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Urteil

6a K 2323/16.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0117.6A.K2323.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am XX. Oktober 1991 in Kerbela (Kerbala) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 26. August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Februar 2016 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung des Asylantrags gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen an: Er habe zuletzt im Bagdad gelebt und als Tierpfleger für Schlangen im Zoo gearbeitet. Nachdem er zum Arbeiten in Jordanien gewesen sei, sei er für eine Woche nach Hause zurückgekehrt, um seine Verlobte, die seine Cousine gewesen sei, zu heiraten. Es habe jedoch einen Schiiten gegeben, der sie auch habe heiraten wollen. Als seine Verlobte mit ihrer Mutter und einer Schwester im Auto unterwegs gewesen sei, sei auf den Wagen geschossen worden. Der Fahrer, seine Verlobte und ihre Schwester seien dabei gestorben. Der Bruder seiner Verlobten habe über die Kameras auf der Straße das Nummernschild des Fahrzeugs herausgefunden. Sie seien dann zur Polizei gegangen, die herausgefunden habe, dass das Fahrzeug zu schiitischen Milizen gehört habe. Sie hätten dann Angst gehabt, weiter zu ermitteln. Von Freunden habe er gehört, dass der Täter auch nach ihm suche und ihn umbringen wolle. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, habe er den Irak verlassen. Mit Bescheid vom 8. April 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Seinen Ausführungen fehle es an wesentlichen Details, die für die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags existenziell seien. Schon der angebliche Nebenbuhler bleibe als abstrakte Figur stehen. Der Kläger gebe lediglich den Hinweis, seine Verlobte habe so etwas erzählt. Wo her sie die Information gehabt habe und wie die Bekanntschaft zwischen ihr und dem Nebenbuhler zustande gekommen sei, werde nicht mitgeteilt. Der Hinweis, dass es sich um einen Schiiten gehandelt habe, erscheine daher als ein konstruiertes Merkmal, um vor dem Hintergrund der Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten die Situation als bedrohlich darzustellen. Es sei auch völlig unklar, warum der Mann, der die Frau habe heiraten wollen, auf diese geschossen habe. Zudem erscheine konstruiert, dass der Bruder der Getöteten das Fahrzeug des Täters habe ausfindig machen können. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht gegeben. Der Bescheid konnte dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. April 2016 unter der Anschrift „C.------allee XX“, XXXXX O. “ nicht zugestellt werden, weil der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Der Kläger hat am 13. Juni 2016 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Der Bescheid vom 8. April 2016 sei ihm erst unter dem 30. Mai 2016 durch eine Mitarbeiterin der Gemeinde O. persönlich übergeben worden. Die Zustellung des Bescheides am 14. April 2016 sei nicht wirksam. Es hätte die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 2 Nr. 3 ZPO erfolgen müssen. Da nach Auskunft der Gemeinde O. in der Gemeinschaftsunterkunft keine Postfächer oder Briefkästen vorhanden seien, nehme sie die Post entgegen und verteile sie an die betreffenden Bewohner der jeweiligen Gemeinschaftsunterkunft. Von dieser Zustellungspraxis habe die Gemeinde O. die Deutsche Post regelmäßig unterrichtet. Dementsprechend sei es dem Postbediensteten verwehrt gewesen, die Sendung als unzustellbar an das Bundesamt zurückzusenden. Der Zusteller hätte zunächst den Leiter der Einrichtung aufsuchen und versuchen müssen, diesem das Schriftstück zu übergeben. Darüber hinaus setze eine wirksame Ersatzzustellung zwingend voraus, dass der Postbedienstete den vollen Versuch unternommen habe, den Asylbewerber in dessen Zimmer aufzusuchen. Hilfsweise sei ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der angegriffene Bescheid halte auch inhaltlich einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte verkenne, dass er aus Bagdad stamme und sunnitischen Glaubens sei. Im Irak seien alle Schaltstellen der Macht von Schiiten besetzt, während die Sunniten diskriminiert würden. Dieser Widerstreit zwischen den Religionen habe unter anderem den Weg für den IS im Irak geebnet. Für ihn bestehe das Problem, dass er als Sunnit dem IS zugeordnet werde, ihm aber nicht angehöre. Als Sunnit stehe er im Konflikt zu den Schiiten und damit zwischen den Fronten. Zudem werde er, wie er vor dem Bundesamt glaubhaft geschildert habe, durch den Angehörigen einer schiitischen Miliz bedroht. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist durch die Erhebung der Klage am 13. Juni 2016 die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht versäumt, obwohl der angefochtene Bescheid dem Kläger nach der Postzustellungsurkunde am 14. April 2016 nicht zugestellt werden konnte, weil der „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ gewesen sei. Vielmehr ist eine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt. Nach § 10 Abs. 4 S. 1 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer vorzunehmen, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen. Nach § 10 Abs. 5 AsylG bleiben die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt. Danach hätte, da der Kläger die Anschrift der Aufnahmeeinrichtung „C.