Urteil
9 K 2580/16.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0115.9K2580.16A.00
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Leitsätze
zur aktuellen Situation der Kopten in Ägypten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: zur aktuellen Situation der Kopten in Ägypten Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben ägyptischer Staatsangehöriger und koptischer Christ. Er reiste nach eigenen Angaben am 24. September 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und beantragte am 8. Oktober 2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 4. April 2016 an: Eine muslimische Arbeitskollegin habe sich in ihn verliebt und sich ihm angenähert. Er aber habe keine Beziehung mit ihr gewollt und auch seine Religion nicht ändern wollen. Daraufhin habe die Arbeitskollegin um ein letztes Treffen in einem Einkaufszentrum gebeten, dem er zugestimmt habe. Am Treffpunkt seien dann Islamisten mit Schlagstöcken auf ihn zugekommen, die seine Arbeitskollegin auf ihn angesetzt habe. Er habe gerade noch entkommen können und Zuflucht bei einem Freund seines Vaters gefunden. Dort habe er auch von seinem Bruder erfahren, dass Leute dessen Apotheke zerstört und behauptet hätten, der Kläger habe versucht, die Arbeitskollegin zum Christentum zu bekehren und zu vergewaltigen. Ein bei der Polizei tätiger Bekannter des Freundes seines Vaters habe schließlich herausgefunden, dass der Kläger sowohl von den Salafisten als auch von der nationalen Sicherheit wegen des Verdachts der Missionierung und der Vergewaltigung gesucht werde. Deshalb sei er ausgereist. Mit Bescheid vom 9. Juni 2016, dem Kläger zugestellt am 28. Juni 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach Ägypten an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 1. Juli 2016 Klage erhoben. Er trägt vor: Anders als die Beklagte meine, weise der Sachvortrag des Klägers keine erheblichen Widersprüche und Steigerungen auf. Zudem habe die Beklagte die Lage der Christen in Ägypten bei ihrer Entscheidung nicht ausreichend in den Blick genommen. Diese sei gekennzeichnet durch häufige gewaltsame Übergriffe seitens der muslimischen Mehrheitsbevölkerung. Nach der aktuellen Erkenntnislage sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es in der jüngsten Vergangenheit zu schweren Anschlägen auf Christen gekommen sei und sich gerade auch in den ländlichen Regionen wie der Provinz Al-Minya Gewaltausbrüche zeigten. Der ägyptische Staat schütze die Christen nicht ausreichend. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flücht-linge vom 9. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Hefte 1 und 2) sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er kann auch nicht mit Erfolg die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sowie die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangen. Gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nichts zu erinnern. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil er nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 GG politisch verfolgt und kein Flüchtling ist. Politisch verfolgt ist ein Ausländer, der in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 – 2 BvR 1058/85 –, BVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. –, BVerfGE 80, 315. Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Kläger ist in Ägypten keiner Verfolgung im obigen Sinne ausgesetzt. Er kann sich nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung koptischer Christen in Ägypten berufen. Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 B 31/14 –, juris; Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris jeweils mit weiteren Nachweisen. Die genannten Voraussetzungen sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) für die in Ägypten lebenden koptischen Christen nicht erfüllt. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer, der sich der Einzelrichter nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen anschließt. Vgl. dazu nur VG Münster, Urteil vom 25. Mai 2016 – 9 K 1719/14.A –, mit weiteren Nachweisen. Dem Gericht liegen nach der aktuellen Erkenntnislage keine Hinweise auf ein die koptisch-orthodoxen Christen als Gruppe betreffendes staatliches Verfolgungsprogramm vor. Angesichts der Zahl der in Ägypten lebenden koptisch-orthodoxen Christen wird die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ebenfalls nicht erreicht, denn der Anteil der Christen an der ägyptischen Gesamtbevölkerung beträgt je nach Quelle zwischen 5 % und 12 %. Wie hier auch VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 – 12 K 463/16.A –, juris Rn. 21 ff.; vgl. Auswärtiges Amt, aktuelle Länderinformation zu Ägypten (Überblick) auf seiner Internetseite (Stand: Oktober 2017); BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Ägypten – Die Koptisch-Orthodoxe Kirche (September 2012), Seite 1 f. Der Kläger ist auch nicht aufgrund seines individuellen Vortrags einer Verfolgung in Ägypten ausgesetzt. Eine Verfolgung des Klägers scheidet nämlich jedenfalls schon deshalb aus, weil ihm eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz gemäß § 3e AsylG zur Verfügung steht. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. –, juris. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dies zugrunde gelegt, ist das Gericht der Überzeugung, dass sich der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten jedenfalls in den größeren Städten wie insbesondere Kairo und Alexandria niederlassen kann. In Stadtgebieten ist die Wahrscheinlichkeit, dass Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen ausbrechen, niedriger und Christen sind im Allgemeinen frei in der Ausübung ihres Glaubens, auch wenn in vielen Gemeinden die Gottesdienste in inoffiziellen Kirchen stattfinden, welche in Wohnhäusern oder Gebäuden, die jederzeit von den Behörden geschlossen werden könnten, untergebracht sind. In Kairo und Alexandria hätten koptische Rückkehrer die Freiheit, ihren Glauben in allgemeiner Sicherheit zu praktizieren, obwohl gelegentliche Angriffe durch Extremisten zunehmen. Human Rights Watch, Auskunft vom 31. Mai 2017 an das VG Düsseldorf, Antworten auf Fragen 4 und 5. Grundsätzlich können koptische Christen innerhalb des Landes den Wohnort wechseln. Ob der Wohnortwechsel die Aussicht auf Freiheit von Gewaltakten und Inhaftierungen bietet, ist stark einzelfallabhängig und kann generalisiert mangels belastbarer Erkenntnisse kaum beantwortet werden. Insbesondere in Ballungsräumen leben zahlreiche Kopten und andere Christen weitgehend normal und unbehelligt, jedoch besteht das bezeichnete Risiko grundsätzlich landesweit. In ländlichen Regionen, insbesondere solchen Oberägyptens (in denen es häufiger zu Konfrontationen zwischen Muslimen und Christen kommt), dürfte das Risiko eher höher als niedriger sein. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln vom 29. Mai 2017, Antwort auf Frage 1. Die Rückkehr koptisch-orthodoxer Christen in ägyptische Großstädte scheint unproblematisch. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017, Antwort auf Frage 4. Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass es seit Ende 2016 vermehrt zu terroristischen Anschlägen gegen Kopten in Ägypten gekommen ist. Am 11. Dezember 2016 kam es in Kairo zu einem schweren Anschlag auf die koptische Kirche Peter und Paul. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 zum Teil schwer verletzt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016 (Stand: Dezember 2016), Seite 7. Am 9. April 2017 starben am Palmsonntag bei zwei Selbstmordanschlägen in der St.-Georg-Kirche in Tanta und an der St.-Markus-Kirche in Alexandria etwa 45 Menschen. ZO – ZEIT ONLINE: Viele Tote bei Bombenanschlägen auf zwei Kirchen in Ägypten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/aegypten-explosion-koptische-kirche-tanta-tote . Am 26. Mai 2017 erschossen islamistische Extremisten bei einem Angriff auf den Bus einer koptischen Reisegruppe in der mittelägyptischen Provinz Al-Minya mindestens 29 Christen. Zu dem Anschlag bekannte sich der IS. Nach Angaben des ägyptischen Staatsfernsehens bombardierte die Luftwaffe zur Vergeltung sechs Ausbildungslager der Extremisten in der libyschen Küstenstadt Derna. BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 29. Mai 2017. Am 29. Dezember 2017 tötete ein Angreifer des IS vor der Kirche Mar Mina in Helwan sieben Menschen, darunter ein Polizist. Der Attentäter hatte sich der Kirche auf einem Motorrad genähert und das Feuer auf Sicherheitskräfte eröffnet. Er lieferte sich ein Feuergefecht mit den Sicherheitskräften, ist verletzt und später festgenommen worden. Das Auswärtige Amt geht von insgesamt neun Todesopfern aus. ZO – ZEIT ONLINE: Mehrere Tote bei Angriff auf koptische Kirche in Ägypten – IS reklamiert Angriff für sich, http://www.zeit.de/news/2017-12/29/terrorismus-mehrere-tote-und-verletzte-bei-angriffen-auf-kopten-29163603; vgl. Auswärtiges Amt, aktuelle Länderinformation zu Ägypten (Reise- und Sicherheitshinweise – Aktuelle Hinweise) auf seiner Internetseite. Die terroristischen Anschläge haben in den größeren Städten Ägyptens nicht ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz stünde dort nicht mehr zur Verfügung. Die Angriffe geschehen dort weder regelmäßig noch breit gestreut. Human Rights Watch, Auskunft vom 31. Mai 2017 an das VG Düsseldorf, Antwort auf Frage 4. Zudem ist auch davon auszugehen, dass mit Blick auf die terroristischen Anschläge gegen Kopten Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG besteht. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Nach den Anschlägen vom Palmsonntag am 9. April 2017 hat der ägyptische Präsident al-Sisi den Ausnahmezustand für zunächst drei Monate ausgerufen. Nach Einberufung des nationalen Sicherheitsrats gab er den Befehl zur sofortigen Abstellung von Armeeeinheiten im ganzen Land. Damit soll die Polizei unterstützt werden. Das Militär soll dabei helfen, wichtige Gebäude zu schützen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation vom 24. April 2017, Ägypten – Anschläge auf koptische Kirchen am Palmsonntag; ZO – ZEIT ONLINE: Viele Tote bei Bombenanschlägen auf zwei Kirchen in Ägypten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/aegypten-explosion-koptische-kirche-tanta-tote . Präsident al-Sisi hat den Ausnahmezustand weiter verlängert, so dass er nach wie vor andauert. Während des Notstands gelten Sondervollmachten für die Sicherheitskräfte und das Militär, die Bürgerrechte sind eingeschränkt. BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 26. Juni 2017; vgl. Auswärtiges Amt, aktuelle Länderinformation zu Ägypten (Reise- und Sicherheitshinweise – Aktuelle Hinweise) auf seiner Internetseite. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Problematik des Terrorismus wesentlich anders gelagert ist als die strukturelle Diskriminierung von Kopten im ländlichen Raum durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung bis hin zu sektiererischer Gewalt. Der Terrorismus ist nicht Teil der strukturellen Problematik im ländlichen Raum und muss isoliert betrachtet werden. Ebenso Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017. Mit Blick auf die aufgeführten terroristischen Anschläge gegen Kopten gilt, dass sich in allen Fällen der so genannte „Islamische Staat“ (IS) hierzu bekannte. Dieser richtet seine Gewalt in Ägypten nicht nur gegen Christen, sondern auch gegen Polizisten, Soldaten, Anhänger anderer Glaubensrichtungen des Islams und (ausländische) Touristen. Zur Überzeugung des Gerichts liegt das effektive Vorgehen der ägyptischen Behörden gegen den Terrorismus des IS handgreiflich im eigenen Interesse des ägyptischen Staates, da letztlich dieser Staat selbst und sein Zusammenhalt unter Einschluss der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen getroffen werden soll. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die eingeleiteten Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung – insbesondere des Objektschutzes – in Wahrheit nicht ernsthaft und zielgerichtet vom ägyptischen Staat ergriffen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein vollständiger Schutz gegen terroristische Angriffe nicht gewährleistet werden kann. Dass der ägyptische Staat geeignete Schritte gegen den Terrorismus des IS einleitet, zeigt ein jüngerer Ermittlungserfolg: In Alexandria hat die Polizei sechs Verdächtige festgenommen und damit einen Anschlag auf eine koptische Kirche vereitelt. Einer der sechs wollte sich in der Kirche in die Luft sprengen, ein anderer beim Eintreffen der Polizei. BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 26. Juni 2017. Etwas anderes ergibt sich für die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative bzw. internen Schutzes gemäß § 3e AsylG auch nicht mit Blick darauf, dass der Kläger vorgetragen hat, er werde wegen des durch seine frühere Arbeitskollegin erhobenen, aber völlig frei erfundenen Vorwurfs der Missionierung und Vergewaltigung sowohl von den Salafisten als auch von der nationalen Sicherheit gesucht und habe deswegen Ägypten verlassen müssen. Denn dieser Vortrag des Klägers zu seinen Problemen in Ägypten ab dem 24. Mai 2013, die zu seiner Ausreise nach Libyen geführt haben sollen, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. So weist der Vortrag bei einem Vergleich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und während der Anhörung vor dem Bundesamt am 4. April 2016 erhebliche Widersprüche auf. Der Kläger berichtete vor dem Bundesamt, er sei am 24. Mai 2013 von Islamisten mit Schlagstöcken angegriffen worden (vgl. Seite 6 des Anhörungsprotokolls = Beiakte Heft 1, Blatt 46). Demgegenüber steigerte der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die Salafisten „Messer mit langen Klingen, also so Macheten“ (vgl. Seite 3 des Protokollabdrucks) bei sich gehabt hätten, was offenkundig etwas völlig anderes ist. Auch mit Blick auf seine Flucht vor den Salafisten ergeben sich Ungereimtheiten. Der Kläger hatte noch in der Anhörung vor dem Bundesamt geschildert, er sei so lange gelaufen, bis er auf eine Nebenstraße gekommen sei. Er habe ein Taxi in Richtung Schobra auf die Straße Masarra genommen (vgl. Seite 6 des Anhörungsprotokolls = Beiakte Heft 1, Blatt 46). Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung will der Kläger jedoch lediglich zur anderen Straßenseite gerannt sein und von dort ein Taxi genommen haben (vgl. Seiten 3 und 5 des Protokollabdrucks). Ferner weicht die klägerische Darstellung auch insoweit voneinander ab, als der Kläger in der Anhörung am 4. April 2016 mitteilte, der bei der Polizei beschäftigte Bekannte des Freundes seines Vaters sei am nächsten Tag – also am 25. Mai 2013 – zurückgekehrt und habe ihnen das Ergebnis seiner Erkundigungen mitgeteilt (vgl. Seite 6 f. des Anhörungsprotokolls = Beiakte Heft 1, Blatt 46 f.). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger aber, dass dieser Bekannte schon am späten Abend des 24. Mai 2013 zurückgekehrt sei (vgl. Seite 3 des Protokollabdrucks). Hinsichtlich der genannten Widersprüche ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, dass sich der Kläger noch mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 zur inhaltlichen Richtigkeit des Anhörungsprotokolls vom äußerte und insoweit nur einen einzigen – hier nicht einschlägigen – Punkt zu bemängeln hatte. Insgesamt vermittelt zudem die Art und Weise der Darstellung des behaupteten Verfolgungsschicksals den Eindruck, dass der Kläger nicht von real Erlebtem berichtete, sondern vielmehr einem konstruierten und zurecht gelegten Handlungsablauf folgte. Das zeigt sich namentlich daran, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen das Kerngeschehen wiederholte, von dem er bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt am 4. April 2016 berichtet hat. Dieses Kerngeschehen ist darauf angelegt, eine plötzlich – gleichsam von einem Tag auf den anderen – eintretende ausweglose Lage für den Kläger in Ägypten zu zeichnen. Es fehlen jedoch weitgehend Realitätskriterien wie nähere Ausführungen zu etwaigem Randgeschehen und zusätzliche Details, die bei eigenem Erleben beliebig in die Erzählung einfließen können. Zudem fehlt es der klägerischen Darstellung an Schilderungen aus der Innenperspektive von substanziellem Gehalt, bei denen gerade auch die situationsbezogenen Gefühle und Stimmungen einfühlbar gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch auf mehrmaliges Nachfragen des Gerichts keine detaillierte und überzeugende Schilderung dazu liefern konnte, wie er sich konkret vor den nach seinen Angaben mit Macheten bewaffneten Salafisten rettete, obwohl er von diesen zu Fall gebracht worden war und auf dem Boden lag (vgl. Seite 5 des Protokollabdrucks). Vielmehr zog sich der Kläger hier auf allgemeine Aussagen zurück („Die Leute haben dann gesehen, was passiert ist.“; „… die Leute mischten sich dann ein.“; „Sie haben gesehen, dass ein Verbrechen verübt wird.“). Einer konkreten Darstellung der Situation wich er sodann dadurch aus, dass er angab, wie bei Konflikten in der Öffentlichkeit in Ägypten üblicherweise verfahren wird, und indem er auf ein You-Tube-Video über die Festnahme eines Terroristen verwies. Bei einem real erlebten Geschehen hätte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts jedoch gerade aus seiner Perspektive die einschreitenden Personen und deren Verhalten bzw. die besondere Dramatik der Situation konkret beschreiben können. Dies gilt trotz der seitdem verstrichenen Zeit gerade deshalb, weil es sich für den Kläger um ein schicksalhaftes Schlüsselerlebnis gehandelt hätte, das zudem sicherlich von Todesangst und insgesamt hoher Emotionalität geprägt gewesen wäre. Ferner kann auch die klägerische Schilderung der Umstände seiner Ausreise nicht überzeugen. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seiner zwischenzeitlichen Unterkunft in Alexandria bleiben farblos und oberflächlich („Es gibt Dinge, die man schwarz macht. Man kriegt die Wohnung dann. Der Freund meines Vaters hat einfach alles versucht.“; vgl. Seite 5 des Protokollabdrucks). Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt seiner Angaben in der vorbereitenden Befragung am 8. Oktober 2013 (Beiakte Heft 1, Blatt 3, Frage 15) eingeräumt, dass sein Bruder seit 2012 „immer wieder“ in Libyen lebe (vgl. Seite 4 des Protokollabdrucks). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Kläger ab dem 24. Mai 2013 weder in Ägypten noch insbesondere in Libyen seinen Bruder getroffen haben will. Der Verweis auf die schlechte gesundheitliche Situation der Mutter erscheint dabei konstruiert und wenig stimmig. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der Kläger in Wahrheit bei der Verwirklichung seines eigenständig gefassten Ausreisewunsches von den Auslandskontakten seines Bruders profitierte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ferner erklärt, dass sein Bruder immer wieder mit verschiedenen Visa ausgereist sei – unter anderem auch nach Kenia und Malaysia – und seit Ende 2015 in den Vereinigten Staaten lebe (vgl. Seite 6 des Protokollabdrucks). In der Anhörung vor dem Bundesamt am 4. April 2016 hatte er dagegen angegeben, dass sein Bruder noch in Ägypten lebe (vgl. Seite 4 des Anhörungsprotokolls, Frage 9 = Beiakte Heft 1, Blatt 44), und damit dessen Auslandskontakte verschleiert. Das Gericht geht demnach bereits nicht davon aus, dass der Kläger – wie von ihm geschildert – aufgrund eines Vorfalls am 24. Mai 2013 Ägypten verlassen musste. Schließlich folgt – unabhängig vom behaupteten Verfolgungsschicksal – etwas anderes nicht daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bekennender koptisch-orthodoxer Christ zu sein, und er die hohe persönliche Bedeutung der Ausübung seines Glaubens in einer christlichen Gemeinde hervorgehoben hat. Denn zum einen unterliegt es bereits erheblichen Zweifeln, dass der Kläger tatsächlich bekennender koptisch-orthodoxer Christ im oben beschriebenen Sinne ist. Der Kläger hat hierzu bis zur mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2018 – einschließlich des behördlichen Asylverfahrens – nichts Näheres vorgetragen. Er hat auch insoweit die ihm mit der Ladung vom 29. November 2017 gesetzte Frist nach § 87b VwGO bis zum 8. Januar 2018 nicht gewahrt. Zudem ist die in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichte Bescheinigung der Kirche der Heiligen Maria und des heiligen Philopater Mercurius in V1. mangelhaft. Im Fließtext der Bescheinigung ist nicht vom Kläger die Rede, sondern es heißt dort: „Herr H. besucht die koptische-orthodoxe Gemeinde in V. regelmäßig.“ Offensichtlich handelt es sich um ein vielfach eingesetztes Standardformular. Zum anderen ist der Kläger – selbstständig tragend – darauf zu verweisen, dass auch insoweit für ihn jedenfalls eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz gemäß § 3e AsylG in den größeren ägyptischen Städten besteht. Diesbezüglich kann auf die bereits angeführten Erkenntnismittel zur Lage der Kopten in Ägypten und die dazugehörigen Ausführungen Bezug genommen werden, die auch zur Frage der Ausübung des Glaubens Stellung nehmen und mit Blick darauf keine andere Bewertung rechtfertigen. Im Übrigen ist für die Gruppe der bekennenden koptisch-orthodoxen Christen – wie auch für die Gruppe der koptisch-orthodoxen Christen festgestellt wurde – schon nicht ersichtlich, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht ist. a. A. wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 – 12 K 463/16.A –, juris Rn. 142 ff. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als junger und arbeitsfähiger Mann sowie mit der Unterstützung seiner Familie in den größeren ägyptischen Städten wie insbesondere Kairo und Alexandria seine Existenz sichern kann. Der Kläger ist auch nicht subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Er ist jedenfalls auf internen Schutz zu verweisen, denn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gilt hier § 3e AsylG entsprechend. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt in Bezug auf den Kläger ebenfalls nicht vor. Dies gilt zunächst mit Blick auf das Vorstehende. Auch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt für den Kläger nicht in Betracht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Mit Blick auf seine Epilepsie-Erkrankung hat der Kläger bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt am 4. April 2016 angegeben, dass er in Ägypten die gleichen Medikamente wie in der Bundesrepublik erhalten habe und auch die Behandlung als ungefähr gleich einschätze (vgl. Seite 2 des Anhörungsprotokolls = Beiakte Heft 1, Blatt 42). Dies deckt sich mit der aktuellen Auskunftslage, wonach in Ägypten die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ausreichend ist. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebere-levante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016 (Stand: Dezember 2016), Seite 15. Schließlich genügt die Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.