Urteil
13 K 2254/17.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:1126.13K2254.17O.00
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Leitsätze
(Verletzung der Auskunftspflicht über Nebentätigkeiten eines Hochschulprofessors
- Abgrenzung Hauptamt/Nebentätigkeit - externe Lehrtätigkeit)
Tenor
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 00.00.0000wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Verletzung der Auskunftspflicht über Nebentätigkeiten eines Hochschulprofessors - Abgrenzung Hauptamt/Nebentätigkeit - externe Lehrtätigkeit) Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 00.00.0000wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand: Der Kläger ist seit 1994 Hochschullehrer an der Fachhochschule E. . Er vertritt im Fachbereich Wirtschaft das Lehrgebiet „Betriebswirtschaftslehre; insbesondere Marketing“. Er ist disziplinarrechtlich vorbelastet auf Grund einer gegen ihn ergangenen Disziplinarverfügung vom 00.00.0000, die Gegenstand eines disziplinargerichtlichen Verfahrens war, über das durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 09. Dezember 2014 - 13 K 2693/11.O - rechtskräftig entschieden wurde. Mit Schreiben vom 00.00.0000 leitete der Rektor der Fachhochschule E. erneut ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein wegen folgenden Vorwurfs: Der Kläger sei neben seiner Aufgabe als Professor für „Q1. O1. “, einer aus mehreren juristischen Personen bestehenden Organisation, u. a. als deren Geschäftsführer tätig, ohne diese Tätigkeit(en) und daraus erzielte Nebeneinnahmen hinreichend gemeldet zu haben, § 52 Abs. 4 LBG NRW. Es sei anzunehmen, dass der Kläger entgegen seiner Angaben sehr wohl Tätigkeiten als Geschäftsführer der GmbH, als Leiter / Ansprechpartner des Instituts und / oder der Stiftung sowie eine außerhalb des übertragenen Amtes liegende wissenschaftliche oder gutachterliche Tätigkeit ausübe, die eine Prüfung der Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 LBG NRW) bzw. der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (§ 51 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b und § 53 LBG NRW) erforderten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Kläger Lehrveranstaltungen außerhalb der Fachhochschule E. durchführe. Er habe es trotz mehrfacher Aufforderungen des Rektors (Schreiben vom 00./ 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000) unterlassen, ergänzende, nachvollziehbare Angaben zu den von ihm zugestandenen Lehrtätigkeiten „an verschiedenen nationalen und internationalen Hochschulen“ zu machen. Schließlich sei der Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 aufgefordert worden, an die Q1. O1. T. und E1. GmbH gerichtete Korrespondenz nicht mehr an die Adresse der Fachhochschule E. schicken zu lassen. Der Kläger habe jedoch nichts veranlasst, um dies zu verhindern. Nach dem Entwurf eines Ermittlungsberichts, zu dem der Kläger eine Stellungnahme abgab, wurde ein abschließender Ermittlungsbericht erstellt, der ihm ebenfalls zugeleitet wurde. Mit Verfügung vom 00.00.0000 - dem Kläger zugestellt am 00.00.0000 - wurde eine Disziplinarverfügung erlassen, in der als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen wurde. Dem Kläger wurden folgende Dienstpflichtverstöße als Dienstvergehen vorgeworfen: 1. Die Nichtbeachtung des Auskunftsanspruchs der Behörde bezüglich einer Tätigkeit als Geschäftsführer bei „Q1. O1. Institut für Marketing“ Der Kläger habe gegen seine Dienstpflichten aus § 52 Abs. 4 LBG (Verletzung der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten) sowie aus §§ 34 (Allgemeine Wohlverhaltenspflicht), 35 S. 2 (Missachtung der Gehorsamspflicht) BeamtStG verstoßen, indem er sich auf wiederholtes Nachfragen der Dienststelle geweigert habe, Auskünfte im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit bei „Q1. O1. “ zu erteilen. Er sei mit Schreiben vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 aufgefordert worden, über Art, Inhalt und Umstände der Nebentätigkeit Auskunft zu geben. 2. Die Nichtbeachtung des Auskunftsanspruchs der Behörde bezüglich auswärtiger Lehrtätigkeiten Er habe gegen seine Pflichten aus § 52 Abs. 4 LBG sowie aus §§ 34, 35 S. 2 BeamtStG verstoßen, indem er sich auf wiederholtes Nachfragen der Dienststelle geweigert habe, Auskünfte im Zusammenhang mit extern wahrgenommenen Lehrveranstaltungen zu erteilen. Aufgrund des vorausgegangenen Disziplinarverfahrens habe der Kläger gewusst, dass es für externe Lehrveranstaltungen einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfe. Somit sei hier von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung bzw. Verweigerung der eingeforderten Auskünfte auszugehen. 