Urteil
4 K 2062/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0625.4K2062.15.00
1mal zitiert
14Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 zur Beklagten versetzt und zum Brandamtmann, Besoldungsgruppe A 11, ernannt worden. Er ist stellvertretender Leiter der Feuer- und Rettungswache der Beklagten. Am 8. April 2011 ist er zum Brandamtsrat, Besoldungsgruppe A 12, ernannt worden. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit wird er auch im Einsatzführungsdienst (EFD) eingesetzt. Der EFD ist bei der Beklagten zum 1. Januar 2006 eingeführt worden. Er bezweckt eine Alarmbereitschaft außerhalb der normalen Tagesdienstzeit. Aufgabe der Mitarbeiter des EFD ist die Übernahme der Einsatzleitung im gesamten Stadtgebiet, sie stehen während der Zeit des EFD als Kontaktperson beispielsweise für die Polizei, die Kreisleitstelle, das Ordnungsamt und die Presse zur Verfügung. Sie übernehmen die Leitung eines Einsatzes bei größeren Gefahrenlagen. Konkrete zeitliche Vorgaben für das Eintreffen der Mitarbeiter des EFD an einer Einsatzstelle gibt es nach dem Vermerk des damaligen Fachbereichsleiters Recht der Beklagten, Herrn O., vom 1. Oktober 2013 nicht. Die Alarmbereitschaft wird nach einem Dienstplan im wöchentlichen Wechsel wahrgenommen. Nachdem zunächst drei und ab 2011 fünf Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr im EFD eingesetzt wurden, werden seit Januar 2016 sechs Mitarbeiter eingesetzt. Zum EFD herangezogen werden der Leiter der Feuerwehr, seine Stellvertreter und die Abteilungsleiter der Feuer- und Rettungswache, wenn ihr Wohnort in S. liegt oder an das Stadtgebiet angrenzt. Die Mitarbeiter führen ein Dienstkraftfahrzeug, einen Funkmeldeempfänger, ein Diensttelefon und ihre persönliche Schutzbekleidung während der Zeit des EFD mit sich. Sie müssen sich in einem bestimmten Umkreis zum Stadtgebiet aufhalten. Verbindliche Regelungen über den Umkreis gibt es nach dem Vermerk von Herrn O. vom 1. Oktober 2013 nur insoweit, als der Wohnort entweder im Stadtgebiet liegen oder an das Stadtgebiet angrenzen muss. Der Wohnort des Klägers in F. wird als ausreichende Nähe zum Stadtgebiet angesehen. Die Bezahlung der Alarmbereitschaft erfolgt als Pauschalbetrag, der nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütung berechnet wird. Die Mitarbeiter des EFD waren 2012 bei 93 und von Januar bis August 2013 an 67 Einsätzen beteiligt. Für die Zeit ab dem 1. April 2015 war eine Neuregelung des EFD beabsichtigt. Sie ist aufgrund von internen Unstimmigkeiten bislang nicht in Kraft gesetzt worden. Seit dem 1. Januar 1980 gilt für die Nutzung städtischer Kraftfahrzeuge die Dienstanweisung über die Durchführung von Dienstreisen und Dienstgängen sowie über die Führung von Fahrtenbüchern bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges und Fahrtkostenabrechnung (im Folgenden: Dienstanweisung Dienstreisen). Nach Nr. 2.1 Abs. 1 der Dienstanweisung dürfen Dienstwagen nur für dienstliche Fahrten und nur dann benutzt werden, wenn der angestrebte Zweck dadurch wirtschaftlicher erreicht werden kann. Auf den weiteren Text der Dienstanweisung (Blatt 148 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Der damalige Fachbereichsleiter Herr O. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. April 2015 mit, der Dienstwagen dürfe während des EFD auch privat genutzt werden. Dies sei auch versicherungsrechtlich mit der GVV-Kommunalversicherung abgestimmt. Es dürften beispielsweise auch Familienmitglieder mitgenommen werden. Mit „Einspruch“ vom 31. Dezember 2005 beantragte der Kläger Ausgleich für seine über 48 Wochenstunden hinausgehende Mehrarbeit für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2005. Die Beklagte lehnte den Antrag und gleichlautende Anträge des Klägers für die Jahre 2006 und 2007 mit Bescheid vom 20. November 2008 ab. Der