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Beschluss

4 L 1706/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:1010.4L1706.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 4 K 5620/17 die von ihr an der University of X. M. erbrachten Studienleistungen und den von ihr erworbenen Bachelorabschluss als gleichwertige Leistung im Sinne der Studienordnung Bachelor der Fachhochschule xxxxxxx anzuerkennen und die von ihr in England erarbeitete Bachelorarbeit in Criminology with Law auch als Bachelorarbeit ihres Studiengangs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen an der Fachhochschule in N. mit der Note „sehr gut“ und einem Notendurchschnitt von 1,5 anzuerkennen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über den Antrag vom 22. Juni 2017 auf Anerkennung ihrer an der University of X. M. erbrachte Bachelorarbeit als gleichwertig im Sinne der Studienordnung Bachelor der Fachhochschule xxxxxxx, also auf Anerkennung als Bachelorarbeit ihres Studienganges für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bereits teilweise unzulässig. Soweit die Antragstellerin in ihrem Hauptantrag nicht nur die Anerkennung ihrer in England angefertigten Bachelorarbeit, sondern auch der – nicht näher konkretisierten – an der University of X. M. erbrachten Studienleistungen und des von ihr dort erworbenen Bachelorabschlusses begehrt, fehlt es an der vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen Antragstellung bei der Behörde. An dieser sich mittelbar aus §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2, 68 Abs. 2, 75 Sätze 1 und 2 VwGO ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzung auch des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es, weil die Antragstellerin bei der Fachhochschule unter dem 22. Juni 2017 lediglich die Anerkennung ihrer in England angefertigten Bachelorarbeit beantragt hat. Hinsichtlich der Anerkennung dieser Bachelorarbeit ist der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Begehren eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2005 ‑ 19 B 2140/05 -, juris, Rdn. 4 ff.; VG Münster, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 L 1752/17 -, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die beantragte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Der bloße Wunsch, nicht nochmals eine Bachelorarbeit anfertigen zu müssen, begründet keinen Anordnungsgrund. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es der Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, nochmals die in ihrem Studium vorgesehene Bachelorarbeit zu schreiben. Im Kern geht es ihr insoweit darum, das Studium unter erleichterten Bedingungen abzuschließen. Das mag materiell mit Blick auf eine eventuelle Gleichwertigkeit ihrer in England angefertigten Bachelorarbeit gerechtfertigt sein, hat aber unter prozessualen Gesichtspunkten nicht notwendig zur Folge, dass ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Soweit es der Antragstellerin auch um die Einbeziehung ihrer in England erzielten Bachelorarbeitsnote in ihre Gesamtqualifikation am Ende ihres Bachelorstudiengangs an der Fachhochschule xxxxxxx geht, ist ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht gegeben. Da sie den Antrag auf Anerkennung ihrer englischen Bachelorarbeit bereits gestellt hat, kann im Falle der Gleichwertigkeit die in Deutschland anzuerkennende Note etwa gemäß §§ 48, 49 VwVfG NRW oder im Wege der Folgenbeseitigung auch nachträglich in die Gesamtqualifikation einbezogen werden, wenn die Benotung der im Rahmen ihres Studiums an der Fachhochschule xxxxxx anzufertigenden Bachelorarbeit schlechter sein sollte als diejenige, die ihr in England erteilt worden ist. Die Antragstellerin hat weiter keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie im Klageverfahren unterliegen wird, weil die erforderliche Gleichwertigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 der Studienordnung-Bachelor der Fachhochschule xxxxxx (StudO-BA) nicht vorliegt. Der Gleichwertigkeit steht entgegen, dass die Bedingungen, unter denen die Antragstellerin ihre Bachelorarbeit in England angefertigt hat, erheblich von denjenigen abweichen, die im Rahmen ihres Studiengangs an der Fachhochschule xxxxxxx gelten. Die Antragstellerin hat nach ihrem Vortrag die drei Fächer ihrer Bachelorarbeit an der University X. M. auswählen können. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 StudO-BA wird dagegen das Thema der Bachelorarbeit von der oder dem vom Prüfungsausschuss bestimmten Erstgutachterin oder Erstgutachter nach Anhörung der oder des Studierenden festgelegt. Angesichts dieser unterschiedlichen Prüfungsbedingungen verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) die Versagung der von der Antragstellerin begehrten Anerkennung. Unterschiedliche Prüfungsbedingungen liegen vor, wenn einem Teil der Prüflinge der Prüfungsstoff vorgegeben wird, während der andere Teil den Prüfungsstoff wählen kann. Dies führt zu ungleichen Erfolgschancen, weil das spezifische Prüfungsrisiko, das mit der Bearbeitung eines nicht selbst gewählten Stoffes verbunden ist, nur für einen Teil der Prüflinge besteht. Es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, den Prüfungsstoff selbst auszuwählen, bessere Chancen eröffnet, die Prüfung zu bestehen und eine gute Note zu erzielen. Entsprechendes muss für die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung als Ersatz für eine Prüfung mit vorgegebenem Prüfungsstoff gelten. Die Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn damit ein spezifisches Prüfungsrisiko vermieden würde. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 6 B 21.16 –, juris, Rdn. 15; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 -, juris, Rdn. 47 ff. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass das Argument der Fachhochschule xxxxxx, der Anerkennung der in englischer Sprache verfassten Bachelorarbeit stehe entgegen, dass die „Amtssprache“ in Deutschland „Deutsch“ sei, unzutreffend ist. Eine dahingehende Anforderung für die Anerkennung läuft darauf hinaus, dass nur unter gleichartigen Bedingungen im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen anerkannt werden können. Das widerspricht § 14 Abs. 1 StudO-BA, der Gleichwertigkeit, nicht aber Gleichartigkeit voraussetzt. Auch der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt die Anforderung der Fachhochschule nicht. Es liegt auf der Hand, dass das Abfassen einer Bachelorarbeit in englischer Sprache keine erleichterte Prüfungsbedingung darstellt. Hinzu kommt, dass mit der Anforderung der Fachhochschule der Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 StudO-BA weitgehend leer laufen würde. Denn es entspricht zumindest dem Regelfall, dass Studien- und Prüfungsleistungen im Ausland nicht in deutscher Sprache erbracht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht mit Blick auf den nur vorläufig regelnden Charakter des vorliegenden Verfahrens der Hälfte des im Klageverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. - Dr. Bülter - - Voß - - Peick -