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Urteil

5 K 1545/18.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0123.5K1545.18A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom  00.00.0000 verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria festzustellen.

Die Klägerin trägt ¾ und die Beklagte trägt ¼ der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria festzustellen. Die Klägerin trägt ¾ und die Beklagte trägt ¼ der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. II. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO). III. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ihr würde bei einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. 1. Für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der Konkretheit der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 250 f. m. w. N. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ankunft im Abschiebezielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dort wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar oder dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -, juris, Rn. 41 ff. m. w. N. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist; eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. 2. Die Voraussetzungen eines solchen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind zur Überzeugung des Gerichts gegeben. Es ist für den Fall einer Rückkehr der Klägerin nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Infektion mit Malaria auszugehen; unbehandelt drohen hierbei eine ernsthafte Erkrankung mit schweren bis schwersten bleibenden gesundheitlichen Schäden oder sogar das Versterben (a). Der Klägerin stünden die notwendige Medikation und ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria nicht verlässlich zur Verfügung (b). Der Klägerin droht eine „Extremgefahr“ (c). a) Die Klägerin läuft im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria - wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatlandes - Gefahr, an Malaria zu erkranken. Das Risiko an Malaria, insbesondere der gefährlichen Form der Malaria tropica (über 95% der Fälle), zu erkranken, ist in Nigeria sehr hoch. Vgl. Auswärtiges Amt, Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand 7.11.2018 (abgerufen über www.auswaertiges-amt.de). Das Risiko bezieht sich ganzjährig auf das ganze Land inklusive der Städte. Vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit, Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand: Mai 2018, S. 42 (abgerufen über www.dtg.org ). Malaria ist bedrohlich und kann innerhalb weniger Tage nach Beginn der Symptome tödlich verlaufen. Vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit, Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand: Mai 2018, S. 4 (abgerufen über www.dtg.org ). Eine schwere Malaria kann bleibende Schäden wie Erblindung oder Lähmung zur Folge haben; das Risiko von Spätschäden liegt bei 10 bis 20%. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A -, juris, Rn. 171. Rückkehrer sind nach einem längeren Aufenthalt im nicht von Malaria bedrohten Ausland stärker als Einheimische gefährdet, ernsthaft zu erkranken, weil sie ihre in der Kindheit erworbene Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen einen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt, verloren haben. Das Gleiche gilt für hier geborene und aufgewachsene Kinder, die den Schutz erst gar nicht haben erwerben können. Während beim Erwachsenen, der einen soliden Semi-Schutz aufbauen konnte, auf Grund eines anzunehmenden "immunologischen Gedächtnisses" schwere Malaria-Attacken wahrscheinlich viel weniger als bei einem Kind zu befürchten sind, ist der Schweregrad der Malaria-Erkrankung bei nicht geschützten Rückkehrern aller Altersgruppen mit dem von einheimischen Kindern in der Altersgruppe bis zu fünf Jahren vergleichbar, d. h. bei fehlender oder nicht früh einsetzender Behandlung besteht die nicht unbeträchtliche Gefahr eines tödlichen Ausgangs. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A -, juris, Rn. 156; VG Minden, Urteil vom 2. Juli 2018 – 12 K 1223/18.A -, juris, Rn. 255; Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit, Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand: Mai 2018, S. 13 (abgerufen über www.dtg.org ). Für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung ist das Lebensalter des Infizierten von erheblicher Bedeutung. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Kindern, insbesondere von solchen unter fünf Jahren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A. -, juris, Rn. 145 f. unter Hinweis auf Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 19. März 2002 an VG München. So liegt die Sterberate von Kindern bis zu diesem Alter in Nigeria aktuell bei 128 von 1.000 Lebendgeburten, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand 7.8.2017, S. 68, nach anderen Angaben liegt gemessen an den Lebendgeburten der prozentuale Anteil der Kinder, die 2016 vor der Erreichung des fünften Lebensjahres starben, bei 10,43 Prozent. Vgl. Statista 2018, abgerufen über www.de.statista.com. In rund einem Drittel der Todesfälle sind Lungenentzündung, Durchfall oder Malaria die Ursache. Die häufigsten Todesursachen für Kinder unter fünf Jahren weltweit sind u. a. Durchfall (8%) und Malaria (5%). Vgl. UNICEF, Neuer Bericht der Vereinten Nationen zur weltweiten Kindersterblichkeit, abgerufen über www.unicef.de; VG Minden, Urteil vom 2. Juli 2018 – 12 K 1223/18.A -, juris, Rn. 253. Die erhöhte Kindersterblichkeit ist u. a. darauf zurückzuführen, dass das Immunsystem im Kindesalter noch nicht vollständig ausgebildet und der Krankheitsverlauf insbesondere im Falle einer Infektion in den ersten fünf Lebensjahren komplizierter ist als bei älteren Kindern und Erwachsenen. Episoden von Durchfallerkrankungen sind im Kindesalter