Leitsatz: 1. Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, mit der das Halten und Betreuen von Tieren, die zum Einsatz in Tierversuchen gezüchtet und gehalten werden, untersagt worden ist. 2. Den Feststellungen der beamteten Amtstierärzte gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Dezember 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 hinsichtlich Ziffer 1 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die auf die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung (bei der Bezeichnung „Ziffer 2“ handelt es sich ganz offensichtlich um einen Schreibfehler und damit um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Satz 1 VwVfG NRW) genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Die Begründung weist auch einen ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem sie auf die spezifischen Gefahren für den Tierschutz abstellt, die hier aus einem weiteren Abwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides resultieren. 2. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende und am voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides vom 11. Dezember 2017 fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die getroffene Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheides, durch die der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Tieren, die zum Einsatz in Tierversuchen gezüchtet und gehalten werden, untersagt worden ist, erweist sich nach der in dem vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig – a) – und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung – b) –. a) Das Haltungs- und Betreuungsverbot aus der Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2017 (dort Ziffer 1) erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das von der Antragsgegnerin verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Antragstellerin hat als Halterin von Tierversuchsmäusen – aa) – grob gegen einschlägige tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und den Mäusen hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt – bb) –. Die Prognose geht zu ihren Lasten – cc) –. Auf der Rechtsfolgenseiten liegen keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin vor – dd) –. aa) Die Antragstellerin ist als vormalige Halterin im Sinne des § 2 TierSchG die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Halter eines Tieres im Sinne von §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier im eigenen Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Es gilt ein weiter Halterbegriff, d.h. neben dem Halter im engeren Sinne ist auch der Betreuer umfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 3 B 34.16 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 - 20 A 3885/06 – juris, Rn. 22, 24; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2, Rn. 4 u. § 16a, Rn. 44. Hiernach war die Antragstellerin Halterin der Mäuse. Denn die maßgeblichen Tiere in den Boxen 9, 10 und 11 waren sowohl nach der Beschriftung der Käfigboxen als auch nach den Angaben in den Tierversuchsgenehmigungsunterlagen für die genehmigte Tierhaltung, aus der die Mäuse entnommen wurden (Az. 84-002.04.2014.A263), ihrer Arbeitsgruppe bzw. ihr als Versuchsleiterin zugeordnet. Die Antragstellerin bestimmte als Versuchsleiterin den Aufenthaltsort der Tiere. Nach gegenwärtiger Einschätzung der Kammer nach Aktenlage war sie es auch, die jeweils die Anweisung gab, ob, wann und welche Tiere in den Kellerraum verbracht wurden (vgl. Aussage des Herrn C. gegenüber der Untersuchungskommission der Universität Münster vom 30. November 2017, Staatsanwaltschaft Münster 540 Js 1127/17 – Strafakte –, Beiakte – BA – Heft 2, dort Bl. 161 f., und Aussage der Frau H. bei der Überprüfung am 20. Juni 2017, Verwaltungsvorgang - VV -, BA Heft 1, Bl. 8). Als Versuchsleiterin hatte die Antragstellerin auch den wissenschaftlichen Nutzen an den Tieren. bb) Die Antragstellerin hat grob gegen einschlägige tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen, namentlich gegen die Vorgaben aus § 2 TierSchG, und dadurch jedenfalls den Mäusen in den Boxen 9 bis 11 erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Zum Pflegegebot gehört alles, was man landläufig als gute Behandlung versteht, auch die Gesundheitsvorsorge und -fürsorge. Dazu gehört auch bei vielen gehaltenen Tieren stets saubere und hygienisch einwandfreie Verhältnisse zu schaffen und sich rechtzeitig und konsequent um erkrankte Tiere zu kümmern. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 23. September 2011 – Au 2 S 11.773 –, juris, Rn. 26; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2, Rn. 27. Ein “grober” Verstoß liegt vor, wenn bei einer einmaligen Zuwiderhandlung der Verstoß schwer wiegt. Dies ist zu bejahen bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift. Unterhalb dieser Schwelle kann ein grober Verstoß wegen der Dauer oder der eingetretenen Folgen der Pflichtverletzung vorliegen. Vgl. ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris, Rn. 48. Schmerzen sind unangenehme Sinnes- und Gefühlserlebnisse, die im Zusammenhang mit tatsächlicher oder potenzieller Gewebeschädigung stehen. Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfasste Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die über ein bloßes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Für das Tatbestandsmerkmal „länger anhaltend“ reicht – ebenso wie bei § 17 Nr. 2b TierSchG – bereits eine mäßige Zeitspanne aus, weil nicht auf das Zeitempfinden des Menschen, sondern auf das wesentliche geringere Vermögen des Tiers, physischem oder psychischem Druck standhalten zu können, abzustellen ist. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 1, Rn. 12 u. 19 sowie § 17, Rn. 92. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dies ergibt sich maßgeblich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 11. Dezember 2017, die durch ihre dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge – namentlich das Protokoll über die außerplanmäßige Kontrolle am 20. Juni 2017, die umfangreiche fotografische Dokumentation sowie das amtstierärztliche Gutachten vom 7. Juli 2017 – ganz wesentlich gestützt werden. Dabei ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Feststellungen der beamteten Amtstierärzte gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Grund hierfür ist, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 20 B 1408/15 –, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 9 C 16.2022 -, juris, Rn. 13. Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Das Vorbringen ist zum Teil unsubstantiiert und zum Teil nicht entscheidungserheblich. Soweit die Antragstellerin pauschal behauptet, die Amtstierärztin Frau Dr. T. sei eine erklärte Tierversuchsgegnerin, ihr tendenziöses Verhalten unterstellt und auch sinngemäß den Vorwurf der Befangenheit äußert, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Im Übrigen waren bei Feststellung der Verhältnisse vor Ort am 20. Juni 2017 insgesamt vier Tierärzte (nämlich zwei amtliche Tierärzte der Antragsgegnerin und zwei weitere Tierärzte der Universität Münster, namentlich der Tierschutzbeauftragte Herr Dr. M. und die bestandsbetreuende Tierärztin Frau Dr. S. ) anwesend, die den Zustand der vorgefundenen Mäuse in den Boxen 9 bis 11 übereinstimmend beurteilt haben. Soweit die Antragstellerin der Amtstierärztin Frau Dr. T. Fehler bei der weiteren Sachbehandlung vorwirft, etwa die möglicherweise illegale Tötung der vorgefundenen Tiere in den Boxen 9 bis 11, den Verbleib der Mäuse im (ungeeigneten) Kellerraum und die Tötung von ca. 400 Mäusen, die sich im regulären Tierstall unkontrolliert vermehrt hatten, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Behauptete Fehler auf Seiten der Behörde(n) sind grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften auszugleichen oder zu widerlegen. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Verletzungen der Mäuse (insbesondere der in Box 11) seien nicht so gravierend gewesen, steht in eklatantem Widerspruch zu den im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentierten Feststellungen der beamteten Tierärzte. Darüber hinaus teilt die Kammer die Einschätzung der Antragsgegnerin auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin zu den jeweiligen Mäusen. Im Einzelnen: (1) Bei der Maus in Box 9 ist auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bildern (s. auch CD-Rom, Bild 0831) eindeutig ein Hautschnitt sowie das Nichtvorhandensein der Behaarung im Bereich des Hautschnittes zu sehen, was auf ein vorheriges Rasieren der Stelle schließen lässt. Auch für den veterinärmedizinischen Laien ist erkennbar, dass es sich um eine Schnittverletzung und nicht um eine Verletzung durch Bisse oder Risse, verursacht durch Aufreiten, handelt. Die Annahme eines vorherigen chirurgischen Eingriffs liegt somit nicht nur nahe, sondern drängt sich geradezu auf. Der Zustand der Maus war mindestens seit dem Vortag (Montag, den 19. Juni 2017) bekannt, wie sich aus dem Bestandsbuch der Antragstellerin ergibt (vgl. VV, BA Heft 1, S. 96 f.). Die Antragstellerin war nach eigenen Angaben jedenfalls seit dem 20. Juni 2017 morgens informiert und wies Herrn C. an, die Maus nicht zu töten, sondern in den Kellerraum zu verbringen (vgl. auch Aussage