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Beschluss

2 L 989/18.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:1220.2L989.18A.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen der wiederholten Übernahmegesuche durch das Griechische Migrationsministerium – Nationales Dublin-Referat - für den Asylantrag des Antragstellers zu 1. als Familienangehöriger des Antragstellers zu 2. für zuständig zu erklären.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen der wiederholten Übernahmegesuche durch das Griechische Migrationsministerium – Nationales Dublin-Referat - für den Asylantrag des Antragstellers zu 1. als Familienangehöriger des Antragstellers zu 2. für zuständig zu erklären. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Annahme des seitens des Griechischen Migrationsministeriums – Nationales Dublin-Referat - gestellten Übernahmegesuchs durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller zu 2. ist syrischer Staatsangehöriger. Er verließ nach eigenen Angaben am 22. August 2015 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kleinkindern Syrien und gelangte im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom 18. August 2016 wurde dem Antragsteller zu 2. und seiner Familie seitens des Bundesamtes der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Der Antragsteller zu 2. ist im Besitz einer am 27. Juli 2017 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Sein am 00.00.0000 geborener minderjähriger Bruder, der Antragsteller zu 1., befindet sich in Griechenland. Er reiste im Jahre 2016 in Begleitung seines Cousins, T. N. , geb. 00.00.00, in Griechenland ein und stellte bei den griechischen Behörden am 10. August 2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Der Cousin wurde von der griechischen Behörde als Vertreter und Vormund temporärer Art für den minderjährigen Antragsteller zu 1. bestimmt. Am 29. November 2016 unterbreitete der Cousin für den Antragsteller zu 1. den griechischen Behörden den schriftlichen Wunsch zur Familienzusammenführung mit dem in Deutschland lebenden Bruder, dem Antragsteller zu 2. Am 20. Februar 2017 stellte das griechische Dublin-Referat ein Aufnahmegesuch an das Bundesamt. Es bat um Übernahme des Verfahrens auf der Grundlage des Art. 8 Dublin III-VO, da der Antragteller zu 1. ein unbegleiteter Minderjähriger sei und der einzig in Europa lebende Familienangehörige der in Deutschland aufhältige Bruder, der Antragsteller zu 2., sei. Hilfsweise wurde das Begehren auf die humanitäre Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gestützt. Das Bundesamt lehnte das Aufnahmegesuch am 15. März 2017 ab. Es läge kein Fall des Art. 8 Dublin III-VO vor, da der minderjähre Antragsteller zu 1. sich in Begleitung seines erwachsenen Cousins befinde. Mit Schreiben vom 3. April 2017 bat das griechische Dublin-Referat um erneute Prüfung. Der erwachsene Cousin des Antragstellers zu 1. könne nicht als Begleitung im Sinne des Art. 8 Dublin III-VO angesehen werden. Wer als verantwortlicher Erwachsener für einen Minderjährigen einzustufen sei, richte sich gemäß der Legaldefintion des Art. 2 lit j) Dublin III-VO nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates. Vorliegend sei der Cousin von der griechische Behörde (dem sog. Public Prosecutor of minor) nur vorläufig als Vormund temporärer Art (als sog. provisional caregiver oder temporary guardianer) für den Antragsteller zu 1. bestimmt worden. Ihm sei nicht – wie nach Art. 34 des griechischen Asylgesetzes (Greek Law 4375/2016) erforderlich – die elterliche Sorge und damit die dauerhafte Vormundschaft übertragen worden. In mehreren Gesprächen habe der Antragsteller zu 1. betont, dass er mit seinem Bruder und der restlichen Familie in Damaskus in einem Haushalt gelebt habe. Mit Blick auf die bestehenden engen Beziehungen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei die Familienzusammenführung mit dem Antragsteller zu 2. angezeigt. Unter dem 7. April 2017 teilte das Bundesamt mit, dass nach den derzeitigen Erkenntnissen an der ablehnenden Entscheidung festgehalten werde, eine erneute Überprüfung aber bei Vorlage weiterer Dokumente erfolge. Am 25. April 2017 bat die griechische Behörde um Zeitaufschub. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 legte diese eine psychologische Begutachtung „Best Interest Assessment of the minor conducted by the Social Services of Praksis“ vom 4. Mai 2017 vor, in der basierend auf einer umfassenden Befragung des Antragstellers auf 33 Seiten ausführlich zum Kindeswohl Stellung genommen wird. Unter dem 18. Mai 2017 übermittelte das griechische Dublin-Referat die Einverständniserklärung des Antragstellers zu 2., weitere asylrechtliche Dokumente sowie ein Familienbuch. Inhaltich verwiesen sie gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung auf die enge familiäre Bindung zwischen den Brüdern, die bereits im Heimatland bestanden habe. Der Cousin könne und wolle nicht die Verantwortung für den Antragsteller zu 1. übernehmen. Zudem sei der Cousin immer weniger in der Lage, für den Antragsteller zu 1. zu sorgen. Unter Beachtung der hochrangigen Interessen zum Schutz des Kinderwohls gemäß Art. 6 Abs. 3 Dublin III-VO werde daher um Übernahme gebeten. Nachdem in der Folgezeit keine Stellungnahme seitens des Bundesamtes erfolgt war, erinnerte das griechische Dublin-Referat unter dem 27. November 2017 an die ausstehende Äußerung. Mit Schreiben vom 29. November 2017 lehnte das Bundesamt die Übernahme des Antragstellers zu 1. erneut ab. Gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO müssten sich humanitäre Gründe aus dem familiären Kontext ergeben. Vorliegend sei indes nur auf die Existenz eines Bruders in Deutschland hingewiesen worden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht dargelegt worden. Bei Vorlage weiterer Dokumente werde eine erneute Prüfung erfolgen. Das griechische Dublin-Referat bat unter dem 19. Dezember 2017 um weiteren Zeitaufschub. Am 1. Juni 2018 richtete das griechische Dublin-Referat eine erneute Bitte an