Urteil
5 K 6144/16 – Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0917.5K6144.16.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung mit Ablauf des T. 0000 als Beamter bei der E. Q. in den Diensten der Beklagten. Am 00.00.0000 erlitt er beim Beladen des Anhängers des von ihm geführten Lkw einen Dienstunfall, weil ein - gegebenen-falls unsachgemäß angebrachter - Haltegriff abriss und er auf den Boden stürzte. Mit Schreiben vom 00.00.0000 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ersatzansprüche geltend. Mit E-Mail vom 00.00.0000 lehnte die E1. Q. , Serviceniederlassung I. S. E2. , die Abgabe der Haftungserklärung unter Hinweis darauf, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen, ab. Mit Schreiben vom 00.00.0000 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die E1. Q. den Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf § 46 BeamtVG zurück. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen (Klageantrag zu 1.) und ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er nicht mit Ablauf des 00.00.0000 in den Ruhestand versetzt worden wäre (Klageantrag zu 2.), sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den am 00.00.0000 erlittenen Dienstunfall entstanden sind und noch entstehen werden (Klageantrag zu 3.). Er ist der Ansicht, die Beklagte sei haftungsrechtlich verpflichtet, ihm auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs sämtliche materiellen und immateriellen Schäden infolge des am 00.00.0000 erlittenen Dienstunfalls zu ersetzen. § 46 Abs. 2 BeamtVG stehe dem Anspruch nicht entgegen. Anderenfalls führe dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern. Die Norm sei entweder nicht anwendbar oder aber jedenfalls teleologisch zu reduzieren. Der Kläger beantragt unter Rücknahme des Klageantrags zu 3., die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der E. Q. vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 zu verurteilen, 1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und 2. ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er nicht mit Ablauf des 00.00.0000 in den Ruhestand versetzt worden wäre, sich mithin noch im aktiven Beamtendienst befände. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch komme nicht in Betracht, weil die Spezialregelung des § 46 Abs. 2 BeamtVG greife, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen. Der Berichterstatter hat im Erörterungstermin vom 16. August 2018 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). II. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). III. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Das gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderliche Vorverfahren ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erfolglos durchgeführt worden (vgl. Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000). Ob im Zeitpunkt der Klageerhebung die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorgelegen haben, bedarf mithin keiner Entscheidung. 2. Die Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge unbegründet. Dem vom Kläger geltend gemachten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch (a) steht § 46 BeamtVG entgegen (b). a) Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Er findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasi-vertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuld-verhältnisse vorsieht. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris, Rn. 9 f. Dem Grunde nach vermag dieser Anspruch die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfolge zu tragen. Ob seine Voraussetzungen vorliegen, kann aber offen bleiben. b) Dem geltend gemachten Anspruch steht § 46 BeamtVG entgegen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hat der verletzte Beamte aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche (Hervorhebung durch das Gericht). Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden (Nr. 1) oder bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist (Nr. 2). Bei dem o. g. dargelegten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch handelt es sich um einen weitergehenden Anspruch auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften. Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 46 BeamtVG, Rn. 16; Mayen, in: Ermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 839 BGB Rn. 90. Er findet - wie ausgeführt - seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis. Eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, aufgrund derer der Dienstunfall verursacht worden wäre, wurde nicht begangen, da der Dienstunfall selbst unter Annahme einer unsachgemäßen Befestigung des Haltegriffs allenfalls grob fahrlässig verursacht worden wäre, der Dienstherr seinen Eintritt jedoch keinesfalls billigend in Kauf genommen hat. Der Dienstunfall ereignete sich nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern in unmittelbarer Verrichtung der Dienstgeschäfte (Ent- bzw. Beladen des Lkw). Das Gericht hält den in § 46 Abs. 1 und 2 BeamtVG geregelten Ausschluss für verfassungsgemäß - vgl. auch Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 46 BeamtVG, Rn. 12 - und schließt sich der Begründung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1992 - 2 BvL 9/88 -, juris, Rn. 33 ff. an: „I. Art. 33 Abs. 5 GG ist durch die in § 46 Abs. 2 BeamtVG getroffene Regelung, soweit sie hier zur Prüfung steht, nicht verletzt. 1. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der der zu prüfenden Regelung entgegenstünde. Diese Regelung steht vielmehr ihrerseits in einer über hundertjährigen Tradition. Schon das Gesetz betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen vom 15. März 1886 (RGBl. S. 53), welches auf Betriebsunfälle der Beamten der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und Personen des Soldatenstandes in der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben Anwendung fand (§ 1 Abs. 1), kannte den Ausschluß eines Schadensersatzanspruchs gegen die Betriebsverwaltung, in deren Dienst sich der Unfall ereignete (§ 8 Abs. 1). Dieses Gesetz enthielt weiterhin bereits eine Vorschrift über den Ausschluß weitergehender Ansprüche als auf Pensionen, Kosten des Heilverfahrens, Renten oder Sterbegelder gegen das Reich und die Bundesstaaten (vgl. § 10 Abs. 1, 2). Für Staats- und Kommunalbeamte, denen aufgrund eines Betriebsunfalls eine mindestens gleichwertige Fürsorge durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung zustand, wurden diese Beschränkungen ebenfalls für anwendbar erklärt (§ 12 Satz 1). Die genannten Vorschriften wurden - weitgehend wörtlich - in die §§ 10, 12 und 14 des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (RGBl. S. 211) übernommen. Diese Regelung wiederum wurde ersetzt durch § 124 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39), der den Haftungsausschluß übernahm, zugleich aber die Beschränkung auf unfallversicherungspflichtige Betriebe beseitigte, indem er an den Dienstunfall anknüpfte… Die Regelungen in § 151 BBG vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und § 81 BRRG vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) waren im Wesentlichen wortgleich mit der seit 1. Januar 1977 geltenden Regelung in § 46 BeamtVG, welche § 151 BBG und § 81 BRRG unter geringfügigen redaktionellen Änderungen des Wortlauts ablöste… 3. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten vor. Der Fürsorgepflicht, soweit sie als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums den Gesetzgeber verfassungsrechtlich in Pflicht nimmt, ist durch die Gewährung der Versorgungsansprüche genügt, die das Beamtenversorgungsrecht dem Beamten einräumt. II. Die zur Prüfung gestellte Regelung ist - soweit darüber in diesem Verfahren zu entscheiden ist - mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. 1. Das vorlegende Gericht hält einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG deshalb für gegeben, weil die Vorschrift des § 46 Abs. 2 BeamtVG weiter reiche als die in §§ 636, 637 RVO getroffene Regelung, welche die Ansprüche nur insoweit beschränke, als sie sich gegen den eigenen Arbeitgeber und die in dessen Betrieb beschäftigten weiteren Arbeitnehmer richteten. Diese Bedenken greifen nicht durch. Soweit durch die genannten Regelungen (vgl. § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO) - wie auch durch § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ausgeschlossen wird, hat dies das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz und insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 34, 118). Auch das Unfallversicherungsrecht kennt einen Ausschluß der Schadensersatzpflicht eines anderen als des eigenen Unternehmers: § 636 Abs. 2 RVO erweitert den in Abs. 1 geregelten Ausschluß der Schadensersatzpflicht zugunsten aller Unternehmer, in deren Unternehmen der Versicherte aufgrund der zum Unfall führenden Tätigkeit versichert und in die er eingegliedert war (vgl. BHG VersR 1983, S. 728; VersR 1984, S. 736 <737>; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 3, 3. Aufl., Stand 1. Dezember 1990, § 636 Anm. 17). Die Anwendungsfälle des § 636 Abs. 2 RVO sind demnach dem Ausgangsfall des vorliegenden Verfahrens, welcher - wie ausgeführt - durch die Eingliederung der Klägerin in den Dienstbetrieb der vom Beklagten getragenen Schule gekennzeichnet ist, durchaus ähnlich. Liegt eine ins Gewicht fallende Ungleichbehandlung von Beamten einerseits und Unfallversicherten andererseits nicht vor, so kann von einem Verstoß der zur Prüfung gestellten Regelung gegen den Gleichheitssatz keine Rede sein. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Verschiedenheit der jeweiligen Ordnungssysteme nicht ohnehin eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 11, 283 <293>; 34, 118 <131>). 2. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, soweit sie hier zur Prüfung steht, schließt die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld, welches ohne diese Regelung nach allgemeinem Deliktsrecht zu gewähren wäre, infolge der Anerkennung als Dienstunfall dann aus, wenn es sich weder um eine vorsätzliche Schädigung noch um die Teilnahme am allgemeinen Verkehr handelt. Insoweit werden mithin die von § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG betroffenen Beamten und ihre Hinterbliebenen einerseits und diejenigen andererseits, die Ansprüche nach allgemeinem Schadensersatzrecht geltend machen können, verschieden behandelt. Die Regelung hält sich jedoch innerhalb der dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 71, 39 <58> m.w.N.). a) Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 78, 249 <278>). Diesen Anforderungen wird die hier zu prüfende Regelung, soweit es sich um die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem eigenen Dienstherrn handelt, aus den gleichen Gründen gerecht, die der Senat in seinem Beschluß vom 22. Juni 1971 (BVerfGE 31, 212 <219 f.