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Urteil

19 K 1787/16.T

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:1205.19K1787.16T.00
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Tenor

Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 Euro auferlegt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gerichtsgebühr wird auf 600,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 Euro auferlegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gerichtsgebühr wird auf 600,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Beschuldigte ist am 00.00.0000 geboren. Am 00.00.0000 wurde ihm die tierärztliche Approbation erteilt. Gegen den Beschuldigten sind wegen der im vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren in Rede stehenden Vorwürfe mehrfach Ordnungswidrigkeiten-verfahren durchgeführt und Bußgelder festgesetzt worden. Mit dem Bußgeldbescheid vom 00.00.0000 setzte der L1. Q. ein Bußgeld in Höhe von 200,00 Euro wegen Verstoßes gegen Nachweispflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verbleib von Arzneimitteln fest. Wegen des fehlenden Nachweises über den Verbleib von Arzneimitteln, der Anwendung und Lagerung von Arzneimitteln mit abgelaufenem Verfallsdatum sowie der nicht angezeigten Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr erließ der L1. Q. unter dem 00.00.0000 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1.700,00 Euro. Mit Bußgeldbescheid vom 00.00.0000 setzte der L1. Q. u.a. wegen der Anwendung und Lagerung von Arzneimitteln mit abgelaufenem Verfallsdatum, des Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel sowie der nicht angezeigten Teilnahme am Betäubungs-mittelverkehr eine Geldbuße in Höhe von 4.500,00 Euro fest. Anträge des L2. Q. auf Anordnung der Erzwingungshaft wurden jeweils nach Vereinbarung von Ratenzahlungen mit dem Beschuldigten zurückgenommen. Nachdem die Antragstellerin vom L1. Q. über die Ordnungswi-drigkeitenverfahren gegen den Beschuldigten informiert worden war, gab sie diesem mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Eine Reaktion des Beschuldigten erfolgte nicht. Am 00.00.0000 fasste der Vorstand der Antragstellerin den Beschluss, einen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen. Der dahingehende Antrag der Antragstellerin, vertreten durch ihren Präsidenten, ist am 00.00.0000 beim erkennenden Berufsgericht eingegangen. Das Berufsgericht hat das berufsgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 00.00.0000 eröffnet und dem Beschuldigten zur Last gelegt, seine Berufspflichten verletzt zu haben, indem er als Tierarzt 1. bei der Kontrolle seiner Praxis am 00.00.0000 43 vorgefundene Arzneimittel mit abgelaufenem Verfallsdatum, bei der Kontrolle am 00.00.0000 90 festgestellte Arzneimittel sowie 16 Impfstoffe jeweils mit abgelaufenem Verfallsdatum nicht entsorgt und nicht zum Zwecke der Entsorgung unter entsprechender Kennzeichnung gesondert gelagert hat, 2. entgegen der mündlich erteilten Aufforderung der Mitarbeiter des L2. Q. am 00.00.0000 keine Nachweise über den Erwerb und Verbleib der in der „Liste der am 00.00.0000….sichergestellten Arzneimittel“ vorgelegt hat, 3. entgegen der mündlich erteilten Aufforderung der Mitarbeiter des L2. Q. am 00.00.0000 keine Nachweise über den Erwerb und Verbleib der in der Liste der am 00.00.0000 aufgefundenen Arzneimittel vorgelegt hat, 4. entgegen der mündlichen Aufforderung bei der Kontrolle am 00.00.0000 keine Dokumentation über im K. 0000 durchgeführte Behandlungen und am 00.00.0000 sowie am 00.00.0000 jeweils keine Dokumentation über die in den vorangegangenen 4 Monaten durchgeführten Behandlungen vorgelegt hat, 5. 33 der bei der Kontrolle am 00.00.0000 festgestellten und in der Liste der am 00.00.0000 aufgefundenen Arzneimittel gekennzeichneten Arznei-mittel bezogen hat, obwohl diese Arzneimittel im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nicht zugelassen oder von der Zulassung oder Registrierung nicht freigestellt sind, und dies der zuständigen Behörde nicht angezeigt hat, 6. am 00.00.0000 und am 00.00.0000 am Betäubungsmittelverkehr ohne vorherige Anzeige beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte teilgenommen hat, 7. entgegen der mündlichen Aufforderung am 00.00.0000 und 00.00.0000 keine Nachweise über den Bestand und Verbleib der in den vorgenannten Listen aufgeführten Betäubungsmittel vorgelegt hat, 8. am 00.00.0000 seiner Mitwirkungspflicht bei der Überprüfung seiner tierärztlichen Hausapotheke durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des L2. Q. nicht