besonders häufig und bedrohen die Kinder stark, weil sie stark austrocknen. Man geht davon aus, dass Kinder bis zum Alter von fünf Jahren ungefähr 20 lebensbedrohliche Durchfallinfektionen durchmachen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Personen, die bisher nicht in ihrem Heimatland gelebt haben oder sich dort viele Jahre nicht mehr aufgehalten haben, sich erst (wieder) an die dortige Keimflora gewöhnen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A. -, juris, Rn. 149 f.; VG Minden, Urteil vom 2. Juli 2018 – 12 K 1223/18.A -, juris, Rn. 257. Ein Aufenthalt von Kindern unter fünf Jahren und vor allem von Schwangeren in Malariahochrisikogebieten ist aufgrund ihrer höheren Gefährdung grundsätzlich nicht zu empfehlen. Vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit, Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand: Mai 2018, S. 13 f. (abgerufen über www.dtg.org ). Neben der medizinischen Versorgungslage haben für die Beurteilung der Gesundheitsgefahren, denen Rückkehrer ausgesetzt sein können, die Wohnverhältnisse wesentliche Bedeutung. So erhöht sich das Risiko einer Malariainfektion dann erheblich, wenn es keine funktionierende Abwasserbeseitigung gibt, weil die Anophelesmücke in den Abwässern, Tümpeln und Pfützen die notwendigen Lebensbedingungen findet. Ohne Zugang zum Trinkwasser und Anschluss an die Abwasserkanalisation wächst zudem die Gefahr von Durchfallerkrankungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A. -, juris, Rn. 139 ff. b) Der Klägerin stünden die notwendige Medikation und ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria nicht verlässlich zur Verfügung. Zwar finden Rückkehrer in den nigerianischen Großstädten grundsätzlich ausreichende medizinische (Grund-)Versorgung vor, da es sowohl staatliche als auch privat betriebene Krankenhäuser gibt. Da jedoch die Patienten ihre Krankenbehandlungen stets selbst bezahlen müssen und auch Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patienten und Patientinnen die Kosten übernehmen, nicht bekannt sind, können aufwendigere Behandlungsmethoden, selbst wenn sie theoretisch verfügbar sind, von dem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 24 f. 70% der Bevölkerung leben am Existenzminimum. Das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner betrug im Jahr 2016 2.178 Dollar, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand 7.8.2017, S. 65. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht gesichert. Zwar gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand 7.8.2017, S. 67 f. Die Beschaffung von Medikamenten zur Malariaprophylaxe und -therapie im tropischen Ausland wird aufgrund eines hohen Anteils an gefälschten Medikamenten (fake drugs) oder Medikamenten mit unzureichender Qualität (substandard drugs) auf dem dortigen Markt grundsätzlich nicht empfohlen. Vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit, Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand: Mai 2018, S. 17 (abgerufen über www.dtg.org ). Entscheidend ist zudem oftmals, ob sich der Patient Medikamente leisten kann. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient – auch im Krankenhaus – muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand 7.8.2017, S. 67 f. Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand 7.8.2017, S. 69. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria können zwar teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand 7.8.2017, S. 69. Bei allen bereits benannten Beschaffungsschwierigkeiten bestehen für Kinder und Schwangere zudem besondere Anwendungs- und Dosierungsprobleme bei den bestehenden Malaria-Medikamenten; zum Teil handelt es sich sogar um Off-Label-Use. Vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit, Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand: Mai 2018, S. 12 (abgerufen über www.dtg.org ). c) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen muss für die gerade einmal 0000 Monate alte, im Bundesgebiet geborene Klägerin von einer Extremgefahr, bei der sie sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert wäre, ausgegangen werden. Es ist höchst wahrscheinlich, dass sie nach Rückkehr nach Nigeria an Malaria erkranken würde, mangels finanzieller Mittel in dürftigsten Wohnverhältnissen z. B. in Lagos leben müsste und von der gesundheitlichen Versorgung ausgeschlossen wäre. Die Kosten für die notwendigen Medikamente zur Behandlung einer Malariaerkrankung werden von der Klägerin und ihrer Familie nicht aufgebracht werden können. Dass das allgemein bestehende Defizit – die Nichtzugänglichkeit verlässlich wirksamer Medikamente – durch eine finanzielle Unterstützung durch hierzu bereite und wirtschaftlich leistungsfähige Verwandte der Klägerin und ihrer Familie aufgefangen werden könnte, ist ebenso wenig ersichtlich wie der Umstand, dass sich die finanzielle Situation der Klägerin, ihrer Eltern und ihrer zwei in den Jahren 0000 und 0000 geborenen Brüder (Kläger in dem Verfahren 5a K 1536/17.A) nach einer Rückkehr nach Nigeria deutlich besser darstellen könnte als für den überwiegenden Teil der Bevölkerung. Zwar können die Klägerin und ihre Familie das Risiko einer Malariaerkrankung dadurch deutlich mindern, dass sie imprägnierte Moskito-Netze verwenden; ein verlässlicher Schutz, für eine Person, die dauerhaft in Nigeria lebt, ist damit aber nicht zu erzielen. Unwahrscheinlich ist in Anbetracht der allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Situation in Nigeria auch, dass Rückkehrer das Risiko von Durchfallerkrankungen auch in Folge einer Malariaerkrankung verlässlich durch vorbeugende Maßnahmen (wie etwa Abkochen des Wassers) erheblich senken können, da sie ihren Aufenthaltsort in Nigeria nicht nach ihren Wünschen werden wählen können, sondern sich mit dem untersten Standard werden begnügen müssen.