Anerkenntnisurteil
9 L 952/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0110.9L952.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt – auch nach Klarstellung – im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zu einem Zwei-Fach-Bachelor-Studium mit den Fächern Kommunikationswissenschaft und Politikwissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb – ggf. hilfsweise innerhalb – der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 (ZulassungszahlenVO) vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. 2018, 338) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2018/2019 im Rahmen eines Zwei-Fach-Bachelors für den Studiengang Kommunikationswissenschaft aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 33 und der für den Studiengang Politikwissenschaft (Option LA) aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 88 festgesetzt, die insoweit in der Folgezeit hinsichtlich des Studiengangs Kommunikationswissenschaft unverändert geblieben ist und hinsichtlich des Studiengangs Politikwissenschaft mit Änderungsverordnung vom 22. November 2018 (GV. NRW 2018, 593) auf 85 reduziert wurde. Nach den der Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Mitteilungen der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 00.00.0000 und 00.00.0000) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Kommunikationswissenschaft (Zwei-Fach-Bachelor) zum WS 2018/2019 tatsächlich 37 Studienanfänger(innen) eingeschrieben (Stand: Ende der Einschreibungsfrist mit Ablauf des 30. August 2018). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts im Verfahren 9 L 962/18 vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Kommunikationswissenschaft (Zwei-Fach-Bachelor) zum WS 2018/2019 über die Zahl der tatsächlich (kapazitätsdeckend zum Ende der Einschreibungsfrist) vergebenen 37 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter ihrer Beteiligung – vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Da die Antragstellerin ausdrücklich – im Sinne eines unteilbaren Begehrens – allein die Zulassung in beide Studiengänge zugleich begehrt, kommt es auf die Zulassung im Studiengang Politikwissenschaft (Zwei-Fach-Bachelor) nicht mehr entscheidungserheblich an. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, 591). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie vorliegend – ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern/innen nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2018 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 00.00.0000 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2018 – und zuletzt vom 00.00.0000 – zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2018 –) ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit „Kommunikationswissenschaft“ der WWU Münster für das Studienjahr 2018/2019 insgesamt 14,67 Personalstellen zur Verfügung stehen, die sich wie nachfolgend aufgeführt verteilen und das ebenfalls aufgeführte Regellehrdeputat erbringen: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen (einschl. HP-Stellen* und HPMA-Stellen**) = Stand 2017/2018 Summe DS = Stand 2017/2018 W3 Universitätsprofessor 9 3 3 27 27 W2Universitätsprofessor 9 3 3 27 27 W 1 Juniorprofessor (1. Anstellungsphase) 4 1 1 4 4 A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 3 3 27 27 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 1 1 4 4 TV-LWiss. Angestellter (befristet) 4 0,5 0,5 2 2 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 12 3,17 3,17 (davon 2,69 HP-Stellen* + 0,48 HPMA-Stellen**) 38,04 38,04 Summe 14,67 14,67 129,04 129,04 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 13,33 13,41 Summe in DS 142,37 142,45 (* = Stellen auf der Grundlage des sog. Hochschulpaktes III) (** = Stellen auf der Grundlage des sog. Masterprogramms 2014 - 2020) Das Gericht geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit der Zahl von 14,67 Stellen und dem zusätzlichen Lehrangebot von 13,33 – dazu siehe unten – das der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft der WWU Münster für das Studienjahr 2018/2019 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal und daraus resultierende Lehrdeputat beanstandungsfrei erfasst ist. Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2018/2019 vom MKW entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenübersicht hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere – oder anders zuzuordnende – kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Die Kammer hat ferner den Ansatz von jeweils 4 DS als Regeldeputat für die Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten in ständiger Rechtsprechung gebilligt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 13 B 234/17 –, juris Rn. 3 ff. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist (Schriftsatz vom 00.00.0000 im Verfahren 9 L 962/18). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Das zusätzliche Lehrangebot i. H. v. 13,33 DS beruht, wie die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 00.00.0000 im Verfahren 9 L 962/18) ausgeführt hat, zum einen darauf, dass für 3,17 Stellenanteile der Stellengruppe „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ (anstelle eines Deputats i. H. v. 12 DS) im Ergebnis ein Deputat i. H. v. 16 DS, der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV, angesetzt worden ist, indem das Lehrangebot in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ um (3,17 x 4 =) 12,68 DS erhöht worden ist, vgl. zum Ansatz von 16 DS für die Stellengruppe der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ bereits VG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 9 L 468/13 –, n. v. (Kapazitätsberechnung Kommunikationswissenschaft (Bachelor) WS 2013/2014), zum anderen darauf, dass der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft ein Stellenanteil von 0,65 pro Semester aus der Stelle von Herrn H. (Lehreinheit Pädagogik) zufließt, dessen Lehrverpflichtung auf die von ihm betreuten Lehreinheiten im Rahmen der Informationsverarbeitungs-Versorgungseinheit 7 (IVV 7) anteilig umgelegt wird. Die auf die Stelle Herrn H. (als Leiter der Informationsverarbeitungs- Versorgungseinheit 7), vgl. die Angaben im Internet unter http://www.uni-muenster.de/EW/personen/H. .shtml (Abruf vom 8. Januar 2019), gegebenen Erläuterungen zur Zuordnung lassen eine kapazitätsrechtliche Fehlbehandlung nach summarischer Prüfung im Ergebnis ebenfalls nicht hervortreten. Die Handhabung, die auf die Lehreinheit