nachgekommen ist. Verstöße gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 66 AMG, §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 c), Abs. 3 und 4 TÄHAV, §§ 4 Abs. 3 Satz 1 BtMG, §§ 13, 14 BtMVV, §§ 2 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 5 und 15 Abs. 1 der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe. Den weitergehenden Eröffnungsantrag der Antragstellerin, insbesondere in Bezug auf das Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit abgelaufenem Verfalls-datum, hat das Berufsgericht abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 00.00.0000 verwiesen. Die Antragstellerin trägt im berufsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen vor: Der Beschuldigte habe seine Berufspflichten vorsätzlich verletzt. Er verstoße wiederholt trotz mehrfacher Bußgeldfestsetzungen gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit Arzneimitteln, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen sei. Seine Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit durchgeführten Behand-lungen sowie hinsichtlich Erwerb und Verbleib von Medikamenten verletze er nachhaltig. Dies gelte auch für die unterbliebene Anzeige der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr. Er sei offensichtlich nicht bereit, sein Verhalten zu ändern, und verstoße aus maximalem Gewinnstreben gegen die Rechtsordnung. Mit weiteren Verstößen des Beschuldigten gegen seine Berufs-pflichten sei zu rechnen. Aufgrund des Fehlverhaltens des Beschuldigten werde das Ansehen aller Tierärzte in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Die Antragstellerin beantragt, gegen den Beschuldigten wegen Berufsvergehens eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 Euro festzusetzen. Der Beschuldigte stellt keinen Antrag, er hat sich nicht geäußert und ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Das Berufsgericht hat in der Hauptverhandlung am 5. Dezember 2018 mit Zustimmung der Antragstellerin gemäß § 112 Satz 1 HeilberG NRW in Verbindung mit § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO den Vorfall am 00.00.0000, anlässlich dessen dem Beschuldigten eine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen worden ist (Ziffer 8. des Eröffnungsbeschlusses des Berufsgerichts vom 00.00.0000) , aus dem Verfahren ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvor-gänge der Antragstellerin sowie die Verwaltungsvorgänge des L2. Q. Bezug genommen. II. Nach den Feststellungen des Berufsgerichts in der Hauptverhandlung (1.) hat der Beschuldigte seine Pflichten als Tierarzt verletzt (2.). Die Pflichtverletzung wiegt so schwer, dass eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 Euro festzusetzen ist. 1. a) Am 00.00.0000 erfolgte eine unangekündigte Kontrolle in der tierärztlichen Praxis des Beschuldigten durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des L2. Q. . Die Mitarbeiter des L2. forderten den Beschuldigten mündlich auf, Eintragungen in der Patientenkartei sowie Nachweise über die Behandlungen (mit Arzneimitteln) an Pferden im 00 0000 vorzulegen. Der Beschuldigte, nach dessen Bekunden zuletzt im 00 0000 ein Pferd (des Bestandes E1. -U. ) behandelt worden war, vermochte bis auf fünf handgeschriebene Zettel keine Dokumentation, auch nicht in der EDV, vorzulegen. Aus den Handzetteln ging nicht hervor, mit welchen Medikamenten die Pferde behandelt worden waren. Der Beschuldigte äußerte, es seien keine weiteren handschriftlichen Aufzeichnungen vorhanden. Wegen dieses Vorfalls erging der rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheid vom 00.00.0000 in Höhe von 200,00 Euro. b) Am 00.00.0000 erfolgte eine weitere unangekündigte Kontrolle in der tierärztlichen Praxis des Beschuldigten. Die Mitarbeiter des L2. stellten 43 Tierarzneimittel fest, bei denen jeweils das Verfallsdatum abgelaufen war. Es handelt sich um folgende Arzneimittel: Der Beschuldigte wurde mündlich aufgefordert, Nachweise für den Erwerb von Arzneimitteln im K. 0000 vorzulegen und hierzu die Lieferscheine und Rechnungen des Jahres 0000 beizubringen. Für 0000 wurden zwei Liefer-scheine vorgelegt. Der Beschuldigte wurde mündlich aufgefordert, Aufzeichnungen und Dokumen-tationen über Behandlungen in den letzten 4 Monaten vorzulegen. Der Beschuldigte erklärte, er verfüge nicht über eine solche Dokumentation und sie sei auch nicht notwendig. Er sei 00 K. alt und werde nicht mehr damit beginnen. Keiner seiner Kollegen führe solche Nachweise. In der Autoapotheke des Beschuldigten wurde eine angebrochene Injektions-flasche des Betäubungsmittels