Gerichtsbescheid
2 K 1079/17.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0222.2K1079.17A.00
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Tenor
Das Bundesamt wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 21. Juli 2016 internationalen Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 3 AsylG zu zuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu je 2/3.
Entscheidungsgründe
Das Bundesamt wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 21. Juli 2016 internationalen Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 3 AsylG zu zuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu je 2/3. T a t b e s t a n d Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus der Russischen Föderation und ist Mitglied bei den Zeugen Jehovas. Er verließ sein Herkunftsland am 14. Juli 2015 und gelangte auf dem Luftweg nach Italien und über die Schweiz am 16. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 21. Juli 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigte beantragte. Die Ehefrau des Klägers und die gemeinsame Tochter kamen aus Aserbaidschan im September 2015 ins Bundesgebiet. Das Bundesamt erkannte ihnen durch Bescheid vom 7. Februar 2017 einen subsidiären Schutzstatus zu. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens vor, dass er als gebürtiger Aserbaidschaner am 8. Januar 2007 aus Aserbaidschan abgeschoben worden sei. Er habe sich zunächst in St. Petersburg aufgehalten, um dann nach Georgien zu gehen. Nach Deutschland sei er im Juli 2015 eingereist. Seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter seien auch hier. Mit Bescheid vom 7. Februar 2017 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren des Klägers und seine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig verneinte es das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 1 Woche zu verlassen, anderenfalls ihm die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht werde. Ferner verhängte das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Hiergegen hat der Kläger am 15. Februar 2017 die vorliegende Klage erhoben. Auf seinen Eilantrag ordnete das erkennende Gericht durch Beschluss vom 7. März 2017 – 2 L 278/17.A – die aufschiebende Wirkung an. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger u.a. vor, dass ihm nach § 26 AsylG eine Anerkennung zustehe. Das Bundesamt habe auch seinen Familienangehörigen diesen Schutz zukommen lassen, der mittlerweile unanfechtbar sei. Als Zeuge Jehovas habe er in hervorgehobener Stellung gearbeitet. Sie seien in Samara insgesamt verboten. Ihm drohe deshalb Verfolgung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Februar 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten gemäß Art. 16 a GG anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG zuzuerkennen, 2. hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Februar 2017 festzustellen, dass bei ihm ein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG hinsichtlich der Russischen Föderation besteht, weiter hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Februar 2017 festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheids entgegen. Die Beteiligten sind zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu vorher angehört und sich mit dieser Entscheidung einverstanden erklärt haben (§ 84 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zum Teil rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt, hat die Klage keinen Erfolg, da der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Luftweg in das Gebiet der Europäischen Union einreiste und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg erreichte, so dass ein Asylanspruch schon nach Art. 16 a Abs. 2 GG ausscheidet. Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der internationalen Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Ausschlussvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S. des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. In den §§ 3 a bis 3 e AsylG sind nunmehr in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt. Nach § 3 c AsylG kann eine Verfolgung – anders als im Rahmen von Art. 16 a Abs. 1 GG, der grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt – nicht nur vom Staat (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu gewähren, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3 a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgung ist aber ausgeschlossen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht (§ 3 e AsylG). Gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Dem Kläger droht im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3 a AsylG. Bei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen des Asylbewerbers abzustellen. Dem Asylbewerber, der allein die ihn bestimmenden Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes kennt, obliegt es auf Grund der ihn treffenden Mitwirkungspflichten, seine Gründe für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat bezüglich der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Weil häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhaltes der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen der Kläger im Sinne einer Aussageanalyse entscheidende Bedeutung zukommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25 § 1 Nr. 113; Beschluss vom 07. Juli 1999 - 9 B 401/99 - Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 - in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 2746 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. März 1999 - 8 A 467/96.A -; Beschluss vom 11. September 2001 - 15 A 3363/01.A -. Danach konnte der Einzelrichter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger jedenfalls bei Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung im vorgenannten Sinne droht. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes billigte „am 20. April 2017 … das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden.“ Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2017, S. 9. Diese Einordnung hat der oberste Gerichtshof der Russischen Föderation durch weiteres Urteil vom 17. Juli 2017 bestätigt. Danach seien die Zeugen Jehovas als eine extremistische Organisation aufzulösen und zu verbieten. Entsprechendes gelte für Aktivitäten ihrer Mitglieder im ganzen Land. Vgl. unter: https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtliche-entwicklungen/nach-region/russland/oberstes-gericht-bestaetigt-Entscheidung-gegen-jehovas-zeugen/ Der Kläger wird damit in seiner Religionsüberzeugung und –ausübung durch den russischen Staat verfolgt. Unabhängig davon hat der Kläger auch einen Anspruch auf subsidiären Schutz als Familienangehöriger nach § 26 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 AsylG, da die Ehefrau und die gemeinsame Tochter bereits unanfechtbar über subsidiären Schutz verfügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 7. März 2017 – 2 L 278/17.A – verwiesen, an dem der Einzelrichter nach nicht nur summarischer Prüfung festhält. Aufgrund des vorliegenden Anspruchs der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erübrigt sich eine weitere Prüfung materieller Anspruchsgrundlagen oder des einheitlichen prozessualen Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. In Folge der Flüchtlingsanerkennung war auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, da diese hier gemäß § 34 Abs.1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.