das Bundesamt. Hierzu verwies sie auf einen beigefügten Bericht eines Sozialarbeiters sowie einer Stellungnahme des „Integreation Center for Migrant Workers-Ecumenical Refugee Programm – NPO of the Church of Greece –„ vom 1. Juni 2018, in der ausführlich die Situation des minderjährigen Antragstellers zu 1. dargelegt wurde. Das Verhältnis zwischen dem zur Vertretung berufenen Cousin und dem Antragsteller zu 1. hätte sich so dramatisch verschlechtert, dass die zuständige griechische Behörde, der sog. Public Prosecutor of Minor, die vorläufige Betreuung widerrufen habe. Zu seinem eigenen Schutz sei der Antragsteller von seinem Cousin örtlich getrennt worden. Er werde seitdem von einer Nichtregierungsorganisation (NGO Metaaction) betreut. Vor dem Hintergrund dieser Situation wurde nochmals eindringlich um die Erklärung der Übernahme gebeten. Hierauf teilte das Bundesamt unter dem 5. Juni 2018 mit, dass es sich bei der erneuten Eingabe bereits um die dritte Anfrage handele. Die Dublin III-VO sehe hingegen lediglich eine Überprüfung (Remonstration) vor. Diese müsse innerhalb von drei Wochen nach Ablehnung des Aufnahmegesuches gestellt werden. Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten worden. Das Gesuch werde daher endgültig zurückgewiesen. Unter dem 26. Juni 2018 bat das griechische Dublin-Referat das Bundesamt nochmals um Überprüfung der Entscheidung und verwies auf einen beigefügten Report, in dem die Gesamtsituation des minderjährigen Antragstellers zu 1. ausführlich dokumentiert wurde. Eine weitergehende Stellungnahme erging in der Folgezeit seitens des Bundesamtes nicht. Am 24. September 2018 haben die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zu deren Begründung sie vortragen: Dem Antragsteller zu 1. stehe ein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedsstaat Deutschland gemäß Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO zu. Auch der Antragsteller zu 2. könne sich als Familienangehöriger mit der Intention der Familienzusammenführung hierauf berufen. Unter Berücksichtigung dessen, dass auch die Zuständigkeitsnormen der Dublin III-VO subjektive Rechte vermittelten, müsse die rechtswidrige Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch das Bundesamt justiziabel sein, da diese ursächlich für die unterbliebene Überstellung nach Deutschland sei. Dieses gelte jedenfalls angesichts des hier in Rede stehenden hochrangigen Schutzes von Minderjährigen sowie des Rechts auf Wahrung bzw. Herstellung der Familieneinheit. Die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO lägen vor, da der Antragsteller zu 1. ein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Dublin III-VO sei. Der Cousin sei nicht verantwortlicher Erwachsener gemäß Art. 2 lit j Dublin III-VO für den Antragsteller zu 1. gewesen. Die griechischen Behörden hätten ihn lediglich als Vertreter/Vormund temporärer Art bestimmt. Die Übertragung der elterlichen Sorge sei nach griechischem Recht damit nicht verknüpft gewesen, wie auch der vorgelegten Stellungnahme der griechischen Rechtsanwältin zu entnehmen sei. Auch sei durch Fristüberschreitung die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht erloschen. Abgesehen davon, dass die Verspätung bezogen auf die Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III VO im Verantwortungsbereich des griechischen Dublin-Referates liege, gebiete der hochrangige Schutz der Minderjährigen sowie die Wahrung der Familieneinheit den Vorrang vor der Einhaltung des Fristenregimes der Dublin III-VO. Eine gegenteilige Betrachtung hätte zur Konsequenz, dass auf Dauer die Wahrung der Familieneinheit vereitelt werden würde. Angesichts dessen sei es der Antragsgegnerin auch verwehrt sich auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Remonstration zu berufen. Dieses gelte insbesondere mit Blick darauf, dass das Bundesamt selbst mehrere Wiedervorlagen akzeptiert und ebenfalls Fristen nicht eingehalten habe. Überdies stehe dem Antragsteller zu 1. jedenfalls ein Anspruch aus Art. 17. Abs. 2 Dublin III-VO gerichtet auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts seitens der Antragsgegnerin zu. Es liege mit Blick auf Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO eine Ermessensreduzierung vor. Da die Gefahr des Anspruchsunterganges bestehe, sei die geltend gemachte Durchsetzung im Wege der einstweiligen Anordnung notwendig. Die Antragsteller beantragen – sinngemäß -, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen der wiederholten Übernahmegesuche durch das Griechische Migrationsministerium – Nationales Dublin-Referat - für den Asylantrag des Antragstellers zu 1. als Familienangehöriger des Antragstellers zu 2. für zuständig zu erklären; hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, durch den Liaisonbeamten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in der Hellenischen Republik oder auf anderem Wege darauf hinzuwirken, dass das griechische Dublin-Referat ein erneutes Aufnahmegesuch stellt und diesem stattzugeben. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag weder entgegengetreten noch hat sie sich zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Für den Antrag ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben. Es handelt sich um eine Streitigkeit „nach dem Asylgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Zwar ist die Abgabe von Erklärungen zum Überstellungsverfahren nach der Dublin III-VO nicht im Asylgesetz selbst geregelt, sondern in jener unionsrechtlichen Verordnung. Das Asylgesetz greift aber über die Regelung des im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens hinaus und schafft die Grundlagen für Zuständigkeiten des Bundesamts im Dublin-Verfahren (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 – A 4 K 11125/17 -, juris. Da der Antrag auf die Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO zum Zwecke der Familienzusammenführung und des Zusammenlebens des minderjährigen Antragstellers zu 1. mit seinem in Münster lebenden Bruder, dem Antragsteller zu 2., gerichtet ist, sind