Polamivet mit dem Verfallsdatum 10/2012 vorgefunden. Einen Lieferschein konnte der Beschuldigte ebenso wie eine Dokumentation des Bestandes an Betäubungsmitteln nicht vorlegen. Die Teilnahme am Verkehr mit Betäubungsmitteln war beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht angezeigt. Die 43 Arzneimittel wurden am 00.00.0000 durch den L1. Q. sichergestellt. Der Beschuldigte erklärte sich mit der nach dem 00.00.0000 erfolgten Vernichtung der Arzneimittel einverstanden. Mit dem oben genannten Bußgeldbescheid vom 00.00.0000 setzte der L1. Q. gegen den Beschuldigten ein Bußgeld in Höhe von 1.700,00 Euro fest wegen der Anwendung und Lagerung von Arzneimitteln mit abge-laufenem Verfallsdatum, fehlenden Nachweises über den Verbleib von Arzneimitteln, Lagerung von Glasmüll in den Betriebsräumen und der Autoapotheke, Nichtanzeige der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr sowie Verstoßes gegen die Nachweispflicht bei Betäubungsmitteln. Der Bußgeld-bescheid wurde rechtskräftig. c) Am 00.00.0000 unternahmen die Mitarbeiter des L2. Q. einen weiteren unangekündigten Kontrollversuch in der Praxis des Beschuldigten. Die Kontrolle konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschuldigte sich – nach seinen Angaben wegen eines Termins bei seinem Steuerberater – von der Praxis entfernte. Den Mitarbeitern des L2. Q. war eine Fortsetzung der Kontrolltätigkeit nicht möglich. Den Vorfall um das hierbei gezeigte Verhalten des Beschuldigten (Ziffer 8. des Eröffnungsbeschlusses des Berufsgerichts) hat das Berufsgericht in der Hauptverhandlung am 00.00.0000 aus dem berufsgerichtlichen Verfahren ausgeschieden. d) Am 00.00.0000 erfolgte eine weitere unangekündigte Kontrolle der tierärztlichen Praxis des Beschuldigten durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des L2. Q. . Die Mitarbeiter des L2. stellten 91 Arzneimittel und 21 Impfstoffe fest, die Anlass zu Beanstandungen gaben. Es handelt sich um folgende Arzneimittel: Der Beschuldigte äußerte während der Kontrolle, sämtliche vorgefundenen abgelaufenen Arzneimittel seien bereits bei der letzten Kontrolle am 00.00.0000 dort gelagert gewesen. Die Mitarbeiterin des L2. Q. C. habe „damals nicht korrekt aufgeräumt“. Ein Teil dieser abgelaufenen Arznei-mittel stamme noch aus der Praxis seines Vorgängers E. . N. , es sei nicht seine Pflicht, diese Mittel zu entsorgen. Eines der in der vorgenannten Liste der bei der Kontrolle am 00.00.0000 aufgeführten Arzneimittel, bei dem Angaben zum Verfallsdatum fehlten (Nr. 49 der Liste), ist aus den Gründen des Beschlusses des Berufsgerichts für Heilberufe vom 00.00.0000 nicht in das berufsgerichtliche Verfahren einbezogen worden. Fünf Impfstoffe, bei denen das Verfalldatum fehlte oder nicht leserlich war (Nrn. 15, 16, 17, 18, 61), sind ebenfalls aus den Gründen des Beschlusses des Berufsgerichts für Heilberufe vom 00.00.0000 nicht in das berufsgerichtliche Verfahren einbezogen worden. Gegenstand des berufsge-richtlichen Verfahrens sind somit die übrigen in der Liste aufgeführten und damit 90 Medikamente und 16 Impfstoffe. Diese Arzneimittel waren trotz des Ablaufs des Verfallsdatums nicht gekennzeichnet und wurden auch nicht gesondert gelagert. Der Vorwurf der Antragstellerin, der Beschuldigte habe anlässlich der Kontrolle am 00.00.0000 trotz (mündlich) erteilter Aufforderung keine Nachweise über Erwerb und Verbleib der an diesem Tage aufgefundenen Arzneimittel vorgelegt (Ziffer 3. des Eröffnungsbeschlusses des Berufsgerichts vom 00.00.0000), konnte nicht mit der für das vorliegende berufsgerichtliche Verfahren erforderlichen Gewissheit bestätigt werden. Dem über die Kontrolle am 00.00.0000 gefertigten Aktenvermerk der Mitarbeiterin C. des L2. Q. lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass der Beschuldigte an diesem Tage mündlich zur Vorlage der bezeichneten Nachweise aufgefordert worden ist. Die Hauptverhandlung hat keine anderen Erkenntnisse erbracht. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte der Bezug von 33 bei der Kontrolle am 00.00.0000 festgestellten Arzneimitteln, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nicht zugelassen oder von der Zulassung oder Registrierung nicht freigestellt sind. Der Bezug nicht zugelassener Arzneimittel setzt einen Erwerb der Präparate zu einem Zeitpunkt voraus, in dem es bereits an einer Zulassung fehlt. Dass der Beschuldigte von vornherein, bereits bei Erwerb nicht zugelassene (und deshalb nicht mehr verkehrsfähige) Arzneimittel bezogen hat, lässt sich dem Akteninhalt auch in Ansehung der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 überreichten Liste (Bl. 44-46 der Gerichtsakten) nicht zweifelsfrei entnehmen. Das Berufsgericht kann nicht ausschließen, dass die Medikamente vom Beschuldigten zu einem sehr frühen Zeitpunkt erworben worden waren, als sie noch nicht ihre Verkehrsfähigkeit/ Zulassung verloren hatten. Zugunsten des Beschuldigten geht das Berufs-gericht deshalb davon aus, dass der Vorwurf unter Ziffer 5. des Eröffnungs-beschlusses nicht zutrifft. Soweit in dieser Liste Humanarzneimittel, die nicht als Tierarzneimittel zugelassen sind, aufgeführt sind (Nrn. 2, 33, 39 f., 64, 67, 101, 103 f.), fehlt es nicht an deren Zulassung als solcher. Allerdings dürfen solche für die Behandlung von Menschen zugelassenen Arzneimittel von Tierärzten nur angewendet oder abgegeben werden, soweit ein für die Behandlung der Tierart geeignetes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht (§ 56a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 AMG). Dementsprechend durfte der Beschuldigte die vorge-nannten Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen zwar nur anwenden oder abgeben, wenn kein für die Veterinärmedizin zugelassenes Präparat mit gleichen Wirkstoffen vorhanden war. Dass der Beschuldigte diese Arzneimittel bei Tieren angewendet oder abgegeben hätte, ist jedoch nicht Gegenstand des Eröffnungsantrages der Antragstellerin (und demzufolge auch nicht Inhalt des Eröffnungsbeschlusses des Berufsgerichts vom 00.00.0000). Der Beschuldigte wurde bei der Kontrolle am 00.00.0000 des Weiteren mündlich aufgefordert, Aufzeichnungen und Dokumentationen über Behand-lungen vorzulegen. Der Beschuldigte erklärte, er verfüge nicht über eine solche Dokumentation. In der Autoapotheke des Beschuldigten wurde eine angebrochene Injektions-flasche des Betäubungsmittels Polamivet mit dem Verfallsdatum 10/2012 vorgefunden. Einen Lieferschein konnte der Beschuldigte ebenso wie eine Dokumentation des Bestandes an Betäubungsmitteln nicht vorlegen. Die Teilnahme am Verkehr mit Betäubungsmitteln war beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht angezeigt. Die vorgenannten abgelaufenen Arzneimittel wurden am 00.00.0000 durch den L1. Q. sichergestellt. Der Beschuldigte erklärte sich mit der nach dem 00.00.0000 erfolgten Vernichtung der Arzneimittel einverstanden. Mit dem oben genannten rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 00.00.0000 wurde gegen den Beschuldigten ein Bußgeld in Höhe von 4.700,00 Euro verhängt unter anderem wegen Anwendung und Lagerung von Arzneimitteln mit abgelaufenem Verfallsdatum, Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Arzneimitteln sowie Verstoßes gegen die Pflicht zur Anzeige der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr und Nachweispflichten bei Betäubungsmitteln. 2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte ein Berufsvergehen im Sinne des Eröffnungsbeschlusses vom 00.00.0000 schuldhaft begangen hat, soweit gegen ihn das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet worden ist sowie nach Maßgabe der Feststellungen unter 1. Nach § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW sowie § 2 Abs. 1 der Berufsordnung der Antragstellerin (BO) vom 00.00.0000, zuletzt geändert durch Satzung vom 00.00.0000, sind Tierärztinnen und Tierärzte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie müssen dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen entsprechen (§ 29 Abs. 1 HeilBerG NRW). Jede Tierärztin und jeder Tierarzt hat sich so zu verhalten, wie es das Allgemeinwohl, das Ansehen des Berufsstandes, die Kollegialität der Tier-ärztinnen und Tierärzte untereinander und die Berufsordnung der Antragstellerin erfordern (§ 2 Abs. 2 BO). Beim Verschreiben, Verordnen, Abgeben und Anwenden von Arzneimitteln sind die geltenden Rechtsvorschriften zu beachten (§ 15 Abs. 1 BO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die tierärztlichen Hausapotheken (TÄHAV) haben Tier-ärztinnen und Tierärzte, die den Betrieb einer hausärztlichen Apotheke angezeigt haben, persönlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der tier-ärztlichen Hausapotheke Sorge zu tragen. Außerdem haben sie beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke entsprechend Art und Umfang ihrer Tätigkeit für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung über die tierärztlichen Hausapotheken Sorge zu tragen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TÄHAV). Diese Pflichten hat der Beschuldigte nicht beachtet. Zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 2 Abs. 1 BO gehört nicht nur