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Beschluss

9 L 371/18.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0518.9L371.18A.00
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Leitsätze

Ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt nicht vor, wenn im Rahmen eines vorgelagerten Asylverfahrens, das auf die erstmalige Prüfung eines Asylbegehrens gerichtet ist, keine ordnungsgemäße Belehrung über die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG erfolgt und der Bescheid deswegen nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 9 K 1123/18.A nicht durchgeführt werden dürfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt nicht vor, wenn im Rahmen eines vorgelagerten Asylverfahrens, das auf die erstmalige Prüfung eines Asylbegehrens gerichtet ist, keine ordnungsgemäße Belehrung über die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG erfolgt und der Bescheid deswegen nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 9 K 1123/18.A nicht durchgeführt werden dürfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, „[d]er Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG einstweilen zurückzunehmen und der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Asylfolgeverfahren durchgeführt wird, hilfsweise dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG geprüft wird“, mit der er sich gegen die Mitteilung an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, wendet, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zu treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1), oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antrag des Antragstellers vom 6. März 2018 um einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG handelt. Ein Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG liegt nur dann vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. An einer allein in Betracht kommenden unanfechtbaren Ablehnung fehlt es hier, weil der dem Asylantrag vom 00. Dezember 2017 folgende ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 00. Dezember 2017 nicht bestandskräftig geworden ist. Der Antragsteller hat den Bescheid weder tatsächlich erhalten, noch greift zu seinen Lasten die Fiktionswirkung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können (§ 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG). Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind Zustellungen und formlose Mitteilungen mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt (Halbsatz 1) und im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (Halbsatz 2). Eine Aushändigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 AsylG ist vorliegend nicht erfolgt. Ausweislich des Vermerks der Zentralen Unterbringungseinrichtung P. auf dem Schreiben des Bundesamts vom 00. Dezember 2017 konnte dem Antragsteller das Schriftstück nicht übergeben werden; er war seit dem 00. Dezember 2017 „abgängig“. Dennoch greift die Fiktionswirkung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG nicht, weil es nach der hier von Amts wegen gebotenen rechtlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits an einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Zustellungsvorschriften mangelt. § 10 Abs. 7 AsylG bestimmt, dass der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften hinzuweisen ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, für Rechtsklarheit bei dem Ausländer zu sorgen. Dementsprechend muss der Hinweis den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen, indem berücksichtigt wird, dass sich der Asylbewerber in einer ihm fremden Umgebung befindet, er mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Dies erfordert es, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Der Hinweis kann sich zum einen nicht auf die Vorschriften des § 10 AsylG beschränken, sondern muss sich auf die hieraus folgenden Konsequenzen sowohl im behördlichen Verfahren als auch für die fristgerechte Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes erstrecken. Zum anderen reicht eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes vor dem Hintergrund des Verständnishorizonts des Asylbewerbers nicht aus. Vielmehr bedarf es einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 10 Abs. 7 AsylVfG 1992/1993 BverfG, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 2 BvR 334/94 -, juris, Rn. 17 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die „Wichtige Mitteilung“ des Bundesamts, die der Antragsteller am 00. Dezember 2017 schriftlich im Rahmen seines dem Asylantrag selben Datums zugrundeliegenden Asylverfahrens erhielt, nicht. Dort heißt es: „Wohnen Sie in einer Aufnahmeeinrichtung, müssen Sie sich erkundigen, wann und wo die behördliche Post verteilt wird. Dies geschieht an einem Werktag zu bestimmten Uhrzeiten. Sie erhalten dort Ihre Post von einem Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung. Holen Sie die Post dort zu diesen Zeiten nicht ab, bleibt sie drei Tage lang für Sie liegen. Danach wird die Post an die Behörde zurückgesandt. Die Behörde wird dann so verfahren, als ob Sie den Brief erhalten hätten.“ Dieser Mitteilung lässt sich zum einen nicht entnehmen, dass die Zustellfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG Auswirkungen auf die Frist zur Erlangung gerichtlichen Rechtschutzes gegen den betroffenen und nicht tatsächlich ausgehändigten Bescheid hat. Das Bundesamt teilt ausschließlich mit, dass die Behörde so verfahren werde, als ob das Schriftstück dem Asylbewerber erreicht hätte. Die für den Asylbewerber in der Regel besonders bedeutende Möglichkeit, fristgerecht gerichtlich gegen den Bescheid vorzugehen, ist nicht erwähnt. Zum anderen lässt sich dem betroffenen Passus nicht deutlich entnehmen, wann die Fiktionswirkung eintritt und damit die Frist zur Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe zu laufen beginnt. Ob die Zustellung bereits mit Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung oder erst drei Tage danach als bewirkt gilt, ist nicht hinreichend dargelegt. Dem Asylbewerber ist es unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich, sein Handeln anhand rechtsklarer Vorgaben auszurichten. Vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Februar 2017 – 2 L 762/16.A -, juris, Rn. 8. Es ist nicht ausreichend, dass das Bundesamt dem Antragsteller neben der in das Georgische übersetzten „Wichtigen Mitteilung“ den Regelungstext des § 10 AsylG aushändigte. Dieser wurde dem Antragsteller nicht in der ihm geläufigen Sprache und sinngemäßen, nicht strikt an juristische Begrifflichkeiten orientierten Übertragung übergeben, sondern in deutscher Sprache, von der er keine hinreichende Kenntnis hatte. Vgl. ebenso zur nicht ausreichenden Aushändigung der deutschen Gesetzesfassung VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Februar 2017 – 2 L 762/16.A -, juris, Rn. 9. Dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung steht nicht entgegen, dass das Bundesamt in der „Wichtigen Mitteilung“ angab: „Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, ohne dass dies diesen Stellen bekannt geworden ist, wird die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an Ihre alte Anschrift versandt. Das Gesetz bestimmt, dass diese Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten.“ Dieser Hinweis bezieht sich auf eine dem vorliegenden Verfahren nicht zugrundeliegende Konstellation. Da der Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist, bedarf es keinen weiteren Ausführungen zu einem etwaigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).