die Voraussetzungen des § 52 Nr. 2 Satz 3, 2. Halbs. iVm Nr. 3, Satz 2 VwGO gegeben. Die Antragsteller sind für dieses Begehren auch antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Die dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Art. 6, 8 und 10 Dublin-III-VO vermitteln dem in Deutschland (als dem danach zuständigen Mitgliedsstaat der EU) ansässigen Familienangehörigen (Geschwisterverhältnis) bzw. minderjährigen Bruder, der aus einem nicht zuständigen Mitgliedstaat in den zuständigen Staat überstellt werden will, ein subjektives Recht auf die Einhaltung der besagten Bestimmungen zu seinen Gunsten. Dieses ist bereits mehrfach von der Rechtsprechung im Rahmen der Zuerkennung eines Anspruchs von Familienangehörigen auf Überstellung von Angehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat zur Herstellung der Familieneinheit angenommen worden. Vgl. etwa: VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. März 2018 - 4 L 444/18.WI.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 22 L 442/18.A -, juris Rn. 18; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 - 6 L 4438/17.A -, juris Rdn. 31/32; VG Halle (Saale), Beschluss vom 14. November 2017 - 5 B 858/17 -, juris Rdn. 7 ff. Auf die Verletzung dieses Anspruchs auf Einhaltung des Kindeswohls sowie der Wahrung der Familieneinheit können sich die Antragsteller auch berufen. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht. I. Die Antragsteller haben unter Zugrundelegung der in Art. 8 EMRK und Art. 7 und 24 EGrCh niedergelegten Grundrechtsgarantien zum Schutz des Kindeswohls und der Wahrung der Familieneinheit einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin sich gemäß Art. 8 Abs. 1 der VO (EU) 604/2103 (im Folgenden: Dublin III-VO) für das Asylverfahren des Antragstellers zu 1. für zuständig erklärt und damit die Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat Deutschland erfolgt. Ihnen steht insoweit ein subjektives Recht zu (1.), da die Antragsgegnerin zu Unrecht die Aufnahmegesuche des griechischen Dublin-Referates abgelehnt hat. Denn die zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO liegen vor (2.). Diese Zuständigkeit ist auch nicht durch Versäumung von Fristen erloschen (3.). Überdies sind die Voraussetzungen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seitens der Antragsgegnerin auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gegeben (4.). 1. Die Antragsteller können für sich ein subjektives Recht auf Beachtung der in der Europäischen Grundrechtscharta verbürgten Garantien der Familieneinheit und des Kindeswohls (s. Art. 7 und 24 EGChr) beanspruchen. Diese grundrechtlichen Garantien sind gemäß Art. 51 EGChr bei der Umsetzung und Anwendung der Dublin III-VO von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Ausfluss des hochrangigen Schutzes des Kindeswohls und der Familieneinheit sind die in Art. 8 bis 10 Dublin III-VO niedergelegten Zuständigkeitskriterien. Werden diese Grundsätze bei der Anwendung des Dublinregimes von einem Mitgliedstaat missachtet, besteht ein subjektiver Anspruch auf Einhaltung der Grundsrechtsgarantien. Dieses bedingt, dass auch die fehlerhafte Ablehnung der Zuständigkeit durch einen Mitgliedstaat (hier die erfolgte Ablehnung des Aufnahmegesuchs seitens des Bundesamtes), jedenfalls dann justiziabel ist, wenn dadurch die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat unterbleibt und damit der hochrangige Schutz von Minderjährigen und die Herstellung der Familieneinheit tangiert werden. Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO sieht explizit einen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen vor. D.h. im Falle der Unzuständigkeit und der damit bedingten Durchführung einer Überstellung ist hierüber eine Entscheidung zu treffen, die sodann gerichtlich angreifbar ist. Für die Bejahung der Eigenzuständigkeit des Mitgliedstaates bedarf es hingegen keiner ausdrücklichen Entscheidung. Diese erfolgt konkludent, indem der Staat sodann über das Asylbegehren des Antragstellers entscheidet. Wird aber ein subjektives Recht auf fehlerfreie Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO angenommen, welches gerichtlich geltend gemacht werden kann, so kann sich dieses nicht auf die Unzuständigkeitsentscheidung beschränken. Denn es erschließt sich nicht, weshalb die Entscheidung gegen eine Überstellung in den unzuständigen Mitgliedstaat angreifbar sein soll, hingegen es kein Rechtsmittel auf eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geben soll mit der Folge, dass die in der Dublin III-VO aufgestellten Zuständigkeitskriterien zu Unrecht keine Anwendung finden. Damit würde das subjektive Recht des Antragstellers auf Durchführung des Asylverfahrens in dem nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat konterkariert. Vgl. Nestler/Vogt, Dublin-III reversed – ein Instrument der Familienzusammenführung?, in ZAR 2017, 21 ff, m.w.N. Dieses muss jedenfalls dann gelten, wenn – wie vorliegend – die einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen der grundrechtlich gebotenen Wahrung der Familieneinheit dienen. Diesbezüglich ist in den Blick zu nehmen, dass nach der Dublin III-VO die Wahrung der Familieneinheit unter Beachtung der in EGrCH niedergelegten Garantien ein hoher Stellenwert eingeräumt wird und den diesbezüglichen Vorschriften ein Vorrang gegenüber anderen Zuständigkeitsregelungen (etwa Art. 12 oder 13 Dublin III-VO) zukommt. So soll ein Mitgliedstaat für alle Anträge von Mitgliedern einer Kernfamilie zuständig sein, vgl. Art. 8 bis 11 sowie Art. 2 lit g Dublin III-VO, wobei für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auch Geschwister und andere Verwandte in Betracht zu ziehen sind, vgl. Art. 8, Art. 2 lit h Dublin III-VO. Das übergeordnete Ziel der Achtung der Familieneinheit spiegeln auch die Erwägungsgründe 13 bis 16 der Dublin III-VO wider. So heißt es im 14. Erwägungsgrund: „Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sollte die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.