die Beachtung der für die Berufsausübung als Tier-ärztin oder Tierarzt geltenden Gesetze, Verordnungen und das Satzungsrecht der Antragstellerin. Die gewissenhafte Berufsausübung setzt auch voraus, dass sich Tierärztinnen und Tierärzte bei der Berufsausübung von ihrer Verant-wortung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit nicht nur der Tiere, sondern auch der Menschen leiten lassen. Denn die Tierärztinnen und Tierärzte sind berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tier-krankheiten sowie Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln hinzuwirken (Satz 1 der Präambel der BO). Tierärztinnen und Tierärzte sind berufene Schützer der Tiere (Satz 3 der Präambel der BO). Die gewissenhafte Erfüllung dieser Grundpflichten der Berufsausübung der Tierärztinnen und Tierärzte erwartet auch die Bevölkerung. Tierärztinnen und Tierärzte können die ihnen übertragene bedeutsame Aufgabe im Gesundheitswesen nur bei Erhalt des Ansehens des Berufsstandes in der Öffentlichkeit erfüllen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beschuldigte mehrfach seine Berufspflichten verletzt. Dabei geht das Berufsgericht davon aus, dass es sich bei allen vom L1. Q. vorgefundenen Präparaten anlässlich der Kontrollen am 00.00.0000 und 00.00.0000 um Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3 und 4 AMG handelt. Denn die Antragstellerin und der L1. Q. – Veterinäramt – haben dies als fach- und sachkundige Behör-den ausdrücklich angenommen und der Beschuldigte hat dem zu keinem Zeit-punkt widersprochen. Vor diesem Hintergrund sieht das Berufsgericht keinen tatsächlichen oder rechtlichen Klärungsbedarf in Bezug auf das Vorliegen von Arzneimitteln. Hiervon ist es auch bereits in seinem Eröffnungsbeschluss vom 00.00.0000 ausgegangen. Nach § 8 Abs. 1 TÄHAV haben Tierärztinnen und Tierärzte sich zu vergewissern, dass Arzneimittel, die von ihnen vorrätig gehalten, abgegeben oder angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind. Zum Nachweis der einwandfreien Beschaffenheit haben sie die Arzneimittel zu prüfen oder unter ihrer Verantwortung prüfen zu lassen, es sei denn, sie haben die Arzneimittel unmittelbar aus der Apotheke oder mit einem Zertifikat über die erfolgte Prüfung bezogen. Ergibt die Prüfung, dass ein Arzneimittel nicht einwandfrei beschaffen ist oder das Verfallsdatum abgelaufen ist, so ist es der Vernichtung zuzuführen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 TÄHAV). Bis zur Zuführung zur Vernichtung ist das Arznei-mittel unter Kenntlichmachung des Erfordernisses der Vernichtung gesondert zu lagern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 TÄHAV). Dem ist der Beschuldigte nicht nachgekommen. Er hatte die bei der Kontrolle am 00.00.0000 vorgefundenen 43 Arzneimittel, bei denen das Verfallsdatum jeweils abgelaufen war, sowie die bei der Kontrolle am 00.00.0000 festgestellten 90 Arzneimittel und 16 Impfstoffe jeweils mit abgelaufenem Verfallsdatum weder unter Kenntlich-machung des Erfordernisses der Vernichtung gesondert gelagert noch entsorgt. Dass der Beschuldigte überprüft hat, ob die Arzneimittel trotz Ablaufs des Verfallsdatums noch einwandfrei waren, macht er nicht geltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Entsorgung erfolgte jeweils durch den L1. Q. . Nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 c) TÄHAV haben Tierärztinnen und Tierärzte über den Erwerb, die Prüfung, sofern sie über eine Sinnesprüfung hinausgeht, und den Verbleib der Arzneimittel in der jeweiligen tierärztlichen Hausapotheke Nachweis zu führen. Die Nachweise sind in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu führen, mindestens fünf K. aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Hiergegen hat der Beschuldigte verstoßen, weil er der mündlich erteilten Aufforderung des L2. Q. als zuständige Behörde in der Prüfung am 00.00.0000 nicht nachgekommen ist, Nachweise über den Erwerb der in der Liste der am 00.00.0000 vorgefundenen Arzneimittel vorzulegen. Gemäß § 14 Abs. 5 der BO hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und diese mindestens 5 K. aufzubewahren. Dementsprechend hätte der Beschuldigte bei der Kontrolle am 00.00.0000 Aufzeichnungen über die im K. 0000 durchgeführten Behandlungen vorlegen müssen. Gleiches gilt für die Kontrollen am 00.00.0000 sowie 00.00.0000, anlässlich derer der Beschuldigte trotz Aufforderung zur Vorlage von Dokumentationen der Behandlungen (der letzten 4 Monate) keinerlei Aufzeichnungen vorlegte. Nach § 4 Abs. 3 BtMG hat, wer nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Bei