Bescheid ist unanfechtbar. Gegen die Besoldungsmitteilung vom 27. Dezember 2010 erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe einen Anspruch auf Gewährung einer Wechselschichtzulage. Die Beklagte lehnte die Zulage mit Bescheid vom 19. Mai 2011 ab. Der Bescheid ist unanfechtbar. Mit Schreiben vom 16. August 2013 erhob der Kläger „Widerspruch“ gegen den EFD und führte im Wesentlichen aus: Aufgrund seines Wohnsitzes in F. und einer regelmäßigen Fahrtzeit von etwa 20 Minuten zum Einsatzort zuzüglich einer Alarmierungszeit und einer Ausrückzeit sei „der räumliche Bereich innerhalb meiner Freizeit dermaßen“ eingeschränkt, dass ein Aufenthaltsort nur in unmittelbarer Nähe des Dienstfahrzeuges und nicht außerhalb seines Wohnortes möglich sei. Während des EFD sei es ihm deshalb unmöglich, sich frei zu bewegen um beispielsweise privaten Interessen und Hobbys nachzugehen oder Arztbesuche und familiäre Angelegenheiten zu erledigen. Es liege deshalb ein der Arbeitszeit zuzuordnender Bereitschaftsdienst vor. Das entspreche der Auffassung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 -. Nach Aktenlage ist über den „Widerspruch“ des Klägers keine förmliche Entscheidung ergangen. Der Kläger beantragte unter dem 1. Juni 2015 einen Freizeitausgleich für die seit dem 1. Januar 2010 geleistete über die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Zuvielarbeit im Umfang von 5.641,8 Stunden, hilfsweise Zahlung eines finanziellen Ausgleichs in Höhe von 103.737,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz. Ergänzend zu den Ausführungen in seinem „Widerspruch“ vom 16. August 2013 führte er aus: Aufgrund der Anforderungen des EFD seien ihm Aufenthalte südlich seines Wohnortes überhaupt nicht möglich. Nach der Dienstanweisung der Beklagten vom 1. Januar 1980 sei es ihm untersagt, das Dienstfahrzeug für private Zwecke zu nutzen. Herr L. habe für die Beklagte mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 auf den Einwand der Verjährung verzichtet. Der damalige Fachbereichsleiter Herr O. teilte dem Kläger mit E-Mail vom 18. Juni 2015 mit, der geltend gemachte Ausgleichsanspruch sei nicht gegeben. Er schlug dem Kläger vor, die weitere gerichtliche Klärung abzuwarten. Mit E-Mail vom 2. Juli 2015 lehnte der Kläger den Vorschlag ab und bat um Entscheidung über seinen Antrag. Mit Bescheid vom 24. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 1. Juni 2015 ab und führte aus: Bei dem EFD handele es sich um eine nicht ausgleichspflichtige Rufbereitschaft. Denn der Kläger sei während der Zeit des EFD frei in der Wahl seines Aufenthaltsortes. Auch die geringe Einsatzhäufigkeit spreche für eine bloße Rufbereitschaft. Außerdem werde die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat am 24. September 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt weiter vor: Bei dem EFD handele es sich um Bereitschaftsdienst. Die Vorgabe, sich während des EFD gerechnet ab der Stadtgrenze im Umkreis von 15 km von S. aufzuhalten, sei eine Ortsbeschränkung des Dienstherrn, die eine starke Einschränkung der Freizeit zur Folge habe. Er könne keinen Hobbys nachgehen und sich nicht privat verabreden. Das während des EFD mitzuführende Dienstfahrzeug dürfe nach der Dienstanweisung Dienstreisen nicht für private Zwecke genutzt werden. Die Dienstanweisung gelte auch für die Feuerwehr der Beklagten. Denn eine die Feuerwehr betreffende Ausnahmereglung enthalte die Dienstanweisung nicht. Tatsächlich habe er das Dienstfahrzeug privat genutzt. Er sei mit dem Fahrzeug nach Hause und zum Einkaufen gefahren. Außerdem sei er mit dem Dienstwagen zu seiner in F. lebenden Mutter gefahren. Er könne während des EFD nicht entscheiden, ob er das Kommando der bereits vor Ort befindlichen Einsatzführung an sich ziehe oder nicht. In all den Jahren, die er EFD geleistet habe, sei er