Leitsatz: 1. Auf Grund der aktuellen Situation müssen grundsätzlich alle aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu erleiden. Die drohenden Verfolgungshandlungen knüpfen an eine bei den Rückkehrern bestehende oder zumindest vermutete regimekritische und regimefeindliche Einstellung an, so dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht (Fortführung der Kammerrechtsprechung, vgl. Urteile vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A -, und vom 31. Mai 2017 - 8a K 4211/16.A -). 2. Auswertung einer neuen Erkenntnis (Drohung eines Generalmajor der Republikanischen Garde gegenüber allen syrischen Kriegsflüchtlingen) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.9.16 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. T a t b e s t a n d Der am 00.00.00 geborene Kläger zu 1. und die Kläger zu 2. bis 7. sind syrische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie nach ihrer Ausreise aus Syrien auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22.7.16 förmlich entgegengenommen. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger zu 1. zur Begründung ihres Asylbegehrens u. a. vor, er befürchte seine Rekrutierung durch die kurdische Partei. Die Klägerin zu 2. befürchte, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien verhaftet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Niederschriften Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27.9.16 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab (Nr. 2), die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG. Die Kläger haben am 11.10.16 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet, die Kläger mit Schriftsatz vom 26.9.17, die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87b Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. Zur Begründung verweist die Kammer auf die der Beklagten bekannten Entscheidungsgründe im Urteil vom 31. Mai 2017 - 8a K 4211/16.A -, juris, Rn. 13 – 172, auf die es vollumfänglich Bezug nimmt. Ergänzend verweist die Kammer auf Folgendes: Für die Annahme, zurückkehrende Syrer werden bei ihrer Rückkehr allein wegen ihrer Asylantragstellung im westlichen Ausland flüchtlingsrelevante Verfolgung erleiden, spricht nach aktuellster Erkenntnis in Bestätigung der bisherigen Beurteilung der Lage in Syrien durch die Kammer auch, dass der hochrangige Militärfunktionär Isam Zahreddin, Generalmajor der der Republikanischen Garde, öffentlich erklärt hat: „Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen. Ein Rat von diesem Bart: Kommt nicht zurück.“ http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a-1167093.html, aufgerufen am 12. September 2017. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.