den Kontrollen am 00.00.0000und am 00.00.0000 wurde in der Autoapotheke des Beschul-digten jeweils eine – angebrochene und abgelaufene – Injektionsflasche des Betäubungsmittels Polamivet, für dessen Erwerb der Beschuldigte keiner Erlaubnis bedurfte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 b) BtMG), vorgefunden. Eine Anzeige beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte war nicht erfolgt. Nach §§ 13, 14 BtMVV ist über den Verbleib und Bestand für jedes Betäubungsmittel ein gesonderter Nachweis dauerhaft zu führen. Einen derartigen Nachweis konnte der Beschuldigte bei den Kontrollen am 00.00.0000 und 00.00.0000 trotz ausdrücklicher dahingehender Aufforderung nicht vorlegen. Der Beschuldigte handelte schuldhaft. Er handelte in allen Fällen der Berufs-pflichtverletzungen vorsätzlich. Wie Arzneimittel mit abgelaufenem Verfalls-datum zu lagern sind und welche Pflichten ihm in diesem Zusammenhang obliegen, war ihm jedenfalls bereits aus der Kontrolle von 0000 bekannt. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Beschuldigten, der im Zeitpunkt der ersten hier in Rede stehenden Kontrolle seit nahezu 30 Jahren über die tierärztliche Approbation verfügte, die ihm in diesem Zusammenhang oblie-genden Berufspflichten nicht bekannt waren. Vorsätzlich handelte der Beschul-digte auch im Hinblick auf die Verletzung seiner Pflicht zur Dokumentation von ihm durchgeführter Behandlungen. Dies ergibt sich aus seiner Äußerung anlässlich der Kontrolle am 00.00.0000, wonach er über eine solche Dokumentation nicht verfüge, jetzt über 00 K. alt sei und mit einer Dokumentation auch nicht mehr beginnen werde. Keiner seiner Kollegen führe solche Nachweise. Eine Dokumentation von ihm angewandter und abgegebener Arzneimittel sei auch „nicht notwendig“. Vorsätzlich handelte der Beschuldigte auch hinsichtlich der unterlassenen Anzeige beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dem Beschuldigten war die Notwen-digkeit dieser Anzeige bekannt, was sich bereits daraus ergibt, dass er bei der Kontrolle im K. 0000 in seinen damaligen Praxisräumen über die erfor-derliche BtM- Teilnahmenummer verfügte. Greifbare Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder erheblich einge-schränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegen nicht vor. 3. Bei der Auswahl und Bemessung der zu treffenden berufsgerichtlichen Maß-nahme hat das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen in seine Erwägungen einzubeziehen das Gewicht und die Umstände der Tat, die Persönlichkeit des Beschuldigten und das Ausmaß seiner Schuld, aber auch die Notwendigkeit, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes der Tierärztinnen und Tierärzte zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit des Berufsstandes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit dieses Berufsstandes zu gewährleisten. Nach diesen Grund-sätzen erfordert die Berufspflichtverletzung des Beschuldigten eine Geldbuße (§ 60 Abs. 1 Buchstabe d) HeilBerG NRW) in nicht geringer Höhe. Dagegen kommt die Feststellung der Unwürdigkeit des Beschuldigten zur Ausübung des tierärztlichen Berufs (§ 60 Abs. 1 Buchstabe e) HeilberG NRW) nicht in Betracht. Unwürdigkeit setzt voraus, dass die Tierärztin oder der Tierarzt durch ihr bzw. sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Berufsausübung unabdingbar nötig ist. Die Feststellung der Unwürdigkeit verlangt auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein schwer-wiegendes Fehlverhalten, das bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt. Bei dieser Beurteilung sind auch Entwicklungen nach einem Fehlverhalten und der zeitliche Abstand zu dem Fehlverhalten zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 – 3 B 95.97 -, juris, Rdn. 11; VG Münster, Urteil vom 8. März und 5. April 2017 – 17 K 408/17./ -, m. w. N. Zur Bestimmung der Schwere der Berufspflichtverletzung ist außerdem auf Wertungen des Gesetzgebers zum Unwert eines Verhaltens zurückzugreifen. Mit der Einstufung eines Verhaltens als Ordnungswidrigkeit oder Straftat sowie der Bandbreite des Bußgeld- und Strafrahmens bringt der Gesetzgeber seine Wertung des Unwertgehaltes eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Die Orientierung an solchen gesetzlichen Wertungen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen. Zugleich wird dadurch verhindert, dass die Berufsgerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehaltes einer Berufspflichtverletzung an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Berufsgericht für Heilberufe beim VG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 17 K 5288/17./ -, Urteilsabdruck S. 10 f., unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Disziplinarrecht, z. B. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 -, juris, Rdn. 16. Nach diesen Grundsätzen ist der Beschuldigte nicht unwürdig im Sinne des § 92 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 1 Buchstabe e) HeilBerG NRW. Trotz seines schwerwiegenden Fehlverhaltens im Kernbereich seiner Pflichten besitzt er noch das für die Ausübung seines Berufes als Tierarzt unabdingbare Ansehen und Vertrauen. Für diese Einschätzung ist entscheidend, dass das Fehlverhalten keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, in keinem Fall die Schädigung von Tieren oder Tierbeständen festgestellt worden ist und die Anwendung von Arzneimitteln mit abgelaufenem Verfallsdatum auch nach der Wertung des Bundesgesetzgebers nicht stets und zwingend zur Folge hat, dass damit nicht hinnehmbare Gefahren für Tiere und Menschen einhergehen. Aufgrund der hier in Rede stehenden Berufspflichtverletzungen sind gegen den Beschuldigten mehrfach Geldbußen im Ordnungswidrigkeitenverfahren festge-setzt worden. Der L1. Q. als zuständige Behörde für die Durchführung der Ordnungswidrigkeitenverfahren ist in keinem Fall von dem Vorliegen einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch oder Tierschutzgesetz ausgegangen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen im vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren in Rede stehenden Pflichtverletzungen um Ordnungswidrigkeiten (§ 97 Abs. 2 Nrn. 26, 31 AMG, § 15 Nrn. 4, 8 und 9 TÄHAV). Dies gilt auch für die Verstöße betreffend die Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr (§ 32 Abs. 1 Nr.1 BtMG, § 17 Nr. 9 BtMVV). Denn es hat keinen Vorfall gegeben, in dem aufgrund der Berufspflichtverletzungen des Beschuldigten Tiere, Tierbestände oder Menschen zu Schaden gekommen sind. Die massiven Pflichtverletzungen des Beschuldigten im Umgang mit abgelaufenen Arzneimitteln sind auch deshalb nicht geeignet, seine weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen zu lassen, weil der Ablauf des Verfallsdatums nicht stets und zwingend zur Folge hat, dass die Anwendung von Arzneimitteln mit abgelaufenem Verfallsdatum oder auch deren Inverkehrbringen mit Risiken verbunden ist, die das Vertrauen in den Beschul-digten als Tierarzt und sein Ansehen zerstören. Die 3. Kammer des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster hat in diesem Zusammenhang in ihrem Urteil vom 4. Juli 2018 – 17 K 2612/15.T – Folgendes ausgeführt: „Eine Langzeitstudie der amerikanischen Arzneimittelbehörde Food and Drug Administration (FDA) ergab, dass mit Ausnahme weniger Arzneimittel, darunter in erster Linie Insulin, einige Antibiotika und nitroglycerinhaltige Mittel für Herz-patienten, Medikamente sogar bis 00 K. nach ihrem offiziellen Verfallsdatum weder Wirksamkeit noch Verträglichkeit verlieren. Vgl. nur www.onmeda.de/g-rat/verfallsdatum-medikamen-te-318.html und www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2011/daz-50-2011/haltbarkeit-von-Arzneimitteln.de. Dieser Erkenntnis liegt auch die Regelung in § 71 Abs. 1 AMG zugrunde. Danach kann die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 AMG vorgeschriebene Angabe des Verfalldatums entfallen bei Arzneimitteln, die an die Bundeswehr, die Bundespolizei sowie für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes an Bund oder Länder abgegeben werden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AMG). Die zuständigen Bundesministerien oder, soweit Arzneimittel an Länder abgegeben werden, die zuständigen Behörden der Länder stellen sicher, dass Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auch bei solchen Arzneimitteln gewährleistet sind (§ 71 Abs. 1 Satz 2 AMG). Diese Regelungen beruhen darauf, dass auch nach Einschätzung des Gesetzgebers unter Beachtung der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 2 AMG die Verwendung von Arzneimitteln mit abgelaufenem Verfallsdatum grundsätzlich unbedenklich ist. Denn in der amtlichen Begründung des § 71 AMG, zitiert nach Kloesel/Cyrab, AMG, § 71, heißt es: „Vorliegende Ergebnisse aus der langjährigen fachlich-wissenschaftlichen Tätigkeit insbesondere des Deutschen Arzneimittelprüfungsinstitutes sowie des Arzneimittel-Qualitätskontroll-Systems der Bundeswehr belegen, dass die Haltbarkeit vieler Arzneimittel unter kontrollierten Bedingungen länger gewährleistet werden kann, als vergleichsweise unter den nicht kontrollierbaren