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Urteil

8 K 3875/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0118.8K3875.16.00
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Tenor

Der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen eine Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die die Beklagte seiner Schwester gewährt hat. Der Kläger verpflichtete sich unter dem 20. August 2014 gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten in einer formularmäßigen Erklärung, nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt für seine nigerianische Schwester N. J. G. J1. vom Tag ihrer voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck zu tragen. Nach der formularmäßigen Erklärung umfasst die Verpflichtung die Erstattung sämtlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Zum Beleg seiner Bonität hinterlegte der Kläger ein Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 2.100,00 Euro. Frau J1. reiste am 30. Dezember 2014 mit einem für 30 Tage gültigen Besuchsvisum in das Bundesgebiet ein. In der Folgezeit wurde das Visum zweimal bis zum 28. März 2015 verlängert. Unter dem 17. April 2015 beantragte Frau J1. bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, hilfsweise aus familiären Gründen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 24. Mai 2016 ab. Dagegen erhob Frau J1. unter dem 30. Juni 2016 Klage, die vor dem erkennenden Gericht weiterhin anhängig ist (8 K 2560/16). In der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2016 bezog Frau J1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 4.169,94 Euro. Mit Bescheid vom 29. August 2016 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 4.164,94 Euro geltend. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, für den Lebensunterhalt seiner Schwester aufzukommen. Am 28. Oktober 2015 habe die Schwester des Klägers erklärt, der Kläger könne seiner Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr nachkommen. In der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2016 habe die Schwester des Klägers Leistungen in Höhe von 4.169,94 Euro erhalten. Diese Leistungen habe der Kläger gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG zu erstatten. Grundsätzlich bestehe hinsichtlich der Frage der Heranziehung kein Ermessen. Es handele sich grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung. Davon könne nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden. Es liege aber kein atypischer Fall vor. Am 16. September 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Höhe der gezahlten Asylbewerberleistungen werde bestritten. Sie sei nicht näher aufgeführt und könne daher nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus sei die Schwester des Klägers mit einem Besuchsvisum nach Deutschland gekommen. Hier sei dann ihre Erkrankung festgestellt worden. Deshalb habe sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Der Aufenthaltszweck habe sich bereits mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis geändert. Im Übrigen habe der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2015 seine Verpflichtungserklärung widerrufen. Der Kläger beantragt, den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Verpflichtungserklärung sei wirksam. Sie sei insbesondere nicht erloschen. Die Frage, ob und inwieweit der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Lage leistungsfähig sei, sei dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Es liege kein atypischer Fall vor, der eine Ermessensentscheidung eröffnen könnte. In der Verpflichtungserklärung werde ausdrücklich auf die Dauer der eingegangenen Verpflichtung – auch über die Dauer des zugrundeliegenden Aufenthaltstitels hinaus – hingewiesen. Eine zeitliche Befristung enthalte die Verpflichtungserklärung nicht. Die Vorgehensweise der Beklagten entspreche dem bundeseinheitlichen Merkblatt zur Anwendung des Formulars der Verpflichtungserklärungen zu § 68 AufenthG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er ist daher aufzuheben. Der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2016 ist rechtswidrig. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers zur Erstattung von Sozialleistungen, die die Beklagte seiner Schwester gewährt hat, vor (dazu I.). Die Beklagte hat aber das wegen Vorliegens eines atypischen Falls gebotene Ermessen nicht ausgeübt (dazu II.). I. Der Erstattungsanspruch der Beklagten ist gestützt auf § 68 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 68 a S. 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (n. F.). Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG n. F. hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68 a S. 1 AufenthG n. F. erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 S. 1 bis 3 AufenthG n. F. rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Nach § 68 Abs. 2 AufenthG bedarf die Verpflichtungserklärung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - juris, Rdnr. 8. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AufenthG für die Inanspruchnahme des Klägers zur Erstattung von Sozialleistungen, die die Beklagte seiner Schwester gewährt hat, liegen vor. Der Kläger hat sich gegenüber der Ausländerbehörde schriftlich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt für seine Schwester vom Tag ihrer voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck zu tragen. Frau J1. bezog in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2016 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz i. H. v. 4.169,94 Euro. Der Kläger ist aufgrund seiner Verpflichtungserklärung gegenüber der Beklagten grundsätzlich zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet (die Beklagte hat aufgrund eines Versehens lediglich einen Betrag in Höhe von 4.164,94 Euro geltend gemacht). Die Haftung des Klägers aus der Verpflichtungserklärung dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum weiterhin an. Die gesetzliche Höchstdauer von – in Übergangsfällen – drei Jahren ist vorliegend nicht erreicht. Die Verpflichtung wurde auch nicht dadurch beendet, dass die Schwester des Klägers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Die Verpflichtung endet nach der vom Kläger abgegebenen Erklärung erst mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck. II. Der Erstattungsbescheid ist aber rechtswidrig, weil es an einer wegen Vorliegens eines atypischen Falls gebotenen Ermessensausübung fehlt. Der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete ist im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten gegebenenfalls eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 ‑ 1 C 33/97 ‑, juris, Rdnr. 60, Urteil vom 13. Februar 2014 ‑ 1 C 4/13 ‑, juris, Rdnr. 16; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 ‑ 18 A 1125/16 ‑, juris, Rdnr. 50. Danach ist hier ein Ausnahmefall gegeben, denn die vor Entgegennahme der Verpflichtungserklärung erforderliche Bonitätsprüfung ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Nach dem bundeseinheitlichen Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67 AufenthG muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine ausreichende Deckung des Lebensunterhalts einschließlich der Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall des Ausländers für die Dauer des Aufenthalts, auf den sich die Verpflichtung erstreckt, erreicht werden kann und die Kosten im Zusammenhang einer möglichen Rückführung des Ausländers getragen werden könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verpflichtung nicht nur auf den Zeitraum erstreckt, für den der Aufenthaltstitel des Ausländers gültig ist, sondern erst endet, wenn der Ausländer das Bundesgebiet wieder verlassen hat oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt worden ist. Deshalb muss der Verpflichtete über ein so großes Vermögen oder über so hohe laufende Einnahmen verfügen, dass es ist möglich ist, für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall über die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels hinaus sowie für die Kosten einer eventuellen Rückführung aufzukommen, falls der Ausländer nicht fristgemäß ausreist. Ob finanzielle Mittel des Verpflichteten vorhanden sein müssen, um sämtliche mögliche Erstattungskosten für die maximale Dauer der Verpflichtung von fünf Jahren – in Übergangsfällen drei Jahren – decken zu können, bedarf keiner Entscheidung. In jedem Fall reicht es nicht aus, wenn lediglich die Lebensunterhaltskosten für die Geltungsdauer des erteilten Aufenthaltstitels bestritten werden können. Bei der Bonitätsprüfung muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Ausländer das Bundesgebiet nicht bis zum Ende der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verlässt, sondern für einen längeren Zeitraum Kosten für seinen Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall sowie auch Abschiebkosten entstehen können. Danach hat hier eine ordnungsgemäße Bonitätsprüfung nicht stattgefunden. Der Kläger hat vor Abgabe der Verpflichtungserklärung ein Sparbuch mit einem Guthaben von 2.100,- Euro nachgewiesen. Dieser Betrag reichte nicht aus, um die voraussichtlichen Kosten, die auf den Kläger aufgrund seiner Verpflichtungserklärung zukommen konnten, zu decken. Das zeigt sich bereits daran, dass der vom Kläger geltend gemachte Betrag in Höhe von 4.164,94 Euro das Sparbuchguthaben in Höhe von 2.100,- Euro deutlich übersteigt. Die wegen Vorliegens eines Ausnahmefalls gebotene Ermessensentscheidung hat die Beklagten nicht getroffen. Sie hat in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, es handele sich um eine gebundene Entscheidung, da ein atypischer Fall nicht vorliege. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.