>; im Anschluß daran auch BVerfGE 34, 118 <132>) dargelegt hat. Insbesondere die den Gegenstand der erstgenannten Entscheidung bildende Vorschrift des § 91a SVG ist der hier zu prüfenden weitgehend ähnlich. Auf diese Ähnlichkeit (mit den durch § 46 Abs. 2 BeamtVG abgelösten weitgehend inhaltsgleichen Regelungen in den Beamtengesetzen) hat der Senat seinerzeit ausdrücklich hingewiesen (vgl. BVerfGE 31, 212 <213>). Der Beamte steht wie der Soldat zu seinem Dienstherrn in einem besonderen und engeren öffentlich-rechtlichen Dauerverhältnis, innerhalb dessen im Schadensfall Versorgungsansprüche gewährt werden, während es üblicherweise in dem Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner eines Schadensersatzanspruchs nach allgemeinen Vorschriften sowohl an einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis als auch an einer Regelung fehlt, die im Schadensfall besondere Versorgungsansprüche gewährt (vgl. BVerfGE 31, 213 <219>). Die Haftungsbegrenzung des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ist aus den gleichen Gründen als berechtigt anzusehen wie die des Bundes gegenüber dem Soldaten: Hier wie da werden Versorgungsansprüche unabhängig vom Verschulden der Beteiligten (abgesehen vom Vorsatz des Verletzten BVerfGE 31, 212 <219> ist ein Schreibversehen) gewährt, hier wie da sind diese Versorgungsansprüche im Gesetz so umschrieben, daß ihre Höhe im Einzelfall infolge der Pauschalierung leicht und sofort errechenbar ist, und hier wie da kommt aufgrund dieser klaren Rechtslage der Geschädigte ohne Verzögerung in den Genuß dieser Leistungen. Dabei entsprechen wegen der Verweisung in § 80 SVG die Leistungen aufgrund des Soldatenversorgungsgesetzes weitgehend denen aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes. Nach beiden Gesetzen erhält der Geschädigte einen - freilich pauschalierten - Ausgleich des erlittenen Schadens. Die dem Beamten auf der Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach dem Beamtenversorgungsrecht zustehenden Ansprüche wiegen das durch die Regelungen in § 91a SVG und § 46 BeamtVG bewirkten Ausschluß der allgemeinen Schadensersatzansprüche einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld auf. Der innere Grund für den Ausschluß dieser Ansprüche liegt in der Überlegung, daß der durch den Dienstunfall verletzte Beamte wie der wehrdienstbeschädigte Soldat und ihre Hinterbliebenen im Hinblick auf das bestehende Treue- und Fürsorgeverhältnis in jedem Fall einen sofort wirksamen, angemessenen Ausgleich des Schadens erhalten, ohne daß es auf eine Haftung nach allgemeinem Schadensersatzrecht ankommt (vgl. BVerfG a.a.O.). Auch die weiteren in der angegebenen Entscheidung angestellten Erwägungen gelten entsprechend: Daß die durch einen Dienstunfall zu Schaden gekommenen Beamten oder ihre Hinterbliebenen unter Umständen im Einzelfall weniger erhalten können, als ihnen gegebenenfalls aufgrund allgemeiner Schadensersatzansprüche zustünde, ergibt sich aus dem notwendig pauschalierenden und typisierenden Charakter der Versorgungsansprüche. Auf der anderen Seite können diese Ansprüche die allgemeinen Schadensersatzansprüche auch übersteigen, da z. B. ein etwaiges Mitverschulden des verletzten Beamten ‑ vorbehaltlich des § 44 BeamtVG - unberücksichtigt bleibt. Die Versorgungsansprüche werden rasch und ohne langwierigen Rechtsstreit erbracht. Die Regelungen dienen außerdem dem Rechtsfrieden innerhalb des Beamten- wie des Soldatenverhältnisses (vgl. BVerfG a.a.O., S. 220).“ Diese Erwägungen beanspruchen weiterhin Gültigkeit. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten weiteren Erwägungen hat das Gericht keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 1 und 2 BeamtVG zu zweifeln. Auch der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Konstellation lag u. a. das Verlangen nach Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung, dass der Dienstherr zum Ersatz aller aus dem Unfall entstandenen Schäden verpflichtet ist, zugrunde. Die Verfassungsmäßigkeit des Haftungsausschlusses ist schließlich nicht für den Fall zu überdenken, dass die schädigende Handlung zu einer Dienstunfähigkeit mit nachfolgender Versetzung in den Ruhestand geführt hat, weil die Unfallfürsorgevorschriften hierfür ‑ nach Ansicht des Klägers - „nicht ansatzweise eine ausreichende Kompensation“ bieten. Die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes regeln - wenn auch mit der gebotenen Pauschalierung - auch diesen Fall. § 35 BeamtVG gewährt Unfallausgleich. § 36 BeamtVG führt zu einer Erhöhung des - ebenfalls vom Dienstherrn - zu leistenden Ruhegehalts (Unfallruhegehalt). Gelingt dem Beamten hingegen nicht der Nachweis, dass die Dienstunfähigkeit auf den (anerkannten) Dienstunfall zurückzuführen ist, ist der Ausschluss des allgemeinen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs sogar angezeigt; es gibt keinen Grund, denjenigen Beamten haftungsrechtlich für Umstände zu privilegieren, die der Verantwortung des Dienstherrn nicht zugeschrieben werden können. Unabhängig davon, dass die Kammer ohnehin von der Verfassungsmäßigkeit des § 46 BeamtVG überzeugt ist, würden selbst Zweifel an der Norm nicht zu einer Vorlageverpflichtung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG führen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.