Gegebenheiten beim Verbraucher. Die Befunde der Nachunter-suchungen erlauben zeitlich begrenzte Vorhersagen über die weitere Verwendbarkeit solcher Arzneimittel. Sie können daher bei der Wahrung des Gesundheitsschutzes unter zeitlichem Hinausschieben der Nachbe-schaffung länger im Bestand belassen werden. Die Einbeziehung dieser Vorräte in die Vorschrift zur Kennzeichnung aller Fertigarzneimittel mit offenem Verfalldatum würde die Beibehaltung des geschilderten bewährten Verfahrens unterbinden. Stattdessen müssten künftig jährlich beträchtliche Mengen qualitativ einwandfreier und unbedenklicher Arzneimittel wegen überschrittener Verfalldaten umweltbelastend vernichtet und kostenverursachend nachbeschafft werden. Die daraus folgenden jährlichen Mehrausgaben würden beträchtliche Summen erfordern.“ “ Gleichwohl liegen ganz erhebliche Berufspflichtverletzungen des Beschuldigten vor, die auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes der Tierärztinnen und Tierärzte eine deutliche Pflichtenmahnung unterhalb der Feststellung der Unwürdigkeit zur weiteren tierärztlichen Berufsausübung erfordern. Der Beschuldigte hat zunächst auch im berufsgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, dass und wie er im Sinne des § 71b Abs. 1 Satz 2 AMG sicher-gestellt hat, dass Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auch bei den Arzneimitteln mit abgelaufenem Verfallsdatum gewährleistet war, er sich zumindest im Sinne des § 8 Abs. 1 TÄHAV über die Beschaffenheit dieser Arzneimittel vergewissert hat. Die Ergebnisse der Kontrollen seiner Tier-arztpraxis durch den L1. Q. zeigen vielmehr, dass ein sensibler Umgang mit abgelaufenem Verfallsdatum nicht erfolgt. Vor allem seine Aus-sagen bei der Kontrolle am 00.00.0000: sämtliche bei dieser Kontrolle vorgefundenen Arzneimittel seien bereits bei der vorangegangenen Kontrolle dort gelagert gewesen, die Mitarbeiterin des L2. Q. habe „damals nicht korrekt aufgeräumt“, ein Teil der abgelaufenen Arzneimittel stamme noch aus der Praxis seines Vorgängers und es sei „nicht seine Pflicht, diese Arzneimittel zu entsorgen“, zeigen zur Überzeugung des Berufsgerichts, dass es dem Beschuldigten offenkundig an dem Willen mangelt, verantwortlich mit sensiblen Arzneimitteln umzugehen. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr, soweit ihretwegen das berufsgerichtliche Ver-fahren eröffnet worden ist. Diese Verstöße bewegen sich allerdings eher im formellen Bereich (keine Anzeige bei der zuständigen Behörde, keine Doku-mentation über den Bestand). Es gibt auch insoweit keine Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt bei Mensch oder Tier. Zudem hat der Beschuldigte wiederholt die genannten Verstöße begangen. Nach der ersten hier in Rede stehenden Kontrolle im 00 0000 hat der Beschuldigte den umfangreichen Verstoß am 00.00.0000 sowie weiter am 00.00.0000 begangen. Die Bußgeldbescheide vom 00.00.0000 (in Höhe von 200,00 Euro) sowie vom 00.00.0000 (in Höhe von 1.700,00 Euro) – nebst einem später zurückgenommenen Antrag auf Erzwingungshaft – hielten den Beschuldigten ebenfalls nicht davon ab, weitere Verstöße zu begehen. Seine Uneinsichtigkeit wird deutlich anhand der geschilderten Äußerungen bei der Kontrolle am 00.00.0000 sowie am 00.00.0000, weil sie den Umfang der den Beschuldigten treffenden Pflichten in grober Weise verkennen. Es ist nicht Aufgabe des L2. Q. , sondern des Beschuldigten selbst, Sorge zu tragen für den ordnungsgemäßen Umgang mit abgelaufenen Arzneimitteln und die Einhaltung seiner Berufspflichten. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich nicht geäußert, so dass die Beweggründe für sein Verhalten nicht ermittelbar und nicht aufklärbar sind. Bei der Höhe der Geldbuße hat das Berufsgericht zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass hier ein anhaltender Verstoß gegen Berufspflichten im Kernbereich der tierärztlichen Tätigkeit vorliegt. Auf der anderen Seite sind gegen den Beschuldigten bereits Bußgelder verhängt worden, gegen deren Höhe aufgrund der Aktenlage nichts zu erinnern ist. Über die finanzielle Situation und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist – bis auf den Umstand zweier später nach Vereinbarung von Ratenzahlung zurück-genommener Anträge des L2. Q. auf Anordnung von Er-zwingungshaft - nichts bekannt (auch der Antragstellerin nicht). Aufgrund dessen ist das Gericht – insoweit dem Antrag der Antragstellerin folgend - zu der mäßigen Geldbuße in Höhe von 3.000,00 Euro gelangt. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebühr beruhen auf § 107 HeilberG NRW.