3. Die nachhaltige Missachtung der Gehorsamspflicht Schließlich habe er seine Gehorsamspflicht verletzt, indem er entgegen den Aufforderungen des Dienstherrn ( 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000), die Fachhochschuladresse als Sitz- und Korrespondenzanschrift einer GmbH verwendet habe; er habe den eng begrenzten Kreis wiederkehrender Absender (dreimal Finanzamt E. , dreimal C1. W. GmbH, fünfmal Landgericht C. ) nicht über eine andere Anschrift informiert. Der Kläger hat am 00.00.0000 gegen die Disziplinarverfügung Klage erhoben. Soweit es um seine Aktivitäten als Geschäftsführer für die Q. O. GmbH gehe, seien diese der Beklagten seit der Übernahme der formalen Geschäftsführertätigkeit bekannt. Es gebe insofern keine Veränderung. Er ist der Auffassung, dass seine Tätigkeiten bei „Q. O. “ und dem „Institut“ keine Nebentätigkeiten darstellen. Es handele sich dabei um reine Forschungstätigkeit, zu der er als Hochschullehrer verpflichtet sei. Dementsprechend könne er auch keinen Nebentätigkeitsantrag stellen. Unter einer Nebentätigkeit verstehe er eine Tätigkeit, die neben Forschung und Lehre ausgeübt werde. Die Forschungstätigkeit dürfe nicht auf das Hochschulgebäude beschränkt werden, weil die Forschungsarbeit nicht durch Labore, Personal, Geld und andere Mittel unterstützt werde. Seine geistige Tätigkeit sei nicht auf das Hochschulgebäude beschränkt. Der seitens der Beklagten von ihm geforderte Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung sei auch für ihn nicht als Auskunftsersuchen über seine Forschungstätigkeit zu verstehen gewesen. Er habe im Übrigen seit 1994 alle Aktivitäten offengelegt. Es sei ihm unklar, welche Auskünfte der Beklagten in Bezug auf seine Forschungstätigkeit fehlten. Das Antragsformular für Nebentätigkeiten sei für ggf. notwendige Auskünfte zu seiner Forschungstätigkeit im Hauptamt weder vorgesehen noch geeignet. Offenbar wolle die Beklagte ab einem bestimmten Umfang der Forschung, die Forschungsarbeit als Nebentätigkeit bewerten und einen Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung verlangen. Durch Nichtbearbeitung dieses Antrags würde sich die Beklagte die Möglichkeit verschaffen, die Forschung unliebsamer Professoren auszuhebeln. Er betont, seit über 15 Jahren keine Nebeneinnahmen mehr gehabt zu haben. Die Beklagte habe daher gewusst, dass er über keine Vergütung von Nebentätigkeiten verfüge. Er biete keine Studien über die GmbH entgeltlich an. Alle Forschungsergebnisse und somit „Studien“ seien kostenlos im Internet zu beziehen. Er habe auch nicht seine Auskunftspflichten hinsichtlich der extern durchgeführten Lehrveranstaltungen verletzt. Nach dem vorausgegangenen Disziplinarverfahren habe er gar keine externen Lehrveranstaltungen mehr durchgeführt. Er habe jedoch für die Zukunft einen Nebentätigkeitsantrag für seine auswärtige Lehre gestellt, obwohl die Lehrtätigkeit - wie schon in der gesamten Vergangenheit - nicht mehr als vier Semesterwochenstunden umfasse, und daher eine Nebentätigkeitsgenehmigung gar nicht erforderlich sei. Über diesen Antrag habe die Beklagte bis heute nicht entschieden. Die Verwendung der Korrespondenzanschrift für die GmbH stelle keine Missachtung der Gehorsamspflicht dar. Das Amtsgericht E. habe durch entsprechenden Beschluss auf Antrag der IHK den Geschäftssitz und die Geschäftsadresse festgelegt. Er könne die Weisung der Beklagten, „keine Post adressieren zu lassen“, gar nicht umsetzen. Er selbst habe die Adresse nicht verwendet. Die vorliegende Art der Briefzusendung sei im Übrigen seit 15 Jahren geduldet worden und werde auch weiterhin bei jedem anderen Professor geduldet. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe sich trotz zahlreicher Aufforderungen mit Weisungscharakter beharrlich geweigert, seine Tätigkeiten bei Q. O. und Q. O. T. und E1. GmbH als Nebentätigkeit anzusehen und daher beständig gegen seine Offenlegungspflicht verstoßen. Die im Zusammenhang mit Q. O. und Q. O. T. und E1. GmbH ausgeübten Tätigkeiten bzw. Funktionen seien nicht dem Hauptamt zuzuordnen, sondern als Nebentätigkeit anzusehen. Der Kläger habe diese Tätigkeiten nicht von der Beklagten übernommen. Q. O. erstelle Studien zu aktuellen Themen und die GmbH sei u. a. als W. tätig. Die damit zusammenhängenden Tätigkeiten des Klägers erfolgten entweder durch Auftragserteilung von Dritten oder auf eigene Initiative der Gesellschaft bzw. des Klägers. Die Beklagte sei in diesen Prozess nicht eingebunden, ihr obliege auch keine Aufgabe in dieser Hinsicht. Jede neben dem Hauptamt übernommene entgeltliche oder unentgeltliche Beschäftigung mit beruflichem oder geschäftlichem Inhalt sei eine Nebentätigkeit in Form einer Nebenbeschäftigung. Der Kläger biete seine Studien entgeltlich auf dem Markt an. Er habe dafür seit 2006 keine Nebentätigkeitsgenehmigung mehr. Er habe auch den eventuell erzielten finanziellen Ertrag aus seiner Tätigkeit darzulegen. Nach § 53 LBG NRW obliege ihm eine Meldepflicht. Der Kläger habe der Beklagten auch nicht mitgeteilt, welche externen Lehrveranstaltungen in welchem Umfang er aktuell abhalte. Insofern habe er ebenfalls seine Auskunftspflicht gemäß § 52 Abs. 4 LBG NRW verletzt. Er habe die Dienstpflichtverstöße auch vorsätzlich begangen. Ein eventueller Verbotsirrtum sei vermeidbar gewesen und berühre den Vorsatz nicht. Die verhängte Disziplinarmaßnahme sei nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen auch angemessen, weil der Kläger sich durch die im vorausgegangenen Disziplinarverfahren ausgesprochene Warnung nicht habe beeindrucken lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsverfahren 4 K 1099/10, 4 K 3961/11, 4 K 3907/11, 4 K 629/12 und 4 K 2320/15 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Einzelnen geht das Gericht dabei von folgenden Überlegungen aus: 1. Die Nichtbeachtung des Auskunftsanspruchs