“ Im 15. Erwägungsgrund wird ausgeführt: „Mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat kann sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden.“ Besonderen Schutz genießen nach der Dublin III-VO Kinder und hierbei insbesondere die unbegleiteten Minderjährigen. So soll nach dem Erwägungsgrund 13 „bei der Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden“. Eine Konkretisierung dieser Erwägungen ist durch Art. 6 Dublin III-VO erfolgt, der Garantien für Minderjährige enthält und das Wohl des Kindes in allen Verfahren nach der Dublin III-VO als vorrangige Erwägung vorgibt. Für unbegleitete Minderjährige enthält Art. 8 Dublin III-VO eine explizite Zuständigkeitsregelung, die dem Kindeswohl unter Berücksichtigung der (Wiederherstellung) der familiären Bezugspunkte in besonderer Weise Rechnung tragen will. Ist mithin bezogen auf die Zuständigkeitsregelung zur Wahrung der Familieneinheit und hier insbesondere zum Schutz von Minderjährigen eine besondere Vorrangstellung zu konstatieren, so bedingt dieses, dass die sich aus Art. 8 bis 10 Dublin III-VO ergebenden subjektive Rechte justitiabel sein müssen. Dieses folgt aus Art. 47 Grundrechts-Charta, Art. 19 Abs. 4 GG. Nach dem 19. Erwägungsgrund der Dublin III-VO muss gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Zuständigkeitsentscheidung der Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 – Rn. 44 ff, Shiri; Generalanwältin, Schlussanträge vom 20. Juni 2017 – C-670/16 -, Rn 62 f, Mengesteab. Diese Auffassung wird bestätigt durch das britische Urteil des UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber vom 29. April 2016 - JR/2471/2016 -, (abrufbar unter: http://www.asylumlawdatabase.eu/en/case-law/uk-queen-application-mk-ik-child-his-litigation-friend-mk-and-hk-child-her-litigation.) Diese Entscheidung betraf den Fall zweier minderjähriger Kinder, bezüglich derer Großbritannien ein Aufnahmegesuch des französischen Dublin-Referats nach Art. 22 Dublin III-VO abgelehnt hat. Das britische Gericht hob alle Ablehnungen der zuständigen britischen Behörde auf und verpflichtete zur erneuten Entscheidungen über das Aufnahmegesuch. Zur Justiziabilität führt das Gericht aus, dass nichts in diesem Rechtsregime (gemeint ist die Dublin-Verordnung bzw. Durchführungsverordnung) darauf hinweise, dass die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch in allen Fällen abschließend und endgültig sei, dass sie also nur mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 27 Dublin III-VO angreifbar sei. Dies wäre weiterhin völlig unvereinbar mit dem Konzept praktischen und effektiven Rechtsschutzes (s. dort Rn. 41). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorschriften zur Familienzusammenführung (so Art. 8 und 10 Dublin III-VO) offensichtlich auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen dienen. Vgl. für Fälle des Anspruchs auf Überstellung von in Deutschland lebenden Familienangehörigen: VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 – A 4 K 11125/17 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. März 2018 – 15a L 435/18.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 22 L 442/18.A -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 – 6 L 4438/17 -; jeweils juris. Demzufolge entfalten die hier einschlägigen Vorschriften des Art. 8 Dublin III-VO und Art. 8 EMRK (Recht auf ein familiäres Zusammenleben) drittschützende Wirkung auch zugunsten des in Deutschland lebenden Bruders des Antragstellers zu 1., dem Antragsteller zu 2. 2. Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig für die Bearbeitung des Asylverfahrens des Antragstellers. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist im Falle eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Der Antragsteller zu 1. hat einen in Deutschland lebenden Bruder, den Antragsteller zu 2. Die familiären Bezüge werden durch die eingereichten Kopien des Familienbuches belegt und auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen. Der Antragsteller zu 2. hält sich auch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2016 wurde dem Antragsteller zu 2. der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Der Antragsteller zu 2. ist im Besitz einer von der Stadt Münster am 27. Juli 2017 auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. b) Der Antragsteller zu 1. ist – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO anzusehen. Nach der Definition des Art. 2 lit j Dublin III-VO handelt es sich bei einem „unbegleiteten Minderjährigen“ um einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. Ausgehend hiervon kann der Antragsteller zu 1. nicht deshalb als nicht unbegleiteter Minderjähriger angesehen werden, weil er zusammen mit seinem Cousin T. N. im Jahre 2016 nach Griechenland einreiste und dem Cousin von den griechischen Behörden (Public prosecutor of minor) eine temporäre Art der Vormundschaft (provisional caregiver or temporary guardian) für den minderjährigen Antragsteller zu 1. übertragen wurde. Denn der Cousin ist nicht verantwortlicher Erwachsener im Sinne des Art. 2 lit j Dublin III-VO. Wie dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, richtet sich die Annahme der Verantwortlichkeit eines Erwachsenen für den betreffenden Minderjährigen nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates, hier also Griechenland. Die Vorgängerfassung, Art. 2 lit h Dublin II-VO, stellte diesbezüglich noch auf das jeweils anzuwendende Familienrecht des Herkunftsstaates ab. Um die Schwierigkeiten der Eruierung und richtigen Interpretation familienrechtlicher Bezüge zu vermeiden, ist nach der Definition der Dublin III-VO nunmehr das Recht des betreffenden Mitgliedstaates entscheidend. Vgl. dazu: Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Art. 2 Dublin III-VO, Anm. K 37, 38. Maßgeblich für die Bewertung, wer als verantwortlicher Erwachsener für einen Minderjährigen zu qualifizieren ist, ist mithin das griechische Recht. Heranzuziehen ist hier das griechische Asylgesetz Greek Law 4375/2016 (abrufbar unter: http://www.asylumlawdatabase.eu /en/content/en-law-4375-organization-operation-asylum-service-appeals-authority-reception-identification), mit dem die Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/33/EU erfolgte. Ausweislich Art. 34 lit k Greek Law 4375/2016 ist ein „unbegleiteter Minderjähriger“ eine Person unter 18 Jahren, die in Griechenland unbegleitet von einem Erwachsenen, der die elterliche Sorge über ihn nach dem griechischem Recht ausübt, einreist, solange die elterliche Sorge nicht per Gesetz einer erwachsenen Person zugewiesen und auch von ihr tatsächlich ausgeübt wird. Eine solche Übertragung der elterlichen Sorge auf den Cousin des Antragstellers zu 1. hat hingegen nicht stattgefunden. Vielmehr ist der Cousin vom Public Prosecutor mit seiner Zustimmung zum provisional caregiver, auch bezeichnet als temporary guardian (vorläufiger Betreuer/zeitweiliger Vormund) für den minderjährigen Antragsteller zu 1. Bestimmt worden. Mit dieser Beauftragung ist eine Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen verknüpft, wie sie die Regelungen der Dublin III-VO und die EU- Richtlinien vorsehen und wie sie auch in Art. 34 lit l Greek Las 4375/2016 eine Umsetzung erfahren hat. So ist Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EU-Richtlinie 2013/33 EU die Pflicht statuiert, dass die Mitgliedstaaten sobald wie möglich dafür sorgen, dass ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt. Abs. 2 Satz 1 a) sieht vor, dass unbegleitete Minderjährige, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einem erwachsenen Verwandten untergebracht werden. Geschwister sollen möglichst zusammen bleiben (Satz 3). Die Dublin III-VO konkretisiert dies in Art. 6 Abs. 2, in dem festgehalten ist, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjährige in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder wird. Ein Vertreter ist nach der in Art. 2 lit k Dublin III-VO enthaltenen Definition eine Person oder Organisation, die von den zuständigen Behörden zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen im Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl des Kindes zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen. Für unbegleitete Minderjährige, die in Griechenland einreisen, ist eine unverzügliche Bestellung eines Vertreters vorgesehen. Der Public Prosecutor bzw. in Abwesenheit The First Instance Public Prosecutor nimmt diese Aufgabe eines temporary guardians (einer zeitweiligen Betreuung) wahr. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Public Prosecutor eine andere Person zur Vertretung der Belange des ungleiteten Minderjährigen benannt hat oder eine Vormundschaft temporärer oder dauerhafter Art vorliegt. (s. Art. 34 lit l Greek law 4375/16). Vgl. zum System und der Verfahrensweise: Internetseite der Hellenistischen Republik, Ministerium für Migrationspolizei, abrufbar unter: http://asylo.gov.gr/en/?page_id=72; (s. WP6 – Best practice transfer event for european NGOs – Output 1 – Comparative Study on Guardianship in European Union, università telematica internazionale uninettuno, Rom, Juli 2017, Guardianshipin Greece, S. 18 ff, abrufbar: https://www.re-future.eu/Data/Sites/13/GalleryImages/Documenti/WP6-Guardianship-in-European-Countries-july-2017.pdf). Vorliegend ist entsprechend der Cousin vom Public Prosecutor als provisional caregiver (temporary guardian) für den minderjährigen Antragsteller zu 1. eingesetzt worden, um dessen Belange zu vertreten. Diese lediglich zeitweilige Übertragung der Vertretungsbefugnisse bedingt indes nicht die dauerhafte Übertragung der gesetzlichen Vormundschaft (Custody oder legal guardianship) auf den Cousin des Antragstellers zu 1. im Sinne des griechischen Rechts. Die gesetzlichen Regelungen zum Vormundschaftsrecht finden sich in Art. 1589 bis 1654 Greek Civil Code (abrufbar unter: http://ceflonline.net/wp-content/uploads/Greece-Parental-Responsibilities-Legislation.pdf). Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vormund erfolgt unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der vorherigen Anhörung des Minderjährigen gemäß Art. 1589 ff Greek Civil Code durch das Gericht (court). Eine Übertragung der elterlichen Sorge hat indes vorliegend nicht stattgefunden. Dieses ist seitens des griechischen Dublin-Referates mit Schreiben vom 3. April 2017 und in der vorgelegten Stellungnahme der griechischen Anwältin des Antragstellers zu 1. dargelegt worden. Dem ist auch die Antragsgegnerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren entgegen getreten. Hinzu kommt, dass die erfolgte Beauftragung des Cousins mit der zeitweiligen Vertretungsfunktion als provisional caregiver (temporary guardian) Mitte diesen Jahres von den griechischen Behörden widerrufen wurde, weil es unüberwindbare Differenzen gab und das sich zuspitzende dramatische Verhältnis zwischen dem Antragsteller zu 1. und dessen Cousin zu eskalieren drohte, so dass eine massive Gefährdung des Kindeswohls des Antragstellers zu 1. zu besorgen war. c) Darüber hinaus ist auch die weitere Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erfüllt. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Bearbeitung des Asylantrages entspricht dem Wohl des Antragstellers zu 1. Das Wohl des Kindes genießt gemäß Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO in allen Verfahrensstadien eine vorrangige Priorität. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO entspricht Art. 22 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention, nach dem die Mitgliedstaaten bemüht sein sollen, unbegleitete Minderjährige in die Obhut von Familienangehörigen bzw. eines der Geschwister übergeben zu können. In aller Regel entspricht auch die Familienzusammenführung dem Wohl des Kindes. Vorliegend hat der unbegleitete minderjährige Antragsteller zu 1. nur seinen in Deutschland lebenden Bruder, den Antragsteller zu 2., als Angehörigen seiner Kernfamilie, da seine Eltern sich weiterhin in Syrien aufhalten. Ausgehend von der Priorität der Wahrung der Familieneinheit und des hochrangigen Schutzes von unbegleiteten Minderjährigen entspricht eine Aufnahme des Antragstellers zu 1. zu seinem in Deutschland lebenden Bruder, dem Antragsteller zu 2., dessen Belangen. Diese Wertung wird bekräftigt durch die von den griechischen Behörden vorgelegte umfangreiche psychologische Begutachtung des Antragstellers zu 1., die eine ausführliche Befragung des Antragstellers zu 1. nebst entsprechender Auswertung enthält. Der Begutachtung lässt sich entnehmen, dass es der unbedingte Wille des Antragstellers zu 1. ist, bei seinem Bruder in Deutschland leben zu können. Hierzu wird insbesondere auf die bereits im Heimatland bestehende intensive familiäre Verbundenheit verwiesen. Der Cousin ist als Bezugsperson für den Antragsteller zu 1. keine geeignete Alternative. Abgesehen davon, dass die familiäre Beziehung des Antragstellers zu 1. zu dem Bruder bereits in Syrien näher war, kommt erschwerend hinzu, dass der Cousin die Rechte des ihm anvertrauten Antragstellers zu 1. in Griechenland nicht nur nicht hinreichend wahrgenommen hat, sondern er vielmehr von Eigeninteressen geleitet war. In der Folgezeit verschlechterte sich die Beziehung zwischen den Beiden so dramatisch, dass die griechischen Behörden letztlich nur die Möglichkeit sahen, den Antragsteller zu 1. zu seinem Schutz und Wohlergehen von seinem Cousin zu trennen, ihn anderweitig unterzubringen und dem Cousin die übertragene Vertretungsbefugnis wieder zu entziehen. Allein diese Gesichtspunkte sprechen schon dafür, dass eine Familienzusammenführung in Deutschland dem Kindeswohl des Antragstellers zu 1. ersichtlich dienlicher ist als das Verbleiben in Griechenland, welches zudem die Konsequenz hätte, dass der Antragsteller zu 1., mangels familiärer Kontakte dauerhaft auf sich alleine gestellt wäre. Für die vorstehende Bewertung streitet auch die Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 Dublin III-VO. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit des Mitgliedstaates für einen unbegleiteten Minderjährigen, dessen Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 sich in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, danach, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient. Wie bereits dargelegt sprechen die Umstände für eine Zusammenführung des Antragstellers zu 1. mit seinem Bruder in Deutschland. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass der Cousin des Antragstellers zu 1. nicht Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit g) Dublin III-VO und auch nicht als Verwandter im Sinne von Art. 2 lit h) Dublin III-VO zu qualifizieren ist. Denn hierunter fallen nach der Legaldefinition lediglich der „volljährige Onkel“ oder die „volljährige Tante“ eines Antragstellers. Damit fällt der Cousin schon nicht in den Kreis der Personen, die abgesehen von den Eltern oder Geschwistern, als Verwandte für die Inobhutnahme und Sorge in Betracht zu ziehen sind. Auch dieses ist bei der Bewertung der Zuständigkeit zusätzlich in den Blick zu nehmen. Überdies wird es im Regelfall dem Wohl des Minderjährigen (mehr) dienen, wenn dieser mit einem Familienangehörigen (respektive Geschwisterkind) im Sinne des Art. 2 lit g) zusammengeführt wird, als mit einem Verwandten im Sinne des Art. 2 lit h). Diese Wertung spiegelt auch die UN-Kinderrechtskonvention wider. Vgl. dazu: Filzwieser/Sprung, aaO, Art. 8, Anm. K 12. Auf die demnach gemäß Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO folgende Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers zu 1. kann sich nicht nur dieser berufen, vielmehr kann auch dessen in Deutschland lebender Bruder, der Antragsteller zu 2., ein eigenständiges Recht geltend machen. Denn die Vorschriften über den Vorrang der Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren (Art. 8 bis 11 Dublin III-VO, hier Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO), dienen offensichtlich auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen. Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 – 6 L 4438/17 – und Beschluss vom 9. März 2018 – 4 L 444/18.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 22 L 442/18.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. März 2018 – 15a L 435/18.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 – A 4 K 11125/17 -; VG Halle (Saale), Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 125/18. HAL -; jeweils juris. 3. Die Zuständigkeit Deutschlands für die Bearbeitung des Asylverfahrens des Antragstellers zu 1. ist auch nicht wegen des Ablaufs von Zuständigkeitsfristen nach der Dublin III-VO entfallen. a) Zwar ist die in Art. 21 Abs. 1, 20 Abs. 2 Dublin III-VO enthaltene Frist von drei Monaten nach Antragstellung zur Stellung des Übernahmegesuchs im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden, da der Antragsteller zu 1. bereits am 10. August 2016 Asyl in Griechenland beantragt hat, die griechischen Behörden indes erst am 20. Februar 2017 im Rahmen des Dublin-Verfahrens ein Aufnahmegesuch an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet haben. Diese Fristversäumnis kann dem Antragsteller zu 1. allerdings nicht zum Nachteil gereichen. Hier ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die verspätete Antragstellung nicht dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zu 1. zuzurechnen ist. Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, war das Bestreben des Antragstellers zu 1. - wie auch seiner in Syrien lebenden Eltern - die Zusammenführung mit dem bereits in Deutschland lebenden Bruder, dem Antragsteller zu 2., und die dortige Durchführung eines Asylverfahrens. Indes haben die griechischen Behörden nicht sofort nach Asylantragstellung bzw. sodann innerhalb der Dreimonatsfrist ein Dublin-Verfahren eingeleitet und die Bundesrepublik Deutschland um Übernahme gebeten. Vielmehr wurde das Ersuchen erst nach Vorlage des schriftlichen Wunsches auf Überstellung zum Zwecke der Familienzusammenführung eingeleitet. Diese schriftliche Erklärung wurde jedoch von dem Cousin des Antragstellers zu 1., der als beauftragter Vertreter für diesen fungierte, erst mit zeitlicher Verzögerung abgegeben. Ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme der griechischen Rechtsanwältin des Antragstellers zu 1. basierte diese Verspätung darauf, dass der als Interessenverwalter für den Antragsteller zu 1. eingesetzte Cousin zunächst versucht hatte, ebenfalls in den Genuss der Familienzusammenführung zu kommen, um auch nach Deutschland zu gelangen. So hatte er die Erteilung der Zustimmung nur unter der Bedingung abgeben wollen, dass er selbst in das Übernahmegesuch nach Deutschland miteinbezogen werde. Entspricht bereits diese Vorgehensweise des Cousins als temporärer Vertreter nicht den Interessen des Antragstellers zu 1., so ist überdies anzumerken, dass das griechische Dublin-Referat zu Unrecht auf das Erfordernis einer schriftlichen Kundgabe des Wunsches auf Familienzusammenführung, respektive Überstellung nach Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens im vorliegenden Fall abgestellt hat. Denn im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO gibt es dieses Erfordernis der schriftlichen Kundgabe des Wunsches im Gegensatz zu den Regelungen in Art. 9 und 10 Dublin III-VO (Zusammenführung von Familienangehörigen) nicht. Denn anders als bei erwachsenen Asylsuchenden bestimmt sich die Zuständigkeit im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen unabhängig von einem Wunsch, der kundgetan werden muss, ausschließlich danach, ob die Zusammenführung mit einem Familienangehörigen oder einem der Geschwister des Antragstellers dem Kindeswohl entspricht. Ausgehend hiervon kann die Fristversäumnis, die auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung der griechischen Behörden und zudem auf das nicht die Interessen und dem Wohl des Minderjährigen wahrende Verhalten seines Vertreters beruhen, nicht zu Lasten des Antragstellers zu 1. gehen. Zwar sieht die Regelung in Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Dublin III-VO vor, dass in den Fällen, in denen das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet wird, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages zuständig wird, in dem der Antrag auf internationalem Schutz gestellt wurde. Dieses hätte indes in den Fällen der Familienzusammenführung basierend auf die Zuständigkeitsregelungen nach Art. 8 bis 11 Dublin III-VO zur Konsequenz, dass wegen der im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht eingehaltener formeller Fristen, die der Straffung und Beschleunigung des Dublin-Verfahrens dienen, auf Dauer eine Familienzusammenführung unmöglich machen. Dieses Ergebnis kann nicht Intention des Dublin-Regimes sein. Diesbezüglich ist in den Blick zu nehmen, dass die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO nicht nur der bloßen Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten dient, sondern auch im spezifischen Interesse des Asylbewerbers liegt und demzufolge auch diese Zuständigkeitsnorm ihm subjektive Rechte verleiht. So zielt die Norm des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO darauf ab, dem schutzwürdigen Interesse des Flüchtlings dahingehend Rechnung zu tragen, dass sein Schutzgesuch - nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist - in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird. Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Regelungszusammenhang der Vorschrift. Wie auch bei Ablauf der Überstellungsfrist in Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO sanktioniert die Verordnung das nicht rechtzeitige Aufnahmegesuch in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO mit einem ausdrücklichen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat. Vgl. VG Minden, Urteil vom 5. Juni 2015 – 6 K 182/15.A -, Rn. 42, juris. In den Fällen der Familienzusammenführung würde indes durch den Übergang der Zuständigkeiten infolge Fristversäumnis gerade nicht den Interessen des Antragstellers Rechnung getragen werden. Vielmehr würden dadurch seine Rechte konterkariert. Dass ein Versäumen der rechtzeitigen Stellung eines Aufnahmeersuchens die Konsequenz haben kann, dass Familienangehörigen wegen einer Fristversäumnis durch eine staatliche Behörde ihr Menschenrecht auf Familienzusammenführung (Art. 8 EMRK, Art 7 GRC) versagt wird (jedenfalls unter asylrechtlichen Gesichtspunkten), erscheint kein denkmögliches Auslegungsergebnis. s. Filzwieser/Sprung, aaO, Art. 21 Dublin III-VO, Anmerkung K 5 (S.192). Der bestehende Konflikt zwischen Familieneinheit und Fristbeachtung des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO kann mit Blick auf die besondere Wichtigkeit der Familieneinheit und insbesondere angesichts des besonders hohen Schutzgutes des Kindeswohls, hier respektive von unbegleiteten Minderjährigen nur dahingehend aufgelöst werden, dass eine Pflicht des ersuchten Mitgliedstaates zur Annahme eines Aufnahmegesuches auch nach Fristablauf bestehen muss. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hinzuweisen, die im vergleichbaren Falle der Überschreitung der Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ein Weiterbestehen des Rechts auf Überstellung des Antragstellers zur Wahrung der Familieneinheit annehmen. Insoweit wird darauf abgestellt, dass in den Fällen, in denen der ersuchte Mitgliedstaat seiner Übernahmepflicht nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nicht hinreichend nachkommt, dieses nicht zu Lasten des betreffenden Antragstellers gehen kann und damit nicht zum Untergang seiner Rechtsposition führen darf gehen kann. Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. März 2018, aaO; VG Halle (Saale). Beschluss vom 12. Juli 2018, aaO; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2018, aaO; VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018, aaO; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 20. April 2018 – AN 14 E 18.50386 -; VG Würzburg, Beschluss vom 2. November 2017 – W 2 E 17.50674 -; VG Trier, Beschluss 14. Dezember 2017 – 7 L 14313/17.TR -; jeweils juris. Diese vorstehenden Erwägungen sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn die Nichtwahrung der Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs seitens des ersuchenden Mitgliedstaates, hier des griechischen Dublin-Referates, kann nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Herstellung der Familieneinheit führen. Dies gilt umso mehr als der Antragsteller auf den Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmegesuchs keinen Einfluss hat. Abgesehen davon ist zu konstatieren, dass sich die Antragsgegnerin im Zuge des Übernahmeersuchens seitens des griechischen Dublin-Referates selbst nicht auf den Fristablauf nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO berufen hat. Vielmehr hat sie bezogen auf das Übernahmegesuch des griechischen Dublin-Referates vom 21. Februar 2017 mit Antwortschreiben vom 15. März 2017 ausschließlich materielle Gründe geltend gemacht, indem sie nur auf die fehlende Einschlägigkeit des Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO verwies. b) Darüber hinaus kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das griechische Dublin-Referat auf die erfolgte Ablehnung des Aufnahmegesuchs der Antragsgegnerin nicht innerhalb der Frist des Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003), die mangels anderweitiger Regelungen in der Verordnung [EG] Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung) weiterhin entsprechende Anwendung findet, remonstriert hat. Die genannte Bestimmung regelt, dass der ersuchende Mitgliedstaat, sofern er der Auffassung ist, dass die Ablehnung seines Übernahmegesuchs auf einem Irrtum beruht, oder sofern er sich auf weitere Unterlagen berufen kann, berechtigt ist, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Vorliegend vermag eine etwaige Verfristung nicht zu verfangen. Hier ist in den Blick zu nehmen, dass sich die griechischen Behörden bereits mit Schreiben vom 3. April 2017 gegen die Ablehnung vom 15. März 2017 gewandt und die Einreichung weiterer Unterlagen zwecks Prüfung signalisiert haben. Dieses ist seitens des Bundesamtes auch akzeptiert worden, wie dem Schreiben vom 7. April 2017 zu entnehmen ist. Nach Einreichung der Wiedervorlage (Remonstration) mit diversen Dokumenten erfolgte eine Ablehnung des Gesuchs seitens der Antragsgegnerin erst mit Schreiben vom 29. November 2017. Diese Verfahrensweise zeigt, dass auch die Antragsgegnerin selbst die in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgegebenen Frist nicht eingehalten hat. Auf einen sog. Holding Letter vom 19. Dezember 2017 und eine umfangreiche Begründung seitens des griechischen Dublin-Referates erfolgte sodann mit Schreiben vom 5. Juni 2018 die erneute Ablehnung des Übernahmebegehrens. Erst in diesem Schreiben verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Regelungen der Dublin III-VO nur ein Remonanstrationsverfahren vorsähen und zudem das erste Remonstrationsgesuch nicht innerhalb der vorgesehenen Dreiwochenfrist eingereicht worden sei. Mit Blick auf dieses Prozedere stellt sich die Berufung der Antragsgegnerin auf eine Fristversäumnis als treuwidrig dar. Abgesehen davon steht dem Zuständigkeitsübergang aus Fristgründen auch der hochrangige Schutz der Familieneinheit und des Kindeswohls entgehen. Hierzu kann auf die bereits oben getätigten Ausführungen verwiesen werden. 4. Schließlich ergibt sich abgesehen von der vorstehend erörterten Fristenproblematik in jedem Fall ein Anspruch der Antragsteller aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, bevor eine Entscheidung ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Nimmt man nicht bereits – wie vorstehend - an, dass der Konflikt zwischen der Familieneinheit und der Einhaltung der in der Dublin III-VO vorgesehenen Fristen, hier Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO, wegen des hochrangigen Rechtsgutes der Familieneinheit sowie des Minderjährigenschutzes der Nachrang gebietet, so verdichtet sich jedenfalls das in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO der Antragsgegnerin zustehende Ermessen zu einer Pflicht zum Selbsteintritt. Mit Blick auf die enge familiäre Verbindung der Antragsteller (Geschwisterverhältnis) sprechen humanitäre Gründe für eine Familienzusammenführung. Eine über die familiäre Verbindung hinausgehende besondere Beziehung oder ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis bedarf es – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – im Rahmen der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin sich bereits aus Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt und ein Übergang der Zuständigkeit nur an Fristproblematiken scheitern könnte. Bei dem Widerstreit dieser Interessenlage kann es mithin nur eine Verdichtung des Ermessens gerichtet auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben. Vgl. Filzwieser/Sprung, aaO, Art. 21 Dublin III-VO, Anm. K 5 (S.192) und Art. 17 Dublin III-VO Anm. K 17; s. auch Nestler/Vogt, Dublin-III reversed – ein Instrument der Familienzusammenführung?, aaO. II. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einschließlich drohenden Rechtsverlusts glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich darauf, dass nach den gescheiterten Versuchen seitens des griechischen Dublin-Referates auf Übernahme des Antragstellers zu 1. durch die Antragsgegnerin nunmehr eine Entscheidung in der Sache über das Asylbegehren des Antragstellers zu 1. durch die griechische Asylbehörde zu besorgen ist. Erfolgt eine solche Bescheidung über das Asylbegehren, unterfiele der Antragsteller zu 1. nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin III-VO. Um den Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland abzuwenden, bedarf es daher der einstweiligen Anordnung. Die mit dieser Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, da ansonsten ein nicht umkehrbarer Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland einträte und die Familieneinheit der Antragsteller zu 1. auf unabsehbare Zeit getrennt bliebe. Dies ist unzumutbar und rechtfertigt die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.