------allee XX“ in gegen sich gelten lassen musste, der angefochtene Bescheid nach § 3 Abs. 2 S. 1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter oder nach § 3 Abs. 2 S. 1 VwZG i.V.m. § 181 ZPO durch Niederlegung zugestellt werden können. Eine solche Ersatzzustellung ist indes nicht erfolgt. Lässt sich danach die formgerechte Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht nachweisen, gilt dieser allerdings nach § 8 VwZG in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs heilt den Zustellungsmangel, fingiert eine wirksame Zustellung und löst den Lauf der Klagefrist aus. Vgl. BayVGH, Urteil vom 04.06.2013, 12 B 13.183, NVwZ-RR 2013, 789; ferner Sadler, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2014, § 8 VwZG Rdnr. 22 Da der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2016 seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge tatsächlich erst am 30. Mai 2016 ausgehändigt bekam, begann die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB erst am 31. Mai 2016 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 13. Juni 2016. Die an diesem Tag eingegangene Klage des Klägers wahrt daher die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2016 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VwGO. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Nach Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, § 26a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG kann sich nicht auf das Asylrecht berufen und wird nicht als Asylberechtigter anerkannt, wer aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Diese Regelung greift hier ein, weil alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage I) und der Kläger damit bei seiner Einreise auf dem Landweg zwangsläufig über einen solchen Staat in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG verlangen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Gemäߠ§ 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einem Zusammentreffen unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist. Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ist der Ausländer verfolgt ausgereist, d.h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar hervor, findet die – auch wenn dies anders als nach früherer Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a.F. i.V.mn. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 39. Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Ist der Ausländer dagegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N. Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8. An diesen Maßstäben gemessen begründet das Vorbringen des Klägers keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Das Gericht ist anhand dieses Vorbringens nicht davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen hat und er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG bedroht ist. Dabei kann es offen bleiben, ob das Vorbringen des Klägers glaubhaft ist, seine Verlobte sei in Bagdad von einem Angehörigen einer schiitischen Miliz erschossen worden, der sie ebenfalls habe heiraten wollen und nun nach ihm, dem Kläger, suche. Denn jedenfalls bietet das Vorbringen des Klägers keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten Bedrohungen an hier erhebliche Merkmale des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG anknüpften, also an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Vielmehr macht der Kläger allein seine Furcht vor einer - wenn auch gewaltsamen - privaten Auseinandersetzung mit einem „Nebenbuhler“ geltend, vor der indes der Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG keinen Schutz bietet. Dem Kläger, der arabischer Sunnit ist und zuletzt in Bagdad gelebt hat, ist die Flüchtlingseigenschaft auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung zuzuerkennen. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines der in § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris., mit weiteren Nachweisen. In Anwendung dieser Maßgaben ist eine Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak zu verneinen. Im Irak werden die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien durch traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmt. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak, und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 %). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017 (Stand: Dezember 2016), Seite 7. Dabei hatte sich die Sicherheitslage im Irak ab Mitte 2014 vor allem durch den Vormarsch der terroristischen Organisation „Islamischer Staat in Irak und Syrien“ (IS) dramatisch verschlechtert. Systematische, grausamste Verbrechen von IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägten hier das Bild. Die terroristischen Aktivitäten der letzten Jahre setzten sich im Jahr 2016 fort. Eine besondere Rolle spielten dabei die Anschläge des IS, insbesondere auf Städte. Bagdad war dabei am meisten betroffen, indem dort mehr als die Hälfte aller Todesfälle verzeichnet wurde. Der IS führte insbesondere Angriffe auf Zivilisten in jenen Vierteln Bagdads aus, die mehrheitlich schiitisch sind. Als Reaktion auf den Vorstoß des IS wurden viele Milizen im Irak wieder mobilisiert. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen gehen Gewalttaten gegen Zivilisten auch von irakischen Sicherheitskräften und Milizen aus. Obwohl die schiitischen Milizen im November 2016 im Rahmen der Dachorganisation Popular Mobilisation Forces/Units (PMF bzw. PMU) formal in die irakischen Regierungskräfte integriert wurden, gibt es im Irak keine offizielle Instanz, die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren. Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Irak“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 24. August 2017, Seite 35; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017, Seiten 9, 10, 83. Vielmehr handeln insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen, eigenmächtig. Dies geht einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Ihre Schwäche erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. So verrichten die Milizen nun in den Stadtvierteln von Bagdad Polizeiarbeit. Dadurch konkurrieren sie mit der regulären Polizei, missachten die Gesetze und verhalten sich oft eher wie mafiöse Gruppen. Laut Berichten begehen die PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung, die nicht untersucht werden, oder sie sprechen Drohungen dieser gegenüber aus. Auch kommen gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads vor. Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Irak“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 24. August 2017, Seite 84f. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, schiitische und auch sunnitische Milizen, wobei die mobilisierten schiitischen Milizen Racheakte und Vertreibungsaktionen gegen sunnitische Iraker begehen. Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es ihr weitgehend schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017 (Stand: Dezember 2016), Seiten 9, 10, 15, 17. Auch sind in den vergangenen Jahren Tausende sunnitische arabische Männer und Jungen von Milizen und Regierungstruppen in Wohnhäusern, an Kontrollpunkten und Lagern für Binnenvertriebene ergriffen worden und seitdem „verschwunden“. Vgl. amnesty international: Amnesty Report 2017 – Irak (Berichtszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016). Trotz dieser Situation liegen keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak durch schiitische Milizen oder andere nicht staatliche Akteure wegen des sunnitischen Glaubens vor. Die Verfolgungshandlungen, denen nach dem oben Dargestellten der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, weisen weder im Staat Irak in seiner Gesamtheit noch im Zentralirak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf. Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Wie oben bereits ausgeführt, setzt sich die irakische Bevölkerung zu 60 bis 65 % aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22 % aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20 % aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen. Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak im oben geschilderten Sinn als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es nicht annähernd ausreichende Hinweise. Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 21. September 2017 - 4 ZB 17.31091 -, juris, Rn. 14; VG Augsburg, Urteil vom 11. Juli 2016 – Au 5 K 16.30604 -, juris, Rn. 27, mit weiteren Nachweisen. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die – hilfsweise begehrte – Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG verlangen. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm im Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG droht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak als ernsthafter Schaden die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen würde, bestehen nicht. Ebenso wenig bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erlitten oder zu befürchten hat. Insbesondere scheidet die Annahme einer Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der oben beschriebenen allgemeinen Sicherheitslage im Irak, insbesondere wegen der aufgeführten Entführungen, Vertreibungen, Erpressungen und sonstigen Bedrohungen der Sunniten durch schiitische Milizen, aus. Eine Behandlung ist als „unmenschlich” anzusehen, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Dabei muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06 - NVwZ 2011, S. 413; und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330. Eine sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergebenden Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt nur dann in Betracht, wenn sich diese in der Person des betroffenen Ausländers derart verdichtet, dass es zu einer Individualisierung der Gefahr im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden „Behandlung“ kommt. Fehlen individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person des betroffenen Ausländers, so ist eine solche Individualisierung nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation anzunehmen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn. 14. Hierfür ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände in der Herkunftsregion des Ausländers vorliegen, in die er typischerweise zurückkehrt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12. - juris, Rn. 26. Nach diesen Maßgaben ist die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Bagdad wegen der dortigen allgemeinen Sicherheitslage zu verneinen. Der Kläger weist keine besonderen individuellen Umstände auf, die auf eine erhöhte persönliche Gefährdung schließen lassen. So gehört er nicht zu einer der im Irak besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen, zu denen etwa Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats, der Ministerien und von Provinzregierungen zählen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017, Seite 16. Dass der Kläger zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft gehört, stellt ebenfalls keinen individuellen, eine erhöhte Gefährdung begründenden Umstand dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Bagdad eine etwaige Bedrohung aufgrund der konfessionellen Zugehörigkeit stark vom genauen Aufenthaltsort abhängig ist. So wurden vormals gemischt bewohnte Stadtteile Bagdads oft durch Migration innerhalb der Stadt homogenisiert, weshalb es dort heute auf der einen Seite schiitische und auf der anderen Seite sunnitische Bezirke gibt. Vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Stuttgart vom 3. April 2017. Jedenfalls in den sunnitischen Stadtvierteln Bagdads kann von einer ernsthaften individuellen Bedrohung allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet keine Rede sein. Ebenso ist die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG für den Kläger in Bagdad als seiner Herkunftsregion aufgrund der dortigen humanitären Bedingungen zu verneinen. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen kann eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verletzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, NVwZ 2013, 1167 (1169 ff.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es mag zutreffen, dass die Lebensbedingungen im Irak, insbesondere in Bagdad, äußerst schwierig sind. Gleichwohl stellt sich die humanitäre Lage dort nicht so ernst dar, dass daraus bei einer Abschiebung eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK folgte. Insbesondere kann nicht etwa festgestellt werden, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr dort über keinerlei Existenzgrundlage verfügen würde. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht allein auf sich gestellt sein würde, sondern auf die Hilfe und Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen könnte. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung lebt seine Familie noch in Bagdad. Außerdem ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger als 26-jähriger lediger Mann seinen Lebensunterhalt jedenfalls in Bagdad durch Erwerbstätigkeit sicherstellen kann. Dort sind durchaus Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit vorhanden. So besteht in Bagdad als der größten Stadt des Landes stets Bedarf in der Gastronomie oder unter Taxifahrern, zum anderen sind hier auch nationale Verwaltungsbehörden und Ministerien angesiedelt. Vgl. Deutsches Orientinstitut an VG Stuttgart vom 3. April 2017, Seite 3. Dem Kläger droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie). Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne der genannten Regelungen ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2014 - C-285/12 -, juris. Dabei stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Diese erfasst aber den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Danach kann bei allgemeinen Gefahren ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris. Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. Art. 2 Buchst. e der Richtlinie). Ergibt sich, dass in der für ihn maßgeblichen Region eine individuelle Bedrohung wegen eines außergewöhnlich hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen ist, ist weiter zu prüfen, ob der Ausländer in anderen Teilen des Irak, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie finden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn. 17, 18. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben besteht für den Kläger im Irak keine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. Dabei kann es offenbleiben, ob gegenwärtig vom Bestehen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im genannten Sinn im Irak, insbesondere in Bagdad, woher der Kläger stammt, auszugehen ist. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der den ggf. bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak, insbesondere nach Bagdad, allein durch seine Anwesenheit im betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist zwar die Sicherheitslage insbesondere in Bagdad schlecht. So muss auch dort weiterhin mit schweren Anschlägen des IS insbesondere auf die irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen gerechnet werden, wobei auch ein hohes Risiko von Entführungen, auch für Ausländer und die sie begleitenden Personen, besteht. Obwohl einzelne Abschnitte der Stadt, wie etwa die so genannte Internationale Zone und der Flughafen “Bagdad International Airport“, von irakischen Sicherheitskräften in besonderem Maße gesichert werden, können Anschläge auch dort nicht ausgeschlossen werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Irak: Reisewarnung (Stand: 10. Juli 2017). Gleichwohl kann in Bagdad ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt, dass eine Zivilperson dort allein durch die Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht angenommen werden. Schon angesichts der Größe Bagdads mit mehreren Millionen Einwohnern, von denen etwa 29 % Sunniten sind, kann nicht festgestellt werden, dass Sunniten generell in der Stadt Bagdad, d. h. auch in den (noch) vorhandenen sunnitisch dominierten Viertel durch schiitische Milizen oder andere nicht staatliche Akteure gezielt und systematisch mit der nach dem oben Ausgeführten erforderlichen Verfolgungsdichte verfolgt werden. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Juli 2016 - Au 5 K 16.30604 -, juris, Rn. 37, 27. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger – weiter hilfsweise – die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG verlangt. Dass dem Kläger kein ernsthafter Schaden i.S.v. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG droht und er durch eine Abschiebung in den Irak nicht i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG tatsächlich Gefahr läuft, dass sein gemäß Art. 2 EMRK geschütztes Recht auf Leben verletzt oder er einer gemäß Art. 3 EMRK verbotenen Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird, ergibt sich aus dem oben Ausgeführten. Ebenso ist die Klage unbegründet, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erstrebt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für den Kläger weder wegen seines sunnitischen Glaubens noch wegen der geltend gemachten allgemeinen Situation im Irak. Für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bedarf es konkreter und ernsthafter Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen als individualisierbarem Einzelnen in dem Staat, in den er abgeschoben wird, ernsthafte Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG, die nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a AufenthG gewährt. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1, 2 bis 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 S. 1 zu gewähren. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 S. 5, 60 a AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Juris, Rn. 38 bis 40. Dabei kann es offen bleiben, ob diese Rechtsprechung nicht mehr in Betracht kommt, weil allgemeine Gefahren nunmehr im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung fänden. Eine für den Kläger extreme allgemeine Gefahrenlage im genannten Sinn ist jedenfalls trotz der äußerst schwierigen Lebensbedingungen und vielfachen Bedrohungen im Irak nicht ersichtlich. Nach dem oben insbesondere zur Gruppenverfolgung und zum subsidiären Schutz Ausgeführten kann keine Rede davon sein, dass der Kläger im Fall seiner Abschiebung im oben genannten Sinn gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak Gefahren im Sinn von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen der geltend gemachten Bedrohungen durch ein Mitglied einer schiitischen Miliz bestehen, der seine Verlobte erschossen habe. Dieses Vorbringen kann dem Kläger jedenfalls im Kern nicht geglaubt werden. So ist es bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nach den behaupteten Geschehnissen nicht unmittelbar wieder nach Jordanien zurückkehren konnte. Seine Erklärung hierfür, er habe zunächst im Irak bleiben müssen, weil, was er übersehen hätte, sein Pass abgelaufen gewesen sei, überzeugt nicht. Außerdem ist das Vorbringen des Klägers widersprüchlich, soweit er vor dem Bundesamt geschildert hatte, den behaupteten Vorfall bei der Polizei angezeigt zu haben, die herausgefunden habe, dass das Fahrzeug, aus dem die Schüsse auf seine Verlobte abgegeben worden seien, zu einer schiitischen Miliz gehört habe, in der mündlichen Verhandlung jedoch angegeben hat, er sei nicht bei der Polizei gewesen, vielmehr sei er hiervor ausdrücklich durch den Bruder seiner Verlobten gewarnt worden. Insbesondere bleibt es auch nach den Anhörungen des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung völlig unerfindlich, weshalb der angebliche „Nebenbuhler“ des Klägers diesen bedrohen sollte. Auch wenn der Mann - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat - die Verlobte entsprechend der „irakischen Liebe: Entweder kriege ich dich oder ich töte dich“ erschossen haben sollte, ist kein Grund erkennbar, weshalb er dem Kläger nachstellen sollte. Der Kläger hat auch selbst keinerlei tatsächlich erfolgte Bedrohungen durch diesen Mann geltend gemacht, obwohl er sich seinen Angaben zufolge nach dem behaupteten Ereignis noch für mehrere Monate in Bagdad aufgehalten hat. Seine Behauptung, der Mann wolle sich an ihm rächen, erschöpft sich damit in einer bloßen Spekulation ohne jeglichen greifbaren Hintergrund. Von einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann angesichts dessen keine Rede sein. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Auch im Übrigen begegnet der angefochtene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.