den Grundwerten der öffentlichen Gemeinschaft widersprächen. Die mit der Maßnahme verbundene negative Symbolik des öffentlichen Lichtlöschens bringt in drastischer Weise die Missbilligung der mit der Versammlung des Klägers bzw. allgemein der von ihm und seiner Bundespartei verfolgten politischen Ziele zum Ausdruck. Sie verlässt die Ebene eines rationalen und sachlichen Diskurses, ohne für eine weitere diskursive Auseinandersetzung mit den politischen Zielen der von dem Kläger durchgeführten Versammlung bzw. der von ihm betriebenen Politik offen zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327 = juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, DVBl 2017, 131 = juris, Rn. 107 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.