der Behörde bezüglich der Nebentätigkeit als Geschäftsführer bei „Q2. J. für N. “ a) Der Vorwurf, der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen, weil er gegen seine aus § 52 Abs. 4 LBG NRW folgende Dienstpflicht verstoßen habe, dem Dienstherrn auf dessen Verlangen Auskunft zu geben über Art und Umfang der von ihm im Zusammenhang mit Q2. bzw. dem Q2. J. für Internet- N. ausgeübten Nebentätigkeiten und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung, ist nicht gerechtfertigt. Es wird dabei - unter Zurückstellung von Bedenken - unterstellt, dass die Schreiben (insbesondere 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000), in denen der Rektor den Kläger aufforderte, das Nebentätigkeitsformular auszufüllen, um prüfen zu können, ob für die Tätigkeit im Rahmen von Q2. bzw. bei der Führung des Instituts Q2. eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich ist ( 00.00.0000), oder ob eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit ( 00.00.0000) vorlag, das Verlangen nach Auskunft zu Art und Umfang der vom Kläger für dieses J. ausgeübten Nebentätigkeit darstellten. Der Kläger hat das Formular nicht ausgefüllt und mithin die in der v. g. Form erbetene Auskunft nicht erteilt, weil er die Auffassung vertrat, dass es sich bei der von ihm bei Q2. und dem Q2. J. (er bezieht sich insofern nicht auf die GmbH) ausgeübten Tätigkeit nicht um eine Nebentätigkeit handelte, sondern um Forschungstätigkeit, zu der er als Hochschullehrer im Hauptamt verpflichtet sei. Für die Tätigkeit im Hauptamt benötige er weder eine Nebentätigkeitsgenehmigung noch unterliege er einer diesbezüglichen Auskunftspflicht gemäß § 52 Abs. 4 LBG NRW. Im Rahmen des gesamten Disziplinarverfahrens hat der Kläger betont, dass er durch seine Forschungsarbeit auch keine anzeigepflichtigen Nebeneinnahmen gehabt habe; soweit er in früheren Zeiten über Nebeneinnahmen verfügt habe, habe er dies angegeben. Seit ca. 15 Jahren habe er keine „Vergütung“ von Nebentätigkeiten mehr erhalten. Seine Forschungsergebnisse seien kostenlos im Internet zu beziehen (vgl. Schriftsatz im Klageverfahren vom 00.00.0000). Soweit der Ermittlungsführer von einer „nachhaltigen Vermarktung“ spreche, sei dies unzutreffend. „Wenn ein Forschungsverein Studien verkaufe, handele es sich dabei um den üblichen Weg der Finanzierung der Forschungskosten“ (vgl. schriftliche Äußerung des Klägers zum Ermittlungsbericht vom 00.00.0000). Der vorgeworfene Verstoß gegen § 52 Abs. 4 LBG NRW liegt in der Tat nur dann vor, wenn ein Sachverhalt feststeht, der die Bewertung zulässt, dass die Tätigkeit, für die der Dienstherr eine Auskunft verlangt hat, tatsächlich eine Nebentätigkeit darstellte. Denn § 52 Abs. 4 LBG NRW regelt eine Auskunftspflicht nur für eine tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit . Die Vorschrift begründet keine Auskunftspflicht für eine tatsächlich im Hauptamt ausgeübte Tätigkeit. Sie begründet auch keine allgemeine Auskunftspflicht, die erst eine dahingehende Abgrenzung ermöglicht. Zwar kann unterstellt werden, dass der Dienstherr, wie im Ermittlungsbericht angesprochen, grundsätzlich durchaus berechtigt ist, von dem Beamten Auskünfte zu verlangen, die er für eine Einordnung der von diesem ausgeübten Tätigkeit zum Hauptamt oder als Nebentätigkeit benötigt. Ein solches Verlangen hat der Dienstherr durch die wiederholten Aufforderungen, ein Antragsformular zur Genehmigung einer Nebentätigkeit mit den dazugehörenden Angaben auszufüllen, jedoch nicht geäußert. Die hier in Rede stehenden Aufforderungsschreiben lassen sich nur so verstehen, dass die Beklagte bereits eine Einordnung der Tätigkeiten als Nebentätigkeiten vorgenommen hatte. Das ergibt sich auch aus den Ausführungen des Ermittlungsführers und im Klageerwiderungsschriftsatz, die eben diese Einordnung rechtlich bestätigen. Das Auskunftsverlangen diente bei verständiger Würdigung nur der Klärung der Frage, ob es sich um eine genehmigungspflichtige oder eventuell nur anzeigepflichtige Nebentätigkeit handelte. Das drückt sich auch in Ausführungen des Ermittlungsberichts aus. Zwar ist auch von der Notwendigkeit einer für den Dienstherrn möglichen Abgrenzung Hauptamt / Nebentätigkeit die Rede. Jedoch kam der Ermittlungsführer am Ende zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeiten des Klägers als Nebentätigkeiten zu bewerten sind und der Kläger demnach seine aus § 52 LBG NRW folgende Pflicht zur diesbezüglichen Auskunftserteilung verletzt habe. Hierauf aufbauend lautet auch der Vorwurf in der Disziplinarverfügung, der Kläger habe es disziplinarwidrig unterlassen, Auskünfte über seine Nebentätigkeit zu erteilen. Nach Auffassung des Gerichts reichen die von der Beklagten in dem Disziplinarverfahren angeführten Tatsachen - insbesondere in der Disziplinarverfügung - nicht aus, um eine zuverlässige Einordnung der Tätigkeit für das J. Q2. vornehmen zu können. Die Frage, ob die vom Kläger im Q2. J. ausgeübte Tätigkeit als Forschung zum Hauptamt gehört oder ob sie als eine ‑ von der Hochschule unabhängige - private Nebentätigkeit zu qualifizieren ist, die den dazu bestehenden beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegt, bedarf dabei im Rahmen des hier zu beurteilenden disziplinargerichtlichen Verfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Klägers lässt sich jedenfalls deshalb nicht feststellen, weil ihm in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden kann, dass er schuldhaft in einer disziplinarrechtlich relevanten Weise gegen seine in § 52 Abs. 4 LBG geregelte Dienstpflicht zur Auskunftserteilung im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit verstoßen hat. Der Kläger hat - entgegen der am Ende der Disziplinarverfügung vertretenen Auffassung der Beklagten - insbesondere nicht vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, Auskunft zu seinen Nebentätigkeiten zu erteilen. Er hat durchgehend die Auffassung bekundet, dass er die im Rahmen von Q2. ausgeübten Tätigkeiten als eine zum Hauptamt gehörende, durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Forschungstätigkeit versteht. Die Schlussfolgerung, er habe vorsätzlich seine Dienstpflicht gemäß § 52 LBG NRW verletzt, kann dabei insbesondere nicht aus dem Umstand gezogen werden, dass er selbst öffentliche Stellungnahmen abgegeben hat zur Frage der Ausübung von Nebentätigkeiten durch Hochschullehrer und ihm daher der Unterschied zwischen Hauptamt und Nebenamt bewusst sei. Der Kläger hat insofern vorgetragen, dass aus seiner Sicht als Nebentätigkeiten nur solche anzusehen sind, die neben Lehre und Forschung ausgeübt werden. Hierzu fügt sich, dass er die für das Q. O. J. ausgeführten Arbeiten als Tätigkeit ansieht, die ausschließlich der Erfüllung seiner ihm im Hauptamt obliegenden Forschungsaufgabe dient. Entgegen den Ausführungen der Beklagten lässt sich auch nicht feststellen, dass dies auf einem vermeidbaren Verbotsirrtum beruht, der den Vorsatz unberührt lässt. Sowohl die Erläuterungen in den Aufforderungsschreiben wie etwa der Blick in die Vorschrift des § 52 Abs. 4 LBG NRW konnten den Kläger nur darin bestätigen, dass es um die Erteilung von Auskünften zu Nebentätigkeiten ging. Eben diese Voraussetzung war aber nach seiner Überzeugung nicht erfüllt. Diese rechtliche Überzeugung ist ihm auch nicht als disziplinarrechtlich relevanter Pflichtverstoß vorzuwerfen. Weder in der Disziplinarverfügung noch in den sonstigen Ausführungen des Disziplinarverfahrens sind Feststellungen getroffen, die dem Gericht Anlass für die Annahme geben, dem Kläger habe klar sein müssen, dass er beim Q2. J. Tätigkeiten ausübt, die er als Nebentätigkeiten hätte einordnen müssen. Die Reichweite und die Grenzen des sich aus Forschung und Lehre eines Hochschullehrers ergebenden Pflichtenkreises sind rechtlich im Einzelfall auch für einen Juristen teilweise nur schwer zu erkennen. Schon die aufwändigen Ausführungen des Ermittlungsführers zur Einordnung als Nebentätigkeit (bei gleichzeitigen Darlegungen zur Notwendigkeit einer Abgrenzung Hauptamt / Nebentätigkeit, vgl. S. 18 des Ermittlungsberichts vom 00.00.0000) bestätigen dies. Eine eindeutige gesetzliche Definition, die eine trennscharfe Abgrenzung von Forschung im Hauptamt und Nebentätigkeit ermöglicht, gibt es nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 3 und 5 HNtV NRW. Eindeutig ist § 3 HNtV lediglich in Bezug auf externe Lehrtätigkeit, die danach nur dann zum Hauptamt gehört, wenn durch sie die obliegenden Lehrtätigkeiten erfüllt werden. Auch § 5 HNtV NRW definiert Forschungsarbeiten im Auftrag Dritter nicht als Nebentätigkeit, sondern setzt voraus, dass die Arbeit als Nebentätigkeit ausgeübt wird und regelt dann die Voraussetzungen, unter denen sie allgemein genehmigt ist. Vgl. Hellfeier in Leuze/Epping, HG NRW, 5 Ergänzungslieferung, Nebentätigkeitsrecht zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 HG a. F., der § 5 Abs. 1 Nr. 2 HG n. F. entspricht. Die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Hauptamt und Nebentätigkeit ergibt sich im Hochschuldienstrecht daraus, dass der Hochschullehrer den Inhalt seiner Aufgabe in der Forschung selbst bestimmen kann, § 35 HG NRW. Der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Schutz der Forschungsfreiheit und damit verbunden das Selbstbestimmungsrecht bei der Forschungstätigkeit steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsvorschriften, die von einer unproblematischen Unterscheidung von Hauptamt und Nebentätigkeit ausgehen. Die Unterscheidung lässt sich entgegen der Annahme im Ermittlungsbericht nicht danach vornehmen, ob es sich um eine Tätigkeit innerhalb oder außerhalb der Hochschule handelt. Es kann insoweit insbesondere nicht auf eine räumliche Abgrenzung ankommen. Soweit auf den Aufgabenbereich der Hochschule abgestellt werden soll, erscheint dies zur Abgrenzung ebenfalls nicht zweifelsfrei geeignet, weil Forschung grundsätzlich gerade den Aufgabenkreis der Hochschule mitdefiniert. Auch der im Klageerwiderungsschriftsatz angesprochene Gesichtspunkt, dass die Tätigkeiten des Klägers nicht im Auftrag der Beklagten erfolgen, sondern nach ihrer Einschätzung durch Auftragserteilung von Dritten, auf eigene Initiative des Klägers oder auf Initiative der „Gesellschaft“, ohne dass die Beklagte in diesen Prozess eingebunden ist, führt nicht zwingend zur Einordnung der Tätigkeit als Nebentätigkeit. Zur Dienstaufgabe Forschen gehört z. B. neben der Wahl des Forschungsthemas u.a. auch die Akquisition der finanziellen und sachlichen Mittel (für die die Haushaltsmittel nicht ausreichen), die Durchführung des Forschungsprojekts, die Auswertung der Ergebnisse und deren Publikation. Vgl. Epping in Leuze / Epping HG NRW, 12. Ergänzungslieferung zu § 35 Rz. 59. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten im Hochschulbereich wird seit langem über Kriterien zu Abgrenzungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Ansätzen diskutiert. So wird für den Fall, dass eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, zum Teil befürwortet, dem Hochschullehrer ein Wahlrecht zu gewähren. Soweit keine Pflicht zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Hauptamt besteht, kommt es nach dieser Auffassung lediglich darauf an, ob der Betroffene die Tätigkeit im Hauptamt ausüben möchte , wobei es für die Charakterisierung als Haupt- oder Nebentätigkeit nicht einmal eine Rolle spiele, ob für die Tätigkeit eine Vergütung gewährt werde. Hochschullehrer sollen auf dieser Basis nicht nur ihre Arbeitsgebiete eigenständig bestimmen, sondern - in der Schnittmenge nicht eindeutig als Haupt- und Nebentätigkeit abgrenzbarer Tätigkeiten - gerade auch ihre Nebentätigkeiten. Auch der Umstand, dass das Forschungsprojekt im Auftrag und durch Finanzierung eines Dritten durchgeführt wird, steht - wie oben bereits angesprochen - der Einordnung als Tätigkeit im Hauptamt nicht von vornherein entgegen. Im Bereich der Drittmittelforschung ist - soweit ersichtlich - uneingeschränkt anerkannt, dass Hochschullehrern ein Wahlrecht zusteht, inwieweit sie z. B. drittfinanzierte Forschungsaufträge im Rahmen des Hauptamtes oder in privater Nebentätigkeit ausführen wollen. Vgl. dazu Hellfeier in Leuze / Epping HG NRW, 5. Ergänzungslieferung, Nebentätigkeitsrecht, Seite 5 ff. Andere sehen als Indizien für die Annahme einer Forschungstätigkeit im Hauptamt, dass der Hochschullehrer keine Vergütung im Sinne eines Honorars erhält, dass das von ihm durchgeführte Forschungsprojekt einen fachlichen Zusammenhang zum Hauptamt aufweist und zur Veröffentlichung vorgesehen ist. Vgl. dazu auch Olbertz, Die Befreiung der Umsätze aus der Drittmittelforschung der staatlichen Hochschule von der Umsatzsteuer, BB 1977, 1768 (1769 f.) sowie Lecheler, juris Literaturnachweis zu Lecheler PersV 1990, 299 bis 306. Soweit die Forschung als dienstliche Aufgabe im Hauptamt auf die Vertretung des z. B. durch die Berufungsvereinbarung festgelegten konkret-funktionellen Fachbereichs begrenzt angesehen wird, stellt sich über die vorstehenden Überlegungen hinaus die im Einzelfall nicht immer eindeutig zu beurteilende Frage, ob sich der Forschungsgegenstand (noch) unter das vertretene Fach subsumieren lässt. Teilweise wird darüber hinaus sogar vertreten, dass Art. 5 GG dem Hochschullehrer völlige Freiheit in der Bestimmung seines Forschungsgegenstands ohne Einschränkung auf seinen Fachbereich lässt. Nach dieser - durchaus fragwürdigen, aber immerhin vertretenen - Ansicht wären auch vom Kläger evtl. im Zeitpunkt der Anfrage als drittmittelfinanziertes Forschungsvorhaben (§ 71 HG NRW) möglicherweise außerhalb seines Fachbereichs durchgeführte Plagiatsuntersuchungen von Dissertationen nicht zwangsläufig als Nebentätigkeiten zu qualifizieren. Vgl. insoweit kritisch Detmer in Leuze / Epping HG NRW, 6. Ergänzungslieferung zu § 71 Rz. 79. Die Wahrnehmung von Aufgaben für das Q2. J. ist auch nicht deshalb als Nebentätigkeit einzuordnen, weil das J. keine Einrichtung der beklagten Hochschule ist. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen dürften unter den Begriff der „Einrichtung der Wissenschaftsförderung“ i. S. d. § 35 Abs. 1 S. 3 HG NRW subsumiert werden können mit der Folge, dass die Wahrnehmung einer Aufgabe für ein solches J. unter den Voraussetzungen des § 35 HG NRW (überwiegend staatliche Finanzierung; Antrag) dem Hauptamt zuzuordnen ist. Es wird jedoch in der Literatur - in der Konsequenz der vorstehenden Ausführungen zur Forschungsfreiheit - für denkbar gehalten, dass die Tätigkeit in einer außeruniversitären Einrichtung („An-J. “) - unabhängig von einer überwiegend staatlichen Finanzierung - auch über den Fall des § 35 Abs. 1 S. 3 HG NRW hinaus hauptamtlich wahrgenommen werden kann, wenn die konkrete Tätigkeit im Rahmen der Funktionsbeschreibung der Stelle liegt und es sich um Forschungs- und Lehrtätigkeit handelt. Als Beispiel wird die (unentgeltliche) wissenschaftliche Leitung einer außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtung genannt. Vgl. Hellfeier a.a.O., S.38 m. w. N. Ungeachtet des Fehlens eines insoweit möglicherweise erforderlichen Antrags (§ 35 Abs. 1 S. 3 HG NRW) hat der Kläger schon in einem Schreiben vom 00.00.0000 dem Rektor mitgeteilt, dass er die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Leiter des Q2. Instituts als seine hauptamtliche Forschungstätigkeit versteht und nicht als Nebentätigkeit. Dem ist seitens der Hochschule nie widersprochen worden. Es ist daher dem Kläger nicht disziplinarrechtlich vorwerfbar, wenn er weiterhin davon ausging, seine Tätigkeit als Wissenschaftlicher Leiter des Q2. Instituts als Teil seines Hauptamtes wahrzunehmen. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten bzw. diskutierten Abgrenzungsgesichtspunkte lassen die getroffenen Feststellungen nicht die Schlussfolgerung zu, der Kläger habe die Einordnung seiner Tätigkeiten beim Q2. J. unschwer als Nebentätigkeit erkennen können. Soweit dem Kläger in der Disziplinarverfügung auch vorgeworfen werden soll, für seine im Rahmen der Q2. T. und E1. GmbH wahrgenommenen Aufgaben gegen seine Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 4 LBG verstoßen zu haben, bewertet das Gericht dies ebenfalls nicht als Dienstvergehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Kläger insofern wegen seiner fortbestehenden Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH insoweit tatsächlich auskunftspflichtig war. Jedoch ist schon zweifelhaft, ob er ein diesbezügliches Auskunftsersuchen nicht beachtet hat. Denn insofern fehlt es an einem eindeutigen Auskunftsverlangen, dass der Kläger in disziplinarrechtlich relevanter Weise missachtet hat. In sämtlichen Aufforderungsschreiben ist nur von seiner Tätigkeit für das Q2. J. die Rede, nicht auch von seinen Aufgaben in der Q2. T. und E1. GmbH. Ein evtl. diesbzgl. vorliegendes Missverständnis kann disziplinarrechtlich nicht zu Lasten des Klägers gewertet werden. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger 2007 unter Hinweis darauf, dass sich die Situation seit Erteilung der vorausgegangenen Genehmigung nicht geändert hat, einen nicht beschiedenen Antrag auf Verlängerung einer Nebentätigkeitsgenehmigung wegen seiner Tätigkeit für die Q2. GmbH beantragt hatte, und die Auskunftslage sich seither weiterhin nicht geändert hatte, ist er offensichtlich davon ausgegangen, dass sich das Auskunftsinteresse der Beklagten auf die in dem Schreiben angesprochene Tätigkeit im Q2. J. bezog. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass der Kläger sich insofern einem Auskunftsersuchen der Beklagten bewusst entziehen wollte. b) Dadurch, dass der Kläger die übersandten Antragsformulare zur Genehmigung einer Nebentätigkeit mit den Fragen nach Auftraggeber, Zeit- und Vergütungsumfang der Nebentätigkeit nicht ausgefüllt zurückgeschickt hat, hat er auch kein Dienstvergehen i. S. einer Gehorsamspflichtverletzung oder einer Verletzung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht begangen. Zunächst wendet der Kläger insofern zu Recht ein, dass die Schreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000 keinerlei Aufforderung bzw. Weisung enthalten, Auskunft zu erteilen. Sie beinhalten nur die Bitte, einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit zu stellen. Dies stellt keine Weisung dar, insbesondere keine Weisung in dem v. g. Sinne. Erst das Schreiben vom 00.00.0000 enthält die Aufforderung, das Antragsformular auszufüllen. Damit hat der Rektor als Dienstvorgesetzter ihm aufgegeben, in der Gestalt eines Antrags auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung bestimmte, im Formular näher bezeichnete Angaben zu machen; aufgrund dieser Angaben sollte geprüft werden, ob die bereits als Nebentätigkeit eingeordneten Tätigkeiten beim Q2. J. genehmigt werden könnten, oder ob und wieweit sie nur anzeigepflichtig sind (Schreiben vom 00.00.0000). Danach wollte der Dienstvorgesetzte den Kläger zwar nicht zwingen, einen Nebentätigkeitsantrag im engeren Sinne zu stellen. Er wollte ihn jedoch anweisen, Informationen zu Art und Umfang sowie Vergütung zu geben, ausgehend von der Prämisse, dass es sich in jedem Fall um - entweder genehmigungspflichtige oder jedenfalls anzeigepflichtige - Nebentätigkeiten handelte. Auch wenn der Dienstherr dabei die Tätigkeiten des Klägers eventuell zu Unrecht als genehmigungs- oder anzeigepflichtige Nebentätigkeiten eingeordnet haben sollte, wird zu Lasten des Klägers davon ausgegangen, dass die Weisung, das Formular auszufüllen, nicht offensichtlich rechtswidrig war. Den danach grundsätzlich vorliegenden Weisungsverstoß bewertet das Gericht jedoch nicht als disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten. Allerdings erklärte er mit Schreiben vom 00.00.0000, dass er das Formular nicht ausfüllen könne, weil er mit seiner Tätigkeit bei Q2. Forschungsaufgaben im Hauptamt erfülle, und auf die erneute Aufforderung vom 00.00.0000 reagierte er gar nicht mehr. Bei der Bewertung dieses Weigerungsverhaltens ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich für den Kläger schon nicht der Sinn erschließen konnte, das auf die Frage nach Art und Umfang der „Nebentätigkeit“ eingeengte Formular auszufüllen, weil er nach seinem Rechtsstandpunkt eben gar keine Nebentätigkeit ausübte. Wird unterstellt, dass er dennoch hätte Angaben machen können, verdeutlicht das von ihm im gerichtlichen Verfahren als Anlage 5a und b zum Schriftsatz vom 00.00.0000 beispielhaft ausgefüllte Formular den extrem geringen Informationswert, den eine solche formularmäßige Beantwortung der Fragen zu Art, Umfang und Vergütung für die Beklagte voraussichtlich gehabt hätte. War auch eine detailreichere Beantwortung erwünscht, wäre aber jedenfalls die vom Kläger beispielhaft konzipierte - nach seinen Vorstellungen zutreffende - Ausfüllung des Formulars nicht disziplinarrechtlich vorwerfbar gewesen. Für die Beklagte wäre unter den gegebenen Umständen ohnehin unvermeidbar gewesen, mit dem Kläger in einen weiteren Dialog zu treten. Insofern kommt hinzu, dass der Kläger im Rahmen des Disziplinarverfahrens wiederholt - zuletzt in der mündlichen Verhandlung und nach dem Eindruck des Gerichts nicht unglaubhaft - erklärt hat, ihm sei nicht klar, welche Informationen die Beklagte noch benötigte, weil er davon ausging, der Beklagten seien sämtliche der von ihm durchgeführten Projekte und wahrgenommenen Aufgaben bekannt. Er sei jedoch bereit, auf konkrete Fragen Auskunft zu geben. Ausgehend von alledem überschreitet die Weigerung des Klägers, das vorgesehene Formular auszufüllen, nicht die Grenze zur disziplinarrechtlichen Relevanz. Darüber hinaus ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits auf seinen - zumindest nicht von vornherein als abwegig von der Hand zu weisenden - Einwand, es handele sich ausschließlich um Forschungstätigkeit im Hauptamt, nicht eingegangen ist, sondern nur mit einer weiteren Aufforderung zur Ausfüllung eines Nebentätigkeitsformulars reagiert hat. Diese kategorische Vorgehensweise, die gleichzeitig den Kläger zwingen sollte, eine zuvor nicht näher begründete Rechtsauffassung zu akzeptieren, ist zwar durchaus im Rahmen des verfolgten Anliegens, eine Klärung herbeizuführen, zu verstehen, weil eine Situation entstanden war, die nicht auflösbar zu sein schien. Jedoch trug sie nach Auffassung des Gerichts dem erkennbaren Gespräch- und Informationsbedarf des Klägers angesichts der vorstehend erörterten rechtlichen Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten bei der Abgrenzung zwischen Hauptamt und Nebentätigkeit sowie den rechtlichen Konsequenzen, die diese Frage für ihn hat, jedenfalls nicht in einer Weise Rechnung, die es als angemessen erscheinen ließe, sein Verhalten als disziplinarrechtlich relevant einzustufen. Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, die Anzeige einer allgemein genehmigten Nebentätigkeit bzw. einer genehmigungsfreien Tätigkeit stellen - wie die Beklagte selbst ausführt - ein wesentliches Kontrollinstrument des Dienstherrn dar für die Bewertung, ob eine Nebentätigkeit mit den dienstlichen Pflichten zu vereinbaren ist. Bei Befolgung der Anweisung mit der dabei für den Kläger rechtlich letztlich nicht nachvollziehbar vorgenommenen Einordnung seiner Tätigkeit als genehmigungspflichtige oder jedenfalls anzeigepflichtige Nebentätigkeit musste er befürchten, dass die Beklagte - z. B. bei erheblichem zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten - eine Gefährdung dienstlicher Belange im Hauptamt bejahen und deshalb Untersagungen aussprechen würde. Die Beklagte war in dieser konkreten Situation entgegen in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - angesprochener Überlegungen keinesfalls gezwungen, sofort gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Eine solche „Unterlassung“ kann dem Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allenfalls entgegen gehalten werden, wenn es sich eindeutig um ein disziplinarwürdiges Verhalten handelte, das der Dienstherr später bei wiederholtem Auftreten - ohne frühere Pflichtenmahnungen ausgesprochen zu haben - sofort mit einer Disziplinarmaßnahme im Bereich der Entfernung verfolgen will. Vorliegend war aber unter Berücksichtigung der nicht unproblematischen Gesamtumstände gerade noch kein Verhalten verwirklicht, das sich schon als disziplinarrechtlich relevant darstellte. 2. Nichtbeachtung des Auskunftsanspruchs der Behörde bezüglich auswärtiger Lehrtätigkeiten Der Vorwurf, auf wiederholte Nachfragen der Dienststelle, keine Auskünfte im Zusammenhang mit extern wahrgenommenen Lehrveranstaltungen erteilt und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben (Verstoß gegen § 52 Abs. 4 LBG NRW sowie §§ 34, 35 BeamtStG), ist ebenfalls nicht berechtigt. Der Kläger war von der Hochschulverwaltung aufgefordert worden, insofern einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit nachzuholen (Schreiben vom 00.00.0000) bzw. mitzuteilen, wie er seine Nebentätigkeit als Lehrbeauftragter beantragen wolle (vgl. Schreiben vom 00.00.0000). Er war in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, ein Nebentätigkeitsformular auszufüllen. Allerdings besteht eine grundsätzliche Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 4 LBG NRW, weil Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen nicht zum Hauptamt gehören, wenn durch sie nicht die obliegenden Lehrverpflichtungen erfüllt werden, § 3 HNtV NRW. Dabei gelten Lehrveranstaltungen an externen Hochschulen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 HNtV NRW i. d. F. vom 00.00.0000 im Umfang von bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche sowie die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums und Verbundstudiums in dem vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche entsprechenden Umfang als allgemein genehmigt. Eine entsprechende Regelung sahen übrigens - entgegen der damaligen Annahme des Gerichts - bereits für die im vorausgegangenen Disziplinarverfahren streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen die zu § 6 Abs. 2 HNtV a. F. ergangenen Verwaltungsvorschriften vor. Eine Genehmigung ist daher nur erforderlich, wenn (und soweit) die externen Lehrveranstaltungen über den allgemein genehmigten Umfang hinausgehen. Die gesamten Lehrveranstaltungen sind jedoch anzuzeigen. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 HNtV NRW. Danach gilt § 7 Abs. 2 NtV NRW i. d. F. vom 08. Dezember 2009 entsprechend. In Satz 1 dieser Vorschrift ist geregelt, dass eine Nebentätigkeit dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen ist, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten. Nach § 10 NtV NRW ist die Anzeige schriftlich vorzulegen und muss Angaben enthalten über Art und Dauer der Nebentätigkeit, den zeitlichen Umfang in der Woche, den Auftraggeber und die Höhe der zu erwartenden Vergütung. Mit Rücksicht darauf, dass Nebentätigkeitsgenehmigungen sich ihrem Sinn entsprechend in der Regel auf künftige - allenfalls aktuell ausgeübte, nicht aber vergangene, - Nebentätigkeiten beziehen, ist das Schreiben vom 00./ 00.00.0000 bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass es um die Genehmigung der in diesem Zeitpunkt nach der (vermutlich auf frühere Erklärungen des Klägers oder sonstige Erkenntnisse gestützten) Annahme des Rektors tatsächlich bereits ausgeübten externen Lehrtätigkeit ging. Eine Verletzung der aus § 52 LBG NRW folgenden Pflicht, über ausgeübte Nebentätigkeiten auf Verlangen Auskunft zu erteilen ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die oben erwähnten Schreiben nicht als Frage verstanden werden konnten, ob der Kläger eine externe Lehrtätigkeit ausübte. Im Übrigen hat der Kläger insofern auch keine solche Nebentätigkeit, über die er hätte Auskunft erteilen können, ausgeübt. Er hat in diesem Zeitpunkt nach seinen unwiderlegten Angaben gar keine externen Lehrveranstaltungen mehr wahrgenommen. Der Vorwurf, über die ausgeübte externe Lehrtätigkeit keine Auskunft erteilt zu haben, geht daher auf Grund eines offenbar zwischen den Beteiligten insofern entstandenen Missverständnisses (das der Kläger durch sein Schreiben vom 00.00.0000 nicht ausgeräumt, sondern - nicht nachvollziehbar, aber offensichtlich unbeabsichtigt - fortgesetzt hat) ins Leere. Gleiches gilt für die Verletzung der Gehorsamspflicht und der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht. Der Dienstherr kann den Beamten nicht anweisen, eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen, solange er gar keine Nebentätigkeit ausübt. Der Kläger wollte durch die „formale Beantragung einer Nebentätigkeitserlaubnis für seine Lehre“ der Aufforderung des Rektors (und den Ausführungen im vorausgegangenen Urteil des erkennenden Gerichts) - wenn auch unter Protest - durchaus Folge leisten. Dass er insofern glaubte, das Formular mit Angaben z. B. zum Umfang der beabsichtigten Lehrtätigkeit (die auch die Erarbeitung von Studienmaterial für das Fernstudium umfasst,) nicht ausfüllen zu müssen, ist vor dem Hintergrund, dass er gar keine externe Lehrtätigkeit ausübte, disziplinarrechtlich ohne Bedeutung. Die fehlenden Angaben zur beabsichtigten Art und Umfang hatten lediglich zur Folge, dass der Kläger die Tätigkeit auch nicht ausüben konnte, weil eine Bearbeitung seines „formalen“ Antrags ohne diese Angaben nicht möglich war. 3. Die nachhaltige Missachtung der Gehorsamspflicht Auch in der Frage der Verwendung der Fachhochschuladresse für die GmbH hält das Gericht den Vorwurf eines Dienstvergehens nicht für berechtigt. Der Kläger war aufgefordert worden, keine private Korrespondenz an die Hochschule adressieren zu lassen bzw. nicht unter dieser Dienstanschrift zu firmieren. Der Kläger hat sich dahin eingelassen, er habe keinen Einfluss darauf, wie Dritte die Post adressieren. Er selbst habe die Dienstanschrift aber nicht aktiv verwendet und sich daher im Rahmen seiner Einflussmöglichkeiten an die Weisung gehalten. Auch wenn ungeachtet dieser Einlassung unterstellt wird, dass die Weisung so zu verstehen war, dass der Kläger - über die wörtliche Formulierung hinaus - alles ihm Mögliche dafür tun sollte, dass der Dienstsitz künftig nicht weiter als Korrespondenzadresse für außerdienstliche Post verwendet würde, hat er insofern kein Dienstvergehen begangen. Allerdings ist davon auszugehen, dass er keine aktiven Bemühungen unternommen hat, der Verwendung der Dienstanschrift durch Dritte entgegenzuwirken, etwa indem er Absendern, die im fraglichen Zeitraum wiederholt Post an die Dienstanschrift versandt haben, eine andere Korrespondenzanschrift mitgeteilt oder indem er den Versuch unternommen hätte, als Geschäftsführer z. B. auf eine Änderung der Eintragung im Handelsregister hinzuwirken. Dennoch ist auch hier die Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit noch nicht überschritten. Das Gericht hält die Bewertung des konkreten Verhaltens als disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten - selbst wenn dabei eine gewisse Ignoranz des Klägers unterstellt wird - für unverhältnismäßig, weil es sich unter Berücksichtigung des relativ geringen Umfangs der hier in Rede stehenden Korrespondenz nicht um eine nennenswerte Belastung und schon gar nicht um eine mögliche Störung des Hochschulbetriebs handelte. Dies wird allein dadurch belegt, dass die Korrespondenzadresse seit Jahren geduldet wurde und die Hochschulverwaltung die Umsetzung ihrer Weisung auch dadurch erzielen konnte bzw. schließlich auch erzielt hat, dass sie die Post ab August 2016 zumindest zeitweise an die Absender zurückgesandt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG i. V. m. § 154 VwGO.