nach jeder Alarmierung ausgerückt. Er werde im EFD von vornherein nur bei größeren Schadensfällen informiert worden. Bei kleineren Schadensfällen werde der EFD nicht informiert. Wenn er am Einsatzort anwesend sei, habe er gemäß § 26 FSHG das Kommando zu übernehmen. Angesichts der mit dem EFD einhergehenden erheblichen Einschränkungen bei der Wahl des Aufenthaltsortes komme es auf die Einsatzhäufigkeit während des EFD nicht an. Der EFD unterscheide sich nicht von dem Bereitschaftsdienst derjenigen Feuerwehrleute, die sich während der Bereitschaft in der Feuerwache aufhielten. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 auf Verjährung verzichtet. Unabhängig davon habe er bereits 2006 Widerspruch gegen den EFD erhoben. Der Klageantrag zu 1. sei als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass es sich bei dem von ihm zu leistenden Einsatzführungsdienst bei der Feuerwehr S. um Arbeitszeit gehandelt habe und noch handele; 2. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. August 2015 zu verpflichten, ihm für die seit dem 1 Januar 2010 bis zum 31. Mai 2015 oberhalb einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden geleistete Zuvielarbeit Freizeitausgleich im Umfang von 5.641,8 Stunden, hilfsweise ihm dafür finanziellen Ausgleich in Höhe von 103.737,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage sei der Klageantrag zu 1. unzulässig. Der EFD sei eine bloße Rufbereitschaft und kein Bereitschaftsdienst. Der Kläger müsse sich während des EFD nicht an einem bestimmten Ort aufhalten. Darüber hinaus dürfe er während des EFD das Dienstfahrzeug privat nutzen. Die Dienstanweisung über die Durchführung von Dienstreisen und Dienstgängen sowie über die Führung von Fahrtenbüchern bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges und Fahrtkostenabrechnung gelte nicht unmittelbar für die Feuerwehr. Sie werde durch mündliche Vereinbarungen bzw. Abreden innerhalb der Feuerwehr überlagert. Es handele sich um eine seit Jahren bestehende und gelebte Praxis. Das sei dem Kläger auch bekannt und zudem mit Schreiben vom 23. April 2014 ausdrücklich mitgeteilt worden. Nach Alarmierung lasse sich der Mitarbeiter des EFD von den Einsatzkräften vor Ort die Lage schildern. Auf dieser Grundlage entscheide er, ob er die Einsatzleitung übernehme oder nicht. Der Kläger habe die Höhe der von ihm geltend gemachten Mehrarbeitsvergütung fehlerhaft berechnet. Sie, die Beklagte, habe auch mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 nicht auf den Einwand der Verjährung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Ungeachtet der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. ist die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet. Bei dem vom Kläger geleisteten Einsatzführungsdienst handelte und handelt es sich nicht um Arbeitszeit. Dementsprechend stehen ihm auch die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Ausgleichs- und Zahlungsansprüche nicht zu. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AZVO NRW werden Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Hierzu gehören auch die vom Kläger geleisteten Dienste im Rahmen des EFD, soweit er nicht zu einem Einsatz während der Zeit des EFD eingesetzt ist. Denn Rufbereitschaft liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AZVO NRW vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Dagegen leisten nach § 7 Satz 1 AZVO NRW zur Arbeitszeit gehörenden Bereitschaftsdienst diejenigen Beamtinnen und Beamte, die sich auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten an einer von der oder vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Auf der Grundlage dieser normativen Vorgaben liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Demgegenüber ist Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden. Der Beamte muss sich also zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten. In erster Linie bedeutet Rufbereitschaft daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris, vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris, und 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 3. April 20128 – 5 LA 109/16 -; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 -, juris; VG Münster, Urteile vom 18. November 2016 – 4 K 393/15 u. a. -, jeweils m. w. N. Letzteres ist hier der Fall. Die mit dem EFD für den Kläger verbundenen Einschränkungen stellen keine solchen dar, die mit einem Bereitschaftsdienst einhergehen. Der Kläger muss zwar während des EFD ständig erreichbar sein und – auf der Grundlage seines Vortrags – bei jeder Alarmierung während des EFD zum Einsatzort ausrücke, wobei dahinstehen kann, innerhalb welcher Zeit er den Einsatzort jeweils erreichen muss. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. März 2018 – 4 S 1657/17 -, a. a. O, Rdn. 12: Sofern nicht in jedem Fall nach Alarmierung ein Ausrücken erforderlich ist, liegt lediglich Rufbereitschaft vor. Der Kläger kann sich aber im 145 qkm großen Gebiet der Beklagten und – unter anderem - in seinem an die Stadtgrenze der Beklagten angrenzenden Wohnort in F. frei bewegen und selbst bestimmt über seinen Aufenthaltsort entscheiden. In Abweichung von einem Bereitschaftsdienst in der Feuerwache ist es ihm möglich, Freunde und Bekannte zu treffen, sich der Familie zu widmen und alltäglichen Dingen im Leben nachzugehen. Aus dem Vortrag des Klägers, er könne seinen privaten Interessen und Hobbys nicht nachgehen, keine Arztbesuche und keine familiären Angelegenheiten erledigen und sich nicht privat verabreden, folgt schon deshalb nichts anderes, weil er hierzu keine substantiierten Angaben gemacht hat. Auch sonst hat er konkrete mit dem EFD einhergehende Einschränkung nicht näher konkretisiert. Sein – vom schriftsätzlichen Vorbringen abweichender – Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er sei während des EFD mit dem Dienstfahrzeug zum Einkaufen und zu seiner in F. lebenden Mutter gefahren, zeigt vielmehr, dass der Kläger während des EFD privaten Angelegenheiten nachgehen kann und auch tatsächlich nachgegangen ist. Soweit der Kläger bei seiner Entscheidungsfreiheit Einschränkungen hinnehmen muss, weil er sich in der Nähe des Dienstfahrzeuges aufhalten sowie Alarmempfänger, Handy und persönliche Schutzbekleidung mit sich führen muss, behindern diese Umstände ihn in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einer vom Dienstherrn bestimmten und gerade nicht der privaten Lebensführung dienenden Stelle. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 -, a. a. O., Rdn. 11. Eine Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Dienstherrn läge allenfalls dann vor, wenn der Kläger entsprechend seinem ursprünglichen schriftsätzlichen Vorbringen während des EFD gehindert wäre, den Dienstwagen für private Zwecke zu nutzen. Tatsächlich war und ist ihm dies jedoch möglich. Nach dem Vortrag der Beklagten war und ist es gelebte Praxis, dass es erlaubt, Dienstwagen im Rahmen des EFD auch privat zu nutzen. Der damalige Fachbereichsleiter O. hat diese Praxis dem Kläger auch ausdrücklich mit Schreiben vom 14. April 2015 bestätigt und hinzugefügt, dies sei mit der GVV-Kommunalversicherung abgestimmt, es dürften beispielsweise auch Familienmitglieder im Dienstwagen mitgenommen werden. Dieser tatsächlichen Praxis hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr widersprochen. Er hat eingeräumt, dass er nach der gelebten Praxis bei der Feuerwehr der Beklagten den Dienstwagen auch privat nutzen durfte und dies auch getan habe, indem er mit dem Dienstwagen einkaufen und zu seiner in F. lebenden Mutter gefahren sei. Unbeschadet der Frage, ob es für die geltend gemachten Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche überhaupt darauf ankommt, verstößt die gelebte Praxis bei der Feuerwehr der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen die Dienstanweisung Dienstreisen. Soweit nach Nr. 2.1 Abs. 1 der Dienstanweisung Dienstwagen nur für dienstliche Fahrten und nur dann benutzt werden dürfen, wenn der angestrebte Zweck dadurch wirtschaftlicher erreicht werden kann, ist diese Regelung hinsichtlich der Nutzung der Dienstwagen während des EFD aufgrund der abweichenden tatsächlichen Praxis gegenstandslos, zumindest schlüssig aufgehoben worden. Einer formellen Aufhebung oder Änderung der Dienstanweisung bedurfte es insoweit nicht. Als bloße verwaltungsinterne Regelung kann sie jederzeit auch formlos ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden oder durch eine abweichende Praxis ihre rechtliche Relevanz verlieren. Die Notwendigkeit einer förmlichen Aufhebung oder Änderung ergibt sich weder aus der Dienstanweisung Dienstfahrzeuge und auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen, weil die Abweichung im Rahmen des EFD zum Vorteil der Mitarbeiter des EFD erfolgt. Davon abgesehen lässt es sich mit dem von gegenseitigen Rechten und Pflichten geprägt Beamtenverhältnis und dem auch im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht in Einklang bringen, Vorteile aus der privaten Nutzung des Dienstwagens während des EFD zu haben und (gleichzeitig) gestützt auf eine vermeintliche Rechtswidrigkeit der privaten Nutzung Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Bei den Rufbereitschaftszeiten im Rahmen des EFD handelt es sich auch nicht um Arbeitszeit im unionsrechtlichen Sinne, woraus folgt, dass durch diese Zeiten keine Überschreitung der nach Art. 6 Buchst. b Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) höchstzulässigen Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden pro Siebentageszeitraum erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zählt die sogenannte Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass nur die Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen sei. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Februar 2018 – C 518/15 -, juris, Rdn. 59 ff., 3. Oktober 2000 - C - 303/98 -, Rdn. 50, und vom 9. September 2003 – C - 151/02 -, Rdn. 51. Diese Erwägungen treffen auch auf die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Rufbereitschaftszeiten des Klägers zu. Während dieser Rufbereitschaftszeiten kann er aus den bereits dargelegten freier über seine Zeit verfügen, als er es könnte, wenn er entsprechend den Bereitschaftsdienstzeiten der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zur Anwesenheit auf der Feuerwache verpflichtet wäre. Insbesondere kann er während dieser Zeiten zumindest in beschränktem Maße auch eigenen Interessen nachgehen. Soweit der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 2018 ‑ C 518/15 -, a. a. O., Rdn. 65, ausgeführt hat, der Begriff der Arbeitszeit in Art. 2 der Richtlinie 2003/88 sei dahin auszulegen, dass eine Situation darunter falle, in der ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, die Zeit des Bereitschaftsdienstes zu Hause zu verbringen, für seinen Arbeitgeber verfügbar zu sein und sich innerhalb von acht Minuten an seinem Arbeitsplatz einfinden zu können, liegt jedenfalls die erstgenannte Voraussetzung nicht vor. Für den Kläger besteht aus den dargelegten Gründen keine Verpflichtung, sich während des EFD zu Hause aufzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die aufgrund der Ladung der Zeugen entstandenen Kosten hat der Kläger im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO verschuldet, weil die Kosten nicht entstanden wären, wenn er bereits vor der Ladung eingeräumt hätte, den Dienstwagen während des EFD auch privat genutzt zu haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.