des Herrn C. vor der Untersuchungskommission, Strafakte, BA Heft 2, Bl. 161 f.). Im Übrigen spricht nach Aktenlage für das Gericht Vieles dafür, dass diese Maus wie auch die Mäuse in den Boxen 10 und 11 bereits am Montag, den 19. Juni 2017, aufgrund einer Anweisung der Antragstellerin in den Kellerraum verbracht wurden. Denn aus der Protokollierung der Schließungen ergibt sich, dass Herr C. am 19. Juni 2017 in dem Kellerraum war (vgl. Strafakte, BA Heft 2, Bl. 36). Ferner hat er selbst bei der Befragung vor Ort am 20. Juni 2017 angegeben, die Maus am Montag, den 19. Juni 2017, eigenhändig in den Kellerraum umgesetzt zu haben (vgl. vorgenannte Strafakte, Bl. 4). Die Angaben des Herrn C. im Rahmen der Befragung durch die Untersuchungskommission, er könne sich nicht mehr erinnern, warum er an diesem Tag (19. Juni 2017) im Kellerraum war (vgl. Strafakte, Bl. 162 f.), wird demgegenüber vom Gericht als reine Schutzbehauptung gewertet. Zudem ergibt sich aus dem Schließungsprotokoll nicht, dass Herr C. am 20. Juni 2017 in dem Kellerraum war. Das Gericht überzeugt vor diesem Hintergrund nach Aktenlage auch die Aussage des Herrn C. , er habe die Antragstellerin erst am Morgen des 20. Juni 2017 informiert, nicht. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Maus aus Box 9 gar nicht zu Gesicht bekommen bzw. sei nicht ausreichend informiert gewesen. Denn als Halterin der Mäuse – vgl. oben aa) – bzw. als Versuchsleiterin war sie für deren Wohlergehen verantwortlich. Entweder hat das eingerichtete Kontrollsystem (Information der Wissenschaftler durch die Tierpfleger bei erheblichen Verletzungen oder Erkrankungen; Schicken eines Fotos) ganz offensichtlich nicht funktioniert, was sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss, oder die Antragstellerin war – entgegen ihrer Angaben – doch bereits informiert. In beiden Fallkonstellationen ist die Antragstellerin für die Leiden der Mäuse verantwortlich. (2) Bei der Maus in Box 10 stellten die Amtsveterinärin Frau Dr. T. sowie die übrigen anwesenden Tierärzte vor Ort hochgradige Stereotypien in Form von „im Kreis rennen“ fest. Diese Verhaltensstörung des ständigen Im-Kreis-Laufens ist bei Mäusen ein Indiz für erheblich anhaltende Leiden im Sinne der §§ 17 Nr. 2b, 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Anh. § 2, Rn. 172. Diese Verhaltensauffälligkeit, deren Vorhandensein am 20. Juni 2017 von der Antragstellerin auch nicht bestritten wird, war ebenfalls bereits am Vortag bekannt. Auch dies ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Bestandsbuch (vgl. VV, BA Heft 1, S. 97, Eintrag am 19. Juni 2017: „Männchen verhaltensauffällig“, unterschrieben von Herrn C. ). (3) Die Maus in Box 11 wies schließlich nach den Feststellungen der Antragsgegnerin eine daumennagelgroße, nekrotisierende Hautläsion auf. Darüber hinaus befand sie sich in seitlich gekrümmter Körperhaltung. Beides ist auf den Bildern (insbes. Bild 0836) deutlich zu erkennen. Die Kammer hat danach keine Zweifel, dass auch diese Maus unter erheblichen und länger andauernden Schmerzen litt. Die Antragstellerin dringt mit ihrem Einwand, es sei nur der genehmigte Tierversuch durchgeführt worden, nicht durch. Denn der Kellerraum, in dem die Maus am 20. Juni 2017 aufgefunden wurde, ist in den Genehmigungsunterlagen nicht verzeichnet. Ein Tierversuch hätte hier also gar nicht stattfinden dürfen. Die nach § 8 TierSchG und § 11 TierSchG erteilten Genehmigungen bzw. Erlaubnisse (u.a. auch Az. 84-002.04.2014.A263) beruhen auf Anträgen, die im Einzelnen sehr detailliert auflisten, welcher Versuch, von wem (Versuchsleiter), an welchen Tieren (hier Mäuse), zu welchem Zweck (Notwendigkeit des Tierversuchs) und in welchem Raum durchgeführt werden soll. Vor diesem Hintergrund handelte es ich um eine unerlaubte Tierhaltung und es kann daher dahinstehen, ob die Abbruchkriterien des genehmigten Tierversuchs (Hautläsion größer als 2 cm²) erfüllt waren, wofür Überwiegendes spricht, denn jedenfalls litt die Maus – wie auch die anderen beiden Mäuse – erkennbar unter erheblichen und länger andauernden Schmerzen, die über das mit dem genehmigten Tierversuch unerlässliche Maß hinausgingen. In Anbetracht der dargestellten groben tierschutzrechtlichen Verstöße der Antragstellerin sind die hygienischen Verhältnisse in dem Kellerraum nicht (mehr) entscheidungserheblich. Soweit die Antragstellerin eine Beweiserhebung durch eine dermato-histopathologische Untersuchung der getöteten Mäuse aus den Boxen 9 bis 11 fordert, ist darauf hinzuweisen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig – und daher auch hier – keine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Beweisaufnahme erfolgt. cc) Die Prognose der Antragsgegnerin, es sei mit weiteren Zuwiderhandlungen der Antragstellerin zu rechnen, ist nicht zu beanstanden und wird hinreichend von Tatsachen getragen. Das gesamte Verhalten der Antragstellerin ist durch ein erheblich mangelndes Unrechtsbewusstsein gekennzeichnet. Die von der Antragstellerin begangenen Zuwiderhandlungen sind vor dem Hintergrund der offenbar seit Jahren (nachgewiesen mindestens seit 2014, vgl. VV, Bl. 88) bzw. Jahrzehnten (eigener Vortrag der Antragstellerin: Kellerraum werde seit 1999 genutzt) in dem Kellerraum bestehenden unerlaubten Tierhaltung besonders wiederholungsträchtig. Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass in diesem Raum auch Tierversuche (vgl. eigene Angaben der Antragstellerin zu der Maus in Box 11) und Zucht (vgl. Aussage des Herrn C. vor der Untersuchungskommission in Bezug auf die Mäuse in Box 9: „Es kam mir darauf an, ein neues Zuchtpaar zu bilden.“, vgl. Strafakte, BA Heft 2, Bl. 163) stattfanden. Die wiederholte Bezeichnung des Kellerraums als „Zwischenlager“ kommt einer Bagatellisierung des Sachverhalts gleich, die verdeutlicht, dass eine Akzeptanz tierschutzrechtlicher Vorgaben bei der Antragstellerin offenbar nicht vorhanden ist. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sowohl das Ausmaß, die Dauer, die Art und Weise der Tierhaltung (ausgesonderte Käfige, Futter und Wasser ohne Herkunftsnachweis, unzureichendes und unerlaubtes Equipment) als auch die festgestellten, schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstöße für den Gesamteindruck über das Verhalten der Antragstellerin als so gravierend zu bezeichnen sind, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie sich zukünftig an die Vorgaben des Tierschutzgesetzes halten wird. Die Prognose der Antragsgegnerin wird durch das Verhalten der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt. Es ist geprägt von mangelnder Einsichts- und Kritikfähigkeit hinsichtlich eigenen Fehlverhaltens. Das Bagatellisieren des Sachverhalts, u.a. die Bezeichnung des Kellerraums als „Zwischenlager“, ist hierfür nur ein Beispiel. Dass die Antragstellerin Anlass zu einer Verhaltensänderung sieht, ist derzeit nicht erkennbar. dd) Die Antragsgegnerin hat ferner das ihr durch § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, mit der nach Ziffer 1 getroffenen Anordnung rechtmäßig ausgeübt. Sie hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Das Verbot der Haltung und Betreuung von Tierversuchstieren ist auch verhältnismäßig. Insbesondere stand der Antragsgegnerin kein milderes Mittel als ein umfassendes Verbot der Haltung und Betreuung von Tierversuchstieren zur Verfügung, um künftigen Verstößen der Antragstellerin gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ebenso effektiv vorzubeugen. Das ausgesprochene Verbot ist auch nicht wegen der Auswirkungen auf ihre Berufstätigkeit unangemessen. Die Antragstellerin ist angestellte Wissenschaftlerin der Hautklinik des Universitätsklinikums Münster (UKM). Als solche ist sie in Forschung und Lehre beschäftigt. Trotz der erlassenen Ordnungsverfügung kann sie weiterhin in Forschungsprojekten ohne Tierbezug und auch in der Lehre tätig sein. So ist die Antragstellerin nach dem Internetauftritt der Hautklinik des UKM u.a. an der Vorlesung „F j e x B“ beteiligt und bietet ein Seminar „C 00“ sowie ein Kolloquium „N J“ an. Abgesehen davon steht der Eingriff in ihre Berufs(ausübungs)freiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG aufgrund der gravierenden Folgen ihres fortgesetzten Fehlverhaltens und der Bedeutung des in Art. 20a GG als besonderes staatliches Schutzziel normierten Tierschutzes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck des Verbots. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Tierversuchstieren aller Art unbefristet untersagt hat, führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Verbots. Denn die Antragstellerin kann nach § 16a Satz 2 Nr. 3, 2. Hs. TierSchG jederzeit beantragen, ihr das Halten und Betreuen von Tierversuchstieren, hier insbesondere Mäusen, wieder zu gestatten. b) Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung nach Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, welches gegenüber dem privaten Aufschubinteresse überwiegt, lässt sich nach dem Vorstehenden bereits daraus herleiten, dass aufgrund der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen der Antragstellerin der Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache aus Gründen des Tierschutzes nicht abgewartet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.