Kommunikationswissenschaft zu beziehende Lehrleistungsverpflichtung dieser Stelle mit 0,65 DS {Vorjahr: 0,73 DS} zu berücksichtigen, führt im Ergebnis jedenfalls zu einer Berücksichtigung der aus dieser Stelle der hier zu betrachtenden Lehreinheit Kommunikationswissenschaft zufließenden abstrakten Lehrleistung. Der angesetzte Betrag erscheint nach summarischer Prüfung angesichts der für mehrere Fachbereiche der Hochschule gegebenen Unterstützungsfunktion dieser Versorgungseinheit als nicht zu niedrig. Die Antragstellerin hat hierzu auch keine Rügen angebracht, die Veranlassung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung hätten geben können. Vgl. zur IVV 7 bereits VG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 9 L 1807/17 –, juris (Kommunikationswissenschaft Bachelor 1. FS WS 2017/2018); vgl. auch die Angaben im Internet unter http://egora.uni-muenster.de/ivv7/ (Abruf vom 8. Januar 2019). Schließlich ist nichts für die Annahme hervorgetreten, für einzelne Stelleninhaber sei aufgrund individuell abweichender Lehrverpflichtung bzw. aus sonstigen Gründen über das in der Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung bereits angesetzte Maß hinaus eine höhere Lehrleistungsverpflichtung als nach der LVV bestimmt vereinbart worden. Die Verminderung in Höhe von 2 DS für Prof. Dr. C. als Sprecher des DFG-Graduiertenkollegs „W. "“ beruht auf § 5 Abs. 2 LVV. Nach dieser Norm können nämlich für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Vgl. auch die Angaben zu diesem Graduiertenkolleg im Internet unter http:// (Abruf vom 8. Januar 2019); vgl. insoweit auch bereits VG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 9 L 1807/17 –, juris (Kommunikationswissenschaft Bachelor 1. FS WS 2017/2018). Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018) keine Lehraufträge vergeben worden waren. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Kommunikationswissenschaft für den ihr nicht zugeordneten Bachelorstudiengang „Internationale und Europäische Governance“ (Lehreinheit Sozilawissenschaften) erbringt. Bedenken gegen den Ansatz des maßgeblichen Einsatzwertes des der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft nicht zugeordneten Studiengangs bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Danach führt der auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallende Dienstleistungsexport zu einem Abzug von 0,17 DS {Vorjahr: 0 DS}. Damit ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (142,37 DS – 2,00 DS – 0,17 DS =) 140,20 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2018/2019 von (2 x Sb = 2 x 140,20 DS =) 280,40 DS folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der jeweiligen Anteilquoten und Curriculareigenanteile der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017. Die Hochschule und das Ministerium haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten und auf der Basis der Curricularwerte der einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge die jeweiligen curricularen Eigenanteile errechnet. Die Curricularwerte halten sich innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 angeführten Bandbreiten der Studiengänge im Bereich Sozialwissenschaften. Auch die von der Antragsgegnerin diesbezüglich durchgeführten manuellen Berechnungen geben diesbezüglich keinen Anlass zu Beanstandungen. Für den hier verfahrensbetroffenen Zwei-Fach-Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft ist eine Anteilquote von 0,165 und ein Curriculareigenanteil von 1,09 angesetzt worden. Letzterer entspricht dem gemäß § 6 KapVO NRW 2017 gebildeten Curricularwert des Zwei-Fach-Bachelorstudiengangs Kommunikationswissenschaft i. H. v. 1,09, da der Curricularwert keine Curricularfremdanteile enthält. Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist entsprechend verfahren worden. Diese Zahlen ins Verhältnis gesetzt ergeben, was das Gericht geprüft hat, einen gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft zugeordneten Studiengänge von 1,65. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot i. H. v. 280,40 DS und dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2018/2019 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit insgesamt i. H. v. (280,40 DS : 1,65 =) 169,94 Studienplätzen. Bei einer Anteilquote von 0,165 errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität für den Zwei-Fach-Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft i. H. v. (169,94 x 0,165 =) 28,04, gerundet 28 Studienplätzen. Vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2017 – 9 L 1347/16 –, n. v. (Kommunikationswissenschaft Bachelor 1. FS WS 2016/2017). Die Aufnahmekapazität ist des Weiteren gemäß § 9 KapVO NRW 2017 zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem sog. Hamburger Modell angesetzten und von der Antragsgegnerin durch das entsprechende Tabellenwerk belegten Schwundausgleichsfaktors von 0,86 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs auf (28 : 0,86 =) 32,56, gerundet 33 Studienanfängerplätzen/Jahr. Die Berechnung zum Stichtag 15. September 2018 weist zutreffend aus, dass alle Studienanfängerplätze auf das WS 2018/2019 entfallen sollen. Hintergrund ist, dass das Studium des Zwei-Fach-Bachelorstudiengangs Kommunikationswissenschaft bei der Antragsgegnerin als Erstsemester nur im Wintersemester aufgenommen werden kann. Da die für das Studienjahr 2018/2019 im Zwei-Fach-Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft gerichtlich ermittelte Zahl von 33 Studienanfängerplätzen, die aufgrund des Jahresbetriebs sämtlich im verfahrensbetroffenen Wintersemester 2018/2019 auszubringen sind, mit der Einschreibung von 37 Studierenden nicht nur ausgeschöpft, sondern überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Damit kommt, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob und in welcher Art dem im Wesentlichen richterrechtlich ausgebildeten Ansatz der „horizontalen Substitution“ überhaupt unter Geltung des nordrhein-westfälischen Kapazitätsrechts, das solches nicht vorsieht, Bedeutung in den vorliegenden Verfahren zukommen kann, scheidet der Rückgriff auf diesen Ansatz hier jedenfalls aufgrund der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2018 vorgelegten „Ist-Zahlen“ der der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft zugeordneten Studiengänge (Stand: Ende der Einschreibungsfrist mit Ablauf des 30. August 2018) erkennbar aus. Auch darauf, ob die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es nicht an.